Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 26. März 1997
Aktenzeichen: 7 TE 1546/96
(Hessischer VGH: Beschluss v. 26.03.1997, Az.: 7 TE 1546/96)
Gründe
Die Beschwerde bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluß des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) nicht zulässig. Insoweit ist sie nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei ihnen 100,00 DM nicht übersteigt.
Die Kläger haben die Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes erhoben. Beschwerdegegenstand im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG ist daher für jeden einzelnen Kläger der Unterschiedsbetrag zwischen den von ihnen selbst zu tragenden Prozeßkosten nach dem festgesetzten Streitwert und dem mit der Beschwerde begehrten Streitwert. Im vorliegenden Fall sind im Hinblick auf die erfolgte Rücknahme der Klage keine Gerichtsgebühren entstanden (GKG Anlage 1 Nr. 2110). Da der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, sind bei der Berechnung der von den Klägern nach dem festgesetzten und nach dem begehrten Streitwert zu tragenden außergerichtlichen Kosten allein die Gebühren für ihren Rechtsanwalt zuzüglich der diesem infolge von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstandenen und ihm zu erstattenden Entgelte sowie der anfallenden Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Hiernach ergibt sich bei dem festgesetzten Streitwert in Höhe von 40.000,00 DM ein Kostenbetrag in Höhe von 1.500,75 DM (1.265,00 DM + 40,00 DM + 195,75 DM) und bei der erstrebten Streitwertfestsetzung auf 22.000,00 DM ein Kostenbetrag von 1.224,75 DM (1.025,00 DM + 40,00 DM + 159,75 DM). Hieraus berechnet sich die gesamte Beschwer aller Kläger auf einen Unterschiedsbetrag in Höhe von 276,00 DM.
Allerdings kann diese Gesamtbeschwer nicht gleichmäßig auf die fünf Kläger aufgeteilt werden, wobei sich für jeden Kläger nur eine (Teil-) Beschwer von 55,20 DM ergäbe. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Kläger mit der Beschwerde eine unterschiedliche Herabsetzung der Teilstreitwerte begehren. Deswegen ist für jeden einzelnen Kläger die für ihn bestehende Beschwer zu berechnen. Hierbei geht das Gericht von der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO aus, wonach bei Streitgenossen jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Bis zu der Höhe, in der mehrere Auftraggeber die gleiche Vergütung schulden, liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 6 Rdnr. 58). Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 40.000,00 DM, wovon auf jeden Kläger 8.000,00 DM entfallen, würde jeder Kläger, wenn der Prozeßbevollmächtigte nur in seinen Auftrag tätig geworden wäre, bei dem dann für ihn maßgeblichen Teilstreitwert von 8.000,00 DM als Gesamtschuldner Kosten ist Höhe von 603,75 DM (485,00 DM + 40,00 DM + 78,75 DM) schulden. Dagegen würde bei dem mit der Beschwerde begehrten Streitwert von 22.000,00 DM, wovon auf die Kläger zu 1) und 2) je 8.000,00 DM und auf die Kläger zu 3) bis 5) je 2.000,00 DM entfallen, die Kläger zu 1) und 2) wiederum bei ihren Teilstreitwerten von je 8.000,00 DM gesamtschuldnerisch Kosten in Höhe von je 603,75 DM, aber die Kläger zu 3) bis 5) bei ihren Teilstreitwerten von je 2.000,00 DM nur gesamtschuldnerisch Kosten in Höhe von je 224,83 DM (170,00 DM + 25,50 DM + 29,33 DM) schulden. Somit sind durch die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts die Kläger zu 1) und 2) nicht und die Kläger zu 3) bis 5) in Höhe von je 378,92 DM beschwert.
Die somit nur hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) zulässige Beschwerde ist aber nicht begründet. Denn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Gesamtstreitwert auf 40.000,00 DM festgesetzt. Denn entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist auch für die Klagebegehren der Kläger zu 3) bis 5) von einem Teilstreitwert in Höhe von jeweils 8.000,00 DM auszugehen. Auch gegenüber diesen Klägern hatte der Beklagte selbständige Verfügungen erlassen und damit ihnen gegenüber eigenständige Rechtsverhältnisse begründet. Die Rechtmäßigkeit der Verfügungen gegenüber den Klägern zu 3) bis 5) hätte aufgrund der von diesen mit ihrer Klage gestellten Anträge im Falle einer Sachentscheidung auch selbständig überprüft werden müssen. Bei der Einschätzung der Bedeutung ihrer Klagebegehren ist daher nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen, daß der Erfolg ihrer Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen möglicherweise von der Beantwortung der gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen abhängig gewesen wäre, wie der Erfolg der von den Klägern zu 1) und 2) erhobenen Klagen. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht auch den Wert der Begehren der Kläger zu 3) bis 5) nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf je 8.000,00 DM bemessen. Demzufolge hat es zu Recht die der Höhe nach gleichen Werte der einzelnen Begehren addiert und hieraus den festgesetzten Gesamtstreitwert von 40.000,00 DM errechnet (vgl. hierzu auch: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht erhoben sowie außergerichtliche Kosten nach § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hessischer VGH:
Beschluss v. 26.03.1997
Az: 7 TE 1546/96
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