Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 71/00
(BPatG: Beschluss v. 12.04.2000, Az.: 32 W (pat) 71/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet wurde die Bezeichnung
"CASA"
für
"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen, feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren, nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebecken, Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und elektronische Steuerungen für Saunaöfen"
zur Eintragung als Marke.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung mit der Begründung beanstandet, bei dem angemeldeten Marken "Casa" handele es sich um eine Bezeichnung der italienischen Sprache, die in ihrer Bedeutung "Haus, Wohnung, Heim" für die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Die Marke weise lediglich darauf hin, daß die Saunaanlagen, das genannte Zubehör sowie die elektrischen und elektronischen Steuerungen für die Saunaöfen für das Haus bestimmt seien, in Häusern/Wohnungen verwendet werden könnten, für die Einrichtung eines Heimes dienten. "Casa" sei ein einfaches Wort der italienischen Sprache und werde von beachtlichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seinem beschreibenden Sinn verstanden, so daß die Marke nicht geeignet sei, betriebskennzeichnend zu wirken. An dieser unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis.
Die Markenstelle hat sodann die Anmeldung mit Beschluß vom 29. Juli 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes und die hiergegen gerichtete Erinnerung mit Beschluß vom 17. November 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen, nachdem die Anmelderin keine Stellungnahme hierzu und keine Erinnerungsbegründung eingereicht hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse vom 29. Juli 1999 und 17. November 1999 aufzuheben.
Von einer Beschwerdebegründung hat sie abgesehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 399 04 691.7 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da zumindest § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegensteht.
Auch der Senat ist der Überzeugung, daß es sich bei der Bezeichnung "CASA" um eine beschreibende Angabe handelt, die nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist.
Zu Recht ist die Markenstelle in dem Beanstandungsbescheid davon ausgegangen, daß sich den inländischen Verkehrskreisen der Bedeutungsgehalt der angemeldeten italienischen Bezeichnung "CASA" ohne weiteres im Sinne von "Haus, Wohnung, Heim" erschließt. Denn die angemeldete Bezeichnung gehört zum Grundwortschatz der italienischen Sprache (Klett-Verlag, Grund- und Aufbauwortschatz Italienisch, S 31). Dementsprechend ist auch der 29. Senat in einem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 10. Dezember 1997 davon ausgegangen, daß "Casa" nicht schutzfähig sei, zumal dem Verkehr die Bedeutung durch die vielfache Verwendung im Inland bekannt sei (29 W (pat) 64/97 "CASA NATURA").
Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung mithin ohne weiteres in ihrer Bedeutung "Haus, Wohnung, Heim" verstehen wird, liegt in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Gedanke an einen Sachhinweis nahe. Durch die Sachbezeichnung "Heimsauna" ist der Verkehr daran gewöhnt, daß Anbieter auf eine Eignung von Saunaanlagen nebst Zubehör für den Einbau in Häusern und Wohnungen hinweisen. Deshalb werden die angesprochenen Verkehrskreise in "CASA" nur einen entsprechenden Sachhinweis und nicht ein Betriebskennzeichen sehen. Hierbei ist ohne Belang, daß "CASA" in Alleinstellung verwendet wird. Denn die angemeldete Bezeichnung bedarf nicht zwingend eines Zusatzes, um darauf hinweisen zu können, daß die beanspruchten Waren zum Einbau im Haus geeignet sind. Insoweit käme allenfalls wie bei dem deutschen Begriff "Heimsauna" die Ergänzung des Zusatzes "Sauna" in Betracht, der sich indes in Verbindung mit den beanspruchten Waren erübrigt.
Demgemäß wird der inländische Verkehr in "CASA" kein Betriebskennzeichen sehen, so daß die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Da sie die Beschwerde im übrigen nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.
Forst Klante Fuchs-Wissemann Na/prö
BPatG:
Beschluss v. 12.04.2000
Az: 32 W (pat) 71/00
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