Landesarbeitsgericht Köln:
Urteil vom 18. Januar 2012
Aktenzeichen: 9 Ta 407/11

(LAG Köln: Urteil v. 18.01.2012, Az.: 9 Ta 407/11)

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen auf Unterlassung des Abwerbens von Patienten einer Klinik durch einen früheren Arbeitnehmer.

2. Sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, kann sich der ausgeschiedene Arbeitnehmer an Patienten der Klinik mit dem Ziel wenden, sie für eine Behandlung in einer Konkurrenzeinrichtung zu gewinnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.12.2011

– 1 Ga 43/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob es der Beklagte zu unterlassen hat, unter Verwendung von unbefugt beschafften Patientendaten und/oder Patientenakten, Patienten der Klägerin für eine Konkurrenzklinik zu gewinnen, und ob er dies auch zu unterlassen hat bei Patienten, bei welchen schon vor dem Ausscheiden des Beklagten die Auftragserteilung an die Klägerin nur noch eine Formsache war.

Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Krankenanstalt, in der medizinische Behandlungen im Bereich Lasermedizin, Phlebologie und ästhetischer Medizin einschließlich plastischer Chirurgie durchgeführt werden. Zudem erfolgen bei ihr Therapien mit regenerativer Medizin, bei denen körpereigenes konzentriertes Knochenmark oder das eines Spenders verwandt werden (Knochenmarkstammzelltherapie).

Der Beklagte war bei der Klägerin ab dem 1. April 2011 als Marketingspezialist beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste u. a. die Gewinnung von Patienten aus dem Ausland für die Klägerin und die Vermarktung ihrer Buchprojekte, die Öffentlichkeitsarbeit für die Klägerin, das Erstellen einer mehrsprachigen Webseite und den Aufbau eines Patienten Advisor-Netzwerks. Er war vornehmlich damit betraut, als Leiter Patientenmanager ausländische Patienten, vornehmlich aus Osteuropa und arabischen Ländern, zu gewinnen und den Ablauf der Therapie zu organisieren. Die monatliche Vergütung betrug EUR 5.000,00 zuzüglich einer Erfolgstantieme, abhängig von der Zahl der vom Beklagten persönlich betreuten Stammzell-Patienten, die bei der Klägerin behandelt werden. In dem Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Beklagte, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit bei der Klägerin zur Kenntnis gelangt waren, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren, und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle betrieblichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Klägerin herauszugeben.

Es kam zu einer Belastung des Arbeitsverhältnisses nach einer Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, seine bei der Einstellung angegebene Qualifikation durch Vorlage von Zeugnissen zu belegen – so die Klägerin – oder ausgelöst durch eine vom Beklagten gewünschte Weiterarbeit auf selbständiger Grundlage ohne Exklusivbindung an die Klägerin - so der Beklagte -.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. September 2011 zum 27. Oktober 2011, hilfsweise nächstmöglichen Termin.

Am 14. Oktober 2011 eskalierte die Auseinandersetzung zwischen den Parteien durch einen Streit um das dienstliche Notebook/iPhone des Beklagten und das der Geschäftsführerin der Klägerin, der erst durch die beigezogene Polizei gelöst werden konnte. Der Verwaltungsleiter der Klägerin, Herr K , kündigte das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 10. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, begehrt die Klägerin, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Patienten unter Verwendung von unbefugt verschafften Daten und Akten für konkurrierende Kliniken des P . S aus O abzuwerben sowie Patienten abzuwerben, bei denen die endgültige Auftragserteilung nur noch eine Formsache gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Beschluss vom 12. Dezember 2011 den Antrag zurückgewiesen und der dagegen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 21. Dezember 2011 nicht abgeholfen mit der Begründung, die zuletzt von der Klägerin gestellten Anträgen seien zu unbestimmt, da sie nicht die Namen der Patienten angebe, die der Beklagte nicht abwerben dürfe. Der zunächst gestellte Antrag, dem Beklagten zu untersagen, mit Patienten in Verbindung mit dem Ziel einer Abwerbung für Kliniken des P . S zu treten, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits einen Behandlungsvertrag abgeschlossen oder zumindest angebahnt hätten oder mit denen ein solcher Vertragsschluss unmittelbar bevorgestanden habe, erfasse als Globalantrag auch Fallgestaltungen, bei denen keine unzulässige Wettbewerbshandlung des Beklagten vorliege. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.

