Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 26. November 2007
Aktenzeichen: 20 W 8/07
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 26.11.2007, Az.: 20 W 8/07)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 24.07.2007 - Az. 5 O 98/06 KfH -
abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Landgericht Rottweil unter den Aktenzeichen 5 O 80/06 KfH und 5 O 6/07 KfH (vormaliges Aktenzeichen: 4 O 66/06) anhängigen Klagen gegen den unter Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragstellerin Ziff. 1 vom 25.09.2006 gefassten Beschluss über den Formwechsel in die Rechtsform der Aktiengesellschaft der Eintragung dieses Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 2 wird
zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin Ziff. 2 zu 1/2 und die Antragsgegner zu je 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 1 tragen die Antragsgegner zu je 1/5. Die Antragstellerin Ziff. 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die jeweiligen Parteien selbst.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 50.000,00 EUR
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind Kommanditisten der Antragstellerin Ziff. 1, einer durch Formwechsel aus der seit 1895 existierenden ... AG im Jahr 1996 hervorgegangenen Kommanditgesellschaft. Die Antragstellerin Ziff. 2 ist eine von 3 Komplementären und hält einen Anteil von ca. 99,85 % des Festkapitals.
In der auf den 25.09.2006 einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung wurde mit einer Mehrheit von 757.817 Stimmen bei 372 Gegenstimmen die Umwandlung der Antragstellerin Ziff. 1 in eine Aktiengesellschaft beschlossen. Die Antragsgegner erklärten gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll und reichten Klage beim Landgericht Rottweil mit dem Begehren ein, die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 5 O 80/06 KfH und 5 O 6/07 KfH (vormals 4 O 66/06) geführt. In erster Linie wird geltend gemacht, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich, weil er allein der Vorbereitung eines geplanten Ausschlusses der zukünftigen Minderheitsaktionäre diene. Die Antragsgegner haben weiter die unzureichende Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses gerügt. Es mangele an der nach dem Gesellschaftsvertrag notwendigen Beteiligung des Beirats. Außerdem enthalte der Umwandlungsbericht keine ausreichende Begründung für die Umwandlung in die Rechtsform der Aktiengesellschaft; insbesondere fehle eine hinlängliche Auseinandersetzung mit den im Umwandlungsbericht von 1996 dargestellten Gründen für den Formwechsel der früheren ... AG in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Darüber hinaus enthalte der Bericht keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Vermögensaufstellung, sondern nur eine in zusammengefasster Bilanzform erstellte Übersicht, wobei nicht einmal die tatsächlichen Verkehrwerte angesetzt worden seien. Auch die Auswahl der die Abfindung kontrollierenden Prüfer sei fehlerhaft, weil das Landgericht die Bestellung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der Antragstellerin Ziff. 1 vorgenommen habe. Weiter sei die Vorgehensweise des Prüfers zu beanstanden, der sich darauf beschränkt habe, zeitgleich mit der Erstellung des Umwandlungsberichts dessen Feststellungen abzuhaken. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 rügt außerdem, dass sie zur Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sei. Das per Einschreiben verschickte Einladungsschreiben habe sie nie erreicht.
Die Antragstellerinnen haben mit dem am 19.12.2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz das Freigabeverfahren zur Überwindung der Registersperre eingeleitet. Sie sind der Auffassung, dass die Klagen bereits gegenüber der falschen Beklagten erhoben worden seien. In einer Kommanditgesellschaft müsse der Streit über die wirksame Beschlussfassung zwischen den Gesellschaftern und nicht - wie geschehen - mit der Gesellschaft ausgetragen werden. Jedenfalls seien die Klagen aber offensichtlich unbegründet. Der Beschluss sei wirksam zustande gekommen.
Sie haben beantragt,
festzustellen, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Landgericht Rottweil unter den Aktenzeichen 5 O 80/06 KfH und 4 O 66/06 anhängigen Klagen gegen den unter Tagesordnungspunkt 2 der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragstellerin Ziff. 1 vom 25.09.2006 gefassten Beschluss über den Formwechsel in die Rechtsform der Aktiengesellschaft der Eintragung dieses Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Begehren der Antragstellerinnen sei zurückzuweisen, weil die Klagen begründet seien.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.07.2007 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Formwechsel lediglich der Vorbereitung eines Ausschlusses der Minderheitsgesellschafter diene. Diese Thematik sei in einem Hauptsacheverfahren näher zu überprüfen und nicht im summarischen Freigabeverfahren zu entscheiden. Auch die Frage der Notwendigkeit einer Beteiligung des Beirats bei der Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses bedürfe einer Bewertung im Hauptsacheverfahren.
Gegen den am 08.08.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 16.08.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 07.09.2007 begründet. Sie halten den angefochtenen Beschluss für unzutreffend, da die Klagen sämtlicher Antragsgegner offensichtlich unbegründet seien.
Sie beantragen,
unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses gemäß ihrem erstinstanzlich Antrag zu erkennen.
Die Antragsgegner verteidigen den angefochten Beschluss und beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und dem die Senat die Akten mit Beschluss vom 18.10.2007 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den angefochtenen Beschluss und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Rottweil mit den Aktenzeichen 5 O 80/06 KfH und 5 O 6/07 KfH lagen vor.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 2 ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Vor der Entscheidung des Senats ist die Anberaumung einer Verhandlung nicht veranlasst.
