Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2003
Aktenzeichen: 1 BvR 1515/99
(BVerfG: Beschluss v. 16.10.2003, Az.: 1 BvR 1515/99)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 19. Juli 1999 - 5 T 156/99 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.800 € (in Worten: sechstausendachthundert Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr.
1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids und kreuzte auf dem Antragsformular das so genannte Service-Feld an "Im Falle des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens". Nachdem der Mahnbescheid erlassen worden war, legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Das Mahnverfahren wurde jedoch nicht weiter betrieben, weil sich die Beschwerdeführerin und der Antragsgegner durch Vergleich außergerichtlich geeinigt hatten. Von der Gerichtskasse erhielt die Beschwerdeführerin daraufhin eine Kostenrechnung, mit der sie aufgefordert wurde, über die für das Mahnverfahren entrichtete halbe Gebühr hinaus nach Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (im Folgenden: GKG) in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325; im Folgenden: KV a.F.) eine weitere 0,5-fache Gerichtsgebühr zu entrichten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die daraufhin eingelegte Beschwerde zurückgewiesen:
Das Amtsgericht habe zu Recht die weitere halbe Gebühr angefordert. Die Gerichtsgebühren für das Prozessverfahren erster Instanz in Höhe einer dreifachen Gebühr nach Nr. 1201 KV a.F. entstünden schon dann, wenn im Mahnbescheidsantrag die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt worden sei und Widerspruch eingelegt werde, ohne Rücksicht darauf, ob die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Prozessgericht abgegeben werde. Werde der Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen, ermäßige sich die Prozessgebühr nach Nr. 1202 KV a.F. auf eine Gebühr, auf welche die für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids schon entrichtete halbe Gebühr anzurechnen sei. Dass hier das Verfahren noch nicht erledigt sei, weil weder der Widerspruch noch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die weitere halbe Gerichtsgebühr schulde.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin neben Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz und die Hessische Staatskanzlei geäußert.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Die angegriffene Entscheidung kann verfassungsrechtlich keinen Bestand haben, weil das Landgericht verkannt hat, dass das Verfahren, das der Gebührenanforderung im Fall der Beschwerdeführerin vorausgegangen ist, den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht gerecht wird.
a) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip wird als "allgemeines Prozessgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 78, 123 <126>). Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BVerfGE 69, 381 <387>), insbesondere aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten (vgl. BVerfGE 60, 1 <6>; 75, 183 <190>). Allgemein ist er zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 202 <210>; zum Ganzen s. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2044).
b) Dem tragen die angegriffene Entscheidung und das ihr vorausgegangene Verfahren nicht hinreichend Rechnung.
aa) Ob in Fällen der vorliegenden Art eine weitere 0,5-fache Gebühr nach Nr. 1202 in Verbindung mit Nr. 1201 und 1100 KV a.F. verlangt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. Die vom Landgericht vertretene Auffassung (ebenso etwa OLG Bamberg, JurBüro 1998, S. 653; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, S. 1077; OLG Hamburg, MDR 1998, S. 1121; Salten, MDR 1997, S. 612; Hartmann, in: Ders., Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, KV Nr. 1210 Rn. 5; Meyer, in: Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl. 2003, KV Nr. 1210 Rn. 4 m.w.N.) wird vor allem in der neueren Rechtsprechung (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2001, S. 574; OLG Hamburg, MDR 2001, S. 294; KG, JurBüro 2002, S. 86; OLG Hamm, JurBüro 2002, S. 89; zum Schrifttum s. beispielsweise Zimmermann, JurBüro 1997, S. 230; Bracker, MDR 1998, S. 139; Hambrecht, AnwBl 1999, S. 188; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, Vor § 688 Rn. 5 m.w.N.) zunehmend abgelehnt. Zum Teil geschieht dies auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. KG, a.a.O., S. 87; Liebheit, NJW 2000, S. 2235 <2239>). Ob Letzterem zu folgen ist oder ob auch die vom Landgericht angenommene Gebührenregelung im Hinblick auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Gebührenrechts (vgl. dazu BVerfGE 50, 217 <226 f.>; 97, 332 <345>) verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
bb) Auch wenn die vom Landgericht vertretene gebührenrechtliche Ansicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, war jedenfalls das Verfahren, das zur Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin mit der in Rede stehenden halben Gebühr geführt hat, mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Das für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids verwendete Formular ist ohne Hinweis auf die Kostenfolge eines vorsorglich gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens irreführend. Das Ankreuzen des Service-Feldes ist, wenn es trotz Einlegung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nicht zum streitigen Verfahren kommt, ohne Nutzen für den Antragsteller. Es entbindet ihn von keinen später noch vorzunehmenden Handlungen und löst auch keine Aktivitäten des Gerichts, sondern nur unnötige Kosten aus, sofern das Verfahren trotz des Widerspruchs nicht weiter betrieben wird.
