Landgericht München I:
Urteil vom 28. August 2008
Aktenzeichen: 5 HK O 2522/08, 5 HK O 2522/08
(LG München I: Urteil v. 28.08.2008, Az.: 5 HK O 2522/08, 5 HK O 2522/08)
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger sowie die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger sowie die Nebenintervenienten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf € 125.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten.
I.
1. An der Beklagten, eine seit dem Vollzug eines Delistingbeschlusses am 12.7.2005 nicht mehr börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von € 21.776.650,--, ist die ... O. Inc. (im Folgenden: O.) als Aktionärin beteiligt, wobei O. eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der ebenfalls in Kanada ansässigen O. T. Corporation (im Folgenden: O. T.) ist. Die Beklagte als beherrschte und O. als herrschende Gesellschaft schlossen am 1.12.2004 einen wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Mit Vertrag vom 24.10.2006 (Anlage B 12) verpfändete O. die von ihr zu diesem Zeitpunkt gehaltenen 20.827.095 Aktien an ein Bankenkonsortium unter Führung der R. B. C. zur Sicherung eines Darlehens, das O. T. bei diesem Bankenkonsortium in Höhe von US-Dollar 465 Mio. zur Finanzierung des Erwerbs der H.-Gruppe aufgenommen hatte. O. erteilte der Beklagten zudem eine Weisung, Sicherheiten für einen Kredit von O. über einen Betrag von US-Dollar 390 Mio. zu gewähren.
Die Satzung der Beklagten (Anlage B 16) enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
€§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung und der Vertrieb von Computer-Software aller Art sowie die Schulung von Kunden für die Anwendung von Computer-Software.III. Vorstand § 8 Zusammensetzung und Geschäftsführung (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden; diese haben in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des Vorstands.€ § 18 Recht zur Teilnahme an der HauptversammlungStimmrechtsausübung durch Vollmacht (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft oder den sonst in der Einberufung zu bezeichnenden Stellen oder bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einem Notar ihre Aktien während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung hat so zeitig zu erfolgen, daß zwischen dem Tag der Hinterlegung und dem Tag der Hauptversammlung vier Werktage (Samstage nicht mitgerechnet) freibleiben. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Falle der Hinterlegung von Aktien bei einem Notar ist die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. Einzelheiten über die Hinterlegung der Aktien und die Ausstellung der Stimmkarten sind in der Einladung bekanntzumachen. €€2. Am 5.11.2007 fasste der Aufsichtsrat der Beklagten anlässlich des Ausscheidens von Herrn J. S. aus dem Vorstand folgenden Beschluss (Anlage B 17):
€Der Aufsichtsrat stimmt dem Rücktritt von J. S. einstimmig zu und beschließt, W. K. mit sofortiger Wirkung als Alleinvorstand von I. einzusetzen. W. K. nimmt diese Erweiterung seines Aufgabenspektrums an. €€
3. a. O. übermittelte dem Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2007 (Anlage B 5) das Verlangen, die notwendigen Schritte zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der Beklagten die Übertragung der von der Minderheitsaktionärin der Beklagten gehaltenen Aktien auf O. gegen eine Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen könne. Ab dem 5.10.2007 ermittelte die D. & T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: D. & T.) im Auftrag von O. den Unternehmenswert der Beklagten als Grundlage für die Abfindung. Auf der Basis dieser Ermittlungen erstellte O. einen Übertragungsbericht, der einen Abfindungsbetrag von € 11,88 je Aktie begründete (Anlage B 7). Bei der Berechnung der EBIT-Margen in der Tabelle auf Seite 56 verwandte D. & T. versehentlich den Rohertrag als Divisor anstelle des Umsatzerlöses. Die Position €Beseitigung von Mietereinbauten€ auf Seite 50 des Berichts wurde versehentlich mit einem falschen Vorzeichen versehen.
b. Das Landgericht München I bestellte auf Antrag von O. mit Beschluss vom 16.11.2007, Az. 5HK O 21402/07 (Anlage B 8) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. & Partner zum Prüfer für die Überprüfung der Angemessenheit einer zu gewährenden Barabfindung an die Aktionäre der Beklagten. Der Prüfungsbericht wurde unter dem 12.12.2007 (Anlage B 4) erstellt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Übertragungsberichts sowie des Prüfungsberichts wird in vollem Umfang auf die Anlagen B 7 und B 4 Bezug genommen.
c. Am 6.12.2007 erhielt der Vorstand der Beklagten ein Schreiben mit folgendem Inhalt (Anlage B 6):
€Sehr geehrter Herr K., mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 hat Ihnen die ... O. Inc. (€O.€) € mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der i... ... AG (€i...€) gehören und sie damit Hauptaktionärin der i... im Sinne der §§ 327a ff. AktG ist. Die Hauptaktionärseigenschaft der i... besteht per heute, 6. Dezember 2007, unverändert fort. Die O. hat bereits am 31. Oktober 2007 an Sie das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG gerichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der i... über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der i... auf die O. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen kann. Die O. hat mittlerweile die Höhe der Barabfindung auf EUR 11,88 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. In Konkretisierung des Verlangens vom 31. Oktober 2007 richten wir an Sie das Verlangen, auf die Tagesordnung der für den 24. Januar 2008 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung den Tagesordnungspunkt 'Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der i... auf die O. als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG€ aufzunehmen. Wir bitten den Vorstand und den Aufsichtsrat der i... zu diesem Tagesordnungspunkt nachfolgenden Beschlussvorschlag zu machen: 'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der I... ... AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. AktG) gegen Gewährung einer von dem Hauptaktionär zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 11,88 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der I... ... AG auf den Hauptaktionär, die ... O. Inc. mit Sitz in W., Kanada, übertragen.€ Mit freundlichen Grüßen S. P... O. Inc.€Dieses Schreiben war unterzeichnet und mit dem handschriftlichen Zusatz €Secretary€ versehen.
d. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 7.12.2008 folgenden Beschluss (Anlage B 18):
€Der Aufsichtsrat beschloss einstimmig, mit dem Squeeze out fortzufahren, den Squeeze out auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung zu setzen und alle erforderlichen Unterlagen zu veröffentlichen, vorbehaltlich des tatsächlichen Vorliegens der S. O.-Garantie vor dem 13.12.2007.€
4. Der elektronische Bundesanzeiger veröffentlichte am 17.12.2007 die Bekanntmachung der Beklagten bezüglich der Einberufung der Hauptversammlung am 24.1.2008 (Anlage B 1), in der unter anderem Folgendes ausgeführt war:
€6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der i... ... AG auf die ... O. Inc., W., Kanada, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG
Nach § 327 a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (€Hauptaktionär€), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (€Minderheitsaktionäre€) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die ... O. Inc. mit Geschäftsadresse und Sitz in ..., W., O. N., Kanada hält unmittelbar 20.934.534 auf den Inhaber lautende Stückaktien der i... Software AG. Dies entspricht einem Anteil von rund 96,1 % des Grundkapitals der i... Software AG. Die ... O. Inc. ist damit Hauptaktionär der i... Software AG und berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG beschließt. Ein entsprechendes Verlangen hat die ... O. Inc. am 31. Oktober 2007 gemäß § 327 a AktG an den Vorstand der i... Software AG gerichtet.
Die Höhe der Barabfindung hat die ... O. Inc. mit EUR 11,88 festgelegt. Die ... O. Inc. hat dem Vorstand der i... ... AG eine Gewährleistungserklärung des Bankhauses S. O. jr. & Cie. KGaA, K., vom 13. Dezember 2007 übermittelt, mit der das Bankhaus S. O. jr. & Cie. KGaA die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ... O. Inc. übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die ... O. Inc. die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die R. & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, als dem vom Landgericht München ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
€Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der i... Software AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. AktG) gegen Gewährung einer von dem Hauptaktionär zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 11,88 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der i... Software AG auf den Hauptaktionär, die ... O. Inc. mit Sitz in W., Kanada, übertragen.€
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei der M. W. & Co. KGaA spätestens am 17. Januar 2008 während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen dem Tag der Hinterlegung und dem Tag der Hauptversammlung vier Werktage (Samstage nicht mitgerechnet) frei bleiben.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar ist die hierüber von diesem auszustellenden Bescheinigung spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
Den zur Teilnahme berechtigten Personen werden Eintrittskarten übermittelt.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe ihrer Weisungen vertreten zu lassen. Die Gesellschaft hat Herrn C. M. zum Stimmrechtsvertreter benannt. Herr M. ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist die Vollmachtserteilung ungültig. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt und sich zu Anträgen von Aktionären während der Hauptversammlung, die nicht zuvor angekündigt worden sind, der Stimme enthalten wird.
