Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. Januar 2002
Aktenzeichen: 6 U 125/01

(OLG Köln: Urteil v. 11.01.2002, Az.: 6 U 125/01)

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 16.05.2001 verkündeteUrteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 129/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR , ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:1."Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste von T-Mobil";2. "Ich willige ein, dass die oben angegebenen Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung verarbeitet und genutzt werden (ggf. streichen) Datum, Unterschrift des Kunden"wie nachfolgend wiedergegebenII. Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als verurteilter Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufungen der Parteien im übrigen werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 70 %, die Beklagte 30% zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar, im übrigen vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Kostenausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vorher eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbringt. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten auch in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 47.500 EUR festgesetzt, die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000 EUR. In dem in den Entscheidungsgründen unter C. IV. näher dargelegten Umfang wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung befasst. Ihm gehören u.a. die Verbraucherzentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. sowie die Stiftung Warentest an.

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste an. Für Vertragsschlüsse betreffend Mobilfunkleistungen in ihrem System T-D1 u.a. der Tarife "TellyLocal" und "TellyLocal Plus" verwendet sie die aus der Urteilsformel ersichtlichen Auftragsformulare nebst den aus Bl. 40 f d.A. ersichtlichen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen T-D1". Insgesamt vier der in dem erwähnten Auftragsformular enthaltenen Bestimmungen sind Gegenstand der Beanstandungen des klagenden Vereins, der diese als mit den Kriterien insbesondere des § 9 AGB-Gesetz unvereinbare, die Verbraucher unangemessen benachteiligende, daher unwirksame Regelungen ansieht.

Die in dem nachfolgend dargestellten Antrag unter den Ziff. 1. a) und c) wiedergegebenen Klauseln, mit denen jeweils die Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten der Kunden ermöglicht werden soll, hielten - so hat der Kläger aus von ihm näher erläuterten Gründen geltend gemacht - den hierbei zu wahrenden Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht stand. Die unter Ziff. 1 c) des nachfolgenden Antrags aufgeführte AGB-Bestimmung stelle sich wiederum als eine mit § 11 Nr. 15 b AGB-Gesetz unvereinbare Veränderung der Beweislast dar. Was schließlich die mit dem Klageantrag unter Ziff. 2 angegriffene Bestimmung angehe, mit der den sich für den Tarif TellyLocal entscheidenden Kunden des TD-1-Systems die Erteilung einer Einzugsermächtigung abverlangt werde, so stelle sich diese aus vom Kläger im einzelnen erläuterten Gesichtspunkten, namentlich wegen der seitens der betroffenen Kunden notwendigen Vorhaltung von Deckungsvolumen in jeweils unterschiedlicher, nicht unerheblicher Höhe auf ihren Konten als unangemessene Benachteiligung dar.

Der Kläger hat beantragt,

1.

der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

a)

(Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, T-Mobil bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung,) EC-Karte und/oder Kreditkarte;

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b)

Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste von T-Mobil;

c)

Ich willige ein, dass die oben angegebenen Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung verarbeitet und genutzt werden (ggf. streichen)

Datum, Unterschrift des Kunden;

2.

der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen mit dem TellyLocal -Tarif die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

(Als TellyLocal Kunde nehmen Sie zwingend am Lastschriftverfahren teil.)...Ich ermächtige T-Mobil widerruflich, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen;

3.

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1. und 2. genannten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, anzudrohen;

4.

dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten ermögliche die mit dem Klageantrag unter Ziff 1 a) angegriffene Klausel eine auch nach datenschutzrechtlichen Kriterien einwandfreie Datenerhebung, mit der lediglich die Richtigkeit der von den Kunden zunächst selbst mitgeteilten Information nachgeprüft werden solle, dass sie im Besitz einer Kredit- und/oder EC-Karte seien. Letzteres stelle wiederum einen Indikator für die Bonität der Kunden dar, die für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung unabdingbar sei. Eine die Kunden unangemessen benachteiligende Regelung könne hierin, so hat die Beklagte vertreten, nicht gesehen werden. Was die Klausel gemäß Ziff.1 b) des Klageantrags angehe, so enthalte diese keine die Beweislast zum Nachteil der Kunden verändernde Bestätigung der Aushändigung der AGB. Ihr Aussagegehalt beschränke sich vielmehr darauf, dass der Kunde den Inhalt der AGB im Fall von deren Aushändigung anerkenne. Dem Verbraucher bleibe der Einwand erhalten, dass ihm überhaupt keine AGB ausgehändigt worden seien, er daher auch keine anerkannt habe. Es liege dann bei ihr - der Beklagten - den Nachweis zu erbringen, dass die AGB tatsächlich ausgehändigt worden seien. Die den Kunden mit der Klausel unter Ziff. 1 c) des Klageantrags abverlangte Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten halte - was die Beklagte im einzelnen erläutert hat - sowohl hinsichtlich der äußeren Gestaltung als auch hinsichtlich inhaltlicher Kriterien datenschutzrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht stand. Die unter Ziff. 2) des Klageantrags beanstandete Einzugsermächtigung stelle schließlich ebenfalls keine die Kunden entgegen § 9 AGB-Gesetz unangemessen benachteiligende Regelung dar. Vielmehr erleichtere das Einzugsermächtigungsverfahren die Zahlungsweise auch im Interesse der Kunden, denen aus von der Beklagten näher dargestellten Gründen die zumutbare Möglichkeit bleibe, für eine hinreichende Kontendeckung oder eine entsprechende Kreditzusage der Bank Sorge zu tragen.

