Landgericht Köln:
Urteil vom 1. Dezember 2006
Aktenzeichen: 81 O 99/05
(LG Köln: Urteil v. 01.12.2006, Az.: 81 O 99/05)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Automobile geschützten Wort-/Bildmarke C und nimmt die Beklagte in Anspruch wegen deren Angebote betreffend das Tuning des PKW-Modells "D GT", welches von dem Tochterunternehmen der Klägerin C hergestellt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze mit ihrer Geschäftstätigkeit - Verkauf kompletter getunter Neufahrzeuge bzw. durch den Anschein, solches zu tun - und auch im übrigen durch die Art und Weise der werblichen Selbstdarstellung ihre - der Klägerin - Markenrechte bzw. erwecke den unzutreffenden Eindruck, die Parteien seien miteinander in irgend einer Weise wirtschaftlich verbunden.
Für diese Vorwürfe stützt sie sich auf folgende Ereignisse:
Im April 2005 erschien in der Zeitschrift F ein Bericht über den von der Beklagten getunten C D GT, der nach Behauptung der Klägerin von der Beklagten lanciert war, denn es handele um nichts anderes als um eine Werbung für ihren - der Beklagten - Geschäftsbetrieb; wegen der Gestaltung des Artikels wird auf die Anlage K10 verwiesen.
In dem Bericht werde - so die Klägerin - das getunte Fahrzeug als O D GT bezeichnet und auf den Bildern erscheine sowohl die Klagemarke als auch (insbesondere am Heck in unmittelbarer Nähe der Klagemarke) der Schriftzug O, wodurch zum einen ihre Marke für die Bewerbung der Tuning-Dienstleistungen als auch - auf Grund der dem Verkehr bekannten Übung, dass ausgewählte Tuning-Gesellschaften mit den Autoherstellern kooperierten (dies führt die Klägerin näher aus) - der unrichtige Eindruck erweckt werde, die Parteien seien miteinander verbunden.
Auf der Grundlage der deshalb seitens der Klägerin unter dem 25.4.2005 ausgesprochenen Abmahnung hat die Beklagte unter dem 27.4.2005 eine gegenüber der Abmahnung modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtete,
"es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die [Klagemarke] für Kraftfahrzeug-Zubehörteile und/oder Dienstleistungen für Kraftfahrzeug-Zubehörteile zu benutzen, wenn dies geschieht wie in der ... beigefügten Ablichtung" [beigefügt waren zwei Abbildungen der Heckseite des getunten Fahrzeuges aus den Seiten 13 und 16 des Artikels Anlage K10]
Zugleich hat sie folgende Auskunft erteilt:
[Die Beklagte] hat ab dem 1.2.2005 bis zum 25.4.2005 auf ihrer Internet-Homepage www.O.com 2 Bilder präsentiert, auf welchen auf dem Heck des getunten C D GT die Bezeichnung "O" aufgebracht war. Darüber hinaus hat [die Beklagte] der Redaktion der F ein Fahrzeug vom 1.3.2005 bis zum 5.3.2005 zur Probefahrt und Erstellung von Lichtbildern übergeben, welche in der Ausgabe April 2005 im Heft F, die vom 18.3. bis zum 17.4.2005 zum Verkauf auslag, sowie auf der Internet-Homepage der F ... veröffentlicht wurden. [Die Beklagte] hat noch kein Fahrzeug eines Kunden überarbeitet und die Bezeichnung "O" auf dem Heck angebracht, da die offizielle Markteinführung noch bevorsteht."
Die Klägerin ist der Auffassung, die abgegebene Erklärung beseitige die Wiederholungsgefahr nicht, zumal sich die Beklagte auch im Anschluss nicht an ihre eigene Erklärung gehalten habe und sich auf ihrer Internetseite wie aus Anlage K17 (Abbildung von rechts vorn mit erkennbarer Frontpartie, wo zum einen oberhalb des Kühlergrills die Klagemarke und zum anderen unter dem Kühlergrill der Schriftzug O zu sehen ist) ersichtlich präsentiert habe. Der Erklärung fehle im Übrigen die erforderliche Ernstlichkeit, denn die Beklagte habe in zumindest einem Fall entgegen ihrer Auskunft ein solches Fahrzeug exportiert.
