Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2008
Aktenzeichen: 24 W (pat) 76/05

(BPatG: Beschluss v. 15.01.2008, Az.: 24 W (pat) 76/05)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke MareSanist am 8. Januar 2002 unter der Nummer 301 26 204 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen und am 8. Februar 2002 veröffentlicht worden. Gegen diese Marke, die nach der mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 19. Dezember 2003 wegen eines weiteren Widerspruchs angeordneten rechtskräftigen Teillöschung gegenwärtig noch für die Waren und Dienstleistungen

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung"

Registerschutz beanspruchen kann, hat die Inhaberin der international für die Waren

"5 Preparations pharmaceutiques"

registrierten prioritätsälteren Wortmarke Nummer 751 932 MARELA Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA hat mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2003 und 10. März 2005, von denen der zweite Beschluss im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine zwischen den Vergleichsmarken bestehende Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Markenstelle hat ihre Entscheidungen damit begründet, dass im Bereich der Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" der angegriffenen Marke sich die Vergleichsmarken zwar auf identischen oder hochgradig ähnlichen Produkten begegnen könnten, dass jedoch von der angegriffenen Marke - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - gleichwohl der notwendige Markenabstand noch in jeder Hinsicht eingehalten werde. Die Vergleichsmarken seien insbesondere durch den Unterschied im konsonantischen Aufbau gut zu unterscheiden. Während die angegriffene Marke "MareSan" am Ende betont werde, lasse die IR-Marke "MARELA" eine akzentuierte Sprechweise der Mittelsilbe erwarten. Bei Waren auf dem Gebiet des Gesundheitssektors pflege auch ein durchschnittlicher Verbraucher eine gesteigerte Aufmerksamkeit aufzubringen. Insgesamt würden die gegebenen Unterschiede die vorhandenen Gemeinsamkeiten derart überlagern, dass auch bei einer Markenbegegnung auf identischen Waren nicht mit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu rechnen sei.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, eine Verwechslungsgefahr ergebe sich aus dem Umstand, dass die ersten vier Buchstaben und der sechste Buchstabe der Vergleichsmarken identisch seien. Die in schriftbildlicher Hinsicht geringfügig vorhandenen Unterschiede würden neben den genannten Übereinstimmungen nicht ins Gewicht fallen, zumal Wortanfänge vom Verkehr besonders beachtet würden. Für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spreche auch das Fehlen von Unterscheidungshilfen. Bei den beiderseitigen Marken "MareSan" und "MARELA" handele es sich um reine Fantasiewörter und beide Marken würden nicht zur Kennzeichnung rezeptpflichtiger Produkte benutzt werden. Eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht würde sich aus dem Umstand ergeben, dass beide Marken die Vokalfolge A-E-A aufwiesen und beide Zeichen aus drei Silben bestünden, wobei die zwei ersten bei beiden Marken identisch seien. Entgegen der Auffassung der Markenstelle könne bei der Widerspruchsmarke "MARELA" keine akzentuierte Sprechweise der Mittelsilbe erwartet werden.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 19. Dezember 2003 und 10. März 2005 insoweit aufzuheben, als darin der Widerspruch aus der IR-Marke 751 932 zurückgewiesen worden ist, und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass aus der angegriffenen Marke das Wort "mare" mit der deutschen Bedeutung "Meer" hervortrete, was bereits eine Verwechslung in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht ausschließe. Gegen eine klangliche Verwechslung spreche zudem, dass die beiderseitigen Wortmarken sich in der jeweils letzten Silbe, nämlich einerseits "LA" und anderseits "SAN", deutlich unterschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch nicht begründet. Wie die Markenstelle in ihren angefochtenen Beschlüssen zu Recht angenommen hat, ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 107 Abs. 1, 116 Abs. 1, 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Wortmarke "MareSan" und der international registrierten prioritätsälteren Marke "MARELA" nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Grad der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18) "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235, 234 "Davidoff II"; WRP 2008, 232, 234 (Nr. 20) "INTERCONNECT/T-InterConnect"). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit bei den Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) "Lloyd"; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; BGH GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May"; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; WRP 2008, 232, 234 (Nr. 20) "INTERCONNECT/T-InterConnect"). Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Senat vorliegend zur Überzeugung gelangt, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "MARELA" als durchschnittlich zu beurteilen. Dementsprechend erstreckt sich ihr Schutzumfang auf ein normales Maß an Eigenprägung.