Mit Urteil vom 16.05.2001, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen entsprechend den Klageanträgen gemäß den Ziffern 1b) und 2) zur Unterlassung verurteilt und der Klägerin insoweit eine Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen. Die Klausel gemäß Ziff. 1 b) des Klageantrags bewirke, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, eine nach § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz unzulässige Veränderung der Beweislast zum Nachteil der Kunden, weil diese damit entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Aushändigung der AGB bestätigten. Die mit der Klausel unter Ziff. 2 des Klageantrags erteilte Einzugsermächtigung halte einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 9 AGB-Gesetz nicht stand. Bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Kunden schwankten die monatlichen Mobilfunkkosten erheblich, so dass die Größenordnung des vorzuhaltenden Kontoguthabens fraglich und nicht hinreichend voraussehbar sei. Da auch die Abrechnungszeiträume und -zeitpunkte für die Kunden unkalkulierbar seien und es durchaus auch um größere Abrechungsbeträge gehen könne, werde der Kunde - um nicht von einem größeren Abrechnungsbetrag überrascht zu werden - gezwungen, permanent zumindest im Groben über die Inanspruchnahme seines Mobiltelefons Buch zu führen und auf seinem Konto ein entsprechendes, immer wieder anzupassendes Guthaben vorzuhalten. Dies stelle, so hat das Landgericht unter Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung näher ausgeführt, eine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende, die Kunden unangemessen benachteiligende Regelung dar. Mit den gegenüber den Klauseln gemäß Ziff. 1a) und 1 c) des Klageantrags vorgebrachten Beanstandungen vermöge der Kläger indessen aus den von der Beklagten dargelegten Gründen, die das Landgericht weitgehend in bezug genommen hat, nicht durchzudringen.

Gegen dieses ihm am 23.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.06.2001 Berufung eingelegt, die er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.08.2001 - mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Auch die Beklagte, der das landgerichtliche Urteil am 29.05.2001 zugestellt wurde, hat - bei Gericht eingehend am 29.06.2001 - Berufung eingelegt, die sie nach entsprechend gewährter Fristverlängerung mittels eines am 20.08.2001 eingereichten Schriftsatzes begründet hat.

Das Landgericht, so führt der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholende und vertiefende Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels aus, habe bei der von ihm vorgenommenen Wirksamkeitskontrolle die unter den Ziffern 1 a) und 1c) des Klageantrags aufgeführten Klauseln zu Unrecht passieren lassen. Die mit dem Klageantrag unter Ziff. 1 a) angegriffene Bestimmung führe entgegen der in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Wertung zu einer mit § 9 AGB-Gesetz unvereinbaren Kundenbenachteiligung. Die mittels der in Frage stehenden formularmäßigen Erklärung ermöglichte Überprüfung der Kundenangaben zur EC- und/oder Kreditkarte sei weder notwendig noch geeignet, um die Bonität der Kunden festzustellen. Diese könne vielmehr bereits in ausreichendem Umfang durch die der Beklagten im übrigen eingeräumte Befugnis, sich "bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung" zu verschaffen, ermittelt werden. Die in Rede stehende Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des jeweiligen Kunden, im Besitz einer EC- und/oder Kreditkarte zu sein, erfülle bloße "Lügendetektor-Funktion". Durch die nach Auffassung des Klägers überflüssige Weitergabe der Bankkarten-Daten würden die Interessen der Kunden auch, was der Kläger im einzelnen erläutert, unangemessen benachteiligt. Aber auch die unter Ziff. 1 c) des Klageantrags aufgeführte Klausel verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz. Zum einen gelte das deshalb, weil die in Rede stehende Bestimmung suggeriere, dass die in dem Auftragsformular enthaltenen personenbezogenen Daten des Kunden für Werbung, Marktforschung und Kundenberatung der Beklagten selbst verwendet werden, und nicht hinreichend klarstelle, dass die Einwilligung es der Beklagten ermöglichen solle, die Daten an Dritte weiterzugeben. Zum anderen sei die formularmäßige Einwilligungserklärung jedenfalls aber auch entgegen §§ 3 Abs. 1 Satz 2 TDSV, 89 Abs. 7 TKG, 4 Abs. 2 Satz 3 BDSG nicht hinreichend im äußeren Erscheinungsbild hervorgehoben.

