Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 2. August 2010
Aktenzeichen: 15 W 170/10

(OLG Hamm: Beschluss v. 02.08.2010, Az.: 15 W 170/10)

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

Die Beschwerde ist nach den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt und hat die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (§ 61 Abs. 1 FamFG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Zwischenverfügungen, die noch ausreichend erkennbar auf die Beseitigung eines behebbaren Eintragungshindernisses gerichtet sind, jedoch weder eine Fristsetzung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält und auch nicht förmlich zugestellt worden ist, den formalen Anforderungen des § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG entspricht. Die Zwischenverfügung kann jedenfalls in der Sache keinen Bestand haben.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die vom Amtsgericht zuletzt noch aufrechterhaltene Beanstandung, dass der mit der Anmeldung vom 11.01.2010 gemäß § 71 Abs. 1 S. 3 BGB eingereichte Satzungswortlaut (Bl. 144 ff. d.A.) nicht mit dem Datum der die Satzungsänderung betreffenden Beschlussfassung versehen und nicht von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben ist. Dieses sei erforderlich, damit zum Ausdruck komme und bescheinigt werde, dass es sich um die aktuelle Satzung handele.

Diese Beanstandung findet im Gesetz keine Stütze. § 71 Abs. 1 S. 3 n.F. verlangt insoweit nur, dass der Anmeldung der Wortlaut der Satzung beigefügt wird. Die Anforderungen an den beizufügenden Wortlaut der Satzung werden in § 71 Abs. 1 S. 4 BGB näher geregelt. Danach ist es nicht erforderlich, den Satzungstext gesondert zu datieren und zu unterschreiben.

Ein derartiges Erfordernis lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/12813, S. 12 f.) nicht entnehmen. Darin wird vielmehr darauf hingewiesen, dass im Unterschied zu den Regelungen für die Aktiengesellschaft (§ 181 AktG) und die GmbH (§ 54 GmbH) bei Vereinen auf die Mitwirkung des Notars verzichtet werde. Außerdem heißt es "Deshalb wird nur die Pflicht begründet, den Wortlaut der Satzung einzureichen, und geregelt, welche Anforderungen an den einzureichenden Satzungswortlaut zu stellen sind". Davon, dass der einzureichende Satzungstext - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - mit Datum und Unterschrift versehen werden müsste, ist in der Gesetzesbegründung nicht die Rede.

Da eine besondere Legitimierung des eingereichten Satzungswortlauts somit nicht vorgesehen ist, erfolgt die Bestätigung des Wortlauts nicht durch die Unterschrift des Vorstands, sondern reicht bereits die Einreichung des Satzungstextes als Anlage zur Anmeldung aus (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 2187). Bereits dadurch, dass er einen bestimmten Wortlaut der geänderten Satzung der Anmeldung beifügt und bei dem Registergericht einreicht, erklärt der Vorstand des Vereins nämlich, dass dieser Wortlaut den gültigen Text der ursprünglichen Satzung nebst allen bisherigen Änderungen sowie der nunmehr angemeldeten Änderung darstelle; eine nochmalige Erklärung oder Bescheinigung des Vorstands ist daher überflüssig und würde keine größere Gewähr für die Richtigkeit des Satzungstextes bieten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010, 3 Wx 35/10, zitiert nach juris).

Infolge der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die vom Amtsgericht erhobene Beanstandung kann der Senat für das weitere Verfahren auf ein anderes Eintragungshindernis lediglich ohne Bindungswirkung hinweisen:

Der Eintragung der Satzungsänderung dürfte im vorliegenden Fall derzeit noch entgegenstehen, dass der von dem Beteiligten als Anlage zur Anmeldung eingereichte Satzungswortlaut offensichtlich nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 1 S. 4 BGB entspricht, da die am 30.11.2009 beschlossenen Neufassungen von § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 der Satzung in den vollständigen - angeblich aktuellen - Satzungstext nicht eingearbeitet worden sind. Die Unstimmigkeiten ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass infolge mangelnder Sorgfalt der Wortlaut der geänderten Satzung weiterhin Bezugnahmen auf § 3 Abs. 2 der Satzung enthält, eine Bestimmung, die durch die Satzungsänderung gerade aufgehoben worden ist. Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 der Satzung in § 11 Abs. 2 des Wortlautes ist sachlich ganz verfehlt. Der Senat braucht an dieser Stelle nicht abschließend zu entscheiden, inwieweit das Registergericht das Recht und die Pflicht hat, den eingereichten Satzungswortlaut daraufhin zu überprüfen, ob dieser tatsächlich der aktuellen Fassung entspricht (offen gelassen vom OLG Düsseldorf a.a.O.; eine Prüfungspflicht verneinend: Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 2189). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - bereits aufgrund einer summarischen Prüfung feststeht, dass der eingereichte Satzungswortlaut nicht aktuell und damit nicht zutreffend ist, liegt ein (behebbarer) Mangel der Anmeldung vor. Die Neufassung des § 71 Abs. 1 BGB bezweckt nach der Gesetzesbegründung nämlich auch eine Erleichterung für denjenigen, der in die Satzung Einsicht nehmen will (BT-Drucksache 16/12813, S. 12 f.). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Registergericht eine ihm bekannte Unrichtigkeit des Satzungstextes ignorieren müsste.






OLG Hamm:
Beschluss v. 02.08.2010
Az: 15 W 170/10


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