Nach mehrfachen Änderungen ihrer Unterlassungsanträge, die die Beklagte für eine teilweise Klagerücknahme hält, macht die Klägerin die im nachstehend wiedergegebenen Antrag enthaltenen Abbildungen zum Gegenstand ihrer Klage, wobei die Bilder (1) und (8) aus dem 'F' - Artikel Anlage K10 stammen, die Bilder (2) bis (5) aus dem von der Beklagten als Anlage H&P2 überreichten Produktkatalog und die Bilder (6) und (7) aus der Internet-Werbung der Beklagten. Die Bilder (9) und (10) stellen nach Vortrag der Klägerin den Beleg dar für die Bereitschaft der Beklagten, komplett getunte Neufahrzeuge zu verkaufen (Anlage K21). Das Bild (11) stammt aus der Internet-Seite der Beklagten (Anlage K22) und das Lenkrad-Bild (12) aus der Anlage K19; unabhängig von dem Umstand, dass die Beklagte tatsächlich ein Komplettfahrzeug exportiert habe, werde durch die angegriffenen Darstellungen der für den Unterlassungsanspruch ausreichende Anschein erweckt, die Beklagte biete Komplettfahrzeuge an.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Verhaltensweisen der Beklagten gingen weit über die Notwendigkeiten hinaus, die die Geschäftstätigkeit der Beklagten mit sich bringe; die Beklagte verwende die Klagemarke nicht lediglich als Hinweis auf die Bestimmung der angebotenen Waren und Dienstleistungen, wie sich insbesondere an dem Lenkrad und dessen werblicher Darstellung zeige.
Zur Bezifferung des ihr zustehenden Schadensersatzes sei sie erst nach Erteilung der erbetenen Auskünfte in der Lage.
Sie beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,
für das Automobiltuning (Tuning-Dienstleistungen, Tuning-Teile und/oder getunte Fahrzeuge) das Zeichen
zu benutzen wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine mehrseitige Aufstellung)
der Klägerin Auskunft über Handlungen gemäß vorstehend Nr. I.1. zu geben unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, sowie der Menge der hergestellten oder ausgelieferten getunten Fahrzeuge gemäß Nr.I.1. sowie Auskunft über die Umsätze, die mit den gemäß vorstehend Nr. I.1. gekennzeichneten Dienstleistungen erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen der vorstehend zu I.1. beschriebenen Art bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie leugnet ein rechtswidriges Verhalten und bestreitet insbesondere, getunte Komplettfahrzeuge angeboten oder tatsächlich in den Verkehr gebracht zu haben.
Die von ihr am 27.4.2005 erteilte Auskunft sei richtig und ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung auch im übrigen ausreichend gewesen, denn auf eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung habe die Klägerin keinesfalls Anspruch gehabt: die allgemeine bloße Nähe zwischen der Klagemarke und dem Schriftzug O als "Nummernschild" erwecke keinesfalls den von der behaupteten Eindruck.
Sie macht geltend, Kennzeichnungen nur insoweit vorzunehmen, als dadurch die Herkunft der von ihr stammenden Teile offen gelegt werde. Für ihre Leistungen sowie für die von ihr angebotenen Zubehörteile werbe sie sowohl durch Darstellung der einzelnen Teile als auch durch Fotos mit den Teilen in angebautem Zustand, u.a. durch das Zurverfügungsstellen eines kompletten Fahrzeuges an die Redaktion der Zeitschrift F. Rechtlich beruft sie sich auf die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Aluminiumräder" (I ZR 37/01 vom 15.7.2004) aufgestellt hat. Ihr - der Beklagten - Verhalten sei branchenüblich, verletze keine Markenrechte der Klägerin, weil die Klagemarke nicht hervorgehoben benutzt werde, und führe Verbraucher nicht in die Irre, zumal sie an eine solche Kennzeichnung gewöhnt seien.
Zum Lenkrad trägt sie vor, dass sie es ausdrücklich (siehe Internetdarstellung gemäß Anlage H&P15) ohne den entsprechenden Airbag anbiete und auch so bebildere, sodass niemand auf einen falschen Gedanken kommen könne. Sein Erscheinen mit der Klagemarke beruhe schlicht darauf, dass das Lenkrad - entsprechend den Grundsätzen "Aluminiumräder" in seiner ästhetischen Wirkung im angebauten Zustand gezeigt werde und auch gezeigt werden müsse, um den richtigen optischen Eindruck zu vermitteln.