Der Kläger beantragt,

I.

das am 16.05.2001 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 129/00 - teilweise abzuändern und der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.00,00 DM, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ebenfalls zu untersagen,

im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt::

a)

(Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, T-Mobil bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung,) EC-Karte und/oder Kreditkarte;

b)

Ich willige ein, dass die oben angegebenen Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung verarbeitet und genutzt werden (ggf. streichen)

Datum, Unterschrift des Kunden

wie nachfolgend wiedergegeben

II.

ihm, dem Kläger, auch insoweit die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Keinen Bestand könne das Urteil allerdings haben, soweit darin die Bestimmungen gemäß den Ziffern 1 b) und 2 des Klageantrags für unwirksam erachtet worden seien. Die der Klausel gemäß Ziff. 1 b) vom Landgericht gegebene Bedeutung, dass darin (auch) eine Bestätigung der Aushändigung der AGB selbst liege, stelle aus von der Beklagten näher erläuterten Erwägungen eine mit dem Wortlaut der Bestimmung unvereinbare, dem objektiven Verständnis des Erklärungsempfängers nicht gerecht werdende Auslegung dar. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner in der Erteilung der Einzugsermächtigung eine gegen § 9 AGB-Gesetz verstoßende Bestimmung erblickt. Die durch das Landgericht vorgenommene Prüfung lasse keine hinreichende Abwägung der beiderseitigen Vor- und Nachteile der Vertragsparteien erkennen. Eine insbesondere auch Rationalisierungsgesichtspunkte berücksichtigende Würdigung müsse aus von der Beklagten ebenfalls näher dargestellten Gründen zu dem Ergebnis gelangen, dass die in Frage stehende Bestimmung den Wirksamkeitsanforderungen des § 9 AGB-Gesetz standhalte.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage

insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

die unter Ziff 1 b) und 2) formulierten Klageanträge wie folgt neu gefasst werden:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

1.

im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört::

Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste von T-Mobil

wie nachstehend wiedergegeben

2.

im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkverträgen mit dem TellyLocal-Tarif die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

(Als TellyLocal Kunde nehmen Sie zwingend am Lastschriftverfahren teil.)...Ich ermächtige T-Mobil widerruflich, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen.

wie nachfolgend wiedergegeben

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, so bringt der Kläger in Verteidigung des angefochtenen Urteils vor, habe das Landgericht die vorbezeichneten AGB-Bestimmungen für unwirksam erachtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreien, jeweils selbständig eingelegten Berufungen der Parteien sind insgesamt zulässig. In der Sache ist den Rechtsmitteln der Parteien allerdings nur jeweils teilweise Erfolg beschieden: Während der Kläger mit seiner Berufung lediglich hinsichtlich der unter Ziff. 1. c) des Klageantrags beanstandeten AGB-Bestimmung durchzudringen vermag (im folgenden unter A.), ist die Beklagte mit ihrer Berufung nur gegenüber der von ihr verwendeten AGB-Klausel betreffend die Einzugsermächtigung (Ziff. 2. des Klageantrags) erfolgreich (im folgenden unter B.).

A.

I.

Soweit sich die Berufung des Klägers gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Klageabweisung hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) des Klageantrags angegriffenen Klausel wendet, hat das keinen Erfolg. Die Klausel hält im hier betroffenen Bereich den Maßstäben der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGB-Gesetz stand.

Mit der beanstandeten Klausel fordert die Beklagte ihren Kunden eine Entbindung ihrer Bank von der Schweigepflicht ("Bankgeheimnis") ab. Die damit erstrebte Bankauskunft betreffend die EC-Karte und/oder Kreditkarte soll sich dabei nicht etwa selbst mit der Bonität des Kunden befassen oder diese beurteilen. Der Feststellung der Bonität dienen im gegebenen Zusammenhang vielmehr die von dem Kunden selbst gemachten Angaben, dass er über eine EC-Karte und/oder Kreditkarte verfügt, was indiziell auf seine Kreditwürdigkeit bzw. Bonität hinweist, die in aller Regel vor der Erteilung einer EC-Karte und/oder Kreditkarte durch die kontoführende Bank geprüft und bejaht wird. Die mittels der in Frage stehenden AGB-Bestimmung ermöglichte Bankauskunft betreffend die EC-Karte und/oder Kreditkarte bezweckt allein die Kontrolle der Richtigkeit der zuvor von den Kunden in dem Auftragsformular gemachten Angaben über eine ihnen ggf. erteilte Kreditkarte und/oder EC-Karte. Das ist nach den maßgeblichen Kriterien des § 9 AGB-Gesetz nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der o.g. AGB-Klausel im hier in Frage stehenden Teil nach Maßgabe von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz wegen deren angeblicher Unvereinbarkeit mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen annimmt, scheitert dies. Entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht die Einwilligung der Kunden zu einer solchen Bankauskunft nicht den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 TDSV, 89 Abs. 2 Nr. 1 a TKG. Nach den genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen darf der Diensteanbieter Bestandsdaten (§ 2 Nr. 3 TDSV) nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erreichung des in § 2 Nr. 3 TDSV genannten Zwecks, nämlich der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste, erforderlich ist. Dass dies bei der hier in Frage stehenden Kontrolle der Richtigkeit der Kundenangaben der Fall ist, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht bejaht.

