Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 46/99
(BPatG: Beschluss v. 24.05.2000, Az.: 32 W (pat) 46/99)
Tenor
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe
I Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung "Mailorder Outdoor Center" in spezieller Ausgestaltung zur Eintragung als Wort-Bild-Marke für Waren der Klassen 41, 42 und 28 angemeldet worden. Mit Beschluß vom 9. März 1998 hat das Deutsche Patentamt die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen, da die Anmelderin die Auflagen des Amtsbescheides vom 10. Juli 1997 trotz Mahnung und letztmaliger Fristsetzung vom 14. Oktober 1997 nicht erfüllt habe.
Hiergegen hat die Anmelderin am 26. März 1998 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die in dem Beschluß aufgeführten Schreiben vom 10. Juli 1997 und 14. Oktober 1997 habe sie nicht erhalten. Die Beschwerdegebühr werde sie umgehend zahlen, bitte aber um Rückerstattung des Betrages, da sie die besagten Schreiben nicht erhalten habe.
Die Anmelderin hat, wie eine Recherche des Gerichts beim Deutschen Patentamt ergeben hat, keine Beschwerdegebühr gezahlt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 396 27 761.6 Bezug genommen.
II Die Beschwerde gilt gemäß § 66 Abs 5 MarkenG als nicht erhoben, da die innerhalb der einmonatigen Frist zu zahlende Beschwerdegebühr von der Anmelderin nicht eingezahlt worden ist. Die Anmelderin hat auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist gestellt. Ein solcher Antrag könnte nunmehr auch nicht mehr gestellt werden, da keine der Voraussetzungen gemäß § 91 MarkenG, nämlich Nachholung der versäumten Handlung - also Gebührenzahlung - und Nachweis fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung, hier vorliegt. Die Anmelderin hat offensichtlich ganz bewußt von der Einzahlung der Gebühr abgesehen. Das Verfahren vor der Markenstelle ist deshalb durch den Beschluß vom 9. März 1998 formell abgeschlossen worden. Die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens und eine Verhinderung der Rechtskraft dieses Beschlusses wären daher nur durch die Beschwerdeeinlegung unter Gebühreneinzahlung gemäß Rechtsmittelbelehrung zu erreichen gewesen, was der Anmelderin ausweislich ihrer Beschwerdebegründung auch bewußt war. Da ausweislich des Akteninhalts keine Beschwerdegebühr eingezahlt worden ist, ist das Verfahren durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß der Markenstelle abgeschlossen, mit der Rechtsfolge, daß die Beschwerde mangels Gebührenzahlung und mangels Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG als nicht erhoben gilt.
Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Klante E.
BPatG:
Beschluss v. 24.05.2000
Az: 32 W (pat) 46/99
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