Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 353/05

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2010, Az.: 12 W (pat) 353/05)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Erteilung des Patents 10 2004 008 552 mit der Bezeichnung "Laufradblock"

ist am 14. Juli 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent hat die Einsprechende am 26. September 2005 Einspruch erhoben.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 an das Deutsche Patentund Markenamt hat die Patentinhaberin auf das Patent 10 2004 008 552 verzichtet. Sie hat in einer Eingabe vom 25. Mai 2010 erklärt, dass sie auch für aus der Vergangenheit resultierende Ansprüche auf das Patent verzichte.

Die Einsprechende hat mit ihrer Eingabe vom 3. September 2010 erklärt, dass sie kein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung des Einspruchsverfahrens hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.

II.

1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nach dem 1.

Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863 - Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der Einspruch ist zu verwerfen.

Das Patent 10 2004 008 552 ist wegen Verzichts erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zeit nach dem Erlöschen des Patents erledigt hat.

Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 -Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 -Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 -Tafelförmige Elemente).

Da der Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und einsolches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.

Dr. Ipfelkofer Bayer Dr. Baumgart Dr. Krüger Me






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2010
Az: 12 W (pat) 353/05


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