Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. Mai 1991
Aktenzeichen: 17 W 431/90

(OLG Köln: Beschluss v. 27.05.1991, Az.: 17 W 431/90)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsbegehrens der Beklagten im übrigen werden die von der Klägerin aufgrund des am 15. August 1990 vor dem Landgericht Bonn geschlossenen Vergleichs - 12 O 65/90 - an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.488,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1990 festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin

hat in vollem Umfang Erfolg.

Zu Recht wendet sich die Klägerin

dagegen, daß die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß eine

von dem B. Anwalt der Beklagten verdiente 10/10-Gebühr zum Betrage

von 2.639,-- DM nebst einer Auslagenpauschale von 40,-- DM und 14 %

Mehrwertsteuer in Höhe von 375,06 DM, insgesamt 3.054,06 DM, in

vollem Umfang gegen sie - die Klägerin - festgesetzt hat.

Nach der Kostenregelung des Vergleichs

vom 15. August 1990 sollen nur diejenigen Kosten des Verfahrens von

der Klägerin allein getragen werden, "die durch die fehlerhafte

Anrufung des Landgerichts Berlin entstanden sind". Alle übrigen

Kosten sind von ihr nur zu 2/3 übernommen worden. Die

Kostenregelung des Vergleichs ist nach Auffassung des Senats gemäß

§§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Klä-gerin in vollem

Umfang nur diejenigen Mehrkosten tragen soll, die durch die

Befassung des Landgerichts Berlin mit dem dieser Kostensache

zugrundeliegenden Rechtsstreit entstanden sind.

Der Formulierung des Vergleichs ist zu

entnehmen, daß die Parteien bei dessen Abschluß "die fehlerhafte

Anrufung des Landgerichts Berlin" als einen Tatbestand ansahen,

durch den unnö-tige Mehrkosten verursacht worden sind, die bei

richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine fehlerhafte

Sachbehandlung lag nicht darin, daß die Klägerin im Antrag auf

Erlaß eines Mahnbescheides entsprechend der zwingenden Regelung des

(bis zum 31. Dezember 1991 geltenden) § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das

Landgericht Berlin als das für ein streitiges Verfahren sachlich

zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes der in Berlin

ansässigen Beklagten bezeichnet hatte, an das die Sache nach

Widerspruchseinlegung abzugeben war (§ 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der

bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). Der Senat geht

deshalb davon aus, daß es die anwaltlich vertretenen Parteien als

fehlerhaft angesehen haben, daß die Klägerin, die das streitige

Verfahren vor dem Landgericht Bonn als vereinbartem Gerichtsstand

führen wollte, dort nicht sofort Klage erhoben, sondern durch

Einleitung eines Mahnverfahrens den mit Mehrkosten verbundenen

"Umweg" über das Landgericht Berlin eingeschlagen hat; angesichts

der von der Beklagten schon vorprozessual gegen die geltend

gemachte Forderung erhobenen Einwendungen konnte die Klägerin

nicht erwarten, daß die Beklagte einen Mahnbescheid bzw. dessen

Vollstreckbarerklärung widerspruchslos hinnehmen und es zu einer

Titulierung ihrer - der Klägerin - Forderung bereits im

Mahnverfahren kommen werde.

Zu den Mehrkosten, die durch die

Befassung des Landgerichts Berlin mit der Streitsache entstanden

sind, gehört nicht die im angefochtenen Beschluß in voller Höhe

gegen die Klägerin festgesetzte 10/10-Gebühr (nebst

Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) des B. Anwalts der

Beklagten. Zwar ist sie ihm als Prozeßgebühr (nebst

Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) für seine Tätigkeit als

Prozeßbevollmächtigter der Beklagten vor dem Landgericht Berlin

erwachsen. Er hat sie aber in derselben Höhe auch durch seine

Korrespondenzanwaltstätigkeit für die Beklagte als Gebühr gemäß §

52 BRAGO (nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) verdient.

Diese Gebühr ist mit der Prozeßgebühr wesensgleich. In derselben

Angelegenheit können dem Anwalt beide Gebühren nicht nebeneinander

erwachsen. Die Entstehung der Korrespondenzanwaltsvergütung des B.

Anwalts der Beklagten ist nicht durch die Befassung des

Landgerichts Berlin mit der Streitsache bedingt. Es darf

angenommen werden, daß die in Berlin ansässige Beklagte ihren B.

Anwalt auch dann als Korrespondenzanwalt beauftragt hätte, wenn die

Klägerin von vorneherein Klage beim Landericht Bonn erhoben, er

also nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter vor dem Landgericht

Berlin tätig geworden wäre. Wäre die Beklagte aber im Rahmen der

Verkehrsanwaltsvergütung mit der 10/10-Gebühr (nebst

Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) auch bei Erhebung der Klage

vor dem Landgericht Bonn belastet gewesen, haben sich für sie keine

Mehrkosten dadurch ergeben, daß die Gebühr auch durch die

Tätigkeit ihres B. Anwalts als Prozeßbevollmächtigter erwachsen

ist. Damit gehört die 10/10-Gebühr (nebst Auslagenpauschale und

Mehrwertsteuer) zu den Kosten des Rechtsstreits, die der

Kostenquotelung unterliegen.

Die Korrespondenzgebühr (nebst

Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) gehört in vollem Umfang zu

den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91. Dazu

kann auf die zutreffenden, insoweit auch nicht von der Klä-gerin

angegriffenen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen

werden.

Da die im angefochtenen Beschluß in

vollem Umfang gegen die Klägerin festgesetzte, dem B. Anwalt der

Beklagten erwachsene 10/10-Gebühr nebst Auslagenpauschale und

Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von 3.054,06 DM nur zu 2/3, also in

Höhe von 2.036,04 DM von der Klägerin zu tragen ist, ist der im

angefochtenen Beschluß mit 5.506,96 DM bezifferte

Gesamterstattungsbetrag um 1.018,02 DM auf 4.488,94 DM

herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91

ZPO.

Streitwert für das Erinneruns- und

Beschwerdeverfahren: 1.018,02 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 27.05.1991
Az: 17 W 431/90


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