Wie zuvor schon das Amtsgericht hat auch das Landgericht im angegriffenen Beschluss nichts dazu ausgeführt, dass außer dem Kosteninteresse des Staates und dem generellen Ziel einer Vereinfachung der Gebührenerhebung (vgl. zu Letzterem BTDrucks 12/6962, S. 70, zu Nr. 1202) auch für den Antragsteller des Mahnverfahrens Vorteile mit dem Ankreuzen des genannten Kästchens verbunden sind. Vereinzelt wird deshalb im Zusammenhang damit von einer "Kostenfalle" gesprochen (vgl. Salten, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass die Vorteile des Service-Feldes demnach beim Gericht liegen, erfordert ein faires, mit dem Rechtsstaatsgrundsatz vereinbares Verfahren, dass derjenige, der ohne jeden Rechtsnachteil von der Inanspruchnahme dieses "Service-Angebots" absehen kann, wenigstens auf die Kostenfolge hingewiesen wird, wenn er gleichwohl von dem Angebot Gebrauch macht. Der hier verwendete Vordruck nach § 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl I S. 693), geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3574, 3580), auf dem der Mahnbescheidsantrag gemäß § 703 c Abs. 2 ZPO zu stellen war, sieht einen solchen Hinweis nicht vor. Dieser ist deshalb, sofern die zuständigen Gerichte der Auffassung anhängen, die im angegriffenen Beschluss vertreten worden ist, auf eine andere dem Aufklärungszweck entsprechende Weise zu erteilen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Inhalt des Vordrucks, dessen sich der Antragsteller bei Beantragung eines Mahnbescheids zu bedienen hat, in der vorbezeichneten Rechtsverordnung näher bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Unterrichtung über die mögliche Kostenfolge eines vorsorglichen Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahren für den Fall, dass Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und das Verfahren dann nicht weiter betrieben wird, einen Eingriff in den Vordruckstext erfordert. Wie der Kammer bekannt ist, gibt es Gerichte, deren Mahnabteilung bei Stellung von Mahnbescheidsanträgen auf die "Kostenrechtlichen Auswirkungen des bereits im Mahnbescheidsantrag vorsorglich gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens" hinweisen und den Antragstellern empfehlen, "das Ankreuzen des vorgesehenen Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht standardmäßig" vorzunehmen, "sondern nur in den Fällen, in denen dieser Antrag trotz des zusätzlichen Kostenrisikos aus besonderen Gründen erforderlich ist". Auch für das maschinell bearbeitete Mahnverfahren sieht die auf § 703 c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 ZPO gestützte Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl I S. 705), geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1908), Hinweise auf die Kostenfolge eines vorsorglich gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Antragsvordruck nicht vor. Gleichwohl heißt es, allerdings wohl gestützt auf § 3 der Verordnung, in den Ausfüllhinweisen, die ergänzend zu dem Vordruck von der beim Justizministerium Baden-Württemberg eingerichteten Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren herausgegeben worden sind:
Bitte beachten Sie, dass diese Antragstellung die Gebühr für das streitige Verfahren auch dann entstehen lassen könnte, wenn Sie im Falle des Widerspruchs des Antragsgegners das Verfahren nicht oder nicht im vollen Umfang durchführen. Prüfen Sie daher bereits jetzt sorgfältig, ob Sie das streitige Verfahren tatsächlich durchführen wollen.
Im Ausgangsverfahren sind solche oder ähnliche, zur Aufklärung der Antragsteller geeignete Hinweise ausweislich der Verfahrensakten nicht gegeben worden. Das Landgericht hat dies - wie vor ihm das Amtsgericht - nicht beanstandet. Es hat damit die Anforderungen, die Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip an das zivilgerichtliche Mahnverfahren stellt, grundlegend verkannt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).
2. Der angegriffene Beschluss beruht auf diesem Verfassungsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin das erwähnte Service-Feld nicht angekreuzt hätte, wenn sie vorher auf das damit verbundene Kostenrisiko hingewiesen worden wäre. Die Entscheidung des Landgerichts ist deshalb gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch ankommt. Die Sache selbst ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
III.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
BVerfG:
Beschluss v. 16.10.2003
Az: 1 BvR 1515/99
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