Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juni 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 67/03
(BGH: Beschluss v. 13.06.2005, Az.: AnwZ (B) 67/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar beim Landgericht und beim Amtsgericht H., seit 2000 auch beim Oberlandesgericht N.. Mit Bescheid vom 11. April 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen und den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Oktober 2004 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert -zusammengefaßt vom Berichterstatter in dessen Schreiben an den Antragsteller vom 20. Oktober 2004 -, hat der Anwaltsgerichtshof insgesamt zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt waren. Dies ergab sich insbesondere aus mehreren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller seit Februar 2001 wegen titulierter Forderungen von insgesamt fünf Gläubigern in einer Gesamthöhe von über 20.000 €, zudem aus weiteren Indizien, insbesondere im Zusammenhang mit im Sommer 2002 vereinnahmten Mandantengeldern von über 135.000 €, die der Antragsteller nicht weitergeleitet hat und deren Verbleib ungeklärt geblieben ist.
Allein durch das letztgenannte Verhalten -insoweit ist gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Untreue anhängig -wird hinreichend belegt, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.
b) Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Die hierfür unerläßliche vollständige Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) fehlt nach wie vor, auch nachdem ihm nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierfür Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben worden war, dessen Mindestvoraussetzungen im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Oktober 2004 präzisiert worden sind. Auch nach dreifacher Fristverlängerung fehlt hierzu jeglicher weiterer erheblicher Sachvortrag.
3. Der Senat sieht keinen Anlaß, den Geschäftswert niedriger als in Fällen der vorliegenden Art üblich festzusetzen, und bemißt ihn damit höher als der Anwaltsgerichtshof. Ein Abschlag für Widerrufsverfahren aus dem Bereich der neuen Bundesländer (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2) erscheint nicht mehr angemessen (BGH, Beschl. v. 4. April 2005 -AnwZ (B) 13/04).
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BGH:
Beschluss v. 13.06.2005
Az: AnwZ (B) 67/03
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