Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 4. Juni 2007
Aktenzeichen: 3 W 112/07

(OLG Hamburg: Beschluss v. 04.06.2007, Az.: 3 W 112/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 100.000.-.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wie sie in dem angegriffenen Beschluss niedergelegt ist. Im Einzelnen:

I.

Die Antragstellerin trägt darauf an,

den Antragsgegnern bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

die Behauptung aufzustellen, sie kümmerten sich darum, dass Dritte nicht von Finanzdienstleistern wie der Antragstellerin übervorteilt werden.

Die beanstandete Äußerung ist im Rahmen des Referats des Vorsitzenden eines Vereins € nämlich des Antragsgegners zu 1 € auf der Mitgliederversammlung des Vereins € nämlich des Antragsgegners zu 2 - gefallen. Sie lautete im Kontext des Referats wie folgt:

€ 6. Aufgabenfelder der AfA

Dieser Bericht hat gezeigt, dass es an laufenden Aufgabenfeldern nicht mangelt.

6.1 Wir sind intensiv insbesondere auch für die Anliegen derer tätig, die nicht am begünstigten Flächenerwerb interessiert sind. Das gilt sowohl mit Blick auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, als auch mit Blick auf die Dauer des Verfahrens sowie auf die Verzinsung der Ansprüche. Wir kümmern uns aber auch darum, dass die Betroffenen nicht von Finanzdienstleistern (Firmen S€ und B€) übervorteilt werden. Schließlich behalten wir die Gerechtigkeitsfrage im Auge und hoffen auf eine politische Konstellation, in der politische Mehrheiten für eine Verbesserung der Lage gewonnen werden können.€

II.

Auch nach Auffassung des Senats ist die beanstandete Äußerung nicht mit dem Ziel aufgestellt worden, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern; sie ist nicht von Wettbewerbsabsicht getragen und ist damit keine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

1. Eine Wettbewerbshandlung setzt nach der Legaldefinition von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraus, dass mit dem Ziel, den Wettbewerb zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern, gehandelt worden sein muss. Die streitige Äußerung mag zwar im geschäftlichen Verkehr gefallen sein, denn allein schon deswegen, weil auf der Mitgliederversammlung etwa 50 Gäste zugegen waren, handelt es sich nicht um einen rein vereinsinternen Vorgang, der nicht nach außen zu dringen bestimmt war (siehe dazu: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl./2006, § 2 UWG Rdn 36). Von der Zielrichtung einer Wettbewerbsförderung kann aber nicht ausgegangen werden.

2. Unbeschadet der Frage, ob das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung nur noch an Hand der objektiven Zielsetzung zu prüfen ist (so etwa: Piper/Ohly, § 2 UWG Rdn 20 ff und Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rn 31 f) oder, ob nach wie vor eine Wettbewerbs(förderungs)absicht hinzukommen muss (so etwa Hefermehl/Köhler, UWG, 25. Aufl./2007, § 2 UWG Rdn 24 ff), ist hier nach beiden Auffassungen jedenfalls nicht zu vermuten, dass die Antragsgegner in Wettbewerbsförderungsabsicht oder objektiv mit dem Ziel, eigenen Wettbewerb zu fördern, gehandelt haben. Dies folgt für den Antragsgegner zu 1 daraus, dass er nicht in seiner Rolle als Rechtsanwalt, sondern als Vereinsvorsitzender zur Darstellung der Aktivitäten und der Ziele des Vereins vorgetragen hat und für den Antragsgegner zu 2, dass der Bericht des Vorsitzenden eines Idealvereins auf der Mitgliederversammlung jedenfalls nicht per se eine Betätigung wettbewerbsgerichteter Art ist € also eine objektiv zur Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignete Handlung (siehe zu diesem Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbshandlung: Fezer/Fezer, a.a.O., Rn 28)- , die objektiv darauf abzielt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern.

3. Die zitierte Äußerung gibt auch als solche keinen Anhalt, von der Zielsetzung der Wettbewerbsförderung oder einer solchen Absicht auszugehen.

Eingebettet in den Kontext der Rede geht es darum darzustellen, dass der Antragsgegner zu 2 intensiv auch für die Anliegen derer tätig ist, die nicht an einem begünstigten Flächenerwerb, sondern an einer Ausgleichszahlung interessiert sind. Dies € also das Tätigwerden - geschehe mit Blick auf die Dauer der Verfahren und die Verzinsung der Ansprüche.