Gesamtfahrzeuge habe sie nie veräußert und auch nichts getan, einen derartigen Eindruck hervorzurufen; der Hinweis auf einen "Gesamtpreis" von rund € 200.000,- trage diese Verdächtigung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht wie begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen, weil durch das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten Rechte der Klägerin nicht verletzt werden, §§ 4, 14 MarkenG, 3, 5 UWG.
Für die Entscheidung auszugehen, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 27.4.2005 die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Anbringung des Schriftzuges O nach Art einer Modellbenennung auf der Heckklappe beseitigt hat und deshalb die Klage hinsichtlich der werblichen Darstellung gemäß Foto (8) schon deshalb unbegründet ist.
Im jetzigen Verfahrensstand kann offen bleiben, ob der Klägerin seinerzeit tatsächlich ein Unterlassungsanspruch zugestanden hat, denn weitergehend als er von der Beklagten durch Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfüllt worden ist, ist er keinesfalls begründet gewesen. Dies gilt in erster Linie für die abstrakt gehaltene Erklärung, die die Klägerin in ihrer Abmahnung der Beklagten vorformuliert abverlangt hat. Die von der Beklagten abgegebene Erklärung beschränkt sich ganz ausdrücklich und zu Recht auf den Sachverhalt, der sich aus der Zusammenfügung der beiden Zeichen auf der Heckklappe ergeben, denn in dieser Weise pflegen Hersteller ihre einzelnen Modelle zu kennzeichnen; vor diesem Hintergrund mag tatsächlich die Gefahr bestehen, dass der Verbraucher annimmt, C präsentiere das Modell O oder habe einem solchen Modell immerhin zugestimmt.
An diese Unterlassung hat sich die Beklagte auch nach Vortrag der Klägerin gehalten, denn die von ihr gerügte Internetdarstellung sieht grundlegend anders aus.
Auch im übrigen gibt es keinen Ansatzpunkt, an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung zu zweifeln - die Modifizierung des Vertragsstrafeversprechens greift die Klägerin zu Recht selbst nicht auf -, denn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der zugleich erteilten Auskunft lässt den Bestand der Unterlassungsverpflichtungserklärung unberührt; Zweifel über die diesbezüglich angewandte Sorgfalt müssten im Rahmen eines Verfahrens geklärt werden, mit dem auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung angetragen wirde.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe (zumindest) ein komplettes, getuntes Neufahrzeug veräußert oder dies drohe zumindest ernsthaft, trägt ihr Sachvortrag diesen Vorwurf nicht und der darauf bezogene Klageantrag ist unbegründet.
Der Vorfall "Abu Dhabi" vermag den Klageantrag nicht zu stützen, denn selbst wenn er zuträfe, beträfe er das Ausland und könnte für das insoweit allein maßgebende Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weder die Wiederholungsgefahr noch auch nur eine Erstbegehungsgefahr begründen.
Auch wenn es sich im Klageantrag nicht ausdrücklich findet, kann eine Markenverletzung und/oder eine Wettbewerbsverletzung nur geltend gemacht werden in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn nur darauf bezieht sich die Rechtsprechungsgewalt der erkennenden Kammer; auch die Klägerin hat nicht geltend gemacht, von dieser selbstverständlichen Einschränkung abweichen zu wollen. Ihre Auffassung, auch ein Export falle unter die zu verbietenden Inlandshandlungen, ist unzutreffend, denn in einem solchen Falle fehlt es im hiesigen Wirtschaftsgebiet an einer nach außen gerichteten Handlung "im geschäftlichen Verkehr".
Das nach allem allein verbleibende Indiz für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei bereit, auch komplett getunte Neufahrzeuge auszuliefern, ist die in der Tat gegen die Beklagte sprechende Internetveröffentlichung, die der Kammer aber bei weitem nicht ausreicht für die Überzeugungsbildung oder auch nur als Grundlage für eine Beweisaufnahme darüber, wie es zu der Veröffentlichung gekommen ist: selbst wenn es eine Äußerung von Seiten der Beklagten in diese Richtung gegeben haben sollte, die zu der Formulierung geführt hat (und nicht etwa nur eine Addition seitens des Journalisten nebst seiner Spekulation) würde dies eine Erstbegehungsgefahr nicht begründen. Unzulässig ist nicht der Anschein einer Bereitschaft zur Auslieferung eines Komplettfahrzeugs, sondern die tatsächliche Auslieferung; dorthin ist es ein weiter Weg von einer bloßen Äußerung und die Klägerin hat nichts Weiteres vortragen können, insbesondere nicht den erfolgreichen Versuch eines Test - Interessenten, bei der Beklagten ein Komplettfahrzeug zu bestellen.