Die Klägerin trägt zur Begründung der sofortigen Beschwerde weiter vor, sie wisse, dass eine Vollstreckung mit den von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüchen schwierig sei. Aufgrund ihrer ärztlichen Schweigepflicht könne sie die Namen der Patienten aber nicht angegeben, sondern die Patienten, die beim Ausscheiden des Klägers bereits eine Anzahlung für die beabsichtigte Stammzellbehandlung geleistet hätten, nur mit Namenskürzeln und – bei einem Teil der Patienten – mit Geburtsdatum und Herkunftsland angeben. Zu den anderen Patienten könne sie keine Angaben über das Geburtsdatum und das Herkunftsland machen, weil der Beklagte sämtliche Patientenakten entwendet habe. Bei dem Patient S. K., geboren am 1965, wohnhaft in R , habe der Beklagte nach seinem Ausscheiden angerufen und diesem mitgeteilt, die Behandlung werde bei Herrn P . S in D durchgeführt. Dieser habe sodann von ihr eine Erklärung verlangt und sei, obwohl er eine Anzahlung in Höhe von EUR 1.000,00 geleistet habe, nicht mehr bei ihr zur Behandlung erschienen.

Der Beklagte verstoße gegen seine nachvertraglichen Treuepflichten, wenn er Patienten kontaktiere, bei denen der Abschluss eines Behandlungsvertrages mit ihr nur noch eine Formsache gewesen sei.

Sie hat in der Antragsschrift vom 10. Dezember 2011 unter Beifügung einer Versicherung an Eides Statt des Verwaltungsleiters, Herrn K , vorgetragen, am 14. Oktober 2011 habe Herr K gesehen, dass sich in dem Zimmer des Beklagten eine größere Sporttasche befunden habe, in die eine große Anzahl von Patientenakten hineingestopft gewesen sei. Nachdem der Beklagte das Klinikgelände verlassen habe, habe Herr K festgestellt, dass die Tasche nicht mehr in dem Zimmer gewesen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass ca. 150 Patientenakten fehlten. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 unter Beifügung einer weiteren Versicherung an Eides Statt des Verwaltungsleiters, Herrn K , vorgetragen, Herr K habe beobachtet, dass der Beklagte am 14. Oktober 2011 große Kunststofftaschen in seinen privaten Personenkraftwagen geladen habe, in denen Patientenakten zusammen mit sonstigen Akten verstaut gewesen seien. Zwei weitere Mitarbeiter hätten gleichfalls die Wegnahme der Akten beobachtet. Herr K sei aufgrund des Streits mit dem Beklagten so perplex gewesen, dass er zunächst nicht registriert habe, was sich vor seinen Augen abgespielt habe.

Mit dem weiteren Schriftsatz vom 17. Januar 2012 trägt sie zudem vor, der Beklagte habe sich am 8. September 2011 von einem Mitarbeiter ihres externen EDV-Services die Zugangsdaten geben lassen, um die Daten sämtlicher Patienten zu kopieren.

Herr P . S habe in einem mit Herrn K am 9. November 2011 geführten telefonischen Gespräch bestätigt, dass der Beklagte mit Patientendaten in sein Institut gekommen sei und ihm angeboten habe, die ausländischen Patienten nicht mehr in B , sondern in dem Institut von P . S behandeln zu lassen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 12. Dezember 2011 – 1 Ga 43/11 –

dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Patienten der E B GmbH & Co. KG in Verbindung zu treten, mit denen die E B GmbH & Co. KG schon einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat und von denen er Kenntnis aufgrund unbefugter Beschaffung von Patientendaten und/oder Patientenakten von der E B GmbH & Co. KG hat, um diese zum Abschluss von Behandlungsverträgen oder zur Inanspruchnahme von Behandlungen im Bereich der Stammzellbehandlung mit dem Institut f B D P . D . M K. S in O oder mit P . D . M K. S oder mit diesem kooperierenden Ärzten oder Kliniken zu verleiten,

dem Beklagten zu untersagen, mit denjenigen Patienten der E B GmbH & Co. KG in Verbindung zu treten, mit welchen er schon vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der E B GmbH & Co. KG den Abschluss eines Behandlungsvertrages soweit vorbearbeitet hatte, dass die endgültige Auftragserteilung nur noch eine Formsache war, um diese zum Abschluss von Behandlungsverträgen oder zur Inanspruchnahme von Behandlungen im Bereich der Stammzellenbehandlung statt mit der E B GmbH & Co. KG mit dem Institut f B D P . D . M K. S in O oder mit P . D . M K. S oder mit diesem kooperierenden Ärzten oder Kliniken zu verleiten,

dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die gerichtlichen Verbote zu Ziffer 1) und 2) als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen.

Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und rügt die fehlende Bestimmtheit der Unterlassungsanträge der Klägerin. Es ergebe sich nicht, welche konkrete Handlung er in Bezug auf welche Person unterlassen solle.

Die Klägerin sei nicht gehindert, die Patientennamen zu nennen, da sie sich auf ein berechtigtes Interesse berufen könne.

Er verweist darauf, dass kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass er Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin verraten habe. Stammzelltherapie werde auch in anderen Kliniken durchgeführt, u. a. dem X -C in D , bei dem vorher beschäftigt gewesen sei. Die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht führe nicht dazu, dass er gehindert sei, nach dem Ausscheiden bei der Klägerin Kunden zu umwerben oder in den Kundenstamm einzudringen.

Tatsächlich habe er weder Patientenakten noch Patientendaten entwendet. Patientenakten enthielten sämtliche medizinischen Unterlagen wie Einweisungsbefund, ausführliche Anamnese, Aufnahmebefund und Dokumentation der durchgeführten Untersuchungen, Laborbefunde, Röntgenbilder, pharmakologische Verordnungen, ärztliche und pflegerische Berichte und die Dokumentation der erfolgten Therapiemaßnahmen. Angesichts dieses umfangreichen Inhalts sei es ausgeschlossen, ca. 150 Patientenakten in eine Sporttasche zu stecken. Im Übrigen sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, wieso Herr K nicht eingeschritten sei, um den angeblichen Wegtransport der Patientenakten zu verhindern. Tatsächlich habe Herr K unberechtigt aus seinem – des Beklagten – Zimmer seinen Dienstlaptop samt Privatunterlagen des Beklagten an sich genommen und ihm auch verwehrt, seine privaten Daten zu löschen, so dass er – der Beklagte – schließlich die Polizei gerufen habe. Herr K sei anwesend gewesen, als er Schmutzkleidung in seine Sporttasche gesteckt habe.

Er habe auch zu keiner Zeit von sich aus Patienten der Klägerin kontaktiert, um sie für die Klinik P . S abzuwerben. Dies gelte auch für den Patienten S.K. aus R , der ihn seit langem persönlich kenne. Es sei das Recht der Patienten, sich von einem Arzt ihrer Wahl behandeln zu lassen.

Er sei von der Klägerin beauftragt gewesen, deren Webseite neu zu gestalten. Es sei darum gegangen, ein Programm einzurichten, damit die Patienten online ihre Behandlungstermine buchen konnten.

Nunmehr betreibe er ein selbständiges Marketingunternehmen, wobei auch das Patientenmanagement ein Geschäftsfeld sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Unterlassungsverfügung abgelehnt.

1. Die mit der Beschwerde geänderten Anträge sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und deshalb unzulässig.

a. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand im Unterlassungsantrag und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstandes im Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 38/00 -; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Juli 2009 – 9 Sa 167/08 - ).

b. Vorliegend sind die gestellten Unterlassungsanträge unbestimmt, weil bei einer antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten im Ergebnis erst das Vollstreckungsgericht darüber befinden müsste, was dem Beklagten verboten ist.

aa. Im Antrag zu 1) bezeichnet die Klägerin nicht namentlich die Kunden, mit denen sie bereits einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat und die der Beklagte nicht kontaktieren soll. Im Gegensatz zu den 56 Patienten, bei denen der endgültige Abschluss des Behandlungsvertrages "nur noch eine Formsache war", gibt sie zu diesen Patienten nicht einmal Namenskürzel an.

