Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. März 2015
Aktenzeichen: 57 C 8861/14

(AG Düsseldorf: Urteil v. 10.03.2015, Az.: 57 C 8861/14)

1. Schadenersatz wegen Verbreitung eines Werkes über ein Filesharing-Netzwerk kann nur dann nach der Lizenzanalogie berechnet werden, wenn der Verletzte selbst Inhaber ausschließlicher Internetrechte in einem Umfang ist, der mit dieser Form der Verbreitung vergleichbar ist. Hierfür genügt das Recht zum "On Demand View".

2. Die hier gewählte Berechnungsmethode der Bestimmung der Höhe des lizenzanalogen Schadenersatzes, die an der Lizenzgebühr pro Download und der Anzahl der zu erwartenden Downloads orientiert ist (vgl. bereits AG Düsseldorf BeckRS 2015, 02395 mwN), führt dazu, dass bei längerer Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk höhere Beträge zu zahlen sind, die abschließend auf Billigkeit zu prüfen sind. Bei einer festgestellten Verbreitung über neun Tage ist ein Schadenersatz von 293 Euro bei einem Verkaufspreis des Filmwerks von 14,99 Euro noch nicht unbillig.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,50 EUR (in Worten: vierhundertneunundvierzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und der Beklagte zu 47%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht die Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin einiger ausschließlicher Nutzungsrechte am Filmwerk "...#". Unter anderem stehen ihr die DVD-Rechte, das Vermietungsrecht sowie hinsichtlich der Internetrechte das Recht zur Verbreitung im Wege des "On Demand View" zu. Erstmals am 06.12.2009 um 13:37 Uhr und nachfolgend zu acht weiteren Zeitpunkten im Zeitraum bis zum 14.12.2009 stand das Werk über jeweils dem Anschluss angeordnete zugeordnete IP-Adresse dem Filesharing-Netzwerk "eMule" zur Verfügung, weil der Beklagte das Werk über dieses Filesharing-Netzwerk zunächst heruntergeladen und sodann den übrigen Nutzern zur Verfügung gestellt hatte.

