Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 25. Juni 2008
Aktenzeichen: 5 W 1394/08
(OLG München: Beschluss v. 25.06.2008, Az.: 5 W 1394/08)
Tenor
I. Auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 24.05.2008 wird die Entscheidung des Senats vom 14. Mai 2008 in Punkt II abgeändert wie folgt:
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II. Im Übrigen wird der Gegenvorstellung keine Folge geleistet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14.05.2008 Bezug genommen. Gegen die unter Punkt II des Tenors ergangene Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers wandte sich dieser mit der schriftlichen Gegenvorstellung vom 24.05.2008, mit der er beantragt, die Kostenentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf Bl. 98/100 d.A. wird wegen der Einzelheiten des Vorbringens Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 16.06.2008 (Bl. 121/124 d.A.) rügt der Beklagte die Zuständigkeit des Senats. Er ist der Ansicht, die Sache gehöre in die Zuständigkeit des Senats für Urheberrechtsstreitigkeiten.
II.
21. Für die Entscheidung ist der Senat zuständig. Eine Zuständigkeit des 29. Zivilsenats ist - jedenfalls derzeit - nicht begründet. Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch handelt es sich um keine Urheberrechtsstreitsache im Sinne des § 105 UrhG. Die Klage stützt ihren behaupteten Unterlassungsanspruch, gerichtet auf diverse Äußerungen des Beklagten, nämlich nicht auf urheberrechtliche Gesichtspunkte. Auch die Verteidigung des Beklagten stützte sich bislang nicht auf urheberrechtliche Einwendungen. Der Umstand, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in einem Verfahren vor dem für Urheberrechtsstreitigkeiten nach § 105 UrhG zuständigen Gericht gemacht worden sind, begründet nicht ohne weiteres die Zuständigkeit des Senats für Urheberrechtsstreitigkeiten; entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Meinungsverschiedenheiten der Parteien ihren Ursprung in unterschiedlichen Ansichten über die Inhaberschaft an Urheberrechten haben. Ob sich infolge der Erhebung von Einwendungen oder der Erhebung einer Widerklage die funktionelle Zuständigkeit in Zukunft ändern wird, ist für die derzeit zu treffenden Entscheidungen ohne Bedeutung. Gegebenenfalls ist das Verfahren bei Vornahme der in Aussicht gestellten Verteidigung abzugeben bzw. zu verweisen.
2. Die Gegenvorstellung erweist sich als zulässig (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2008 - 2 U 18/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2008 - 13 WF 2/08, MDR 2008, 644; Musielak, ZPO, 6. Aufl. § 127 Rn. 26) und teilweise begründet.
2.1. Bei einer erfolglosen Beschwerde im Richterablehnungsverfahren fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Gegenpartei zwar grundsätzlich gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 05, 2233; Zöller, a.a.O., § 46 Rn 20). Hiervon ist jedoch vor dem Hintergrund des § 127 Abs. 4 ZPO dann abzuweichen, wenn das Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung im Stadium des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens durchgeführt wurde. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 20.05.1998 - 13 W 27/98, OLGR Frankfurt 1998, 266, hierzu wie folgt ausgeführt:
€Das Recht der Prozesskostenhilfe ist Ausfluss des Art. 20 GG, der es gebietet, dem Minderbemittelten einen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen des Bemittelten weitgehend entspricht; ... Das Ablehnungsverfahren ist hier ein unselbständiges Nebenverfahren im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens, weshalb das letztere dem Gesamtverfahren das Gepräge gibt. Im Bereich der Prozesskostenhilfe ist die stets geltende gerichtliche Fürsorgepflicht von besonderer Bedeutung; ... Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, dass im Prozesskostenhilfehilfeverfahren grundsätzlich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind (vgl. §§ 118 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO) verbietet deshalb nach Senatsansicht eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Nebenverfahren kann keine weiterreichenden Rechtsfolgen als das Hauptverfahren selbst haben.€
Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an.
2.2. Mit dem OLG Frankfurt geht der Senat auch insoweit konform, als die Enthebung der minderbemittelten Partei von der nachteiligen Kostenfolge des § 97 ZPO nach der Gesetzessystematik nur die außergerichtliche Kostenerstattungspflicht betrifft. Unabhängig hiervon schuldet die Partei jedoch kraft Gesetzes die für das Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten gemäß §§ 1, 22 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. KV 1812. Gerichtskostenfreiheit für erfolgslose Beschwerdeverfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe sieht das GKG nämlich nicht vor (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rn. 52). Die Zahlungspflicht folgt unmittelbar aus dem Gesetz und kann vom Gericht nicht abgeändert werden. Der Ausspruch im Tenor der Entscheidung dient lediglich der Klarheit (Musielak, a.a.O., § 127 Rn. 27).
2.3. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht stattzugeben. Dahinstehen kann, ob eine solche nachträgliche Zulassung verfahrensrechtlich zulässig wäre. Jedenfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor, § 574 ZPO. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gerichtskosten folgt unmittelbar aus dem Gesetz; dies entspricht unangefochtener Rechtsprechung und Literaturmeinung.
3. Nebenentscheidungen:
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 ZPO.
OLG München:
Beschluss v. 25.06.2008
Az: 5 W 1394/08
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