Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. August 1993
Aktenzeichen: 6 U 2O3/92

(OLG Köln: Urteil v. 13.08.1993, Az.: 6 U 2O3/92)

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 7. Oktober 1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 176/92 - wer-den zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 17% und der Beklagte 83%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten übersteigt jeweils nicht 6O. OOO,OO DM.

Gründe

Die Berufung der Klägerin und des

Beklagten sind jeweils zulässig, aber unbegründet.

Das Rechtsmittel des Beklagten bleibt

in der Sache ohne Erfolg, denn die Klägerin verlangt von dem

Beklagten zu Recht gemäß §§ 54 Abs. 2 Satz 2 Abs. 6 UrhG, 13 b Abs.

2 WahrnG für die Jahre 1985 bis 1991 einschließlich die Zahlung von

Kopiervergütungen in Höhe von insgesamt 8.O65,O7 DM inklusive

Mehrwertsteuer, wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil

erkannt.

Der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Satz

UrhG ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Beklagten

erfüllt. Dieser hält in seinem Geschäftslokal mehrere Kopiergeräte

für die Anfertigung von Fotokopien gegen Entgelt bereit.

Unerheblich ist dabei, ob diese Geräte vom Beklagten konkret dazu

bestimmt worden sind, Vervielfältigungen von urheberrechtlich

geschützten Werken vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man

der Ansicht des Beklagten folgt, wonach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG

hinsichtlich der dort angesprochenen Geräte auf § 54 Abs. 2 Satz 1

UrhG Bezug nimmt, also nur solche Geräte meint, die zur Vornahme

von vergü-tungspflichtigen Vervielfältigungen bestimmt sind. Mit

dem Hinweis der erkennbaren Zweckbestimmung in § 54 Abs. 2 Satz 1

UrhG sollte lediglich klargestellt werden, daß die bloße Eignung

zur Vervielfältigung nicht ausreicht, es sich vielmehr um ein zur

Anfertigung von Vervielfältigungen durch den Endverbraucher

bestimmtes Gerät handeln muß (vgl. Schricker-Löwenheim, UrhG 1987,

§ 54 Rdn. 5 sowie BT - Drucksache 1O/837 Seite 19). Daß aber die

vom Beklagten betriebenen Kopiergeräte in diesem Sinne zur

Anfertigung von Vervielfältigungen durch den Endverbraucher

bestimmt sind, ist unzweifelhaft.

Der Einwand des Beklagten, seine Geräte

seien von ihm nicht zur Anfertigung vergütungspflichtiger Kopien

bestimmt und es würden im wesentlichen auch keine Kopien

urheberrechtlich geschützter Werke auf seinen Geräten hergestellt,

vermag entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten ebenfalls

nicht gemäß § 54 Abs. 3 UrhG zum Wegfall seiner

Zahlungsverpflichtung aus § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu führen. § 54

Abs. 3 UrhG gilt nur für die Tatbestände des § 54 Abs. 1 und Abs. 2

Satz 1 UrhG, nicht aber für die hier allein interessierende

Betreiberabgabe nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG.

Der Vortrag des Beklagten zu der

Nutzungsart seiner Geräte kann vielmehr allenfalls gemäß § 54 Abs.

2 Satz 3 UrhG bei der Bemessung der Höhe der vom Beklagten

geschuldeten Betreiberabgabe von Bedeutung sein. Nach dieser

Vorschrift bemißt sich die Höhe der Betreiberabgabe nach der Art

und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen,

insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung

wahrscheinlich ist. Die Klägerin stützt ihre Zahlungsansprüche auf

die - unstreitigen - Tarifsätze im Sinne von § 54 Abs. 4 UrhG, die

aber auf diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben des § 54 Abs. 2 Satz 3

UrhG beruhen. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, daß damit dem

Betreiber im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 3 UrhG nicht der

Gegenbeweis über die tatsächliche Anzahl der vergü-tungspflichtigen

Kopien einschließlich des Nachweises, daß das Gerät überhaupt

nicht zur Vervielfältigung geschützter Werke dient, abgeschnitten

wird (vgl. dazu Schricker-Löwenheim, aaO. § 54 UrhG Rdn. 18, 24),

vermag dies der Berufung des Beklagten nicht zum Erfolg zu

verhelfen und ein Abweichen von den der Zahlungsansprüche der

Klägerin zugrundeliegenden Tarifsätze zu begründen.