Mit Schreiben vom 09.03.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Unterlassung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin ist gegen den Beklagten zunächst im Wege des Mahnverfahrens vorgegangen. Nach Widerspruch ist die Klägerin am 23.12.2013 zur Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens aufgefordert worden, die Zahlung ist am 26.06.2014 erfolgt. Die Akte ist am 11.07.2014 beim Streitgericht eingegangen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellt, mindestens jedoch 400 Euro, sowie darüber hinaus Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro, zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S.2 UrhG zu. Dass der Beklagte das Werk über seinen Internetanschluss selbst in das Filesharing-Netzwerk eingestellt hat, mithin als Täter anzusehen ist, steht fest, da er dies in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Dass er weiter angibt, von dem Verbot nichts gewusst zu haben, ist unerheblich, da dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bereits im Jahr 2009 fanden sich im Internet zahlreiche Grundlagenartikel zum Filesharing, aus denen deutlich wurde, dass diese Form des Sich-Verschaffens eines Werkes urheberrechtlich problematisch ist und mit einer Verbreitungshandlung verbunden. Die Klägerin ist auch berechtigt, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Stehen der Klägerin nur sonstige ausschließliche Rechte am Werk zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn die Klägerseite mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Soweit teilweise in der Literatur angeführt wird, für die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie sei es unerheblich, ob der Verletzte rechtlich in der Lage ist, die Lizenz zu erteilen (Wandtke-Bullingerv. Wolff UrhG § 97 Rn. 71), gibt dies die Rechtslage stark verkürzt wieder. Vielmehr hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Voraussetzung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie die rechtliche Möglichkeit der Lizenzeinräumung ist; wobei es hierfür genügt, dass der Verletzte in der Lage ist, sich mit schuldrechtlicher Wirkung gegenüber Dritten zu verpflichten, die sich aus der Verletzung seines Rechtes ergebenden Ansprüche nicht geltend zu machen (BGH GRUR 1966, 275 (276)); weiter ist der Schadenersatz für den Fall einer auf dem Verhalten des Verletzers beruhenden Unzulässigkeit eines Lizenzvertrages für die konkrete Nutzung nach dem Inhalt eines zulässigen Lizenzvertrages zu bestimmen (BGH GRUR 1996, 275 (276)). Auf das Filesharing übertragen bedeutet dies, dass Erwägungen bezüglich einer allgemeinen Unzulässigkeit von Filesharing-Lizenzen den Schadenersatz nach Lizenzanalogie ebenso wenig berühren wie eine etwaig fehlende Berechtigung des Rechteinhabers, seine ihm gemäß §19a UrhG zustehenden Internet-Verbreitungsrechte weiter zu lizenzieren. Hingegen verbleibt es dabei, dass die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie nicht zulässig ist, wenn ein Lizenzvertrag über die Internetverbreitung eines Werkes daran scheitert, dass der Verletzte selbst keine Rechte für diese Vertriebsform inne hat. So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar steht der Klägerin hinsichtlich der Internetrechte gemäß Anlage K5 nur das Recht zum "On Demand / Demand View" zu, was lediglich den Einzelabruf, nicht hingegen die Verbreitung des Werkes durch Dritte ermöglicht, jedoch genügt diese für eine ausreichende Vergleichbarkeit des gewährten Nutzungsrechts mit der Verbreitung durch Filesharing. Entscheidend ist nicht, ob die Klägerin in der Lage wäre, Dritten das Recht zur Verbreitung des Werkes über das Internet einzuräumen. Ebenso wenig wie es die Berechnung nach Lizenzanalogie hindert, wenn die Klägerin Inhaberin umfassender Internetrechte wäre, diese aber gemäß Vertragsinhalt mit dem Lizenzgeber nicht weiterlizenzieren dürfte, hindert es diese Berechnungsmethode nicht, dass der Klägerin allgemein lediglich der Teilbereich On-Demand-View der Internetrechte eingeräumt ist. Entscheidend ist lediglich, ob die vom Verletzer betriebene Nutzungsart mit der eingeräumten vergleichbar ist, mithin eine gedachte Weiterlizenzierung der der Klägerin gewährten Rechte an den Verletzer zu einer ähnlichen Position führen würde wie die zu Unrecht in Anspruch genommene. Dies ist hier der Fall, weil der Inhaber einer Lizenz zum On-Demand-View berechtigt ist, das Werk auf eine solche Art und Weise ins Internet zu stellen, dass Interessierte zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt hierauf zugreifen können und zur dauerhaften Speicherung einer Kopie zur Eigennutzung in die Lage versetzt werden. Gleiches ermöglicht ein Filesharer den übrigen Nutzern des Filesharing-Netzwerkes, solange er mit diesem verbunden ist.

Nach der vom Gericht bevorzugten Berechnungsmethode ist bei nur einer zugeordneten IP-Adresse davon auszugehen, dass eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk nur für die Dauer des eigenen Downloadvorgangs bestand, bei mehreren zugeordneten IP-Adressen ist ein vernünftiger Zeitraum der Nutzung des Filesharing-Netzwerkes zu schätzen. Es ist sodann die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite in diesem Zeitraum zu bestimmen und mit dem Lizenzbetrag pro Einzeldownload zu multiplizieren, sodann ist der so errechnete Betrag wegen der Eingriffsschwere des Filesharings zu verdoppeln und abschließend eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (siehe bereits AG 57 C 16445 / 14, BeckRS 2014, 12540 und 57 C 7592 / 14, BeckRS 2015, 02395; auch kostenfrei abrufbar über die Entscheidungsdatenbank NRW-E).

