Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 65/04
(BPatG: Beschluss v. 05.04.2005, Az.: 27 W (pat) 65/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarkefür die Waren Farbstoffe für die Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel für Farbstoffe; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkofferhat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen, weil der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Die inländischen Verkehrskreise verstünden den Begriff "cool" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich in der übertragenen Bedeutung von "die Ruhe bewahrend, kühl, lässig" bzw. "in hohem Maße gefallend, der Idealvorstellung entsprechend". Eine über das reine deutsche Wortverständnis hinausgehende Aussage sei nicht festzustellen, auch eine zum Nachdenken anregende Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Ob daneben auch eine Zurückweisung als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe in Betracht komme, könne dahinstehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Sie hält die Argumentation der Markenstelle jedenfalls in bezug auf die angemeldeten Waren für nicht nachvollziehbar. Ein Wort der Umgangssprache wie "cool", das zudem in verschiedenen eingetragenen Marken enthalten sei, sei durchaus geeignet, Waren eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht bezüglich der Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer" das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Im Hinblick auf "Farbstoffe für die Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel für Farbstoffe" steht der Eintragung der Umstand entgegen, dass es sich bei "cool" um eine Angabe handelt, die im Verkehr zur ausschließlichen Angabe der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, mwN). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier; 2000, 323 - Partner with the Best). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei "cool" um ein Wort der deutschen Umgangssprache, das zum Verständnis im Inland nicht mehr aus seiner Ursprungssprache übersetzt werden muss, wobei breitesten Verkehrskreisen die ursprüngliche Bedeutung dieses zum englischen Grundwortschatz gehörenden Worts durchaus weiterhin geläufig ist. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden "cool" jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer" nur in dieser übertragenen Bedeutung verstehen. Begegnet der Verkehr diesen Waren mit der Kennzeichnung "cool", so ist bei verständiger Betrachtung seitens durchschnittlich informierter Verbraucher kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb diese als reine Werbeaussage, als Hinweis etwa auf modische Aktualität, eingängige Bezeichnung als Herkunftshinweis angesehen werden sollte. Auch die Ausgestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke durch die verschiedenen Grautöne bei den verwendeten Buchstaben begründet keine Unterscheidungskraft. Zwar können graphische Elemente einer Wortbildmarke Unterscheidungskraft verleihen, wenn sie charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH antiKALK, aaO). An derartigen Merkmalen fehlt es hier aber. Die Darstellung des Wortes "cool" durch die Auswahl von Buchstaben in verschiedenen Graustufen erscheint recht blass, sie ist ohne besonders hervortretende Gestaltung auf die rein beschreibende Aussage des Wortelements bezogen und kann vom Verkehr folglich nicht als Herkunftshinweis erfasst werden.
Anders sieht es hingegen bei den weiter beanspruchten Waren "Farbstoffe für die Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel für Farbstoffe" aus. Hier handelt es sich um Waren, die sich überwiegend an bestimmte Fachkreise richten, bei denen die Verwendung allgemeiner Werbeschlagworte eher ungewöhnlich ist, so dass hier eine Herkunftskennzeichnung nicht auszuschließen ist. Indes ist im Hinblick auf das Färben und Fixieren von Farbe zu berücksichtigen, dass bei diesen Prozessen die Verarbeitungstemperatur eine nicht unbedeutende Rolle spielt. Wie schon aus dem Umgang mit allgemein im Handel erhältlichen, weit verbreiteten Textilfärbemitteln bekannt ist, sind Färbeprozesse umso dauerhafter und intensiver, je höher die Temperatur eines Färbebads ist. Dem steht das Bedürfnis entgegen, aus praktischen Gründen, zB zur Materialschonung, möglichst niedrige Temperaturen zu verwenden. Auf Färbe- und Fixiermittel, die diesem Bedürfnis entgegenkommen, kann durch die im ursprünglichen Wortsinne ohne weiteres verständliche Bezeichnung "cool" hingewiesen werden. Insoweit ist diese Bezeichnung als eine Merkmalsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzusehen, die im Interesse der Mitbewerber der allgemeinen Verwendung zugänglich bleiben muss. Auch hier vermag die minimale graphische Gestaltung vom Inhalt des Markenworts nicht derart abzulenken, dass eine andere Beurteilung in Betracht käme.
Schwarz Richterin Prietzel-Funkist wegen Urlaubs ander Unterschriftsleistungverhindert.
Dr. van Raden Dr. van Raden Pü
BPatG:
Beschluss v. 05.04.2005
Az: 27 W (pat) 65/04
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