Vollmachten und Stimmrechtsweisungen an Herrn M. können nur schriftlich (nicht per E-Mail) und unter Verwendung der hierfür vorgesehenen, bei Frau S. W. telefonisch unter +49 (0) € oder der E-Mail-Adresse ...@i...de, formlos anzufordernden Formulare erteilt werden. Auch im Falle der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Hinterlegung der Aktien in der oben beschriebenen Form erforderlich. Vollmacht und Weisungen müssen bis spätestens Mittwoch, 23. Januar 2008 bei der Gesellschaft unter
i... ... AGInvestor Relations...D - ...Telefax: ...eingegangen sein. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten und Weisungen nicht mehr berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Bekanntmachung wird in vollem Umfang auf Anlage B 1 Bezug genommen.
5. Am 24.1.2008 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der alle Kläger entweder persönlich oder durch Vertreter teilnahmen, wobei die Kläger ihre Aktien jeweils bereits vor der Bekanntmachung der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger erworben hatten. Im Verlaufe der Hauptversammlung stellten Aktionäre Fragen insbesondere im Zusammenhang mit der EBIT-Marge, den Ist-Zahlen für das erste Halbjahr, nach den aktuellen Quartalszahlen, nach der Änderung des Ertragswertes bei Beibehaltung der Royalties mit 50 % statt einer Anpassung auf 40 %, nach dem Grund für den Einbruch der Umsatzerlöse um über 11 % in Deutschland, nach dem Vorzeichen im Übertragungsbericht bezüglich der Mietereinbauten sowie zu der Verpfändungsvereinbarung bezüglich der Aktien. Der Verpfändungsvertrag bezüglich der Aktien von O. war in der Hauptversammlung nicht ausgelegen.
Der Versammlungsleiter fragte um 18.47 Uhr unter anderem danach, ob einzelne Fragen unbeantwortet geblieben oder nach Auffassung des Aktionärs unzureichend beantwortet seien. Er stellte fest, dass dies nicht der Fall war mit Ausnahme der zu Protokoll des Notars gegebenen, von den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern Ö., L. und St. als unbeantwortet bzw. nicht vollständig beantwortet angesehenen Fragen.
Die Hauptversammlung stimmte dem Vorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 6 mit 20.943.137 Ja-Stimmen gegen 245.447 Nein-Stimmen zu. Die Kläger erklärten Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars Dr. G. .
II.
Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger im Wesentlichen geltend, der Beschluss der Hauptversammlung leide an mehreren Gesetzesverstößen. Die Verpfändung führe zum Verlust der Berechtigung, ein Squeeze out-Verlangen zu stellen, weil O. nicht mehr Volleigentümerin sei; damit fehle es an einer entscheidenden Voraussetzung des § 327 a AktG. Zudem sei die Verpfändung ein berichtspflichtiger Tatbestand. Der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs genüge nicht den Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform; im Zeitpunkt der Unterschrift habe es keine einheitliche Urkunde gegeben. Zudem sehe die Unterschrift von Herrn P. in den anderen an den Vorstand gerichteten Schreiben grundlegend anders aus als die unter dem Übertragungsbericht. Die vorzeitige Informationserteilung an D. & T. sei unzulässig. Die fehlerhafte Darstellung der EBIT-Marge für die Geschäftsjahre 2007/2008 bis 2012/2013 bedeute ebenfalls eine Fehlerhaftigkeit des Übertragungsberichts und begründe daher die Anfechtbarkeit des Beschlusses der Hauptversammlung. Der Bericht des Abfindungsprüfers genüge nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen, weil er sich lediglich dem Bewertungsgutachten von D. & T. anschließe. Ein fehlerhafter Prüfungsbericht führe die Anfechtbarkeit des Squeeze out-Beschlusses herbei. Die Frage, welche Referenzperiode zugrunde zu legen sei, stelle sich als abstrakte Rechtsfrage dar und beinhalte keine auf das jeweilige Unternehmen bezogene Bewertungsfrage, weshalb es keinen Vorrang des Spruchverfahrens gebe. Auch bedeute der Squeeze out die Verfestigung eines ungerechtfertigten Vorteils, der in der Stellung der Sicherheiten für den Kredit in Höhe von rund US-Dollar 390 Mio. liege; diese Maßnahme sei unverhältnismäßig und folglich auch von § 308 Abs. 1 AktG nicht gedeckt. Die Anfechtung könne auch auf eine weitere Verletzung des Informationsrechts wegen der unterbliebenen Auslegung oder Aushändigung des Verpfändungsvertrages gestützt werden.
Das Ruhen der Stimmrechte des Hauptaktionärs resultiere aus der unterbliebenen Mitteilung des Delisting entsprechend der Regelung in § 20 AktG.
Namentlich der Kläger zu 2) rügt das Fehlen eines ordnungsgemäßen Beschlussvorschlages des Aufsichtsrates; dieser könne nicht aufschiebend bedingt durch das Vorliegen der Gewährleistungserklärung ausgestaltet werden. Der Beschluss in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 7.12.2007 genüge auch inhaltlich nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit.
Ein weiterer Fehler liege in der unzulässigen Beschränkung des Zugangs zur Hauptversammlung € die von der Beklagten in der Einberufung angeführte Voraussetzung des Besitzes einer Eintrittskarte werde von der Satzung nicht verlangt.
Die Kläger beantragen daher:
Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24.1.2008, mit dem die Hauptversammlung
der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der i... ... AG auf die ... O. Inc., W., Kanada, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von € 11,88 gem. §§ 327 a ff. AktG
zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.
Die Kläger zu 1) bis 3), zu 5), zu 6), zu 8) bis 15) sowie zu 17) bis 19) beantragen hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der im Hauptantrag genannte Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24.1.2008 nichtig ist.
Die Kläger zu 19 bis 3), zu 5), zu 6), zu 11), zu 13) bis 15) zu 17) und zu 19) beantragen äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der im Hauptantrag genannte Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24.1.2008 unwirksam ist.
III.
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, es fehle an einer Gesetzesverletzung.
Die Hauptaktionärseigenschaft von O. ergebe sich aus dem Umstand, dass die Gesellschaft am Tag der Beschlussfassung 20.939.034 Aktien gehalten und damit einen Anteil von 96,1 % am Grundkapital habe. Dem stehe die Verpfändung der am 24.10.2006 gehaltenen Aktien nicht entgegen, weil O. ungeachtet dieses Umstandes Volleigentümer bleibe; deutsches Recht finde Anwendung. Die Rechtsverpfändung führe nicht zu einem Inhaberwechsel durch eine Abtretung des Rechts. O. könne auch nicht von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte nach § 20 Abs. 7 AktG ausgeschlossen sein. Die Schwellenwerte des § 20 AktG seien bereits während der Börsennotierung überschritten worden. Angesichts der Erfüllung der Verpflichtungen nach WpHG begründe auch das Delisting keine Mitteilungspflichten nach § 20 AktG. Die 95 %-Schwelle müsse im Augenblick der Beschlussfassung erfüllt sein, weshalb die in derselben Hauptversammlung beschlossene Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts keinesfalls zum Rechtsmissbrauch führen könne.
Das Übertragungsverlangen vom 31.10.2007 sei ebenso wie das konkretisierte Verlangen vom 6.12.2007 durch Herrn P. als Company Secretary von O. wirksam unterzeichnet worden; namentlich stehe ihm die Vertretungsbefugnis für diese Gesellschaft zu. Von einer unzulässigen verfrühten Informationserteilung an D. & T. könne angesichts der Systematik von §§ 327 a ff. AktG nicht ausgegangen werden.
Sämtliche Rügen in Bezug auf den Übertragungsbericht seien unbegründet, weil die sich gegen eine Unternehmensbewertung richtenden Rügen ausschließlich im Spruchverfahren zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch für den Referenzzeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Börsenkurses. Zudem entspreche die sich am Tag der Verlautbarung orientierende Berechnung der mittlerweile überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Auf die Verpfändung müsse der Übertragungsbericht nicht eingehen; ebenso wenig müsse er sich mit noch nicht ausgeübten Optionen auseinandersetzen. Der Übertragungsbericht genüge den Anforderungen des § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG und verstoße namentlich nicht gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form des § 126 BGB. Entsprechend den Absprachen während der Erstellung habe Herr P. die für die Unterschrift vorgesehene Seite 68 des Übertragungsberichts eingefügt, woraufhin dieser in Druck habe gegeben werden können. Auch gebe es angesichts der geringen Unterschiede der einzelnen Unterschriften keinen Zweifel daran, dass auch die Unterschrift unter dem Übertragungsbericht von Herrn P. stamme.
Ebenso müsse von einer ordnungsgemäßen Prüfung der Barabfindung durch R. & Partner ausgegangen werden. Es entspreche der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung, der Abfindungsprüfer müsse seine Tätigkeit nicht erst nach der Feststellung des Berichts des Hauptaktionärs bzw. der von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufnehmen. Ebenso wenig führe die Beschränkung auf die Überprüfung der Wertermittlung durch D. & T. zur Anfechtbarkeit, wie sich aus §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 c Abs. 1 Satz 3 AktG ergebe.