Bei einem Verkaufspreis von 14,99 Euro brutto zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ist die Lizenzgebühr ohne näheren Vortrag auf 20% des Nettoverkaufspreises, also 2,52 Euro, zu schätzen. Aus anderen Verfahren ist der Spezialabteilung des Amtsgerichts bekannt, dass Lizenzgebühren meist 20-30% des Verkaufspreises betragen, mangels näheren Vortrags der Klägerseite hierzu ist eine zurückhaltende Schätzung geboten. Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift im Rahmen eines Rechenbeispieles einen Lizenzbetrag von 5 Euro anführt, ist schon der für eine Tatsachenbehauptung erforderliche konkrete Fallbezug nicht erkennbar, vielmehr erfolgen die Ausführungen im Rahmen längerer abstrakter Ausführungen zu möglichen Methoden der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, die gerichtsbekannt unabhängig vom konkret betroffenen Werk in zahlreichen Anspruchsbegründungen Verwendung finden.

Die Dateigröße beträgt gemäß Anlage K2 748 MB. Das Werk stand im Zeitraum vom 06.12.2009 bis zum 14.12.2009 zu mehreren Zeitpunkten dem Edonkey-Netzwerk zur Verfügung. Legt man gemäß § 287 ZPO weiter zu Grunde, dass der Computer pro Tag 3 Stunden mit dem Internet verbunden war und während dieser Zeit der Filesharing-Client aktiviert war, ergibt sich ein Verbreitungszeitraum von 27 Stunden. Uploads sind über den DSL6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 576 kbit/s, möglich (http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/3378/FAQ/theme-45858870/Internet/theme-45858861/Internetueber-DSL-und-VDSL/theme-45858858/Anschlussvarianten/theme-45858857/DSL-1000-16000/faq-1005140). Da die Bandbreite teilweise aber auch für die Übertragung von Protokolldaten verwendet wird, wird bei einem DSL6000-Anschluss für das vergleichbare Bittorrent-Netzwerk empfohlen, die Uploadgeschwindigkeit für die optimale Nutzung auf 57 KB/s zu begrenzen (http://wiki.vuze.com/w/Optimale_Einstellungen), weswegen es gerechtfertigt erscheint, auch diese Uploadgeschwindigkeit als Grundlage der Berechnung anzusetzen (vgl. auch Weller, Anmerkung zu AG Düsseldorf 57 C 3122/13 vom 03.06.2014, jurisPR-ITR 20/2014 Anm. 6). Innerhalb eines Zeitraums von 27 Stunden können demnach theoretisch maximal 5€411 MB (1 MB = 1024 KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Beim eDonkey2000-Protokoll beträgt die Größe eines Chunks, also eines kleinsten Teil einer downloadbaren Datei, 9,28 MB (http://de.wikipedia.org/wiki/EDonkey2000). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch 583 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, Es ergibt sich somit ein Betrag von 1€469 Euro, nach Verdoppelung 2€938 Euro. Ist lediglich eine einzelne IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zugeordnet, so dass bei der Berechnung der Anzahl denkbarer Downloads unter Beteiligung von Chunks des Beklagten lediglich auf die eigene Downloadzeit abzustellen ist (vgl. AG Düsseldorf aaO), ist es nicht veranlasst, im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO weitere Abzüge im Hinblick auf Zeiten fehlender Nachfrage nach dem Werk, fehlender weltweiter Rechteinhaberschaft der Klägerseite oder fehlenden Interesses an dem Werk außerhalb des deutschsprachigen Raums vorzunehmen, weil die Annahme einer sekundengenauen Trennung der Verbindung im Zeitpunkt des Endes des eigenen Downloads den Interessen des Verletzers bereits deutlich entgegen kommt und so in der Praxis nicht zu erwarten steht. Das nicht durchgängig bestehende Interesse am Werk durch solche Teilnehmer, die dem Verbreitungsrecht des Verletzten unterfallen, ist daher bei der Berechnungsmethode schon hinreichend berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechnungsmethode bei mehreren zugeordneten IP-Adressen ein längerer Zeitraum der Verbreitung zu Grunde liegt. Hier sind vielmehr aus diesen Gründen beachtliche Abschläge vorzunehmen. Bei dem Film handelt es sich um einen deutschsprachigen Familienfilm, der sich vorrangig