Daß auf den Geräten des Beklagten in

den Jahren 1985 bis 1991 überhaupt keine urheberrechtlich

geschützten Werke vervielfältig worden sind oder jedenfalls nur in

einem derart geringem Umfang, daß dieser einer Nichtbenutzung der

Geräte in diesem Sinne gleich zu stellen wäre, kann dem Vortrag des

Beklagten nicht entnommen werden. Unstreitig hielt und hält der

Beklagte seine Kopiergeräte für jederman bereit, fertigt also nicht

nur sogenannte Auftragsarbeiten, die von seinen Mitarbeitern

ausgeführt werden und dementsprechend von diesen auch ohne weiteres

kontrolliert werden können. Der Beklagte hätte daher darlegen

müssen, daß und in welcher Weise er durch geeignete Maßnahmen die

Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Ware durch den

Endverbraucher unterbunden hat, bzw. unterbindet. An einer

Darlegung derartiger Maßnahmen fehlt es jedoch.

Das Hinweisschild des Beklagten an der

Eingangstür seines Geschäfts und über den Geräten ist ungeeignet,

Kunden von der Anfertigung vergütungspflichtiger Kopien

abzuhalten. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, entspricht

es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß trotz derartiger

Hinweisschilder in Kopierläden Vervielfältigungen der genannten Art

nicht nur im Einzelfall gefertigt werden, weil sich die Kunden über

diese Hinweise schlicht hinwegsetzen. Zudem bleibt die Wertung,

was urheberrechtlich geschützt ist, dem Kunden überlassen. Diese

Wertung ist aber im konkreten Falle sehr schwierig und bedarf im

Zweifel besonderer juristischer Kenntnisse, die bei dem

durchschnittlichen Kunden derartiger Kopierläden nicht

vorausgesetzt werden können. Daß der Beklagte zumindest in seinem

Hinweisschild an der Eingangstür einzelne Werke aufgezählt hat,

führt zu keiner anderen Beurteilung, und zwar schon deshalb, weil

diese Aufzählung (ausweislich der mit Schriftsatz des Beklagten vom

8. Mai 1992 überreichten Fotografie: " z.B. Bücher, Noten,

Landkarten, Zeitschriften etc. ") nicht sämtliche

urheberrechtsfähigen Werke umfaßt.

Nach dem Vortrag des Beklagten kann

aber ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß seine

Mitarbeiter zumindest ausreichende und geeignete Kontrollen

vornehmen, um die Vervielfältigungen von urheberrechtlich

geschützten Werken durch den Endverbraucher zu verhindern, denn

der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, daß und in welcher Weise

jeder einzelne Kunde überwacht wird. Zudem gilt auch hier - wie bei

dem Kunden selbst - daß es den ersichtlich nicht juristisch

vorgebildeten Mitarbeitern des Beklagten im Einzelfall kaum möglich

sein dürfte, sicher zu entscheiden, was urheberrechtsfähig ist und

was nicht, zumal sich eine derartige Bewertung einer Publikation

häufig nicht durch bloßes Ansehen der Publikation vornehmen läßt,

sondern die Kenntnis weiterer Umstände voraussetzt. Es ist deshalb

nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht auszuschließen,

daß urheberrechtlich geschützte Werke auf den auch dem

Endverbraucher zur Verfügung gestellten Geräte des Beklagten

kopiert werden, und dies nicht nur in unbedeutender Anzahl.

Die Darlegungen des Beklagten bieten

jedoch auch keine geeignete Grundlage für eine Berechnung bzw.