Vielmehr werden durch die im Antrag zu 1) enthaltenen Bedingungen dem Vollstreckungsgericht in nicht mehr vertretbaren Umfang Aufklärungs- und Wertungsaufgaben zugewiesen. Um einen Verstoß des Beklagten gegen das ausgesprochene Verbot feststellen zu können, müsste das Vollstreckungsgericht in jedem Einzelfall aufklären, wann der Behandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen worden ist und wann und auf welche Weise der Beklagte in den Besitz der Anschrift des Patienten gelangt ist und ob dies rechtswidrig geschehen ist. Es müsste feststellen, ob bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten zwischen dem Patienten und der Klägerin ein Behandlungsvertrag abgeschlossen worden war, ob der Patient von sich aus auf die Klägerin zugekommen war, oder ob er von Beklagten vermittelt worden war und ihm deshalb bekannt war oder ob der Beklagte im Rahmen seines Patientenmanagements von der Anschrift oder auch nur der Rufnummer des Patienten zulässigerweise erfahren hatte. Die Zuweisung von derart umfangreichen Aufklärungs- und Wertungsaufgaben ist durch die Umstände des vorliegenden Falles und das schutzwürdige Interesse der Klägerin an einem wirksamen Rechtsschutz nicht mehr gerechtfertigt.

Der Einwand der Klägerin, sie könne die Namen und Anschriften der Patienten im Hinblick auf ihre Schweigepflicht nicht angeben, da sie ansonsten gegen § 203 StGB verstoße, kann nicht anerkannt werden. Es geht nicht um die Offenbarung von Gesundheitsdaten der Patienten, sondern um die Namen der Patienten, ohne dass daraus zwingend auf eine bestimmte Krankheit oder die erfolgte Durchführung einer bestimmten Behandlung geschlossen werden kann. Die Bekanntgabe der Namen ist zwingend, um überhaupt eine Verletzung durch das Vollstreckungsgericht feststellen zu können.

bb. Im Antrag zu 2) wird eine völlig nebulöse Bedingung eingeführt, nämlich "der vor dem Ausscheiden des Beklagten soweit vorbearbeitete Abschluss eines Behandlungsvertrages, dass die endgültige Auftragserteilung nur noch eine Formsache war."

Zutreffend weist der Beklagte zunächst darauf hin, dass die Patienten jederzeit sich entscheiden können, die Behandlung doch nicht oder von einem anderen Arzt durchführen zu lassen. Dies gilt auch nach Abschluss des Behandlungsvertrages, geschweige denn vor dem Abschluss. Es kann schon von daher keine bloße "Formsache" geben, wobei die Klägerin nicht einmal konkretisiert was damit überhaupt gemeint sein soll.

Zudem hat sie auch diese Patienten nicht namentlich bezeichnet. Bei einem Patienten hat sie zusätzlich zu den keine zuverlässige Individualisierung ermöglichenden Namenskürzel, Geburtsdatum und Herkunftsland eine nähere Beschreibung gegeben, die es – wie bereits ausgeführt - zwar dem Beklagten ermöglichte, festzustellen, um wen es sich handelte, aber nicht dem Gericht. Auch hier kämen umfangreiche Aufklärungs- und Wertungsaufgaben auf das Vollstreckungsgericht zu, die nicht mehr durch das schutzwürdige Interesse der Klägerin an einem wirksamen Rechtsschutz gerechtfertigt sind.

2. Die Anträge sind aber auch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrten Unterlassungen, weil nach ihrem Vorbringen weder die Gefahr einer erneuten Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse noch die Gefahr einer erstmaligen Verletzung durch den Beklagten anzunehmen sind.

a. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet gleichzeitig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB schützen. Fehlt es an einer rechtswirksamen Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen.

Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht sowie eine allgemeine nachvertragliche Treueplicht begründen deshalb für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb. Ein solcher Anspruch ergibt sich wegen der dem Arbeitnehmer gesetzlich gewährleisteten Wettbewerbsfreiheit – vom Fall des wirksamen Wettbewerbsverbots abgesehen – nur nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, § 1 UWG, §§ 823, 826 BGB.