Die Einberufung der Hauptversammlung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Hinterlegungsfrist betrage genau die in § 18 Abs. 1 der Satzung vorgeschriebene Frist. Die Übermittlung der Eintrittskarten sei keine Voraussetzung der Teilnahme, sondern Folge der bereits nachgewiesenen Berechtigung zur Teilnahme. Auch könne keinesfalls davon ausgegangen werden, die Einladung suggeriere, eine Vollmacht bedürfe nur dann der Schriftform, wenn sie an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werde. Der entsprechende Abschnitt treffe keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen eine wirksame Vollmacht an einen Dritten erteilt werden könne. Die Regelung über den Record Date finde auf die Beklagte als nicht börsennotierte Gesellschaft keine Anwendung. Die Einberufung sei durch den ordnungsgemäß besetzten Vorstand erfolgt, wie dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 5.1.2007 zu entnehmen sei. Der Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates entspreche den Vorgaben aus § 124 Abs. 3 AktG, weil auch ein bedingter Vorschlag zulässig sei und der Aufsichtsrat über alle notwendigen Informationen verfügt habe.
Während der Hauptversammlung habe der Vorstand die Frage von Frau St. nach dem Inhalt der Verpfändungsvereinbarung ausweislich der im Backoffice vorbereiteten Antwort umfassend beantwortet; die Aktionäre seien dadurch vollständig über die rechtlichen Auswirkungen der Verpfändung auf die Rechtsstellung des Hauptaktionärs informiert worden. Aus § 131 Abs. 1 AktG lasse sich kein Anspruch auf die Einsichtnahme in diesen Vertrag ableiten. Die EBIT-Margen im Übertragungsbericht habe der Vorstand während der Hauptversammlung richtig gestellt, was auch für die Beseitigung der Mietereinbauten gelte. Jedenfalls greife hier aber die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ein. Bezüglich der Frage nach den Zahlen des ersten Halbjahres sowie des zweiten Quartals gebe es keine Auskunftspflicht wegen der Gefahr von Sanktionen für O. T. als Folge eines Verstoßes gegen die Regeln der amerikanischen Börsenaufsicht SEC. Zudem greife auch insoweit der Anfechtungsausschluss des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ein. Die Frage von Frau St. nach der Feststellung der Royalty-Rate habe der Vorstand umfassend beantwortet.
Von einem treuwidrigen Verhalten der Hauptaktionäre könne nicht ausgegangen werden, weil dies nur in sehr engen Grenzen möglich sei. Eine sittenwidrige Ausplünderung lasse sich nicht bejahen angesichts der wirtschaftlichen Situation von O. T.; die Veräußerung der Tochtergesellschaften sei ausschließlich zum Marktpreis erfolgt; angesichts der Veräußerung der Tochtergesellschaften zum Marktpreis begründe auch dieser Umstand keinen Rechtsmissbrauch. Die Vergabe der Sicherheiten gefährde angesichts der Vermögenslage von O. T. nicht die Existenz der Beklagten; die Weisung sei folglich zu beachten gewesen.
IV.
Die Nebenintervenienten sind dem Rechtsstreit mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.4.2008 (Bl. 66/67 d.A.) und jeweils vom 14.4.2008 (Bl. 70/71 d.A. sowie Bl. 68/69 d.A.) auf Seiten der Kläger beigetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sie sich den Anträgen der Kläger angeschlossen.
V.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2008 (Bl. 130/140 d.A.).
Gründe
I.
Die Anfechtungsklagen sind zulässig, jedoch nicht begründet, weil ein Verstoß gegen das Gesetz oder die Satzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG nicht bejaht werden kann.
1. Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht auf eine Verletzung von §§ 121 Abs. 3, 123 AktG stützen. Nach § 121 Abs. 3 AktG muss die in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachende Einberufung der Hauptversammlung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Da es sich bei der Beklagten infolge des Delisting nicht um eine börsennotierte Gesellschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 AktG handelt, sind für die Teilnahmebedingungen ausschließlich die Bestimmungen aus § 18 Abs. 1 der Satzung der Beklagten maßgeblich, nicht jedoch die Vorschrift des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG über den Record Date € letztgenannte Vorschrift bezieht sich angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ausschließlich auf börsennotierte Aktiengesellschaften.
a. Die Vorgaben über die Hinterlegungsfrist in § 18 Abs. 1 der Satzung wurden ohne jeden Zweifel eingehalten. Zwischen dem in der Bekanntmachung der Einberufung genannten Tag (Donnerstag, 17.1.2008) und der Hauptversammlung am Donnerstag, den 24.1.2008 lagen tatsächlich vier Werktage € Freitag, 18.1.2008; Montag, 21.1.2008; Dienstag, 22.1.2008 und Mittwoch, 23.1.2008).
b. Der Text in der Einberufung stimmt mit der Satzung auch insofern überein, als der Besitz einer Eintrittskarte nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung ist. Die Formulierung stellt dies hinreichend deutlich heraus. Die Übermittlung einer Eintrittskarte erfolgt danach an die €zur Teilnahme berechtigten Personen€. Dies bedeutet aber, dass Teilnahmevoraussetzung ausschließlich die Hinterlegung unter Beachtung der Vorgaben von § 18 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ist.
c. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen zur Stimmrechtsvollmacht in der Einberufung. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Möglichkeit, das Stimmrecht durch einen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der §§ 121, 123 und 125 AktG nicht verlangen, dass die Einberufung Ausführungen hierzu enthält. § 125 Abs. 1 AktG bezieht sich nur auf Mitteilungen gegenüber Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen, die die in dieser Vorschrift näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in der Einberufung die Voraussetzungen anführt, unter denen ein Stimmrechtsvertreter im Sinne des § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bevollmächtigt werden kann. Auf weitere Möglichkeiten der Bevollmächtigung nimmt die Bekanntmachung nicht Bezug; sie kann daher auch nicht als irreführend bezeichnet werden.
2. Die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, die § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG an sie stellt. Nach dieser Vorschrift haben der Vorstand und der Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesordnung zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen.
a. Der Vorschlag des Vorstandes erfolgte ordnungsgemäß. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass der Vorstand bei der Beschlussfassung über die Bekanntmachung ordnungsgemäß besetzt sein muss (vgl. BGHZ 149, 158, 161; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 12 zu § 124; Willamowski in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 10 zu § 124). Dies ist vorliegend jedoch der Fall gewesen, weil der Vorstand der Beklagten nur aus einer Person bestand. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat zulässigerweise entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 1 der Satzung und in Übereinstimmung mit der von § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG gewährten Möglichkeit davon Gebrauch gemacht, einen Alleinvorstand zu bestellen. Die Regelung der Satzung, der Aufsichtsrat bestimme die Zahl der Vorstandsmitglieder in den Fällen, in denen der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht, ist dabei ausreichend (vgl. LG Köln AG 1999, 137 f.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 22 zu § 76). In seiner Sitzung vom 5.1.2007 beschloss der Aufsichtsrat, dass der Vorstand zukünftig nur aus dem Alleinvorstand W. K. und damit nur aus einer Person bestehen soll. Diesen Vortrag haben die Kläger nicht mehr bestritten, weshalb er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt; abgesehen davon ergibt sich der Inhalt des Beschlusses aus dem in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Protokoll dieser Aufsichtsratssitzung.
b. Ebenso muss von einem wirksamen Beschluss des Aufsichtsrats ausgegangen werden. Auch insoweit sind die Klagen unbegründet.
(1) Der Beschluss des Aufsichtsrates vom 7.12.2007 ist hinreichend bestimmt. Aufgrund der Vorschrift des § 108 Abs. 1 AktG entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Ein solcher Beschluss ist die Bildung des Organwillens durch die Abstimmung über einen Antrag. Dieses Ergebnis der Willensbildung ist ein mehrseitiges, aber nicht vertragliches Rechtsgeschäft eigener Art. Angesichts dessen müssen auf die Beschlussfassungen die Vorschriften über die Willenserklärung Anwendung finden (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 3 zu § 108, Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 8 zu § 108). Demzufolge kann ein ausdrücklich gefasster Beschluss, von dem hier ausgegangen werden muss, bezüglich seines Inhalts auch ausgelegt werden. Der Aufsichtsrat kannte ausweislich des Protokolls den Betrag der Abfindung in Höhe von € 11,88. Wenn dann ein Beschluss gefasst wird, mit dem Squeeze out fortzufahren und den Squeeze out auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung zu setzen, so stellt dies einen Beschluss mit einem hinreichend bestimmten Inhalt dar. Namentlich ist diesem Beschluss ein entsprechender Vorschlag für die Hauptversammlung zu entnehmen, dass die Aktien auf Verlangen des Hauptaktionärs gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 11,88 auf O. übergehen sollen.
