Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juli 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 336/06

(BPatG: Beschluss v. 21.07.2010, Az.: 9 W (pat) 336/06)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 41 801 mit der Bezeichnung "Antrieb eines Druckwerks", dessen Erteilung am 13. Oktober 2005 veröffentlicht wurde, hat der Einsprechende am 6. Januar 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.

Daraufhin hat der Senat den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben und den Einsprechenden darüber mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010 informiert. Der Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 erklärt, dass er kein Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents habe.

II.

Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 -Kornfeinung; 1997, 615 -Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; andernfalls ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat der Einsprechende nicht geltend gemacht, so dass der Einspruch unzulässig geworden ist.

Pontzen Bülskämper Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 21.07.2010
Az: 9 W (pat) 336/06


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