Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. April 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 25/02

(BPatG: Beschluss v. 07.04.2003, Az.: 30 W (pat) 25/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist

"GMP-Berater"

für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42.

- maschinenlesbare Datenträger;

- Magnetaufzeichnungsträger;

- Informationen, Veröffentlichungen, Computerprogramme oder Datenbanken für den Bereich der Qualitätssicherung in der pharmazeutischen, chemischen oder Lebensmittelindustrie und deren Zulieferer, Dienstleister und Behörden in Form einer der oben genannten Waren;

- Druckereierzeugnisse wie Loseblattsammlungen, Zeitschriften, Broschüren;

- Buchbinderartikel wie Bücher;

- Aus- oder Weiterbildungsmaterial (soweit in Klasse 16 enthalten);

- Regelmäßig erscheinende Publikationen;

- Lexika, Glossare, Gesetzestexte, Richtlinien, Normen, Checklisten oder sonstige Informationen für den Bereich der Qualitätssicherung in der pharmazeutischen chemischen oder Lebensmittelindustrie und deren Zulieferer, Dienstleister und Behörden in Form einer der oben genannten Waren;

- Computerprogramme in Form von Handbüchern und Dokumentationen;

- Aus- oder Weiterbildung für den Bereich der Qualitätssicherung in der pharmazeutischen, chemischen oder Lebensmittelindustrie und deren Zulieferer, Dienstleister und Behörden;

- Erstellen, Bereitstellen oder Liefern von Informationen zur Aus- oder Weiterbildung in Form von Druckschriften oder in Form elektronischer Medien, insbesondere via Intranet oder Internet;

- Vorbereiten, Organisieren oder Abwickeln von Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen, Seminaren oder Vorträgen für den Bereich der Qualitätssicherung in der pharmazeutischen, chemischen oder Lebensmittelindustrie und deren Zulieferer, Dienstleister und Behörden;

- Unternehmensberatung, Personalberatung, Fachberatung oder Planung für den Bereich der Qualitätssicherung in der pharmazeutischen, chemischen oder Lebensmittelindustrie und deren Zulieferer, Dienstleister und Behörden;

- Erstellen, Bereitstellen oder Liefern von Informationen für die Unternehmensberatung, Personalberatung, Fachberatung oder Planung in Form von Druckschriften oder in Form elektronischer Medien, insbesondere via Intranet oder Internet;

- Erstellen, Bereitstellen oder Liefern von Datenbanken, Rechercheprogrammen oder Lexika in Form von Druckschriften oder in Form elektronischer Medien, insbesondere via Intranet oder Internet;

- Vorbereiten, Organisieren oder Abwickeln von Kongressen, Award-Veranstaltungen oder Audits.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke sei eine Aneinanderreihung beschreibender Angaben, die dem maßgeblichen Verkehr eine ohne weiteres verständliche beschreibende Gesamtaussage vermittle. "GMP" sei die Abkürzung für "Good Manufacturing Practice" (Gute Herstellungspraxis) für die von der WHO verfaßten Richtlinien zur Qualitätssicherung in der pharmazeutischen Industrie, ein gängig verwendeter Fachbegriff im chemischen und pharmazeutischen Bereich, der auch als solcher in Deutschland zahlreich Verwendung finde. Andere Bedeutungen der Abkürzung seien in bezug auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen fernliegend, da diese vornehmlich mit Qualitätssicherung im chemisch, pharmazeutischen Bereich im Zusammenhang stünden. In ihrer Gesamtheit besitze die Marke den Bedeutungsgehalt "Good Manufacturing Practice-Berater" und weise daher auf eine Person oder Sache hin, die als Ratgeber hinsichtlich der Umsetzung der GMP-Anforderungen diene. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die Marke lediglich einen Hinweis auf deren Inhalts- und Bestimmungszweck dar. Zwar sei das angemeldete Markenwort lexikalisch nicht nachweisbar, es handele sich aber um einen sprachüblich gebildeten Begriff mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt, für den ein berechtigtes Interesse der Konkurrenten des Anmelders bestehe, ihn als Hinweis für wesensentscheidende Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen einzusetzen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, mit der Begründung "GMP-Berater" sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung. Die Abkürzung GMP habe mehrere Bedeutungen wie "German Medical Product", "General Medical Problem", "Gesellschaft für medizinische Psychologie", "Gravure Mecanique de Precision", "Gesellschaft Maas und Peither". Der Begriff "GMP-Berater" werde allein von dem Anmelder im geschäftlichen Verkehr verwendet, was eine Internetrecherche belege. Der Begriff weise nicht eindeutig auf einen Inhalts- oder Bestimmungszweck hin, da insbesondere der Begriff Berater mit einer Person verbunden werde.