Der dann der Hauptversammlung unterbreitete Beschlussvorschlag war auch hinreichend ausformuliert, wie dies in der Literatur verlangt wird (vgl. nur Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 15 zu § 124; Mertens AG 1997, 481, 485). Die Regelung des § 124 Abs. 3 AktG bezieht sich nicht auf die interne Willensbildung der Organe. Hier muss angesichts des Inhalts des Beschlusses des Aufsichtsrats davon ausgegangen werden, dass dieser den Beschlussvorschlag, wie er der Hauptversammlung in der Einberufung unterbreitet wurde, in vollem Umfang mitträgt.
(2) In gleicher Weise kann der Wirksamkeit nicht entgegengehalten werden, dass der Beschluss unter einer aufschiebenden Bedingung des rechtzeitigen Eingangs der Gewährleistungserklärung von S. O. stand. Da die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen auch hier gelten, ist kein Grund ersichtlich, warum ein Beschluss mit einem Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung nicht an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis im Sinne des § 158 BGB geknüpft werden kann (vgl. Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 15 zu § 124).
3. Der Squeeze out-Beschluss beruht auf einem ordnungsgemäßen Verlangens des Hauptaktionärs O. im Sinne des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung beschließen.
a. O. gehörten im Zeitpunkt der Hauptversammlung mindestens 95 % der Aktien, nämlich ein Anteil von 96,1 %. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin zu 12) die Zahl der von O. gehaltenen Aktien noch substantiiert bestritten hat. Aus der als Anlage B 11 vorgelegten Bescheinigung der Commerzbank AG ergibt sich jedenfalls, dass O. am 23.1.2008 über 20.939.034 Aktien verfügte; angesichts der gesamten Aktienanzahl von unstreitig 21.676.650 konnte O. somit wirksam ein derartiges Verlangen stellen, über das auch in der Hauptversammlung abgestimmt werden konnte.
b. Das Verlangen war ordnungsgemäß gestellt. Zum einen muss bereits davon ausgegangen werden, dass das konkretisierte Verlangen vom 6.12.2007 mit der Nennung des Abfindungsbetrages von Herrn P. unterzeichnet wurde. Zum anderen aber ist ein Verlangen im Sinne des § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG sogar formlos wirksam. Da seitens der Kläger nicht in Frage gestellt wurde, dass das Schreiben vom 6.12.2007 von O. stammte, ist das Verlangen wirksam. Nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts entscheidet das Gesellschaftsstatut der juristischen Person über die Vertretungsmacht der Organe. Nach dem für die Vertretungsmacht der Organe einer juristischen Person anzuwendenden Personalstatut ist das Recht maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung der Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. BGH NJW 1992, 618; 2001, 305, 306; OLG München NZG 2006, 512; Palandt-Heldrich, BGB, a.a.O., Anh. zu Art. 12 EGBGB Rdn. 13). Demzufolge findet kanadisches Recht Anwendung.An der danach gegebenen Vertretungsmacht von Herrn P. als €Company Secretary€ besteht gerade auch mit Blick auf die als Anlage B 14 vorgelegte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ernennung von Herrn P. zum Secretary keinerlei Zweifel.
76c. Die Verpfändung der Aktien steht der Wirksamkeit des Verlangens nicht entgegen. Es entspricht nahezu einhellig vertretener Auffassung, dass ein Squeeze out-Verlangen nur vom Inhaber des Vollrechts gestellt werden kann (vgl. nur Fleischer in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 24 zu § 327 a). Dies war indes O.. Die vorliegend auf §§ 1243, 1274 ff. BGB gestützte Verpfändung führt nicht zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Pfandgläubiger. Diese verbleibt vielmehr bei O., weil die mitgliedschaftlichen Rechte untrennbar mit dem Eigentumsrecht an der Aktie verknüpft bleiben (vgl. Vatter in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 67 und 68 zu § 10; Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 6 zu § 12). Zu dem mitgliedschaftlichen Recht gehört auch die Einleitung eines Spruchverfahrens, nachdem dieses unmittelbar an die Aktionärsstellung anknüpft.
Die hier gegebene Situation ist auch nicht mit derjenigen einer Wertpapierleihe vergleichbar. Beim Wertpapierdarlehen wird nämlich das Eigentum an den Wertpapieren auf den Darlehensnehmer übertragen; der Darlehensgeber hat lediglich einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch auf Aktien gleicher Art und Anzahl (vgl. nur OLG München ZIP 2006, 2370, 2374 f. = AG 2007, 173, 176 = NZG 2007, 192, 195 - Lindner). Somit unterscheidet sich die hier gegebene Situation der Verpfändung hinsichtlich der Stellung von O. als Inhaber des Vollrechts grundlegend von der Situation der Wertpapierleihe, in der es zum Übergang der Aktionärsstellung mit allen damit verbundenen mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten kommt.
78d. Der Wirksamkeit des Beschlusses kann auch nicht entgegengehalten werden, als Folge der Schaffung genehmigten Kapitals und dessen Ausnutzung könne es zu einem Herabsinken des Anteils von O. unter die Schwelle von 95 % kommen. Dies ist nämlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses im Zusammenhang mit der erforderlichen Kapitalmehrheit ohne Bedeutung. Entscheidend ist das Vorhandensein der Mehrheit von 95 % am Tag der Hauptversammlung, weil dies der Zeitpunkt ist, der über die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verlangens entscheidet, das in die Rechte der Minderheitsaktionäre eingreift (so die ganz h.M.; vgl. nur Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 15 zu § 327 a; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 10 zu § 327 a; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 20 und 21 zu § 327 a; Hasselbach in: Kölner Kommentar zum WpÜG, Rdn. 38 zu § 327 a; Holzborn/Müller in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 12 zu § 327 a). Die vereinzelt in der Literatur vertretene Gegenauffassung, wonach zur Zeit der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses die Mehrheit von 95 % immer noch bestehen müsse (vgl. Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., Rdn. 18 zu § 327 a; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1212) vermag nicht zu überzeugen. Die bloße Ermächtigung zur Schaffung eines genehmigten Kapitals hat noch keinerlei Einfluss auf das Grundkapital. Das Registergericht wäre anhand der Anmeldung nicht in der Lage zu prüfen, inwieweit der Vorstand von der Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht hat. Daher sprechen überzeugende Gründe für die von der ganz herrschenden Meinung vertretene Ansicht, die auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung abstellt. Auch insoweit sind die Anfechtungsklagen somit unbegründet. Daher führt auch der Gedanke, es könne bis zur Eintragung in das Handelsregister zu einer Geltendmachung der Rechte aus der Verpfändung durch den Pfandgläubiger kommen, zu keiner anderen Beurteilung.
4. Die Anfechtung kann weder auf die Form noch den Inhalt des Übertragungsberichts von O. gestützt werden. Aufgrund von § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG hat der Hauptaktionär der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden.
a. Der Übertragungsbericht entspricht den Anforderungen an die Schriftform des § 126 BGB.
(1) Er trägt die Unterschrift von Herrn S. P., wobei die Kammer keinerlei Zweifel daran hat, dass Herr P. tatsächlich unterschrieben hat. Allein der Umstand, dass sich die Unterschrift auf dem Übertragungsbericht von derjenigen auf dem konkretisierten Übertragungsverlangen vom 6.12.2007 dadurch unterscheidet, dass auf Letzterem das €k€ aus dem Nachnamen € anders als beim Übertragungsbericht € nicht klar erkennbar ist, führt nicht zu dem Rückschluss, die Unterschrift stamme nicht von Herrn P.. Die im Termin vom 8.5.2008 vorgelegten Originale von Weisungen, die seine Unterschrift tragen, unterscheiden sich im Detail. Die Mehrzahl der Unterschriften lässt den Buchstaben €k€ wie auf dem Übertragungsbericht erkennen. Dies schließt es aber nicht aus, dass im Einzelfall eine Unterschrift sich auch von der regelmäßigen Form unterscheidet. Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass sich die Unterschriften einer Person nie bis ins letzte Detail gleichen.
(2) Der Übertragungsbericht stellt sich als eine Urkunde dar, die im Original unterschrieben wurde. Die Zusammengehörigkeit zu einer einzigen Urkunde ergibt sich dabei namentlich aus der fortlaufenden Nummerierung (vgl. BGH NJW 2003, 1248; Hertel in: Staudinger, Neubearb. 2004, Rdn. 113 zu § 126; Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., Rdn. 4 zu § 126). Vorliegend ist diese Voraussetzung der Einheitlichkeit der Urkunde zweifelsohne gewahrt. Der Inhalt des Übertragungsberichts ergibt sich aus seinen Seiten 1 bis 67, die Unterschrift findet sich dann in unmittelbarem Anschluss daran auf Seite 68. Der Umstand, dass Seite 68 ein etwas anderes Format hat als DIN A 4 ist für die Frage der Einheitlichkeit einer Urkunde erkennbar ohne Bedeutung. Zudem ist dieser Umstand nachvollziehbar erläutert durch das etwas abweichende Papierformat aus Kanada.
b. Auf den Inhalt des Übertragungsberichts lässt sich die Anfechtung gleichfalls nicht stützen.