Es besteht unabweisbar ein Interesse der mit ihren Telekommunikationsdiensten in Vorleistung tretenden Beklagten, die Bonität ihrer Kunden festzustellen. Dem dienen nicht nur die in der hier zu beurteilenden Klausel erwähnten Feststellungen und Bemerkungen der insoweit ermächtigten Bank sowie ferner auch die Einwilligung in die Auskunftseinholung bei den auf der Rückseite des Auskunftsformulars aufgeführten Wirtschaftsauskunfteien (SCHUFA usw.), sondern auch die Angaben des Kunden, dass ihm eine Kreditkarte und/oder EC-Karte erteilt ist, sowie die Richtigkeitskontrolle dieser Kundenangabe. Denn die danach übermittelten Auskünfte betreffend die Bonität des Kunden beeinflussen maßgeblich die voraussichtliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses und damit den Entschluss der Beklagten, mit den "Antragstellern" einen Vertrag einzugehen, so dass sie im weiteren Sinne für die Begründung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Eine solche Erforderlichkeit ist auch hinsichtlich der hier zu beurteilenden Überprüfung der Richtigkeit der Kundenangaben betreffend den Erhalt einer Kreditkarte und/oder einer EC-Karte zu bejahen, die der Beklagten die Gewissheit verschafft, ob die mit dem Umstand der Vergabe einer Kredit- und/oder EC-Karte indizierte Kreditwürdigkeit tatsächlich (noch) besteht.

Die den Kunden mit der fraglichen Bestimmung abverlangte Einwilligung in die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Auskunft gebende Bank bewirkt aber auch im übrigen keinen die Unwirksamkeit i.S. von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz begründenden, mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbaren unangemessenen Nachteil. Denn es handelt sich bei der hier betroffenen Bankauskunft, mit der lediglich die Angaben des Kunden, dass ihm eine EC-Karte und/oder Kreditkarte (mit einer bestimmten Kartennummer) erteilt worden sei, geprüft werden sollen, um die bloße Bestätigung dessen, was der Kunde der Beklagten ohnehin bereits mitgeteilt hat. Der redliche Kunde, auf den abzustellen ist, wird dadurch aber nicht in stärkerem Maße belastet, als bei der - vom Kläger unbeanstandet gelassenen - Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben betreffend die Kontoverbindung. Eine berechtigte Kundenbelange treuwidrig missachtende Benachteiligung wird durch die Einwilligung in die Einholung einer Bankauskunft, welche auf die Bestätigung der von dem Kunden selbst gemachten Angaben der hier betroffenen Art beschränkt ist, nicht begründet.

Scheitert das Unterlassungsbegehren daher schon aus den dargestellten Gründen, kommt es schließlich nicht darauf an, ob - wie das die Beklagte eingewendet hat - der formulierte Unterlassungsantrag von vorneherein, selbst wenn er in der Sache Erfolg gehabt hätte, zu weit gefasst war. Nur um Rande sei daher ausgeführt, dass dies zu verneinen gewesen wäre. Zwar trifft es zu, dass der Kläger die fragliche Klausel im Auftragsformular der Beklagten vollständig in den Antrag übernommen hat, obwohl nur die darin eingestellte Bestimmung betreffend die Überprüfung der Kundenangaben zur EC-Karte und/oder Kreditkarte Gegenstand der Beanstandung ist. Mit Ausnahme der Begriffe "EC-Karte und/oder Kreditkarte" ist jedoch der übrige Text der fraglichen Klausel in Klammern gesetzt, was in Verbindung mit der Klagebegründung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass nur dieser "ausgeklammerte" Text Gegenstand der Beanstandung und des erstrebten Verbots sein soll. In der Sache hat sich der unter Ziff. 1 a) formulierte Klageantrag daher von Anfang an auf die in der streitbefangenen Klausel enthaltene Ermächtigung der kontoführenden Bank beschränkt, der Beklagten Auskünfte betreffend die EC-Karte und/oder Kreditkarte des Kunden zu erteilen.

II.

Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch, soweit er damit die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der unter Ziff. 1c) des Klageantrags aufgeführten Bestimmung erreichen will. Denn diese von der Beklagten in den Auftragsformularen verwendete Klausel bewirkt eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung der Kunden i.S. von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz.