Der Titel "GMP-Berater" sei kein beschreibender Hinweis, sondern solle den Fachverkehr auf das Produkt aufmerksam machen. Der Fachverkehr würde jedenfalls im Bereich der Waren nicht sofort die Dienstleistung im Vordergrund sehen, sondern sich wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs die Frage nach dessen Bedeutung stellen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. November 2001 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke GMP-Berater ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen "GMP" und "Berater" zusammen.

Der Bestandteil mit dem deutschen Wort "Berater" ist in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dabei iS der Wortbedeutung als "Ratgeber, Informationsquelle und Zusammenstellung von Hilfsmöglichkeiten" zu verstehen.

Der Bestandteil "GMP" kann als Abkürzung für mehrere Bedeutungen stehen, in bezug auf den im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bei allen beanspruchten Klassen jeweils teilweise auch ausdrücklich angegebenen "Bereich der Qualitätssicherung in der pharmazeutischen, chemischen oder Lebensmittelindustrie und deren Zulieferer, Dienstleister und Behörden" steht die Abkürzung eindeutig für "Good Manufacturing Practice". Dieser Begriff ist dem Fachverkehr, der gesetzliche Vorschriften, Richtlinien und Standards einhalten muß, auch seit langem bekannt. In den 60er Jahren wurden von der WHO die ersten GMP-Richtlinien verfaßt, die ein Qualitätssicherungssystem beschreiben, das für die Herstellung von qualitativ hochwertigen und für die Menschheit unbedenklichen Arzneimittel anzuwenden ist. GMP ist damit der Fachbegriff für ein besonderes Qualitätssicherungssystem, auf das das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zum Teil ausdrücklich Bezug nimmt. Soweit die Waren oder Dienstleistungen nicht ausdrücklich Qualitätssicherung anführen, können sie diese mitumfassen (vgl hierzu BGH GRUR 2002, 261 - AC).

Die Bezeichnung GMP-Berater ergibt somit in bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art und Beschaffenheit sowie Bestimmung Hilfsmittel für Berater im Bereich der GMP-Richtlinien darstellen bzw zB als Software oder Druckschriften die Beratungsleistung selbst enthalten.

Daß die Abkürzung GMP neben der Bedeutung "Good Manufacturing Practice" weitere Bedeutung haben kann, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung des Anmelders nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt der Anmeldung nicht festgelegt sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden. Nur wenn sich für den Ausdruck auch in Verbindung mit diesen kein im Vordergrund stehender Sinngehalt erkennen läßt, ist er wegen seiner unbestimmten Aussagekraft nicht zur Beschreibung geeignet (vgl BGH GRUR 1995, 269 - U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à la Carte). Dies ist hier nicht der Fall, da im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen andere Deutungen als die Genannte nicht nahegelegt sind. Der Fachverkehr, für den die Einhaltung von Normen und Richtlinien vorgegeben ist und der mit deren Inhalt vertraut ist, wird die Abkürzung in bezug auf die Waren und Dienstleistungen im Bereich Qualitätssicherung entgegen der Ansicht der Anmelderin auch ohne weitere Erläuterungen in diesem Sinn verstehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr den Begriff nur als Titel verstehen könnte, der Aufmerksamkeit erregen soll, ohne Angaben über den Inhalt zu machen, bestehen nicht.

Die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist im übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ist auch die erstmalige Verwendung eines Ausdrucks nicht schutzbegründend, wenn er als sachliche Information dient (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Neben der Verwendung durch den Anmelder ist bereits die Verwendung des Begriffes GMP-Berater im Sinne eines Berufsbildes feststellbar. Wie der Senat anhand einer Internetrecherche feststellen konnte, die in der mündlichen Verhandlung mit dem Anmelder erörtert wurde, werden in der Pharmaziebranche Stellen ausgeschrieben, die die Aufgaben der GMP-Beratung umfassen. Auch wenn es sich nicht um eine eingeführte Berufsbezeichnung handelt, muß es dem Verkehr möglich sein, den Begriff GMP-Berater zu verwenden.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortzusammensetzung fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Fa






BPatG:
Beschluss v. 07.04.2003
Az: 30 W (pat) 25/02


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