(1) Soweit es um die Ermittlung des Unternehmenswertes und dessen Richtigkeit geht, hat die Überprüfung im Spruchverfahren stattzufinden. Die Kammer geht im Grundsatz zwar mit der herrschenden Meinung (vgl. nur Wirthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 135 und 237 zu § 243; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 33 zu § 243; Fleischer NJW 2005, 3525, 3529; Spindler NZG 2005, 825, 829; Göz/Holborn WM 2006, 157, 160; Heinrich/Theusinger BB 2006, 449, 451)davon aus, dass im Einzelfall Berichtsmängel sehr wohl zur Anfechtbarkeit führen können und § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG auf im Vorfeld der Hauptversammlung zu erstattende Berichte keine Anwendung finden kann, weil dies dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG und auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, der im Wortlaut €in der Hauptversammlung€ hinreichend zum Ausdruck kommt. In der Begründung des Regierungsentwurfs, die sich der Deutsche Bundestag erkennbar zu eigen gemacht hat, ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten erstreckt, die vor und außerhalb der Hauptversammlung zu erfüllen sind (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 26). Aber auch unter Beachtung dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Anfechtungsklagen vorliegend begründet sein könnten. Ausgangspunkt für die Frage, welche Berichtsmängel die Anfechtungsklage eröffnen können, muss der Normzweck von § 327 c Abs. 2 AktG sein, weshalb auch im Zusammenspiel mit der gesetzgeberischen Wertung im Übrigen zu dem Problemkreis wertbezogener Rügen von einer teleologischen Reduktion auszugehen ist, weil der Wortlaut hier weiter ist als der Normzweck. Jeder Minderheitsaktionär soll durch die in § 327 c Abs. 2 AktG enthaltenen Berichts- und Prüfungspflichten in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Schwellenwerts als wesentliche Voraussetzung des Squeeze out und vor allem auch die der Festlegung der Barabfindung zugrunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 73; BGH NZG 2006, 905, 906 f.). Bewertungsfragen im Einzelnen vermögen die Anfechtung nicht zu begründen. Dies entspricht insbesondere auch der Wertung in § 327 f Satz 1 AktG. Es wäre ein Wertungswiderspruch zu den Grundüberlegungen des Gesetzgebers, diese Fragestellungen der Richtigkeit der Bewertung dem Anfechtungsprozess zu entziehen und dem Spruchverfahren zuzuweisen, würde man im Rahmen von Anfechtungsklagen die Rüge zulassen, dass in Einzelpunkten eine andere Bewertung als im Bericht des Hauptaktionärs erfolgen müsse, solange nur der Bericht insgesamt dem vom Gesetzgeber mit ihm verfolgten Zweck genügt. Diesen Anforderungen wird der von O. erstellte Bericht gerecht, weil er die Voraussetzungen für die Übertragung darlegt und die Angemessenheit der Barabfindung hinreichend erläutert und begründet.
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes lässt sich die Anfechtbarkeit nicht bejahen.
(a) Die Frage der EBIT-Margen berührt € wenn überhaupt € nur die Bewertung der Gesellschaft. Wenn hier tatsächlich fehlerhafte Zahlen aufgenommen wurden, so muss dennoch die hinreichende Plausibilisierung bejaht werden. Die Aktionäre erfahren bestimmte Zahlen und können daraus Rückschlüsse ziehen, inwieweit die festzusetzende Barabfindung angemessen ist oder nicht. Dasselbe gilt auch für das Vorzeichen bei der Berücksichtigung der Mietereinbauten. Gerade bei diesem Aspekt ist zudem zu berücksichtigen, dass sich dieser Umstand ausschließlich auf ein in der Vergangenheit liegendes einmaliges Ereignis bezieht, während der Ertragswert anhand einer Zukunftsprognose der künftig zu erwirtschaftenden Erträge zu ermitteln ist, nicht aber auf der Basis von Zahlen der Vergangenheit.
(b) Der Übertragungsbericht befasst sich auf den Seiten 48 und 65 auch mit der Darstellung des Börsenkurses. Die Problematik, wann der Referenzzeitraum endet, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Der BGH geht in seiner bisherigen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf das für die Unternehmensbewertung maßgebliche Stichtagsprinzip von einer dreimonatigen Referenzperiode aus, die am Tag der Hauptversammlung endet (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2082 f.). Demgegenüber haben Teile der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff.; KG NZG 2007, 71 f.) in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur (vgl. Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, Anh § 11 Rdn. 238; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 18 zu § 327 b; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 24 e zu § 305) auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des Squeeze out mittels Ad hoc-Mitteilung abgestellt. Der Bericht geht davon aus, dass die Referenzperiode entgegen der Rechtsprechung des BGH festgelegt werden sollte. Auch in dieser Situation erhalten die Aktionäre € entsprechend dem Normzweck € eine hinreichende Informationsgrundlage zum Börsenkurs. Abgesehen davon kann der Bericht des Hauptaktionärs begriffsnotwendig nicht den Börsenkurs ermitteln, wie er sich bei einer am Tag der Hauptversammlung endenden Referenzperiode darstellt, weil der Bericht bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung vorliegen muss.
(3) Der Übertragungsbericht musste keine Ausführungen zur Verpfändung der Aktien enthalten, weil diese für ein wirksames Squeeze out-Verlangen ohne Bedeutung ist, wie bereits oben unter I. 3. c. ausgeführt wurde.
c. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Übertragungsbericht tatsächlich von O. erstellt wurde und daher auch vom Hauptaktionär zu verantworten ist, wie dies § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG vorschreibt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, O. habe überhaupt keinen eigenständigen Bericht erstellt. Es ist nämlich anerkannt, dass es genügt, wenn sich der Hauptaktionär den Inhalt des Berichts zu Eigen macht (vgl. Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 6 zu § 327 c zur Gestattung der Einschaltung von Dritten). Vorliegend hatte O. unstreitig D. & T. mit der Unternehmensbewertung beauftragt; während der Ermittlung des Unternehmenswertes wurde O. über den Stand auf dem Laufenden gehalten. Wenn dann Herr P. aufgrund seiner Vertretungsmacht den Übertragungsbericht in Kenntnis der wesentlichen Bewertungsparameter unterschreibt, ist der Bericht zweifelsohne als vom Hauptaktionär O. erstellt anzusehen.
Angesichts dessen muss die Kammer auch keinen Beweis erheben durch die Einvernahme von Herrn P. als Zeugen entsprechend dem Vortrag des Klägers zu 13) zu der Frage der eigenen Erstellungsarbeiten des Hauptaktionärs. Es ist € wie soeben dargestellt € aus Rechtsgründen nicht zwingend erforderlich, dass der Hauptaktionär den Bericht selbst erstellt, dies kann gerade auch einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden, was hier geschah; die Ermittlung des Unternehmenswertes erfolgte durch D. & T.. Daher muss nicht mehr entschieden werden, inwieweit in dem Vortrag des Klägers zu 13) im nachgelassenen Schriftsatz vom 3.6.2008 überhaupt ein berücksichtigungsfähiges Beweisangebot gesehen werden könnte.
d. Die Wirksamkeit des Übertragungsberichts lässt sich auch nicht deshalb anzweifeln, weil er vom 11.12.2007 stammt und in ihm auf eine Gewährleistungserklärung von S. O. vom 13.12.2007 Bezug genommen wird. Im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts war nach dem von den Klägern nicht bestrittenen und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag der Beklagten bekannt, dass S. O. tatsächlich die Gewährleistungserklärung abgeben wird. Dann aber entspricht der Übertragungsbericht gerade auch ab dem Zeitpunkt, ab dem er auszuliegen hat, genau den Tatsachen.
e. Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht mit der vorzeitigen Informationserteilung an die von O. beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T. begründen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft, um deren Bewertung es geht, ohnehin verpflichtet ist, die entsprechenden Informationen dem Hauptaktionär bzw. einer von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erteilen, wie sich aus § 327 b Abs. 1 Satz 2 AktG ergibt. Zudem besteht zwischen der Beklagten und O. ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, weshalb der Vorstand der Beklagten auch aufgrund von § 308 Abs. 1 und Abs. 2 AktG verpflichtet war, auf Weisung D. & T. entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Abgesehen davon erhielt D. & T. nach dem unstreitigen Parteivortrag zunächst ohnehin nur öffentlich zugängliche Tatsachen übermittelt.
5. Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, soweit es um den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. & Partner erstellten Prüfungsbericht geht; § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG wurde nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist die Angemessenheit der Barabfindung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Aufgrund von § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG findet die Vorschrift des § 293 e AktG bezüglich des Inhalts des Berichts sinngemäße Anwendung.
a. Der Umstand, dass die Wirtschaftsprüfer von R. & Partner ihre Prüfung bereits nach der Bestellung durch den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.11.2007 aufnahmen und am 12.12.2007 definitiv beendeten, begründet in keinem Fall die Anfechtbarkeit des Beschlusses, auch wenn die Prüfung parallel zu derjenigen von D. & T. stattgefunden hat. Eine Parallelprüfung verstößt nicht gegen das Gesetz. In ihr liegt namentlich keine zum Ausschluss des Vertragsprüfers führende Tätigkeit. Ein Tätigkeitsverbot würde sich gem. § 319 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 HGB nur dann ergeben, wenn der Wirtschaftsprüfer über seine Prüfungstätigkeit hinaus an der Aufstellung des Berichts der vertragsschließenden Gesellschaften mitgewirkt hätte, wofür vorliegend jedoch nichts vorgetragen wurde. Die Parallelprüfung wird in der Rechtsprechung vielmehr als ein sinnvolles Vorgehen bezeichnet, das eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unabhängigkeit nicht in Frage stellt. Die Möglichkeit einer Einwirkung des gerichtlich bestellten Abfindungsprüfers auf die Ansichten und Einschätzung des im Auftrag des Hauptaktionärs tätigen Gutachters € hier also von R. & Partner auf D. & T. € ist Ausfluss der Prüfertätigkeit. Die Bestätigung eines richtigen Ergebnisses kann zudem nicht vom Zeitpunkt der Prüfung abhängen (vgl. BGH NZG 2006, 905, 906 =DB 2006, 2056, 2057 m. zust. Anm. Wilsing/Siebmann; OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 351; WM 2005, 1948, 1952; OLG Stuttgart NZG 2004, 146 ff.; LG München I Der Konzern 2007, 448, 453;Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 28 zu § 327 c; Heidel/Lochner in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 327 c; Schautes DB 2004, 591, 593; Leuering NZG 2004, 328, 333; Buchte/Sasse DStR 2004, 958, 961). Soweit in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt Bedenken gegen die Parallelprüfung erhoben werden (vgl. LG Heidelberg AG 2006, 760, 761; Puszkajler ZIP 2003, 518, 521) vermag sich die Kammer diesen aus den oben genannten Gründen nicht anzuschließen.
b. Soweit die Anfechtung auf den Inhalt des Prüfungsberichts gestützt wird, sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Die Anforderungen an den Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 e Abs. 1 AktG und sind hier erfüllt.
(1) Eine eigenständige Unternehmensbewertung durch den Abfindungsprüfer wird vom klaren Wortlaut der §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 e Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AktG nicht gefordert. Danach ist anzugeben, nach welcher Methode die Barabfindung ermittelt worden ist, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methode angemessen ist und welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde. Dann aber kann sich der Abfindungsprüfer darauf beschränken, die vom Hauptaktionär vorgenommene Bewertung auf ihre methodische Konsistenz und ihre inhaltlichen Prämissen hin zu überprüfen (vgl. Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 27 zu § 327 c; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl.., Rdn. 8 zu § 327 c; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 8 zu § 293 e; Leuering NZG 2004, 606, 607; Veit DB 2005, 1697, 1700; Wittgens DB 2007, 1070, 1071).
Soweit sich vor allem der Kläger zu 2) auf eine Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main beruft, kann dem nichts anderes entnommen werden. Es ist zum einen zu beachten, dass die Anfechtbarkeit wegen Mängeln des Prüfungsberichts nur sehr eingeschränkt möglich ist. Zum anderen aber betraf die Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main eine völlig anders liegende Sachverhaltskonstellation. Es wurde begründet, warum ungeachtet der Soll-Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG keine Veranlassung gesehen wurde, vor Durchführung der Beweisaufnahme in einem Spruchverfahren den gerichtlich bestellten Prüfer mündlich anzuhören.
Der Bericht von R. & Partner wird den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht. Er stellt dabei die Methodik dar, indem sowohl die Ertragswertmethode als auch die Angemessenheit dieser Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes erläutert wurden. Auch wurde begründet, warum dem Liquidationswert keine Bedeutung beigemessen und daher auf eine eigenständige Ableitung verzichtet wurde. Auch begründet der Prüfungsbericht, warum die Abfindung angemessen ist.
(2) Soweit es um Fragen der Überprüfung der Bewertung im Einzelnen geht, kann die Anfechtungsklage darauf nicht gestützt werden. Inhaltliche Mängel des Prüfungsberichts können den Übertragungsbeschluss grundsätzlich nicht unwirksam und anfechtbar machen, was sich aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers ergibt. Nach dem gesetzlichen Leitbild ist das Amt des Prüfers persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutz der Minderheitsaktionäre auszuüben. Mit dieser Unabhängigkeit wäre es unvereinbar, wenn die Aktiengesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten, weil sich solche Fehler entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der unabhängigen Prüfungstätigkeit der Einfluss- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft wie auch des Hauptaktionärs entziehen (vgl. OLG Hamm ZIP 2005, 1457, 1460 € GEA AG; LG München I Der Konzern 2007, 448, 453). Allerdings kann dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gelten. Leidet der Prüfungsbericht an schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln oder fehlt er gar vollständig und ist daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Prüfung gar nicht stattgefunden hat, muss dies die Anfechtbarkeit nach sich ziehen. Allerdings kann von einer solchen Ausnahme hier nicht ausgegangen werden. Prüfungsmaßstab muss dabei die von § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG geforderte Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sein, die eingehend begründet wurde. Es kann hier letztlich nichts anderes gelten als beim Übertragungsbericht von O.. Neben der Unabhängigkeit des Abfindungsprüfers muss zudem auch hier auf den Vorrang des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit der Überprüfung von Einzelfragen der Unternehmensbewertung verwiesen werden (so auch OLG Frankfurt ZIP 2008, 138, 142 € Wella).
Die Kammer muss nach dem Inhalt des von R. & Partner erstellten Berichts von einer hinreichenden Prüfungsleistung ausgehen, was sich schon aus dem Bericht selbst ergibt. Die Abfindungsprüfer verwiesen dort namentlich auf die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie auf die Erörterung von weiteren Detailfragen insbesondere auch mit dem Vorstand und leitenden Mitarbeitern der Beklagten. Auch aus der Beschreibung der Überprüfung des Planungsprozesses ergibt sich die Vornahme von wesentlichen Prüfungshandlungen.
c. Eine Überprüfung der steuerlichen Folgen ist weder Aufgabe des Übertragungs- noch des Prüfungsberichts (vgl. Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 327 c; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 9 zu § 327 c; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 8 zu § 327 c; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216; Krieger BB 2002, 53, 59). Daher musste sich der Prüfungsbericht von R. & Partner damit nicht befassen, zumal der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs Ausführungen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen enthielt.
1026. Das Fragerecht der Aktionäre aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG wurde nicht verletzt, weshalb die auf diesen Umstand gestützten Anfechtungsklagen unbegründet sind. Jedem Aktionär ist nach dieser Vorschrift auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Vorgaben wurden beachtet.
a. Es bestand nach der nahezu einhellig vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine Pflicht, den Verpfändungsvertrag vollständig zu verlesen oder ihn zur Einsichtnahme auszulegen. Eine von vornherein bestehende Auslegungspflicht ist abzulehnen, weil die Aufzählung in §§ 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 AktG abschließend ist. Einem Aktionär steht aber auch aufgrund von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG kein Anspruch auf Einsichtnahme in den Verpfändungsvertrag zu; vielmehr haben die Aktionäre grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erteilung einer mündlichen Auskunft in der Hauptversammlung. Der Umstand, dass die Gesellschaft einem Aktionär während der Hauptversammlung Einsicht in vorbereitete Unterlagen gewähren kann , ist nicht geeignet, einen Anspruch auf ein solches Vorgehen zu begründen (so ausdrücklich BGH NJW 1993, 1976, 1982; 1997, 1985, 1986 f.; LG München I, Beschluss vom 24.4.2008, Az. 5HK O 23244/07; S. 168 f.; LG Karlsruhe AG 1998, 99, 100; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 78 zu § 131; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 93 zu § 131; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 22 zu § 131; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 51 zu § 131; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 17 zu § 131; Groß AG 1997, 97, 103 f.). Soweit in der Literatur vereinzelt für Ausnahmefälle eine gegenteilige Ansicht vertreten wird (vgl. Siems in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 67 zu § 131; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 25 zu § 131 AktG; Meilicke/Heidel DStR 1992, 72, 74 f.), vermag dies die Unbegründetheit der Klage nicht in Frage zu stellen. Die Argumentation über das fehlende Einsichtsrecht im Aktienrecht im Unterschied zur Regelung in § 51 a Abs. 1 GmbHG überzeugt bereits deshalb nicht, weil gerade das Aktienrecht regelt, welche Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt werden müssen. Hieraus ist dann aber der Umkehrschluss zu ziehen, dass eine Einsichtnahme in andere Unterlagen, zu denen auch der Verpfändungsvertrag gehört, nicht verlangt werden kann. Für die Auffassung der herrschenden Meinung spricht zudem auch das Wesen des Auskunftsanspruches als der kollektiven Willensbildung dienend. Diese ist nämlich nur dann gewährleistet, wenn alle Aktionäre die Antwort auf die mündlich zu stellende Frage wahrnehmen. Die unter Berücksichtigung von § 53 a AktG von der Gegenansicht zum Teil geforderte Unterbrechung der Hauptversammlung zur Gewährung der Einsicht (so v.a. Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 24 zu § 131) ist gerade bei umfangreicheren Unterlagen nicht praktikabel, weil die Erfassung durch die dann interessierten Aktionäre einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde.