Die verbleibenden Anträge der Klägerin bestehen hinsichtlich der Abbildungen aus zwei Gruppen, nämlich die Fotos (1) bis (7) sowie (9) bis (11), die gemeinsam haben, dass sie am kompletten Fahrzeug die Klagemarke und den Schriftzug O zeigen, und das Foto (12), welches nur die Klagemarke zeigt; hierbei braucht nicht unterschieden zu werden nach den beiden Verhaltensalternativen "Tuning-Teile" und "Tuning-Dienstleistung".
Bei der Beurteilung ist auszugehen von der bereits im Tatbestand erwähnten grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshof "Aluminiumräder", nach der es einem Tuning-Unternehmen weder aus markenrechtlichen Gründen heraus noch unter wettbewerblichen Aspekten verwehrt ist, die Marke des Fahrzeugherstellers zur Kennzeichnung der Bestimmung des eigenen Angebotes sichtbar zu lassen, soweit es hierbei die berechtigten Interessen des Markeninhabers wahrt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die gestellten Anträge sämtlich nur die einzelnen Fotos zum Gegenstand, nicht den Zusammenhang, in dem sie verwendet worden sind; entscheidend ist dies allerdings letztlich nicht, denn sie sind weder für sich allein noch in ihrem jeweils konkreten Zusammenhang zu beanstanden.
Hierbei gilt insbesondere für die erste Gruppe (hinzugefügter Schriftzug O), dass die Aufbringung an der Stelle, die für das Nummernschild vorgesehen ist, schon deshalb weder zu einer markenrechtlichen noch zu einer wettbewerblichen Zuordnungsverwirrung führt, weil eine solche Markierung ganz erkennbar und üblicherweise eine vorübergehende ist. Anders als ein dauerhafter Schriftzug an der Karosserie werden Hinweise am Träger des Nummernschildes innerhalb der Lebensdauer eines PKW mehr oder weniger häufig geändert; dies geschieht auch in der Zeit, in der der Wagen nicht zugelassen ist und etwa beim Händler steht oft dadurch, dass der Händler dort seinen Namen aufbringt. Dies bedeutet deshalb für den Verkehr weder einen Hinweis auf die fabrikmäßige Herkunft noch auf irgendwelche Zusammenhänge zwischen den unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf ihren Anteil an der Gesamterscheinung des Fahrzeuges durch Anbringung ihres Namens an der Stelle des Fahrzeuges hinweist, die für das Nummernschild vorgesehen ist.
In den konkreten Zusammenhang gestellt ist das Ergebnis zu Gunsten der Beklagten noch eindeutiger, wenn dort durchgehend davon die Rede ist, dass die Beklagte Fahrzeuge der Marke C veredelt.
Nach denselben Grundsätzen ist auch die Werbung der Beklagten mit dem Lenkrad im angebauten Zustand nicht zu beanstanden, denn einen anderen Weg, die ästhetische Wirkung des von der Beklagten angebotenen Zubehörteiles in angebautem Zustand zu vermitteln, gibt es nicht.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Herstellung des "Sportlenkrades ohne OE-Airbag" wie in Anlage H&P15 abgebildet, unter jedwedem Gesichtspunkt zulässig ist; auch die Klägerin wendet sich nicht dagegen. Ein solchermaßen zulässiges Produkt muss auch beworben werden können, damit es auch bei Verbrauchern ohne besondere optische Vorstellungskraft Absatz findet und eine solche fotografische Darstellung ist nur in der Weise möglich, dass das Lenkrad - mehr oder weniger - von vorn gezeigt wird, von wo aus zwangsläufig die prominent gestaltete Klagemarke sichtbar ist. Einer Entfernung oder sonstiger Verdeckung der Marke im Rahmen des Bildes stünden rechtliche Bedenken anderer Art entgegen wie etwa der Vorwurf, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, auch der Airbag stamme von der Beklagten; im übrigen wäre die ästhetische Wirkung nicht dieselbe wie in Wirklichkeit.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: € 500.000,-.
LG Köln:
Urteil v. 01.12.2006
Az: 81 O 99/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88e7e8938899/LG-Koeln_Urteil_vom_1-Dezember-2006_Az_81-O-99-05