4. Ob man sich nun vorstellen muss, dass damit gemeint ist, dass solchen Interessierten allgemeine Auskünfte erteilt werden € dafür spricht die Darstellung der Verbandsarbeit unter Punkt 4. der Rede €Flächenerwerb€ - oder gar deren Versuche, den Anspruch geltend zu machen, beratend begleitet werden € dagegen sprechen die Ausführungen an der soeben zitierten Stelle, denen zufolge eine anwaltliche Beratung im Einzelfall und eine unentgeltliche Interessenvertretung nicht von Satzungszweck gedeckt seien - oder, ob nur eine Flankierung der Anspruchsdurchsetzung im politischen Raum gemeint ist, ist nicht vorgetragen.

Der letzte Satz des Absatzes der Rede legt nahe, nur an politische Lobby-Arbeit zu denken. In diesem Sinne versteht der Senat auch den zu den Aufgaben des Antragsgegners zu 2 vorgelegten Auszug aus dem Internetauftritt. Dort heißt es, dass die Unterstützung der AfA-Mitglieder bei der Geltendmachung der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf €Ausgleichszahlungen€ ein weiteres kurzfristiges Ziel sei. Sodann wird den Berechtigten davon abgeraten, die Ansprüche kurzfristig zu verkaufen, um alsbald in den Genuss einer diskontierten Zahlung zu gelangen. Die AfA wache darüber, dass die bescheidenen Ansprüche der Betroffenen nicht stillschweigend wieder verkürzt und dass ihrer Durchsetzung keine Hindernisse in den Weg gestellt werden. Als Beispiel wird dazu angeführt, dass man zurzeit Verhandlungen mit dem Präsidenten des Ausgleichsamtes zum Thema der Rückforderung von auf Hypothekenforderungen geleisteten Ausgleichszahlungen führe.

5. Vor dem Hintergrund einer solchen Tätigkeit, nämlich der politischen Interessenvertretung und der Erteilung allgemein gehaltener Auskünfte für die Mitglieder, ist der die Antragstellerin störende Satz: €Wir kümmern uns aber auch darum, dass die Betroffenen nicht von Finanzdienstleistern (Firmen S... und B...) übervorteilt werden.€ zu verstehen.

Dies kann heißen, dass man ständig über deren Geschäftspraktiken informiert und/oder, dass demjenigen, der bereits Geschäfte mit der Antragstellerin getätigt hat, mit einem Rat und möglicherweise der Empfehlung eines spezialisierten Anwalts weitergeholfen wird. Damit mag zwar eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Antragstellerin verbunden sein, was für sich aber nicht die Zielsetzung eigener oder fremder Wettbewerbsförderung oder einer Wettbewerbsabsicht trägt. Erfüllt wäre damit allenfalls die erste Voraussetzung der Wettbewerbshandlung, nämlich deren objektive Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung. Davon abgesehen liegt auf der Hand, dass Wettbewerbspositionen durch Äußerungen im politischen und gesellschaftlichen Raum beeinträchtigt werden können, die fernab von jeglichem Wettbewerbsgeschehen getätigt worden sind.

6. Den Antragsgegnern geht es mit der Äußerung also ersichtlich nicht darum, Beratungsmandate für den Antragsgegner zu 2 einzuwerben, um für Interessenten an Ausgleichszahlungen selbst tätig zu werden. Es mag sein, dass es ihr mittels der streitigen Art der Auseinadersetzung mit dem Geschäft der Antragstellerin auch um Mitgliederwerbung geht, was aber ebenfall die Zielsetzung der Förderung des eigenen Wettbewerbs auf dem Markt der Durchsetzung von Ausgleichszahlungen nicht trüge.

Die Äußerung zielt auch nicht darauf ab, dem Antragsgegner zu 1 Mandaten im Bereich der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen zu verschaffen. Dies mag ein nicht unerwünschter Nebeneffekt sein, es ist aber nicht feststellbar, dass die Äußerung gerade zu diesem Zweck getätigt worden ist. Sie ist vielmehr Ausdruck der Auffassung der Antragsgegner, dass die Betroffenen besser bei dem Versuch fahren, ihre Ansprüche selbst durchzusetzen als sie zu verkaufen und sich dabei möglicherweise von den namentlich genannten Anbietern übervorteilen zu lassen.

7. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde schließlich auf die Entscheidung des Senats vom 26. April 2001 verweist (GRUR-RR 2002, 113), sind die zu beurteilenden Handlungen zu verschieden, als dass sie gleich bewertet werden können. In jenem Fall ging es um die Werbung eines Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern für das Angebot von Versicherern, denen der Verband günstige Versicherungsbedingungen abgehandelt hatte. Die Absicht, fremden Wettbewerb, nämlich den dieser Versicherer zu fördern, lag auf der Hand. Demgegenüber geht es hier um in dem Bericht eines Vereinsvorsitzenden, in dem es um die Belange des Vereins und seiner Mitglieder geht.

Es geht nach allem nicht um eine kommerzielle Äußerung im Wettbewerb, womit sämtliche Anspruchsgrundlagen des UWG ausscheiden. Die Äußerung ist vielmehr allein nach Äußerungsrecht zu beurteilen.

