Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 159/01

(BPatG: Beschluss v. 22.05.2002, Az.: 32 W (pat) 159/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke Welcome to Wellnessist teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen Datenträger zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, einschließlich bespielte und unbespielte CD-ROMs; Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer; Bereitstellen von Informationen im Internet; Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern und Druckwerken aller Artwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Daraufhin hat die Anmelderin die Marke derart geteilt, dass die bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig befundenen Waren und Dienstleistungen als getrennte Anmeldung weiterverfolgt werden und, was die übrigen Waren und Dienstleistungen betrifft, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass "Wellness" mehrdeutig sei. Neben der von der Markenstelle festgestellten Bedeutung Erholung/Entspannung könne Wellness auch "Wohlbefinden", "Gesundheit" und nach einer speziellen Definition auch als "ganzheitliche Bezeichnung für ausgezeichnete körperliche Verfassung, beruflichen Werdegang, der verspricht aufregend und sinnvoll zu sein und Humor und gute zwischenmenschliche Beziehungen" bedeuten. Die Wortfolge sei kurz, prägnant und durch alliteration eingängig und originell.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die Marke "Wel come to Wellness" stammt aus der englischen Sprache. Die noch beanspruchten Datenträger, Druckwerke, Internetseiten wie Rundfunk- und Fernsehprogramme richten sich an breiteste Verkehrskreise. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil auch des allgemeinen Publikums die aus einfachsten englischen Worten bestehende Marke mit "willkommen im Wellness(Bereich)" ins Deutsche übersetzen wird. Demgemäß ist die Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen kann. Datenträger können beispielsweise bespielte CD-ROMs sein und Druckwerke Zeitschriften, die sich mit dem Thema Wellness befassen. Dieses Thema kann auch Gegenstand von Internetseiten, Rundfunk- und Fernsehprogrammen und der beanspruchten Verlagstätigkeit sein. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei "Wellness" nicht um einen Begriff handelt, der in letzter Schärfe definiert ist. Bei Wellness handelt es sich vielmehr um einen Sammelbegriff, der sämtliche der bereits von der Markenstelle und der Anmelderin angeführten Aspekte der Erholung, Entspannung, des Wohlbefindens und der Gesundheit und vielleicht auch noch anregende und sinnvolle berufliche Tätigkeit, Humor und gute zwischenmenschliche Beziehungen in sich vereint. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise Wellness als Sammelbegriff dieser Art verstehen. Die Unschärfe dessen, was sich hinter dem Sammelbegriff im einzelnen genau verbirgt, steht der Freihaltebedürftigkeit nicht entgegen (vgl BGH; BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt). Von dieser Freihaltebedürftigkeit führt auch die Tatsache nicht weg, dass die Marke nicht nur aus dem Bestandteil "Wellness", sondern aus dem Slogan "Welcome to Wellness" besteht. Aus der der Anmelderin zugänglich gemachten Internetrecherche des Senats ergibt sich, daß "Welcome to Wellness", genauso wie "Wellness" selbst, zur Merkmalsbezeichnung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere bei der Präsentation im Internet verwendet wird. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ein ganz geringer Anteil dieser Internetseiten nicht verfügbar ist und auch die Anmelderin eine von vielen Verwenderinnen dieser beschreibenden Bezeichnung ist.

Winkler Klante Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 22.05.2002
Az: 32 W (pat) 159/01


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