Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2000
Aktenzeichen: 21 W (pat) 45/98

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2000, Az.: 21 W (pat) 45/98)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.33 des Deutschen Patentamts vom 9. Oktober 1997 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I Durch Beschluß des Deutschen Patentamts, Prüfungsstelle 11.33, vom 9. Oktober 1997 ist die Patentanmeldung 195 80 055.9 im Offensichtlichkeitsverfahren nach PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen worden, weil der Anmelder, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, trotz Aufforderung vom 9. Mai 1997 keinen Vertreter bestellt hat.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder am 5. November 1997 unter Zahlung von DM 300,-- Beschwerde eingelegt mit dem Hinweis, den weiteren Schriftwechsel seinem Vertreter und Patentanwalt überlassen zu wollen. Durch gerichtliche Verfügungen ist der Anmelder nochmals auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters und darauf, daß die Ankündigung einer Vertreterbestellung nicht ausreiche, hingewiesen worden.

Eine Vollmacht ist nicht zu den Akten gelangt.

II Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, da der angefochtene Beschluß zutreffend ist. Die Prüfungsstelle 11.33 ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Anmeldung wegen Fehlens der Bestellung eines Inlandsvertreters zurückzuweisen ist (PatG § 25 iVm PatG § 42 Abs 3).

Nach PatG § 25 kann derjenige, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Zweck der Vorschrift ist es, dem Amt bzw dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten den Verkehr mit den auswärtigen Beteiligten zu erleichtern.

Die vorliegende Anmeldung befindet sich im Anmeldeverfahren, in der Offensichtlichkeitsprüfung (PatG § 42). Zu den Anforderungen dieses Verfahrens gehört auch die Bestellung eines Inlandsvertreters (Busse, PatG 5. Aufl, § 42, Rn 12), denn im Anmeldeverfahren sind, selbst wenn keine offensichtlichen Mängel vorliegen sollten, die Gebührenbescheide zuzustellen.

Der Anmelder hatte auch hinreichend Gelegenheit, den Aufforderungen des Amtes und - im Beschwerdeverfahren - des Gerichts nachzukommen. Die Mitteilung mit dem Beschwerdeschriftsatz, den weiteren Schriftwechsel einem Vertreter überlassen zu wollen, ist keine Anwaltsbestellung.

Da die Vertreterbestellung auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht worden ist, besteht nach wie vor das formelle Hindernis. Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Obwohl auch für das Beschwerdeverfahren eine Vollmacht nicht vorliegt, war die Beschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen, da gerade die fehlende Vertreterbestellung den sachlichen Streitgegenstand auch des Beschwerdeverfahrens bildet (BPatGE 15, 204, 206 aE mwN; Busse, PatG 5. Aufl, § 25, Rn 39).

Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgt gemäß PatG § 127 Abs 1 Nr 2 durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der §§ 175 und 213 der deutschen Zivilprozeßordnung. Der Tag der Zustellung fällt gesetzlich mit dem Tage der Aufgabe zur Post zusammen, der aus dem Aufgabestempel ersichtlich ist.

Dr. Hechtfischer Dr. Franz Dr. Kraus Skribanowitzbe






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2000
Az: 21 W (pat) 45/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88c9c4f76eb0/BPatG_Beschluss_vom_22-Februar-2000_Az_21-W-pat-45-98




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share