Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. Februar 2004
Aktenzeichen: 23 S 491/02
(LG Düsseldorf: Urteil v. 03.02.2004, Az.: 23 S 491/02)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2002 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 37 C 5975/02 - teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verur-teilt, an die Klägerin 2.842,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2001 zu zahlen. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
II.
Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt, hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Klägerin den Versicherungsschutz aus der bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung versagt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der durch die Verfolgung ihrer Schadenersatzansprüche gegen den Notar Döbereiner gegenüber diesem und gegenüber der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu.
1.
Die Beklagte hat den Klägern für die von ihnen verfolgten Schadensersatzansprüche bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt VersR 2003, 454 m. w. N), sind Allgemeine Versicherungsbedingungen - hier der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 - so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, aaO.,m w. N.). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH, aaO., m. w. N.).
Die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 verfolgt den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (BGH, aaO.).
Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammenhang muss dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muss darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. BGH aaO.; VersR 1986, 132; VersR 1989, 470; VersR 1990, 485; VersR 1994, 44). Die Klausel erfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anlässlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sich ihm hingegen nicht, dass er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr beispielsweise aus dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl. BGH NJW 1994, 44) oder dem Erwerb von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger beigetreten sind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (BGH NJW 2003, 454).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist dieser besondere Zusammenhang im Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihr verfolgten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsausschluss allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die Planung, Errichtung oder Finanzierung des Objekts für fehlerhaft. Sie macht statt dessen geltend, der seinerzeit beurkundende Notar habe sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalten und sie dadurch deliktisch geschädigt. Die Rechtsverfolgung der Kläger ist damit einem - anders gearteten - Risiko zuzuordnen, das nicht zu den von der Bauherrenklausel erfassten gehört. Ihr Vorwurf der Amtspflichtverletzung des Notars und der Untreue steht außerhalb des mit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Eine behauptete Amtspflichtverletzung des Notars resultiert aus dem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis des Versicherungsnehmers zum Notar und beeinflusst die Planung oder Errichtung des Bauvorhabens allenfalls mittelbar (Harbauer, ARB, 6. Aufl., § 4 ARB 75 Rdnr. 107).
Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen, muss er die Klausel entsprechend deutlich formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne zu verstehen, dass sie allein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfasst (vgl. BGH VersR 2003, 454).
2.
Zum Umfang der Klageforderung gilt folgendes:
Unschädlich ist, dass die von der Klägerin hälftig geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren auch durch die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten gegenüber der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm bzw. dessen Vertrauensschadenversicherer entstanden sind. Auch darin liegt die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen auf Grund von gesetzlichen Haftungsbestimmungen (§ 26 Abs. 3 a) ARB 1975). Nach § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BNotO gehört es nämlich zu den Aufgaben der Notarkammern, Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19 a BNotO gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Diese von den Notarkammern abzuschließenden Versicherungsverträge ergänzen also lediglich die gesetzliche Haftung des Notars auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung.
Gegen die Richtigkeit und Angemessenheit der der Klägerin in Rechnung gestellten Gebühren nach den Vorschriften der BRAGO bestehen keine Bedenken. Solche werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Neben dem Zahlungsanspruch in Höhe der von der Klägerin verlangten 2.842,96 € steht ihr aus den §§ 286 Abs. 1, 294 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 07.11.2001 zu. Von diesem Tag datiert das an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten, dessen darin geäußerte Ablehnung einer Gewährung von Versicherungsschutz die Klägerin als "letztes Wort" der Beklagten auffassen musste, welches eine weitere Mahnung als überflüssige Förmlichkeit erscheinen ließ und daher entbehrlich machte. Vom beantragten Zeitpunkt, dem 06.07.2001, an kann ihr dagegen kein Verzugszinsanspruch zugesprochen werden, weil eine Mahnung zu diesem Termin nicht festgestellt werden kann und auch das Schreiben der Beklagten vom 06.07.2001 nicht als eine Mahnung überflüssig machende Ablehnung der geschuldeten Leistung verstanden werden konnte. Das folgt schon daraus, dass es - anders als das Schreiben vom 07.11.2001 - die erforderliche übliche Belehrung nach § 18 ARB nicht enthielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.842,96 € festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 03.02.2004
Az: 23 S 491/02
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