Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 287/01

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2002, Az.: 33 W (pat) 287/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2001 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 5. April 2001 die Wortmarke Knowledge at workfür die Waren Klasse 7: Maschinen für die Logistikautomatisierung, Postdienstautomatisierung und die Prozeßautomatisierung in der Elektronikindustrie;

Klasse 9: Elektronische und elektrische Apparate und Geräte für die Logistikautomatisierung, Postdienstautomatisierung und die Prozeßautomatisierung in der Elektronikindustrie, für Materialfluß- und Handlingstechnik, Krane und Mobilkranezur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. Mai 2001, dem die Anmelderin nicht widersprochen hatte, mit Beschluß vom 4. September 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke Bedenken gemäß § 8 Abs 2 MarkenG bestünden. In ihrer Bedeutung "Wissen bei der Arbeit" besage die Marke lediglich, daß hier das Angebot eines Wettbewerbers vorliege, der über ein solches verfüge.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Wortfolge einfach gehalten, eingängig sowie mehrdeutig sei und zum Nachdenken anrege. "Knowledge at work" könne bedeuten, daß bei der Arbeit, Wissen eingesetzt werde, aber auch daß das Wissen selbst "arbeite". Ein Bezug zu den angemeldeten Waren bestehe nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat ist - abweichend von der Auffassung der Markenstelle des Patentamts - zu der Beurteilung gelangt, daß die angemeldete Marke "Knowledge at work" hinsichtlich der beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt und ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG stehen ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRpsr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH aaO - Radio von hier; Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns).

Während bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH aaO).

Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge ist aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt und daher den angesprochenen Verkehrskreisen - hier im wesentlichen einem Fachpublikum - in ihrer wörtlichen Übersetzung als "Kenntnis" bzw. "Wissen" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1991, S 364) "bei der Arbeit" ohne weiteres verständlich. Die Verwendung des Ausdrucks "Knowledge" im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren, im wesentlichen Maschinen, Apparate und Geräte zur Automatisierung verschiedener Prozesse, ist jedoch - anders als etwa der ebenfalls aus dem englischen Sprachraum stammende und mittlerweile eingedeutschte Begriff "Knowhow" zur Zeit nicht nachweisbar.

Der Sinngehalt der Aussage bleibt aber allein deshalb diffus und interpretationsbedürftig, weil "Wissen/Kenntnisse" selbst nicht "arbeiten" können. Es bedarf mehrerer analysierender Zwischenschritte, um anzunehmen, daß entweder die Anmelderin selbst bei der Herstellung der Geräte ihre Kenntnisse einsetzt oder daß sich in den Geräten selbst entsprechendes Wissen befindet, das bei ihrer Verwendung genützt werden kann. Angesichts dieses mehrdeutigen Sinngehaltes der Wortfolge wird das angesprochene Fachpublikum den Werbeslogan somit noch als so hinreichend phantasievoll ansehen, daß er als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal dienen kann.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR YOU).

Eine Verwendung der Wortfolge als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzkiv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






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Beschluss v. 09.04.2002
Az: 33 W (pat) 287/01


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