Schätzung der auf seinen Geräten gefertigten vergü-tungspflichtigen

Kopien und damit keine Grundlage, um von dem

Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auf dem die tariflichen

Vergütungsberechnung der Klägerin basiert, abzuweichen. Mangels

ausreichender konkreter Anhaltspunkte kann weder von der vom

Beklagten in seiner Berufungsschrift angeführten Schätzung

vergütungspflichtiger Kopien in Höhe von 1 p. m. der Gesamt-

Kopiervorlagen ausgegangen noch eine andere Berechnung bzw.

Schätzung vorgenommen werden. Dies geht zu Lasten des insoweit

darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, so daß es bei den von

der Klägerin gemäß § 54 Abs. 4 UrhG ihren Vergütungsansprüchen

zugrundegelegten Tarifsätzen bleibt.

Bedenken zur Höhe der von der Klägerin

geforderten Betreiberabgabe für die Jahre 1985 bis 1991 bestehen -

soweit sie vom Landgericht der Klägerin zuerkannt worden ist -

nicht. Der Vortrag des Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz

vom 28. Juli 1992, wonach er erst ab 1989 sechs Kopierer der

Geschwindigkeitsklasse II besessen habe, wird vom Beklagten in der

Berufungsinstanz ersichtlich nicht mehr weiterverfolgt. Abgesehen

davon hat der Beklagte trotz der Hinweise im angefochtenen Urteil

nicht dargelegt, aus welchen Gründen er selbst vorprozessual

gegenüber der Klägerin im Februar 1988 sechs Gerä-te der

Geschwindigkeitsklasse II angemeldet hat. Schließlich hat der

Beklagte auch keinen Beweis für sein Vorbringen im Schriftsatz vom

28. Juli 1992 angeboten.

Der Zinsanspruch der Klägerin für die

vom Beklagten danach für die Jahre 1985 bis 1991 geschuldete

Betreiberabgabe in Höhe von 8.O65,O7 DM ergibt sich aus §§ 288 Abs.

1, 284 BGB.

Unbegründet ist jedoch ebenfalls die

Berufung der Klägerin, mit der diese vom Beklagten für das Jahr

1991 über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag von

1.OO2,8O DM hinaus die Zahlung von weiteren 1.662,78 DM als

Betreiberabgabe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG begehrt.

Die Klägerin stützt ihr

Zahlungsverlangen auf § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG, wonach vom

Auskunftspflichtigen der doppelte Vergütungssatz der

Betreiberabgabe verlangt werden kann, wenn dieser seiner

Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig

nachgekommen ist. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG

sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, andere Anspruchsgrundlagen,

die die Klageforderung insoweit rechtfertigen könnten, aber - auch

nach Ansicht der Klägerin - nicht gegeben.

Der Wortlaut des § 54 Abs. 5 Satz 3

UrhG vermag das Zahlungsbegehren der Klägerin nicht zu begründen,

denn der Beklagte hat unstreitig freiwillig vollständig und

richtig für das Jahr 1991 Auskunft über die von ihm bereit

gehaltenen Kopiergeräte erteilt.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht

aus der vom Gesetzgeber mit Schaffung des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG

verfolgten Intention, mit dem Anspruch auf das doppelte Entgelt die

erhöhten Verwaltungskosten auszugleichen, die der

Verwertungsgesellschaft entstehen, "wenn sie wegen unbilliger oder

säumiger Schuldner einen aufwendigen Kontrollapparat unterhalten

muß" (BT - Drucksache 11/5744, Seite 35, BT - Drucksache 11/4929,

Seite 16). Dies kann nach Auffassung des Senats nicht dahin

verstanden werden, daß § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG damit jedwede Kosten

der Verwertungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer Säumnis des

Auskunftspflichtigen Schuldners kompensieren soll, also

insbesondere ebenfalls die im Streitfall allein bei der Klägerin

angefallenen Kosten für die Mahnung des Schuldners zur Leistung der

Auskunft (anschließend vollständig und richtig erteilten)

