Landgericht Duisburg:
Beschluss vom 2. Mai 2001
Aktenzeichen: 7 T 78/01

(LG Duisburg: Beschluss v. 02.05.2001, Az.: 7 T 78/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.04.2001 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 25.04.2001 (60 IN 12/01) wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Auf Antrag dervom 02.02.2001 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.02.2001 Herrn Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter und gleichzeitig einen Termin zur Anhörung des Schuldners für den 15.02.2001 bestimmt.

Nach Anhörung des Schuldners und des Herrn, dem Stiefsohn des Schuldners und einem weiteren Mitinhaber der Fa. , hat das Amtsgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 15.02.2001 u.a. aufgegeben, über alle eingehenden Aufträge geordnete Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen wöchentlich unter Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt an den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuliefern. Dabei hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners seine zwangsweise Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen kann.

Nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.03.2001 und 04.04.2001, dass der Schuldner bisher keine Mitteilungen über seine Aktivitäten gemacht habe und auch keine Negativauskunft gegeben habe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.04.2001 einen Termin zur Vorlage der mit Beschluss vom 15.02.2001 angeordneten Aufzeichnungen für den 25.04.2001 bestimmt. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Schuldner für den Fall der Nichtvorlage mit dem Erlass und dem Vollzug eines Haftbefehls rechnen müsse. Im Termin hat der Schuldner zwei Schriftstücke vorgelegt, in denen er auf eine Mitteilung vom 17.04.2001 gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verweist und zudem erklärt, dass er sich ohne anwaltliche Beratung nicht weiter zur Sache äußern wolle. Außerdem hat er nunmehr entgegen seiner Einlassung vom 15.02.2001 erklärt, dass er lediglich eine kostenlose beratende Tätigkeit für seinen Stiefsohn ausgeübt habe.

Mit Beschluss vom 25.04.2001 hat das Amtsgericht die Inhaftnahme des Schuldners angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass der Schuldner entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung der gerichtlichen Auflage des Beschlusses vom 15.02.2001 nicht nachgekommen sei.

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem als Widerspruch benannten Rechtsmittel vom 25.04.2001 und hat gleichzeitig verschiedene Angaben zu verschiedenen Auftragsverhältnisses gemacht, sowie versichert, dass er die Auflage pünktlich erfüllen werde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Schuldners vom 25.04.2001 sei festzustellen, dass die Auflagen des Gerichts, welche durch die Regelungen der §§ 20, 22 Abs. 3, 97 InsO gedeckt seien, immer noch nicht ausreichend erfüllen worden seien.

II.

Die sofortige Beschwerdeist zulässig, sie ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthaft, die Beschwerdefrist der §§ 4, InsO, 577 Abs. 2 ZPO wurde eingehalten.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht den Haftbefehl zu Recht erlassen hat und der Haftgrund auch nicht nachträglich weggefallen ist.

Gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Schuldner in Haft nehmen lassen, wenn dieser seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommt. Dies ist hier der Fall. Der Schuldner muss gemäß §§ 20 Abs. 1, 97 Abs. 1, 2 InsO Auskunft über alle Umstände erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung bzw. dessen Durchführung erforderlich sind. Daneben ist der Schuldner gemäß §§ 97 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO verpflichtet, dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. In diesem Rahmen kann das Insolvenzgericht dem Schuldner Auflagen erteilen, auf welche Weise der Schuldner seiner Auskunftspflichten nachkommen soll. Insbesondere dann, wenn der Schuldner - wie hier - über einen längeren Zeitraum über seine geschäftliche Tätigkeit nicht Buch führt, kann ihm auferlegt werden, schriftliche Aufzeichnungen über den Umfang der laufenden Geschäfte anzufertigen und dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen. Dies ist hier mit Beschluss vom 15.02.2001 in zulässiger Weise geschehen. Da der Schuldner diesen Auflagen über einen Zeitraum von über zwei Monaten bis zum 25.04.2001 unstreitig nicht nachgekommen ist, hat er seine Pflichten im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO verletzt. Die gemäß § 98 Abs. 2 InsO für die Inhaftnahme erforderliche (vorherige) Anhörung des Schuldners hat ebenfalls vor Erlass des Haftbefehls stattgefunden; auch in diesem Termin hat der Schuldner nicht die geforderten Aufzeichnungen vorgelegt. Der Schuldner hat seine bisherigen Angaben im Anhörungstermin auch nicht mündlich vervollständigt, sondern im Widerspruch zu seiner früheren Vernehmung und den Angaben seines Stiefsohnes eine entgeltliche Geschäftstätigkeit abgestritten.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Schuldner nicht (mehr) in der Lage ist, die erforderlichen Auskünfte zu geben, was einer (Beuge-) Haftanordnungen entgegenstehen würde. Der Schuldner hat in seiner Vernehmung vom 15.02.2001 gezeigt, dass er über alle Geschäftsvorfälle des Unternehmens vollständig unterrichtet ist und sich diese Vorfälle in einem überschaubaren Rahmen halten. Seine Angaben im Termin vom 15.02.2001 zeigen, dass er aus dem Kopf die Auftragsgeber der letzten Monate nennen konnte und dass er in der Vergangenheit die meisten Geschäfte ohne schriftliche Aufzeichnungen abgewickelt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Schuldner in der Lage ist, die geforderten Auskünfte über alle Geschäfte bzw. Aufträge der letzten beiden Monate zu erteilen.

Die Anordnung der Haft ist auch als verhältnismäßig anzusehen, da ein milderes Mittel zur Durchsetzung der gerichtlichen Auflagen nicht ersichtlich ist. Die Aussetzung des Vollzuges der Haft analog § 116 StPO kommt nicht in Betracht, da dann nicht gewährleistet wäre, dass der Schuldner seinen Pflichten ausreichend nachkommt.

Eine Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 98 Abs. 3 Satz 2 InsO ist ebenfalls nicht geboten, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft immer noch vorliegen. Auch die mit der Beschwerde vom 25.04.2001 eingereichte "Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle" genügt nicht den Anforderungen der gerichtlichen Auflage. Insoweit geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass die bisherigen Angaben des Schuldners unvollständig sind und nicht den erforderlichen Einblick in die Geschäftsverhältnisse des Schuldners bzw. der Fa. erlauben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 77 Abs. 3, 8 Abs. 2 BRAGO.






LG Duisburg:
Beschluss v. 02.05.2001
Az: 7 T 78/01


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