an kleinere Kinder und deren Familien- und Freundeskreis richtet. Schon allein die Deutschsprachigkeit lässt in einem weltumspannenden Filesharing-Netzwerk nur ein geringes Interesse an dem Werk erwarten, verschärfend kommt dann noch hinzu, dass das Werk lediglich für die bereits erwähnte eingeschränkte Zielgruppe von Interesse ist, die eher nicht zu den vorrangigen Nutzern von Filesharing-Netzwerken gehören dürfte, weil die Kinder selbst zur eigenständigen Nutzung meist noch zu jung sein werden und Eltern eher dazu neigen werden, derartige Filme als physischen fassbaren Geschenkartikel zu erwerben. Diese Besonderheiten rechtfertigen einen Abschlag von 90% auf den errechneten Schadenersatz, so dass noch ein Betrag von 293 Euro verbleibt. Abschließend ist noch eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, ob dieser Schadenersatzbetrag unter Berücksichtigung der Gesamtsituation noch angemessen ist (so im Grundsatz auch OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105). Diese dem Schadenersatzrecht im Grundsatz fremde Billigkeitsprüfung des gefundenen Ergebnisses hat ihre Berechtigung darin, dass die gesamte Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie sich nicht an einem konkret entstandenen tatsächlichen Schaden orientiert, mithin das gefundene Ergebnis keine konkret festgestellte Vermögensbeeinträchtigung kompensiert. Aus diesem Grund steht die Berechnungsweise nach Lizenzanalogie auch in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Grundlagen des Schadenrechtes aus §§ 249ff. BGB, weswegen teilweise in der Literatur vertreten wird, es handele sich der Natur nach um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (Staudinger-Martinek BGB § 249 Rn. 201), wobei eine herauszugebende Bereicherung bei einem privaten unentgeltlich handelnden Filesharer in Bezug auf die Verbreitung nicht gegeben ist, da eine auf die Verbreitung bezogene Vermögensmehrung schon abstraktgenerell ausgeschlossen ist (AG Düsseldorf 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395). Aus diesem Grund erscheint die Berechnung eines lizenzanalogen Schadenersatzes für die Verbreitungshandlung eines privaten Filesharers auch rechtspolitisch verfehlt. Dem Verletzten wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, Schadenersatz in erheblichem Umfang ohne Nachweis eines konkreten Schadens zu verlangen, obwohl - anders als in Fällen der unberechtigten kommerziellen Verwertung fremder Rechte - der Filesharer vom objektiven Marktwert, der sich letztlich in der fiktiven Lizenz realisiert, der bloße Nebenfolge eines auf privaten Konsums gerichteten Handelns darstellenden Verbreitungshandlung, in keiner Weise profitiert. Anders als in sonstigen Fällen der Verletzung von Urheberrechten führt der Eingriff in fremde Rechte also gerade nicht zu einer verbesserten Marktposition des Verletzers, die die abstrakte Berechnungsweise der Lizenzanalogie rechtfertigt. Dennoch sieht sich das Gericht gehindert, die lizenzanaloge Berechnungsweise des Schadenersatzes in Filesharingfällen generell mangels Bereicherung des Verletzers abzulehnen - was, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bislang noch gar nicht diskutiert worden ist - weil der Gesetzgeber in § 97 Abs. 2 S.3 UrhG nunmehr ausdrücklich festgelegt hat, dass eine Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung ausdrücklich in den Tatbestand der Vorschrift zu einer Zeit aufgenommen, zu der privates Filesharing bereits bekannt war, ohne diese Berechnungsweise des Schadenersatzes auf solches Handeln zu beschränken, das zumindest abstraktgenerell auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Da aber der Berechnung nach Lizenzanalogie wegen der fehlenden Orientierung an einem tatsächlich eingetretenen Schaden stets die Gefahr der Überkompensation inne wohnt (AG Düsseldorf 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549) und deren Vermeidung zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenrechts gehört, erscheint es daher geboten, die Höhe des Schadenersatzes anders als im Fall einer konkreten Berechnung von einer Billigkeitsprüfung des Ergebnisses abhängig zu machen. In diese Billigkeitsprüfung ist dabei der Verkaufspreis des Werkes als Maß seines wirtschaftlichen Wertes ebenso einzubeziehen wie die Angemessenheit der Belastung durch den Schadenersatz beim Verletzten. Die Billigkeitsprüfung führt hier dazu, dass das bislang gefundene Ergebnis noch angemessen ist. Bei einem Ladenverkaufspreis von 14,99 erscheint ein Schadenersatzbetrag von 293 Euro angesichts des langen Zeitraums, in dem das Werk dem Filesharing-Netzwerk zur Verfügung stand, noch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Werkes. Vielmehr zeichnet es gerade die hier gewählte Berechnungsmethode aus, dass sie bei längerem Zugriff auf das Werk zu höheren Schadenersatzbeträgen kommt als bei nur einem einzigen festgestellten Zeitpunkt der Verbindung mit dem Netzwerk. Anders als die von anderen Gerichten angesetzten Pauschalen (vgl. etwa OLG Frankfurt MMR 2014, 687 mwN) führt die hiesige Berechnungsmethode zu einer höheren Einzelfallgerechtigkeit und vermeidet insbesondere die Auferlegung beträchtlicher Schadenersatzsummen, wenn nicht einmal feststeht, dass das Werk für einen längeren Zeitraum als die eigene Downloadzeit dem Nutzerkreis des Filesharing-Netzwerkes zur Verfügung stand. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Schadenersatzbetrag selbst für einen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung in Höhe von aktuell 399 Euro monatlich noch innerhalb eines Jahres abgetragen werden kann, wenn man hier die bei dieser Bevölkerungsgruppe bei gerichtlichen Vergleichen üblichen Zahlungsraten von 30 Euro monatlich ansetzt. Eine übermäßige unbillige Belastung des Beklagten ist damit noch nicht gegeben.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung ergibt sich aus §97a Abs. 1 UrhG a. F. Für die Höhe des Anspruchs ist der Streitwert des Unterlassungsanspruchs zu bestimmen, aus dem sich die Kosten der Abmahnung ergeben. Streitwerte von 10€000 Euro und mehr erscheinen nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist dem Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig (OLG Celle BeckRS 2011, 28345). Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhaltend zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer Ebay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013, 1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahreslizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf I 20 W 81/12 vom 19.12.2013). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten Ebay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals den Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie, hier 1€469 Euro, angemessen (vgl. AG Düsseldorf aaO). Nach dem bis zum 31.07.2013 gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich somit unter Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr gemäß VV 2300 zuzüglich 20% Auslagenpauschale Kosten der Abmahnung von 156,50 Euro. Insgesamt sind damit 449,50 Euro zu zahlen.

Prozesszinsen gemäß § 291 BGB sind entsprechend § 187 Abs.1 BGB ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht zu entrichten. § 696 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung, weil die Zahlung der weiteren Kosten des streitigen Verfahrens nicht alsbald nach Aufforderung hierzu erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die fehlende revisionsgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie und der Kosten der Abmahnung bei Filesharing und die unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts Düsseldorf hierzu ist die Berufung für beide Parteien gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 10.03.2015
Az: 57 C 8861/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88b148280047/AG-Duesseldorf_Urteil_vom_10-Maerz-2015_Az_57-C-8861-14




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