Die hier fragliche Klausel formuliert das Einverständnis der Kunden i.S. der §§ 89, Abs. 2 Ziff. 1 a, Abs. 7 Satz 1 TKG, 4 Abs. 2 TDSV vor. Danach darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten, die er für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben hat (§ 89 Abs. 7 TKG), bzw. Bestandsdaten (§ 2 Nr. 3 TDSV) zur Kundenberatung sowie zur Werbung oder Markforschung nutzen, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Über die sonstigen Anforderungen, insbesondere die Form der danach in jedem Fall erforderlichen Einwilligung enthalten das TKG und die TDSV, die in ihren datenschutzrelevanten Regelungsbereichen dem BDSG als speziellere bereichsspezifische Normen vorgehen (vgl. § 1 Abs. 4 BDSG), selbst keine Regelungen. In § 3 Abs. 1 Satz 2 TDSV, der den zulässigen Rahmen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestimmt, ist jedoch ausdrücklich festgelegt, dass eine Verarbeitung und Nutzung der Daten u.a. nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene "...nach dem Bundesdatenschutzgesetz eingewilligt hat." Demzufolge ist in dem die Form sowie den erforderlichen Inhalt der Einwilligung betreffenden Regelungsbereich auf die einschlägigen Bestimmungen des BDSG - hier konkret § 4 Abs. 2 BDSG - zurückzugreifen (vgl. Büchner in: Büchner u.a., TKG, 2. Auflage, Anhang § 89 TKG, Rdn. 3 zu § 3 TDSV). Den danach maßgeblichen Anforderungen hält die hier zu beurteilende formularmäßige Einwilligungserklärung indessen entgegen der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Würdigung nicht stand. Dabei kann es offenbleiben, ob die inhaltlichen Anforderungen an die Einwilligung, namentlich die Klarstellung von deren sachlichen Regelungsgehalt und Tragweite, erfüllt sind. Das bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil jedenfalls die Voraussetzungen an die Form der Einwilligung nicht gewahrt sind und die Verletzung dieser die äußere Erklärungsform betreffenden Anforderungen zu einer die Unwirksamkeit der Klausel i.S. von § 9 AGB-Gesetz herbeiführenden unangemessenen Benachteiligung der Kunden führt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BDSG ist die Einwilligungserklärung des Betroffenen in die Verarbeitung seiner personenbezogener Daten und ihre Nutzung - beides ist hier zweifelsohne der Fall - im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben, wenn die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Da sich die vorbereitete Einwilligungserklärung zur Verarbeitung (Speicherung, Übermittlung - vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 BDSG) sowie Nutzung (§ 3 Abs. 6 BDSG) vorliegend in unmittelbarem Textzusammenhang mit anderen Vertrags- und Einwilligungserklärungen befindet, bedarf sie danach der Hervorhebung, das heißt der besonderen Kennzeichnung im Text. Denn die gem. § 4 Abs. 2 BDSG grundsätzlich geforderte Schriftform kann nur dann ihre Warnfunktion erfüllen, wenn der Betroffene deutlich erkennen kann, dass von ihm erwartet wird, sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden zu erklären. Dieser Funktion wird die drucktechnische Gestaltung der hier fraglichen Einwilligungsklausel nicht gerecht. Denn sie ist nicht in einer Weise vom sonstigen Text bzw. von den sonstigen Erklärungen abgehoben, dass die Aufmerksamkeit des Kunden gezielt auf sie hingelenkt wird. Dem steht es nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung in Fettdruck gehalten und neben die für die Vertragsunterzeichnung durch den Kunden vorgesehene Unterschriftsleiste gesetzt ist. Denn auch die sonstigen, im hier betroffenen Abschnitt vorformulierten Einwilligungserklärungen des Kunden sind in Fettdruck gestaltet. Hierdurch wird die mit dem Fettdruck generell erstrebte Hervorhebungsfunktion in einem Maße entwertet, dass durch anderweitige zusätzliche Maßnahmen die Aufmerksamkeit der Kunden auf die in Frage stehende Erklärung zu lenken ist. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Denn insgesamt ist der fragliche Abschnitt durch den Wechsel von fettgedruckten Zeilen und in "normalem" Druck gestalteten Zeilen derart unübersichtlich, dass die Aufmerksamkeit des Lesers zerstreut wird und er - selbst wenn er die unmittelbar daneben angebrachte Unterschriftsleiste erreicht - die hier fragliche Erklärung leicht überlesen kann. Von einer die Warnfunktion erfüllenden Hervorhebung kann daher keine Rede sein. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass der übrige Text des hier betroffenen Abschnitts der AGB im wesentlichen andere datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen vorformuliert. Auf das Hervorhebungserfordernis der Einwilligungserklärung kann nicht allein deshalb verzichtet werden, weil diese zu einem Erklärungspaket mit anderen datenschutzrelevanten Einwilligungen verschnürt ist. Die dargestellte Warnfunktion muss vielmehr in bezug auf jede einzelne Erklärung, die jeweils unterschiedliche Verarbeitungs- und Nutzungszwecke betrifft, erfüllt sein (vgl. Simitis in Simitis u.a., BDSG, § 4 Rdn. 40 m.w.N.).