Der Vorstand gab mündlich Auskunft über die wesentlichen Aussagen des Verpfändungsvertrages, wie dies von § 131 Abs. 1 AktG verlangt wird. Er erläuterte namentlich den Umstand, dass das Stimmrecht des Hauptaktionärs von dieser Vereinbarung nicht berührt wird. Dann aber wird davon auszugehen sein, dass selbst unter Zugrundelegung der Gegenansicht, die das Einsichtsrecht ausnahmsweise dann bejaht, wenn die mündliche Auskunft oder das Verlesen die Erfassung des Inhalts unmöglich macht, vorliegend ein Anspruch auf Einsicht nicht bejaht werden kann.
Eine derartige Detailgenauigkeit der Information, wie sie von der Kammer im Urteil vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06 (ZIP 2008, 555, 556) angenommen wurde, kann vorliegend nicht angenommen werden, weil sich die Sachverhalte in einem Punkt entscheidend voneinander unterscheiden. Anders als in dem Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 geht es hier nicht um die Zustimmung zu einem Vertrag und zu dem Inhalt eines weiteren Vertrages, auf dem der Vertrag, dem in der Hauptversammlung zugestimmt werden soll, aufbaut und dessen Inhalt bekanntzugeben ist, sondern vor allem um die Beurteilung der Frage geht, ob O. tatsächlich Hauptaktionär im Sinne der §§ 327 a ff. AktG ist.
b. Soweit es um die Fragen nach der Stellung von Sicherheiten durch i... sowie die Verpfändung der Aktien durch O. geht, werden diese bereits in einer den Vorgaben des § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG entsprechenden Art und Weise beantwortet worden sein. In jedem Fall aber ist die Geltendmachung der Verletzung des Fragerechts mittels Anfechtungsklage als verwirkt und damit als gegen die in § 242 BGB verankerten Grundsätze von Treu und Glauben verstoßend anzusehen. Der Versammlungsleiter stellte um 18.47 Uhr die Frage, ob einzelne Fragen unbeantwortet geblieben oder nach Auffassung der Aktionäre unzureichend beantwortet seien. Dies war € abgesehen von den als unbeantwortet bzw. nicht vollständig beantwortet angesehenen Fragen von Herrn Ö., Herrn L. und Frau St. € nicht der Fall. Die als unbeantwortet beanstandeten und im Protokoll auch festgehaltenen Fragen bezogen sich auf die Fragen 13 und 17 von Herrn Ö. nach der Erläuterung der Ursachen für den Einbruch der Umsatzerlöse in Deutschland sowie die Bitte um Mitteilung bestimmter Zahlen für das erste Halbjahr 2007/2008, auf die Frage von Frau St. nach den vorläufigen Ist-Zahlen für das zweite Quartal sowie auf die Frage von Herrn L. nach den Auswirkungen des Eingangs einer angemessenen Avalprovision auf die Bürgschaft im Zusammenhang mit der Barabfindung. Somit waren von der Rüge die gestellten Fragen nach der Stellung von Sicherheiten und der Verpfändung von Aktien nicht umfasst. Es muss daher € wie auch bezüglich aller weiteren Fragen € von einer Verwirkung des Anfechtungsrechts ausgegangen werden. Auf die Nachfrage des Versammlungsleiters, ob jemand der Auffassung sei, die von ihm gestellten Fragen seien nicht beantwortet worden und die Bitte, sich jetzt zu melden, kam es nur zur Rüge einer weniger Fragen. Dann aber kann auf den Vorwurf der unzureichenden Beantwortung der anderen Fragen die Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Schweigt nämlich der Aktionär trotz Anwesenheit hierzu, so setzt er sich dem Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens aus und verwirkt somit das Anfechtungsrecht. Dies gilt auch für alle anderen Aktionäre, die eine Beschlussanfechtung auf die Nichtbeantwortung solcher Fragen stützen wollen, deren Beantwortung sie nach entsprechender Aufforderungen hätten anmahnen können (vgl. LG Braunschweig BB 1991, 856, 858; LG Mainz WM 1987, 1129, 1130; LG München I AG 2007, 255, 257 = MittBayNot 2007, 142, 145; Beschluss vom 9.3.2006, Az. 5HK O 1971/06, S. 20 € n.v.; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 71 zu § 131; Decker in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 395 zu § 131). Wenn ein Aktionär der Auffassung ist, eine bestimmte Frage sei nicht beantwortet, hat er namentlich die von § 131 Abs. 5 AktG eingeräumte Möglichkeit, zu verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen wird; hiervon haben nur Herr Ö., Herr L. und Frau St. bezüglich einzelner Fragen gebrauch gemacht; im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass es zur Verwirkung des Frage- und damit des Anfechtungsrechts gekommen ist.
c. Hinsichtlich der als unbeantwortet gerügten Fragen kann die Anfechtungsklage gleichfalls keinen Erfolg haben. Dem steht bereits erkennbar § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG entgegen. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit der Abfindung kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Die Voraussetzungen für diesen Anfechtungsausschluss sind bezüglich dieser Fragen vorliegend zu bejahen.
(1) Die Frage nach aktuellen Halbjahres- und Quartalszahlen bedeutet einen entscheidenden Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Plausibilisierung der Planung als Grundlage eines Vergleichs zwischen der Prognose und der tatsächlichen Entwicklung. Zudem ist auf die Bewertung im Zeitpunkt des Stichtages der Hauptversammlung abzustellen; daher müssen diese Zahlen auch in die Bewertung einfließen. Demzufolge bezieht sich die Frage auf die Angemessenheit der Barabfindung. Weiterhin muss davon ausgegangen werden, dass bezüglich beider Fragen für den Vorstand ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG bestand. Der Vorstand darf die Auskunft danach unter anderem verweigern, soweit die Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach dem nicht bestrittenen und damit als zugestanden geltenden Vortrag der Beklagten bestand nach den Regeln der amerikanischen Börsenaufsicht SEC für O. T. ein Veröffentlichungsverbot für die nachgefragten Zahlen vor der Publikation der Quartals- und Halbjahreszahlen durch O. T.. Im Falle einer Veröffentlichung durch die Beklagte hätte O. T. die eigenen Zahlen veröffentlichen müssen, wozu diese Gesellschaft jedoch mangels Vorliegens nicht in der Lage gewesen wäre. Ein Verstoß gegen Regeln der SEC könnte erhebliche Sanktionen nach sich ziehen. Es ist allgemein bekannt und damit offenkundig, dass die amerikanische Börsenaufsicht als äußerst rigide gilt. Damit aber besteht die Gefahr eines nicht unerheblichen Nachteils für ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen.
(2) Soweit es um die Frage nach den Gründen für den Umsatzrückgang geht, muss bereits die in der notariellen Niederschrift enthaltene Antwort als ausreichend angesehen werden. Danach verwies der Vorstand auf den Rückgang der externen Umsatzerlöse sowie die Änderung der Royalty-Rate auf 40 % sowie auf Nachfrage auf den Wettbewerb, zunehmenden Marktdruck und die hohe Marktdurchdringung. Bezüglich des Marktanteils erklärte er, eine Antwort sei mangels Vorliegens von Studien nicht möglich. Zudem muss auch bezüglich dieser Frage von einem Anfechtungsausschluss nach § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ausgegangen werden, weil aus den Gründen für eine bestimmte Umsatzentwicklung auch Rückschlüsse hinsichtlich der Zukunftsprognose und damit auf die Angemessenheit der Barabfindung gezogen werden können.
110(3) Der Umstand, dass der Hauptaktionär und damit der Antragsgegner in einem Spruchverfahren seinen Sitz in Kanada hat, steht der Durchführung eines Spruchverfahrens in Deutschland und damit der Anwendbarkeit von § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht entgegen. Die internationale Zuständigkeit richtet sich entsprechend den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechtes nach den örtlichen Gerichtsstandsnormen. Demnach ist die deutsche Gerichtsbarkeit international zuständig, weil die Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Kompensation nach sich zieht, nach deutschem Recht zu beurteilen ist und daher auch § 2 SpruchG eingreift (vgl. nur Simon in: Simon, SpruchG, 2007, Rdn. 24 zu § 2; Wasmann in: Kölner Kommentar zum SpruchG, 1. Aufl., Rdn. 21 zu § 2, Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 3 zu § 2 SpruchG; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 7 zu § 2 SpruchG).