Auskunft. Für eine derartig weite Auslegung des § 54 Abs. 5 Satz 3

UrhG entgegen seinem Wortlaut bieten die Gesetzesmaterialien keine

ausreichenden Anhaltspunkte, denn auch dort wird betont, daß der

doppelte Vergütungssatz der Betreiberabgabe als Schadensersatz

(nur) dann verlangt werden kann, wenn der Auskunftspflichtige seine

Auskunft schuldhaft nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig

nachkommt (vgl. BT - Drucksache 11/5744, Seite 35). Vor allem der

Tatbestand der nicht vollständigen oder sonst unrichtigen Erfüllung

der Auskunftspflicht weist dabei darauf hin, daß der pauschallierte

Schadensersatz des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG nicht den bloßen

Verzögerungssachen der Verwertungsgesellschaft ausgleichen soll,

sondern diejenigen Kosten, die der Verwertungsgesellschaft

entstehen, weil sie die Berechnung der Betreiberabgabe nicht auf

der Grundlage der Schuldenauskunft vornehmen kann, vielmehr z.B.

zunächst eigene Ermittlungen anstellen muß, um sich die notwendigen

Bemessungsgrundlage als Ersatz für die fehlende Schuldnerauskunft

zu verschaffen. § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG mit der für den Schuldner

weitreichenden Folge der Verpflichtung zur Zahlung der doppelten

Betreiberabgabe soll danach ersichtlich erst dann eingreifen, wenn

die Verwertungsgesellschaft anstelle des auskunftspflichtigen

Schuldners zur Schaffung der Bemessungsgrundlage für die

Betreiberabgabe tätig wird, bzw. tätig werden muß (wobei es dann

allerdings nicht darauf ankommt, ob und welche besonderen Kosten

der Verwertungsgesellschaft entstehen).

Ohne Erfolg macht die Klägerin

demgegen-über geltend, ein derartiges Verständnis des § 54 Abs. 5

Satz 3 UrhG würde im Extremfall bedeuten, daß bei zunächst

jahrelanger Verweigerung der Auskunft der doppelte Vergütungssatz

durch Meldung des Schuldners noch nachträglich entfallen könne. Die

Verwertungsgesellschaft hat es in der Hand, ob sie trotz nicht

fristgerecht erteilter Auskunft den Betreiber weiterhin zur

Auskunft anhält oder aber davon absieht und die Betreiberabgabe

aufgrund einer von ihr selbst ermittelten Bemessungsgrundlage

berechnet und dabei von § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG Gebrauch macht.

Eine erst danach vom Schuldner erteilte Auskunft vermag dann dem

Anspruch der Verwertungsgesellschaft aus § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG

nicht den Boden zu entziehen. Zu erwägen ist allenfalls, ob der

Anspruch aus § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG nicht voraussetzt, daß der

Schuldner in dem Auskunftsersuchen der Verwertungsgesellschaft auf

die Konsequenzen einer nicht oder nicht vollständig bzw. richtig

erteilten Auskunft hingewiesen wird.

Im Streitfall hat aber die Klägerin aus

der Säumnis des Beklagten nach den drei Mahnungen vom 1O.O1, 19.O2,

und 14.O3.1991 keine Konsequenzen gezogen und z.B. die

Bemessungsgrundlage für die Betreiberabgabe für das Jahr 1991 in

anderer Weise ermittelt. Sie hat vielmehr vom Beklagten nochmals

Auskunft verlangt, diesmal mit anwaltlichem Schreiben vom

3.O6.1991. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie die mit

diesem Schreiben geforderte Auskunft noch als die vom Beklagten

geschuldete Leistung ansieht. Dieser Aufforderung der Klägerin vom

3.O6.1991 ist der Beklagte jedoch - innerhalb der ihm gesetzten

Frist - vollständig und richtig nachgekommen und die Beklagte hat

daraufhin die Betreiberabgabe für 1991 aufgrund dieser Auskunft

des Beklagten errechnet. Der Tatbestand der Nichterfüllung oder der

nicht vollständigen bzw. richtigen Erfüllung der Auskunftspflicht,

den § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhG nach seinem Wortlaut voraussetzt,

liegt damit auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht

vor.

Die Entscheidung über die

zweitinstanzlichen Kosten beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen

gemäß §§ 7O8 Nr. 1O, 713, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 13.08.1993
Az: 6 U 2O3/92


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