Nachdem vorliegend die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht in Frage steht, ist hinsichtlich der zu berücksichtigenden Waren von der Registerlage auszugehen. Ob, wie die die Markenstelle festgestellt hat, die für die angegriffenen Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere die Waren "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege" hochgradige ähnlich zu den registrierten Waren "preparations pharmaceutiques" der Widerspruchsmarke sind oder ob bei diesen Warenidentität gegeben ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn selbst bei einer unterstellten Identität der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen weisen die Kollisionsmarken unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Ähnlichkeiten auf, die eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen könnten.

Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirken (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18) "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235, 234 "Davidoff II"). In diesem Zusammenhang ist vorliegend davon auszugehen, dass das Klanggefüge der beiderseitigen Marken nicht durch die übereinstimmende Vokalfolge A-E-A, sondern vielmehr durch die Unterschiede im konsonantischen Aufbau bestimmt wird. Auch wenn im Allgemeinen für das Klangbild einer Marke den Vokalen eine größere Bedeutung zufällt, können sie doch - wie im vorliegenden Fall - durch besondere Umstände so an Gewicht verlieren, dass eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 130).

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden stellt sich bei den Kollisionsmarken der Unterschied am Ort des fünften Buchstabens für den Klangaufbau des jeweiligen Zeichens als erheblich dar. Während es sich beim Konsonanten "S" in der angegriffenen Marke um einen stimmhaften, starken Blaslaut handelt, erweist sich das innerhalb der Widerspruchsmarke an entsprechender Stelle stehende "L" lediglich als ein klangschwacher Fließlaut. Auf den Gesamtklang wesentlich wirkt sich weiterhin der Schlusskonsonant "n" in der jüngeren Marke aus, der den vorstehenden Vokal "a" in seiner Klangwirkung deutlich abdämpft, während in der Widerspruchsmarke der Schlussvokal "A" offen und hell weiterklingt. Die Widerspruchsmarke "MARELA" erscheint demnach als Wiedergabe des gleichlautenden weiblichen Vornamens (vgl. Internationales Handbuch der Vornamen, Verlag für Standesamtswesen GmbH, Frankfurt am Main, Berlin, 2002, S. 282, Stichworte: "Marela" und "Marella"), der nach dem gleichen Sprechrhythmus wie dem z. B. des Vornamens "Isabella" betont wird. Bei der angegriffenen Marke treten dagegen - nicht zuletzt auch wegen der vorhandenen Binnengroßschreibung des Konsonanten "S" - die Begriffe "Mare" und "San" in Erscheinung, die hier nicht nur einen von der Widerspruchmarke deutlich abweichenden Sprechrhythmus bedingen, sondern auch durch ihre beschreibenden Anklänge die im Klanggefüge der beiderseitigen Marken ohnehin nur spärlich vorhandenen Übereinstimmungen in den Hintergrund treten lassen (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 (Nr. 49) "ZIHR/SIR"). Dabei spricht für das Erkennen der Markenunterschiede zusätzlich, dass der Durchschnittsverbraucher den vorliegend sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen - wie die Markenstelle zutreffend herausgestellt hat - eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt, weil diese Waren und Dienstleistungen mit "Gesundheit" in Zusammenhang stehen (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 "Indorektal/Indohexal"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 122). Letztlich ist daher - legt man einen solchen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zugrunde - die Gefahr unmittelbarer klanglicher Verwechslungen ausgeschlossen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ferner, dass eine Verwechslungsgefahr auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht nicht gegeben ist. Bereits die figürlichen Unterschiede in den hinteren Wortbestandteilen "-San" und "-LA" bieten optisch ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal. Begriffliche Ähnlichkeiten sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus besteht auch für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Miteinanderin-Verbindungbringens kein Raum.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass.

Der Vorsitzende Richter Dr. Ströbele ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung gehindert.

Kirschneck Kirschneck Eisenrauch Bb






BPatG:
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Az: 24 W (pat) 76/05


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