Die damit verletzte Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 BDSG führt auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz. Denn die in Frage stehende Normabweichung ist mit wesentlichen Grundgedanken des mit dem TKG sowie der TDSV und generell dem BDSG bezweckten Datenschutzes, soweit dieser auf die Einwilligung des Betroffenen abstellt, unvereinbar. Das Einwilligungserfordernis und das damit zum Ausdruck gebrachte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ist nur dann gewahrt, wenn diesem die formularmäßig vorbereitete Erteilung der Einwilligung als solche bewusst gemacht wird, er also deutlich darauf hingewiesen wird, dass er mit seiner Unterschrift überhaupt eine Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erteilt. Das in § 4 Abs. 2 Satz 3 BDSG formulierte Erfordernis der Hervorhebung betrifft daher grundlegende Erwägungen des Datenschutzes, seine Verletzung ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der betroffenen Normen unvereinbar und führt zu einer mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbaren unangemessenen Benachteiligung der Kunden i.S. von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz.

III.

Soweit das mit der Berufung des Klägers weiterverfolgte Unterlassungsbegehren daher als begründet zu erachten ist, ergibt sich aus § 18 AGB-Gesetz auch die Berechtigung der insoweit geltend gemachten Veröffentlichungsbefugnis, da die Veröffentlichung des die Beklagte zur Unterlassung verurteilenden Urteilsausspruchs zur Beseitigung der eingetretenen Störung erforderlich ist.

B.

Die Berufung der Beklagten, welche die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Klauseln unter Ziff. 1 b) und 2) des Klageantrags zu erreichen sucht, hat ebenfalls nur zum Teil Erfolg.

I.

Nicht durchzudringen vermag die Beklagte, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung hinsichtlich der mit dem Klageantrag unter 1.b) angegriffenen Bestimmung wendet. Zu Recht hat das Landgericht in der Klausel " Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preislisten von T-Mobil" eine nach Maßgabe von § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz unwirksame Bestimmung gesehen.

Soweit die Beklagte darin lediglich eine der Inhaltskontrolle gemäß § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz nicht unterfallende, die Beweislast unberührt lassende deklaratorische Bestätigung der für die Einbeziehung der AGB erforderlichen Tatsachen sehen will (vgl. BGH NJW 1991, 1750/1753; ders. NJW 1990, 761/765; BGHZ 100, 373/380 f), überzeugt das nicht. Darin erschöpft sich die inhaltliche Aussagekraft der streitbefangenen Bestimmung nicht. Der Kunde bestätigt danach vielmehr auch die Aushändigung bzw. den Empfang der auf der Rückseite des Auftragsformulars gerade nicht aufgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Bl. 40 d.A.), die diesem auch nicht etwa durch eine Falz fest angeheftet sind (vgl. Bl. 56/55 d.A.). Der Kunde erklärt damit nicht etwa nur, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bestätigen und anzuerkennen, und bekundet nicht lediglich, dass er mit deren Geltung einverstanden ist, womit er darüber hinaus letztlich auch dokumentiert, dass er von diesen zumindest in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, andernfalls er sie weder "bestätigen" noch "anerkennen" kann. Die Formulierung in der angegriffenen Bestimmung lautet vielmehr dahin, dass der Kunde, die ihm ausgehändigten (Hervorhebung durch den Senat) Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt und anerkennt. Nach allgemeinem Sprachverständnis besagt die Klausel daher über das Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB hinaus ebenfalls, dass ihm diese auch ausgehändigt bzw. übergeben worden sind, worin eine von § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz erfasste Erklärung zu sehen ist.

Nach § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Eine solche Änderung liegt schon in dem Versuch des Verwenders, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, indem der Verwender z.B. durch eine vom Kunden gegen sich selbst ausgestellte Bestätigung seiner Beweislast zu genügen trachtet. Bereits dann, wenn die formularmäßige Klausel zur Folge haben kann, dass der Richter die Anforderungen an den Beweis zum Nachteil des beweispflichtigen Kunden erhöht, liegt eine für § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz maßgebliche Änderung der Beweislast vor (vgl. BGH NJW 1990, 765; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 11 AGB-Gesetz Rdn. 92 m.w.N.). Da den Verwender von AGB die Beweislast trifft, dass die tatsächlichen Einbeziehungsvoraussetzungen i.S. von § 2 Abs. 1 AGB-Gesetz erfüllt sind, verändert er die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch, dass er diesem bei einem Streit über die Einbeziehung den Nachweis aufbürdet, die AGB hätten - entgegen der in den AGB formulierten Bestätigung - nicht vorgelegen, so dass er von ihnen keine Kenntnis nehmen konnte. Mit Blick auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde, die auch für Formularverträge gilt, bewirkt die hier in Frage stehende Klausel, nach welcher die AGB ausgehändigt worden sind, letztlich eine Beweislastumkehr, da derjenige, der die Unrichtigkeit des Inhalts behauptet, dies für den Zeitpunkt der Urkundenerstellung beweisen muss (vgl. BGH Z 100, 381 f; ders. NJW 1991, 1753). Derartige formularmäßige Erklärungen des Kunden verstoßen aber gegen § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz.

