Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 36/02

(BGH: Beschluss v. 13.10.2003, Az.: AnwZ (B) 36/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. 1995 wurde er unter Widerruf der anderweitigen Zulassung bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 7. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller eine Berufshaftpflichtversicherung seit Oktober 2000 nicht mehr unterhielt, und auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof -nach Verbindung der Verfahren zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Soweit im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof verhandelt worden ist, obwohl der Antragsteller laut ärztlichem Attest -das dem Anwaltsgerichtshof erst nach seiner Entscheidung zur Kenntnis gegeben wurde -nicht verhandlungsfähig war und deshalb nicht teilnehmen konnte, könnte der Antragsteller zwar in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein. Dieser etwaige Verfahrensmangel verhilft dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Der beschließende Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an. Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vor. Zwar waren fast alle in der Anlage zur Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen gegen den Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt -wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt hat -erledigt. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen des Finanzamts, die 1998 zu einem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gegen ihn geführt haben, der mangels Masse abgelehnt wurde. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers beliefen sich seine Steuerrückstände für Einkommensteuer und Kirchensteuer, die im wesentlichen aus den Jahren 1990 bis 1998 resultierten, auf ca. 116.000,--DM. Daneben wurden Säumniszuschläge in Höhe von 276.391,--DM geltend gemacht. Dies rechtfertigte hier die Annahme des Vermögensverfalls.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wären, lagen nicht vor.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist aufgrund des bereits erwähnten Antrags des Finanzamts im Jahre 2001 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen worden, so daß auch die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gegeben ist. Steuerforderungen in Höhe von ca. 120.000,--DM -ohne Berücksichtigung der geforderten Säumniszuschläge bestehen auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wie der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Oktober 2003 eingeräumt hat. Zudem kam es während des laufenden Beschwerdeverfahrens zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Nach einer Gerichtsvollziehermitteilung vom 11. Februar 2002 wurde die Vollstreckung in Bezug auf mehrere gegen den Antragsteller geltend gemachte Forderungen wegen Vermögenslosigkeit des Antragstellers eingestellt. Nach eigenem Vortrag des Antragstellers sollen auch zur Zeit noch ca. 20.000,--DM Verbindlichkeiten (neben den Steuerforderungen) offen stehen. Daß dem Antragsteller realisierbare Vermögenswerte zum Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zur Verfügung stehen, ist nicht erkennbar. Soweit er angegeben hat, daß ihm eine kurzfristige Bereitstellung von Beträgen in sechsstelliger Höhe aus früherer Beratungstätigkeit zugesagt worden sei, hat der Antragsteller dies in keiner Weise konkretisiert und belegt.

2. Auch der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO liegt vor. Nach Mitteilung der Allianz-Versicherung ist der mit dem Antragsteller bestehende Berufshaftpflichtversicherungsvertrag zum 9. Oktober 2000 beendet worden. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, daß er zwischenzeitlich erneut berufshaftpflichtversichert ist.

Hirsch Ganter Otten Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 13.10.2003
Az: AnwZ (B) 36/02


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