Untersagt werden kann dem Arbeitnehmer, rechtswidrig beschaffte oder beim Ausscheiden zurückgehaltene Listen oder sonstige Informationsträger zu verwenden, in denen Betriebsgeheimnisse des Arbeitgebers verkörpert sind. Allerdings ist auch dann der Nachweis erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Unterlagen tatsächlich benutzt hat. Der Arbeitgeber ist in vollem Umfang für die Tatsachen, aus denen sich der Unterlassungsanspruch ergeben soll, darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 AZR 394/97 - ).

b. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Beklagten nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin grundsätzlich erlaubt, sich an Patienten der Klägerin mit dem Ziel zu wenden, sie für eine Behandlung in einer anderen Klinik zu gewinnen.

Die Klägerin hat keine begründeten Umstände dargetan, die dafür sprechen, dass der Beklagte unter Verwendung von unerlaubt beschafften Patientenakten oder Patientendaten ihre Patienten umwirbt.

Schon ihr Vorbringen zu der unerlaubten Beschaffung von Patientenakten ist widersprüchlich. Hat sie noch in der Antragsschrift unter Beifügung einer Versicherung an Eides Statt ihres Verwaltungsleiters, Herrn K , vorgetragen, von Herrn K sei am 14. Oktober 2011 festgestellt worden, dass der Beklagte in seinem Zimmer in der Klinik seine Sporttasche mit ca. 150 Patientenakten abgestellt habe, so heißt es in dem am Tag der Beschwerdeverhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 17. Januar 2012, der Beklagte sei am 14. Oktober 2011 von Herrn K und zwei weiteren Zeugen dabei beobachtet worden, wie er "Patientenakten gemeinsam mit sonstigen Akten der Klägerin" in (mehreren) großen Kunststofftaschen in sein Kraftfahrzeug gestellt habe. Zutreffend hat der Beklagte in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, weshalb dann Herr K nicht eingeschritten ist, ggf. unter Zuhilfenahme der Polizei, die ohnehin bereits vom Beklagten gerufen worden war.

Ebenso geht ihr Vorbringen über das angeblich unerlaubte Kopieren der Daten sämtlicher Patientendaten nicht über die Schilderung bloßer Vermutungen hinaus. Selbst wenn dem Beklagten am 8. September 2011 die Zugangsdaten von der externen EDV-Stelle gegeben worden sind, besagt dies noch nicht, dass er unerlaubt sämtliche Patientendaten für den eigenen Gebrauch kopiert hat. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag war er u. a. mit Aufgaben aus dem EDV-Bereich beauftragt. Der Beklagte hat dazu angegeben, er sei beauftragt gewesen, die Webseite der Klägerin neu zu gestalten und ein Terminierungsprogramm für Patienten einzurichten und habe sich in diesem Zusammenhang an die externe EDV-Stelle gewandt.

Jedenfalls sind keine begründeten Umstände dafür vorgetragen worden, dass der Beklagte unter Verwendung von unerlaubt beschafften Patientenakten oder Patientendaten einen oder mehrere Patienten der Klägerin für die Behandlung in einer anderen Klinik umworben hat.

Die Klägerin hat keinen einzigen Patienten mit Namen und Anschrift so individualisiert, dass das Gericht überprüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Es sind nur Namenskürzel, teilweise ergänzt durch Geburtsdatum und Herkunftsland angegeben worden. Soweit sie in einem Fall weitere Umstände (telefonisches Gespräch des Patienten mit dem Kläger, Betreuung des Patienten durch dessen Schwester) vorgetragen hat, hat dies – wie bereits ausgeführt - zwar dem Beklagten es ermöglicht, den Patienten zu identifizieren, nicht aber dem Gericht. Im Übrigen ist festzustellen, dass es sich auch nach der Versicherung an Eides Statt der Geschäftsführerin der Klägerin, Frau D . B , um einen vom Beklagten persönlich betreuten Patienten handelte, d. h. ihm dessen Namen/Anschrift/Rufnummer ohnehin bekannt waren. Auch ergibt sich aus dieser Versicherung an Eides Statt, dass ein Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Patienten noch nicht abgeschlossen worden war, sondern dieser (nur) eine Anzahlung für eine Einladung durch die Klinik der Klägerin geleistet hatte. Erst während des Aufenthalts in Deutschland sollte ggf. der Behandlungsvertrag abgeschlossen werden.

Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Schwartz Ueberholz Winthuis






LAG Köln:
Urteil v. 18.01.2012
Az: 9 Ta 407/11


Link zum Urteil:
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