Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 9. Dezember 2009
Aktenzeichen: 13 B 1090/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 09.12.2009, Az.: 13 B 1090/09)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Bei dem zu vollstreckenden Werbeverbot vom 5. Februar 2009 handelt es sich um einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Ein Rechtsmittel gegen die Untersagungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, so dass sie sofort vollstreckbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV). Ebenso vollstreckbar ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 AG VwGO NRW). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerde, die vorgenannten Verwaltungsakte seien unwirksam, ist unberechtigt. Der Senat hat er bereits mit Beschluss vom 3. November 2009 - 13 B 715/09 -, juris, entschieden, dass insoweit keine Bedenken bestehen. Daran hält er fest, so dass wegen der Einzelheiten der Begründung auf den vorgenannten Beschluss verwiesen werden kann.

Die Antragstellerin ist der Untersagungsverfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen nachgekommen. Sie hat zwar offenbar die Werbung für die Internetseite ......von der Internetseite ......entfernt. Ab dem 13. März 2009 hat sie nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin indessen Werbung für die Online-Tombola "TOMBO24" ins Netz gestellt, die auch in Nordrhein-Westfalen abrufbar war. Hiermit hat die Antragstellerin Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag beworben. Das hat bereits das Verwaltungsgericht unter eingehender wie überzeugender Würdigung des Bedeutungsgehaltes des § 58 Abs. 4 a. F. RStV (= § 58 Abs. 3 n. F.) i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 6 RStV und der durch den Tombola-Veranstalter bezweckten kurzfristigen Mehrfachentnahme von Losen dargetan. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, so dass auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und die darin wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Köln vom 7. April 2009 - 33 O 45/09 -, ZfWG 2009, 131, Bezug genommen werden kann.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft. Richtig ist zwar, dass auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Ermessen der Behörde steht, wie sich aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW ("Der Verwaltungsakt ... kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden ...") ergibt. Richtig ist aber auch, dass die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrunde liegende Ordnungsverfügung den Regelfall darstellt. Dies kommt bereits hinreichend deutlich im Wortlaut von § 64 Satz 1 VwVG NRW zum Ausdruck ("... so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest") und gilt auch und insbesondere im Bereich der Durchsetzung von Verboten nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dessen Vorgaben nur durch die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsmittels effektiv durchgesetzt werden können. Daraus wiederum folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner - das Selbstverständliche darstellenden - Begründung der Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht.

Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 -, juris, m. w. N.; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 6 Rn. 17; zum intendierten Ermessen beim Widerruf von Subventionsbescheiden siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, 2233 = DVBl. 1998, 145, m. w. N.

Von einem solchen Ausnahmefall ist hier nicht auszugehen. Der Einwand der Antragstellerin, eine atypische Konstellation sei darin zu erblicken, dass die Untersagungsverfügung ein bundesweites Werbeverbot vorgebe, trifft nicht zu. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 3. November 2009 - 13 B 715/09 -, a. a. O., dargelegt, dass und warum sich die Untersagungsverfügung nur auf die Glücksspielwerbung in Nordrhein-Westfalen bezieht. Vor diesem Hintergrund musste der Antragstellerin bewusst sein, dass jeder Fall von unzulässiger Glücksspielwerbung in Nordrhein-Westfalen die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nach sich ziehen würde. Zu der von der Beschwerde begehrten Reduzierung des festgesetzten Betrags bestand und besteht demnach kein Anlass. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung liegen ebenfalls nicht vor.

Rechtmäßig ist schließlich die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- Euro. Dazu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 09.12.2009
Az: 13 B 1090/09


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