III.

Der Verfügungsantrag ist auch nicht aus §§ 823,1004 analog BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriff in das Recht am Unternehmen begründet. Der Senat folgt der Bewertung des Landgerichts auch insoweit.

1. Jemanden zu übervorteilen bedeutet, sich auf dessen Kosten einen Vorteil zu verschaffen durch Ausnutzung von dessen Unerfahrenheit oder Unaufmerksamkeit (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5.Aufl./2003). Die Äußerung hat damit einen tatsächlichen Gehalt, nämlich den, dass die Antragstellerin sich auf Kosten der Anspruchsteller möglicherweise einen Vorteil durch Ausnutzung von deren Unerfahrenheit verschaffe. Darin erschöpft sich der Aussagegehalt der Äußerung aber nicht. Denn mit dem Gebrauch des Verbs €übervorteilen€ wird das geschilderte Verhalten zugleich bewertet. Denn, was für den einen schon eine Übervorteilung darstellt, mag für den anderen noch ein faires und in keiner Weise kritikwürdiges Geschäftsverhalten sein.

Es handelt sich hier mithin um eine Äußerung, in der sich Tatsache und Meinung vermengen und zwar dergestalt, dass die Elemente der Stellungnahme des Meinens und Dafürhaltens nach Auffassung des Senats überwiegen. In einem solchen Falle hängt die Frage der Zulässigkeit der Äußerung von einer Abwägung der hier miteinander kollidierenden Grundrechte ab.

2. Die Antragstellerin stellt dar, dass sie den Anspruch des nach dem EALG Berechtigten in einem aufwendigen und für den potentiellen Kunden kostenfreien Prozess berechne und dann ein Kaufangebot in Höhe von 83 % des Nennwertes unter Berücksichtigung einer Verzinsung von 6 % seit dem 1.1.2004 unterbreite. Ergebe die Durchsetzung des Anspruchs sodann einen höheren Betrag als ursprünglich errechnet, werde der Zedent daran mit 80% beteiligt. Werde der Anspruch binnen eines Jahres befriedigt, erhalte der Kunde eine Nachzahlung von 10% auf den Ankaufspreis. Stelle sich heraus, dass der Anspruch nicht in der errechneten Höhe bestehe, werde der Kunde an dem Verlust nicht beteiligt.

3. Der Antragsgegner zu 2 rät seinen Mitgliedern nach der Darstellung seiner Aufgaben im Internet davon ab, ihre Ansprüche kurzfristig zu verkaufen, um alsbald in den Genuss einer diskontierten Geldzahlung zu gelangen. Er wolle darüber wachen, dass die bescheidenen Ansprüche der Betroffenen nicht stillschweigend wieder verkürzt und ihre Durchsetzung erschwert werde.

4. Vor diesem Hintergrund, nämlich der Auseinandersetzung der Interessengemeinschaft, die dafür eintritt, Ansprüche selbst geltend zu machen, mit den Wirtschaftunternehmen, die den Aufkauf solcher Ansprüche zum Gegenstand ihrer selbstverständlich auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftstätigkeitgeschäfts gemacht haben, ist die streitige Äußerung zu verstehen.

Bei dieser Sachlage und bei Einbettung der Äußerung in die gesamten Umstände des Äußerungszusammenhangs erscheint den Senat die Äußerung nach Inhalt, Form und Begleitumständen nicht beanstandenswert. Es mag inhaltlich überzogen sei, die vorgetragenen Abschläge, die die Antragstellerin von der voraussichtlich zu erwartenden Entschädigung vornimmt, als Übervorteilung zu bezeichnen. In der heutigen Zeit der Reizüberflutung durch die Medien darf zur Erregung von Aufmerksamkeit in der öffentlichen Diskussion aber auch einprägsam und mit Schärfe, die bis hin zu einer abwertenden Kritik reichen kann, formuliert werden.

Die Umstände der Äußerung sind dadurch geprägt, dass der Vorsitzende eines Vereins in seinem Rechenschaftsbericht die Vereinsziele darstellt und sich dabei kritisierend zu den Aufkaufsangeboten einiger Anbieter äußert.

Die Grenze der Schmähkritik ist mit der streitigen Äußerung noch lange nicht überschritten. Der Äußerung kann in dem gerade geschilderten Gesamtzusammenhang, in der sie gefallen ist, nämlich keinesfalls entnommen werden, dass sie darauf gerichtet ist, jenseits jeglichen Sachbezugs die Antragstellerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmens herabzuwürdigen. Das hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 04.06.2007
Az: 3 W 112/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88ba89d988e2/OLG-Hamburg_Beschluss_vom_4-Juni-2007_Az_3-W-112-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share