Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2007
Aktenzeichen: 11 W (pat) 46/05
(BPatG: Beschluss v. 30.08.2007, Az.: 11 W (pat) 46/05)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2005 aufgehoben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12, eingegangen am 16. November 2004, der Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingegangen am 16. August 2007 sowie den Zeichnungen Figuren 1, 3 und 4 (2 Blatt), eingegangen am 16. August 2007, und Figur 2 (1 Blatt), eingegangen am 11. Juni 2005, erteilt.
Bezeichnung:
Schweißverfahren unter Ausführung eines Laserstrahlprozesses zusammen mit zwei MSG-Prozessen und Vorrichtung zur Durchführung.
Anmeldetag: 24. Oktober 1998.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 16. November 2004, Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingegangen am 16. August 2007 mit redaktionellen Änderungen auf S. 1 und S. 4, Zeichnungen Figuren 1, 3 und 4 eingegangen am 16. August 2007 und Figur 2, eingegangen am 11. Juni 2005.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Prüfungsbescheid vom 15. Dezember 2004 mitgeteilt, dass mit den am 11. November 2004 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 12, (eingegangen am 16.11.2004), die Patenterteilung in Aussicht gestellt werden könne. Für die nachgesuchte Patenterteilung seien aber noch eine Reinschrift der Beschreibung und Reinzeichnungen der Figuren 1 bis 4 erforderlich.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 wurde die am 24. Oktober 1998 eingereichte, am 18. Mai 2000 offengelegte Patentanmeldung DE 198 49 117.4 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum gekoppelten Laser- MSG-Schweißen" gemäß § 48 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltenden Unterlagen in den Beschreibungsseiten Mängel, wie handschriftliche Eintragungen und Unterstreichungen enthielten. Auch die Figuren 1, 3 und 4 wiesen erhebliche Mängel im Hinblick auf den Kontrast auf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er legt neue Beschreibungsseiten 1 bis 13 sowie neue Figuren 1, 3 und 4, jeweils eingegangen am 16. August 2007, vor und macht dazu geltend, dass die Unterlagen der Patentanmeldeverordnung entsprächen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 12, der neuen Beschreibung Seiten 1 bis 13 sowie den geltenden Zeichnungen Figuren 1 bis 4 zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
1. Schweißverfahren unter Ausführung eines Laserstrahlprozesses zusammen mit zwei MSG-Prozessen, wobei die beiden MSG-Prozesse hinsichtlich ihrer jeweiligen Anordnungen zum Laserstrahl sowie ihrer jeweiligen Einstellungen und Prozessparameter und ihrer Positionierung zueinander einerseits variabel und voneinander unabhängig geführt werden und andererseits als einzelne Komponenten des Gesamtprozesses so in das Schweißverfahren eingekoppelt sind, dass die beiden Lichtbögen zusammen mit dem Laserstrahl ein gemeinsames Plasma erzeugen.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 betreffen Ausbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1.
Der Anspruch 6 lautet:
6. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch einen Bearbeitungskopf mit einer Laserstrahleinheit und mit mindestens zwei neben der Laserstrahleinheit so angeordneten MSG-Brennern, dass die Bearbeitungszonen der Laserstrahleinheit und der MSG-Brenner zusammenfallen.
Die darauf rückbezogenen Ansprüche 7 bis 12 betreffen Ausbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 6.
Es liegt die Aufgabe vor, einen Schweißprozess und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zu schaffen, bei der unter Vermeidung bzw. Ausschaltung der aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile erheblich erweiterte Anwendungsgebiete erschlossen werden können.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Die geltenden Ansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen her und sind formal zulässig.
Das Verfahren nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar, es ist gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) für Maschinenbau, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Schweißverfahren, insbesondere auf dem Gebiet der Laser- und Lichtbogenschweißtechnik verfügt.
Die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen
(1) Patent Abstracts of Japan, M-421, 1985, Vol. 9, No. 256.
JP 60-106 688 A,
(2) US 4 507 540,
(3) DE 296 06 375 U1,
(4) DE 196 08 074 A1 und
(5) DE 195 00 512 A1 betreffen allesamt kein Verfahren und keine Vorrichtung mit der Merkmalsgesamtheit der Ansprüche 1 und 6, die durch diesen Stand der Technik und dessen Zusammenschau auch nicht nahegelegt sind, wie das bereits die Prüfungsbescheide der Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2004 und vom 15. Dezember 2004 deutlich machen. Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 12 sind daher gewährbar.
Da nunmehr mit der neu eingereichten Beschreibung und den neu eingereichten Figuren 1, 3 und 4 auch die gerügten formalen Mängel unter Berücksichtigung von § 6 Ziff. 5 PatV beseitigt sind, ist dem Beschwerdeantrag des Anmelders zu folgen.
Folgende redaktionelle Änderungen wurden in der Beschreibung vorgenommen:
Auf S. 1, Z. 16 wurde DE 196 09 074 A1 in DE 196 08 074 A1 und auf S. 4, Z. 36 wurde Figur 3 in Figur 1 berichtigt.
Dr. Maier Dr. Henkelv. Zglinitzki Harrer Bb
BPatG:
Beschluss v. 30.08.2007
Az: 11 W (pat) 46/05
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