7. Die Anfechtungsklagen können auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie auf das Ruhen oder Nichtbestehen von Stimmrechten nach § 20 Abs. 7 AktG gestützt werden. Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 AktG unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt, sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG gehört. Gegen diese Grundsätze hat O. nicht verstoßen, weshalb die Rechtsfolge des § 20 Abs. 7 AktG mit dem Nichtbestehen von Rechten aus Aktien während der Zeit des Verstoßes nicht zum Tragen kommt.
Eine Mitteilungspflicht ergab sich insbesondere nicht als Folge des Delisting. Dies beruht zum einen auf der Erwägung, dass mit dem Verlust der Börsennotierung kein Überschreiten der in § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG bestimmten Schwellenwerte verbunden war. Der Wegfall der Börsennotiz lässt den Umfang des Aktienbesitzes der O. wie auch der anderen Aktionäre grundsätzlich unberührt. Zum anderen ergibt sich auch aus dem Normzweck von § 20 AktG keine Notwendigkeit zur Mitteilung. Die Beklagte war bis zum Vollzug des Delisting eine börsennotierte Gesellschaft, weshalb ihre Aktionäre auch die Mitteilungspflichten aus §§ 21 ff. WpHG erfüllen mussten. Diesen Pflichten kam O. unstreitig nach. Dann aber gebietet der Normzweck von § 20 AktG es nicht, nochmals entsprechende Mitteilungen an die Gesellschaft zu übermitteln. Diese Vorschrift zielt auf die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen; Aktionäre, Gläubiger und Öffentlichkeit sollen über entsprechende Konzernverbindungen unterrichtet werden (vgl. BGHZ 114, 203, 215; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 1 zu § 20; Nolte in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 1 zu § 20). Diesem Normzweck wurde bereits durch die auf § 21 WpHG gestützten Mitteilungen in vollem Umfang genüge getan.
8. Soweit seitens der Kläger zum Teil gerügt wurde, der Beschluss über den Squeeze out stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet.
a. Zwar bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zum Minderheitenausschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, weil der Gesetzgeber die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Minderheitsaktionäre am Verbleib in der Gesellschaft und dem Hauptaktionär an ihrem Ausscheiden bereits vorgenommen und damit die Entscheidung des Vorliegens eines sachlichen Grundes bereits getroffen hat. Andererseits besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass im Einzelfall der Ausschluss der Minderheitsaktionäre rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. nur OLG München ZIP 2006, 2370, 2372 f. = AG 2007, 173, 176 = = NZG 2007, 192, 194 - Lindner; OLG Hamm AG 2005, 854, 855; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 19 zu § 327 a; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 11 zu § 327 a; Fleischer in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 76 zu § 327 a; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 27 zu § 327 a; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1210; Markwardt BB 2004, 277, 282; Kort ZIP 2006, 1519, 1521). Dabei müssen besondere Umstände des Einzelfalles den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre ungeachtet der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers als namentlich gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.
b. Davon kann hier insbesondere auch unter Berücksichtigung der für die einzelnen Aspekte relevanten Ansichten in Rechtsprechung und Literatur offensichtlich nicht ausgegangen werden.
(1) Eine sittenwidrige Ausplünderung der Beklagten lässt sich nicht bejahen. Dies gilt auch und gerade für die Weisung des Hauptaktionärs O., einen Sicherungsvertrag abzuschließen. Ausgangspunkt muss dabei die aufgrund von § 308 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gegebene grundsätzliche Zulässigkeit von Weisungen auch mit nachteiligem Charakter sein, die der Vorstand der beherrschten Gesellschaft hinzunehmen hat. Eine Ausnahme kann nur dann angenommen werden, wenn selbst unter Beachtung der Verlustausgleichspflicht die aktuelle Lebensfähigkeit der abhängigen Gesellschaft nicht mehr gesichert werde (vgl. OLG Düsseldorf AG 1990, 490, 492; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 64 zu § 308). Von einer derartigen Ausnahmesituation kann indes angesichts der mitgeteilten und unstreitigen Bilanzkennzahlen von O. T. nicht ausgegangen werden. Die Beklagte verwies auf ein Konzerneigenkapital von O. T. in Höhe von US-Dollar 458,4 Mio. bei einer Konzernbilanzsumme von US-Dollar 671,1 Mio. zum Stichtag 30.6.2006. Der Netto Cash-Flow aus operativer Tätigkeit betrug im Geschäftsjahr 2005/2006 US-Dollar 60,8 Mio., das EBIT aus operativer Tätigkeit US-Dollar 13 Mio. bei Konzernumsatzerlösen in Höhe von US-Dollar 410 Mio.. In dieser Situation kann von einer unzulässigen Weisung nicht ausgegangen werden, weil die Zahlen den Rückschluss zulassen, dass O. T. zur Begleichung der Verbindlichkeiten selbst zumindest in einem wesentlichen Umfang in der Lage ist und die Existenz der Beklagten dadurch nicht gefährdet ist. Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass die Prognosen der Beklagten im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten zu diesem Vertrag in nicht unerheblichem Umfang angestiegen sind. Der Abfindungsbetrag im Squeeze out liegt mit € 11,88 deutlich über dem Abfindungsangebot aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass im Falle einer existenzgefährdenden Weisung der beherrschten Gesellschaft Schadensersatzansprüche aus § 309 AktG vor allem auch gegen das herrschende Unternehmen zustehen können. Die Existenz derartiger Ansprüche ist dann bei der Bemessung der Barabfindung zu berücksichtigen. Dieser Umstand steht vor allem auch einem Rechtsmissbrauch entgegen. Wenn diese Ersatzansprüche bestehen bleiben, die auf Leistung an die Beklagte gerichtet sind und damit allen Minderheitsaktionären nach dem Squeeze out zu Gute kommen, weil sich dann der Unternehmenswert bei Erfolg der Klage erhöht, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht angenommen werden (so ausdrücklich auch OLG Hamm AG 2005, 854, 855). Die vermögenswerten Interessen der Aktionäre, die beim Squeeze out an die Stelle der Mitgliedschaft treten, sind zudem dadurch in vollem Umfang geschützt, dass derartige Ansprüche in die Unternehmensbewertung im Rahmen eines eventuell folgenden Spruchverfahrens einfließen, das dann sogar analog § 148 ZPO ausgesetzt werden kann (vgl. BGH NZG 2007, 27, 28 = ZIP 2006, 2167, 2170 € Massa; OLG München Der Konzern 2007, 356, 361; AG 2007, 452).
(2) Soweit es um den Verkauf von Tochtergesellschaften geht, lässt sich mit diesem Umstand die Treuwidrigkeit oder der Rechtsmissbrauch gleichfalls nicht begründen. Die Beklagte hat € ohne dass dies bestritten worden wäre € darauf hingewiesen, dass die Veräußerung zum einen der Nutzung von Synergieeffekten innerhalb des O. T.-Konzerns diente und zum anderen die Veräußerung ausschließlich zu dem einen Drittvergleich standhaltenden Marktpreis erfolgte. Dann aber ist nicht erkennbar, inwieweit sich aus der zeitlich zudem deutlich vor dem Squeeze out-Beschluss vom 24.1.2008 liegenden Veräußerung ein Rechtsmissbrauch ableiten lassen könnte.
II.
1. Die von der Mehrzahl der Kläger hilfsweise erhobenen Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit des zu Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschlusses sind zulässig, jedoch nicht begründet. Als denkbarer Nichtigkeitsgrund kommt aufgrund der abschließenden Regelung in § 241 AktG einzig die Problematik der Nichtigkeit gem. § 241 Nr. 1 AktG wegen des Vortrags der unter Verstoß gegen §§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4 AktG erfolgten Einberufung in Betracht. Wie jedoch bereits oben bei der Darstellung der Unbegründetheit der Anfechtungsklagen dargestellt wurde, lässt sich ein solcher Verstoß nicht bejahen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen unter I. 1. verwiesen werden.
2. Soweit die Kläger zum Teil äußerst hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse beantragt haben, sind die entsprechenden Klagen als allgemeine Feststellungsklagen zwar zulässig gem. § 256 ZPO, jedoch nicht begründet, nachdem Unwirksamkeitsgründe nicht zu erkennen sind.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO. Da es sich vorliegend um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, greift für die Nebenintervenienten die Vorschrift des § 100 Abs. 1 ZPO ein. Somit haben die Kläger und die auf Seiten der Kläger beigetretenen Nebenintervenienten die Kosten des Rechtsstreits als Unterlegene zu gleichen Teilen zu tragen.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
3. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 247 Abs. 1 AktG.
LG München I:
Urteil v. 28.08.2008
Az: 5 HK O 2522/08, 5 HK O 2522/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88e306b40ebe/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_28-August-2008_Az_5-HK-O-2522-08-5-HK-O-2522-08