II.

Erfolgreich ist das Rechtsmittel der Beklagten hingegen, soweit dieses sich gegen das in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbot der Klausel "Ich ermächtige T-Mobil widerruflich, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g.Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen" richtet.

Die mit dieser Bestimmung formularmäßig erteilte Einzugsermächtigung hält den gegen ihre Wirksamkeit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers stand. Sie führt nicht zu einer i.S. von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unangemessenen Benachteiligung der Kunden.

Die Beklagte hat - was im übrigen auch der Lebenserfahrung entspricht - die Einziehung der im Tarif TellyLocal massenhaft anfallenden Rechnungsbeträge im Lastschriftverfahren u.a. mit Rationalisierungsgesichtspunkten begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1996, 988 ff) ist es im Grundsatz zulässig, bei der Gestaltung von AGB Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung - auch abweichend von der gesetzlichen Regelung - zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Bringt eine in AGB enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (vgl. BGH a.a.O., S 989).

In der zitierten Entscheidung hat sich der BGH mit der Zulässigkeit einer in AGB vorformulierten Einzugsermächtigung befasst, mit der monatlich anfallende Festkosten in Höhe von 11.40 DM für einen Breitbandkabelanschluss eingezogen werden durften. Diese Regelung wurde für wirksam erachtet, die mit ihr für den Kunden verbundenen Risiken und Nachteile seien hinnehmbar und führten nicht zur Unwirksamkeit der Klausel i.S. von § 9 AGB-Gesetz. Der BGH hat dabei allerdings ausdrücklich ausgeführt, dass eine die Dispositionsfreiheit des Kunden unangemessen beschränkende Klausel angesichts des Umstandes nicht erkannt werden könne, dass die monatlich anfallenden Kosten zu jeweils feststehenden Zeitpunkten und in von vornherein feststehender, jeweils gleichbleibender Höhe anfielen. Der Kontoinhaber könne sich ohne weiteres auf den Einzug dieser Beträge einstellen und werde nicht etwa dazu gezwungen, in wirtschaftlich unvernünftiger Weise auf Dauer oder jedenfalls für einen längeren Zeitpunkt ein erhebliches Deckungsvolumen vorzuhalten, um auf die Lastschrift vorbereitet zu sein. Aus diesem Grund könne die Wirksamkeit einer in AGB vorformulierten Einzugsermächtigung für Rechnungsbeträge, deren Höhe nicht von vornherein feststehe, und die zu unregelmäßigen oder dem Kontoinhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden, abweichend zu beurteilen sein, was allerdings in dem von dem BGH beurteilten Fall nicht der Entscheidung bedürfe. Vor dem Hintergrund der dargestellten Ausführungen des BGHs sieht der Kläger die hier zu beurteilende Einzugsermächtigung als unwirksam an, weil die Kunden die Höhe der von ihnen zu zahlenden monatlichen Telefonkosten erst nach Erhalt der Rechnung erführen und diese Kosten auch in nicht unbeträchtlicher Höhe anfallen könnten. Von den Kunden sei es wegen der Undurchdringlichkeit des Tarifdschungels auch nur schwer abzuschätzen, welche konkreten Kosten die von ihnen jeweils geführten Telefonate letztlich auslösen würden. Hätten die Kunden die konkrete Höhe der Kosten nach Erhalt der Rechnung erfahren und hiergegen Einwände vorzubringen, seien die Kosten aber häufig bereits von ihrem Konto eingezogen. Diese Argumentation des Klägers vermag indessen eine die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Wirkung der Einzugsermächtigung nicht zu begründen:

Die vorstehenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs lassen dabei Raum für eine Würdigung, dass auch Einzugsermächtigungen für Kosten in unregelmäßiger Höhe keine unangemessene Benachteiligung der Kunden begründen bzw. das oben erwähnte Rationalisierungsinteresse des Verwenders zurücktreten lassen. Maßgeblich ist, ob der Kunde unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt wird, weil er nicht absehen kann, wann und in welcher Höhe von ihm eine Kontendeckung vorgehalten oder für eine ausreichende Kreditzusage gesorgt werden muss. Im gegebenen Fall ist von Bedeutung, dass der Kunde mit dem Zugang der Rechnung, welche die Fälligkeit der Forderung auslöst (Abschnitt 6.2. der "Allgemeine Geschäftsbedingungen T-D1"), die Höhe des konkret zu zahlenden Betrages erfährt. Innerhalb einer Frist von spätestens 10 Tagen muss der Rechnungsbetrag gutgeschrieben sein. Selbst wenn man bei kundenfeindlichster Auslegung (§ 5 AGB-Gesetz) davon ausgeht, dass die Beklagte die Gutschrift schon mit dem Versenden der Rechnungen veranlassen kann, und dass diese schon bei Zugang der Rechnung vom Konto des Kunden eingezogen sind, kann der Kunde dem Einzug ohne weiteres innerhalb von sechs Wochen widersprechen, woraufhin ohne sachliche Prüfung der Berechtigung der gegen die Rechnungsforderung vorgebrachten Einwände eine Rückbuchung erfolgen muss. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Höhe der Rechnungsforderung ganz maßgeblich von dem eigenen Verbrauchs- und Telefonierverhalten des Kunden abhängt bzw. konkret davon, wohin und wann er Telefonate führt. Selbst wenn dem Kunden die Einzelheiten der Tarife nicht abrufbar und/oder durchschaubar sind, so kann er zumindest in den Grundzügen in etwa abschätzen, wie hoch die Kosten sein werden und entsprechende Kontendispositionen treffen. Hinzu kommt, dass - selbst bei anfänglicher Unsicherheit betreffend die tatsächliche Höhe der Kosten einschließlich der genauen Abrechungszeiträume - nach nur wenigen Monaten konkrete Erfahrungswerte vorliegen, wann und mit welchen Erfassungszeiträumen die Kosten für mobile Telefonate in welcher durchschnittlichen Höhe abgerechnet werden, die dem Kunden konkrete Anhaltspunkte über die regelmäßig anfallenden monatlichen Rechnungsbeträge vermitteln. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kunden nicht nur möglich, die bei Inanspruchnahme des Mobiltelefons anfallenden regelmäßigen Kosten abzusehen und hierauf seine Kontendispositionen einzurichten. Er kann diese Erfahrungswerte auch in Bezug setzen zu einem außergewöhnlichen Telefonierverhalten, wie es beispielsweise bei urlaubsbedingten Aufenthalten im entfernten Ausland vorkommen kann, und sich hierauf bei seinen Dispositionen einrichten. Dies alles lässt unangemessene Nachteile, die dem Kunden angesichts der Rationalisierungsvorteile nicht zugemutet werden können, nicht erkennen, weshalb die formularmäßige Einzugsermächtigung insgesamt als wirksam zu erachten ist.

C.

I.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Da das Urteil in diesem Umfang anfechtbar ist, ist der Urteilsausspruch insoweit nur vorläufig vollstreckbar. Im übrigen beruht die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Rechtsschutzbegehren.

IV.

Hinsichtlich der die Klausel unter Ziff. 1 a) des Klageantrags betreffenden Entscheidung ist nach Maßgabe von § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache insoweit die Revision zuzulassen. Mit Blick auf die ganz erhebliche Verbreitung und Verwendungshäufigkeit der die fragliche Klausel enthaltenden AGB der Beklagten ist zu erwarten, dass deren Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz unter den nämlichen, auch hier vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkten, zu denen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, auch künftig wiederholt zu beurteilen sein wird (vgl. Gummer, ZPO, 22. Auflage, § 546 Rdn. 31).

Soweit die Parteien auch im übrigen die Zulassung der Revision angeregt haben, folgt der Senat dem indessen nicht. Insoweit kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Was die unter Ziff. 1 b) des Klageantrags aufgeführte AGB-Klausel angeht, gilt das deshalb, weil die Entscheidung allein nach dem Aussagegehalt der in Rede stehenden Bestimmung vor dem Hintergrund gesicherter höchstrichterlicher Judikatur getroffen ist. Bei der zu der Klausel gemäß Ziff. 1 c) des Klageantrags getroffenen Entscheidung ist maßgeblich allein auf die drucktechnische Gestaltung der Klausel abgestellt, ohne dass dabei eine der Verallgemeinerung zugängliche, als solche klärungsbedürftige Rechtsfrage betroffen ist.

V.

Streitwert: 67.500 EUR ( jeweils 10.000,00 EUR für die Klauseln gemäß Ziff. 1 des Klage-

antrags sowie 37.500,00 EUR für den Klageantrag unter Ziff. 2).






OLG Köln:
Urteil v. 11.01.2002
Az: 6 U 125/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88a74e7b0613/OLG-Koeln_Urteil_vom_11-Januar-2002_Az_6-U-125-01




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