Gem. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ist über eine sofortige Beschwerde im Regelfall ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Wesentliches Kriterium für die fakultative Terminierung ist, ob damit - ausnahmeweise - die Streitpunkte schneller und effektiver geklärt werden können (Stadler in Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 128 Rn. 24, 25). Das ist hier nicht der Fall, nachdem das Landgericht mündlich verhandelt hat und die Parteien im Laufe des Verfahrens ausreichend Gelegenheit hatten, zu den aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Verfassungsrechtlich ist keine andere Handhabung geboten (BVerfG NZG 2007, 587, 588 zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG).
B.
Die gem. §§ 198, 16 Abs. 3 S. 5 UmwG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaften Beschwerden wurden innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt und sind auch im Übrigen zulässig.
C.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 2 ist unbegründet. Ihr Antrag wurde - im Ergebnis - bereits deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil sie nicht über die nach §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG erforderliche Antragsbefugnis verfügt. Lediglich der beklagte formwechselnde Rechtsträger ist berechtigt, die Verfahrenseinleitung zu beantragen (Decher in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 198 Rn. 41; Bork in Lutter, a.a.O., § 16 Rn. 16). Die Antragstellerin Ziff. 2 ist demgegenüber weder als Anteilsinhaberin noch als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft antragsbefugt (vgl. Schwanna in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 16 Rn. 23). Auch der Umstand, dass sie im Verfahren 5 O 80/06 KfH als Beklagte Ziff. 2 in Anspruch genommen wird, kann ihr keine Antragsberechtigung verschaffen. Ihre Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 hat demgegenüber in der Sache Erfolg. Ihr Antrag auf Feststellung, dass die erhobenen Klagen einer Eintragung des Umwandlungsbeschlusses nicht entgegenstehen, ist gem. §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 S. 2 UmwG zulässig und begründet. Auf ihre Beschwerde war der angefochtene Beschluss des Landgerichts abzuändern. Es war festzustellen, dass die durch die Klagen ausgelöste Registersperre des § 16 Abs. 2 UmwG entfällt.
Eine derartige Feststellung ist möglich, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Umwandlung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint.
Hier sind die Klagen offensichtlich unbegründet.
a) Bei der Auslegung des Kriteriums der offensichtlichen Unbegründetheit kommt es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit festzustellen. Maßgeblich ist das Maß an Sicherheit, mit der sich die Unbegründetheit der Klage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren lässt. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage nicht nur dann, wenn die Unbegründetheit evident ist. Es genügt, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Sachverhalts nach seiner freien Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist, also die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden (Senat OLGR 2002, 337, 339; NZG 2004, 146, 147 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 94, 95 [zu § 246a Abs. 2 AktG]; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 870, 875; OLG München NZG 2006, 398, 399 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamburg NZG 2005, 86 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamm AG 2005, 361; OLG Hamm OLGR 2005, 565, 566 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 329 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Köln BB 2003, 2307 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamburg WM 2003, 1271, 1277; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., §16 Rn. 41; Decher, a.a.O., § 198 Rn. 43; Heckschen DNotZ 2007, 444, 447 m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht).
Maßgebend ist, ob sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch im Berufungs- oder Revisionsrechtszug keine Erfolgsaussicht bietet (so OLG Hamm AG 2005, 361; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 94), das Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung also so eindeutig ist, dass eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar erscheint (OLG Hamburg NZG 2006, 398, 399).
Eine davon abweichende Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst (vgl. BVerfG NZG 2007, 587, 590 zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG).
b) Auf dieser Grundlage sind die von den Antragsgegnern in ihren Klagen geltend gemachten Rügen offensichtlich unbegründet.
aa) Allerdings kann der Ansicht der Antragstellerseite nicht gefolgt werden, dass eine Erfolgsaussicht bereits deshalb verneint werden müsse, weil die falsche Beklagte in Anspruch genommen worden sei.
Die Klagen wurden zwar nicht gegenüber allen für die Strukturmaßnahme stimmenden Gesellschaftern (Bl. 95 der Akte 5 O 80/06 KfH), sondern gegenüber der formwechselnden Unternehmensträgerin und daneben - im Verfahren 5 O 80/06 KfH - lediglich gegen eine Komplementärin erhoben; dies ist jedoch nicht zu beanstanden.
(1) Nach den Formulierungen in den Schriftsätzen wurden die Klagen nicht gegen alle Gesellschafter, die für den Beschluss gestimmt haben, gerichtet.
Dies gilt auch für die Klage der Antragsgegner Ziff. 2 bis 5 (Az. 5 O 6/07 KfH). Die Parteistellung ist durch Auslegung zu ermitteln (dazu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rn. 6 f.). Für den Umstand, dass sich deren Klage allein gegen die Kommanditgesellschaft und nicht auch gegen die Komplementäre richtet, sprechen der (eindeutige) Wortlaut und die Begründung dieser Klageschrift. Es wird ausdrücklich erklärt, dass die Klage gegen die Gesellschaft, vertreten durch die drei persönlich haftenden Gesellschafter erhoben werde. In den Schriftsätzen ist durchgehend von einer und nicht von mehreren Beklagten die Rede (vgl. etwa Bl. 3, 4, 9 der Akte 5 O 6/07 KfH). Dies ist auch folgerichtig, weil diese Kläger - wie auch die Klägerin im Verfahren 5 O 80/06 KfH - die Ansicht vertreten, es sei richtig, die Kommanditgesellschaft und nicht die Mitgesellschafter zu verklagen (Bl. 337 der Akte 5 O 6/07 KfH). Sie behaupten selbst nicht, dass beabsichtigt gewesen sei, die Klage auch gegen die persönlich haftenden Gesellschafter zu erheben. Gründe, dies anders zu bewerten, haben sie nicht aufgezeigt.
Die Tatsache, dass das Landgericht diese Frage abweichend eingeschätzt hat, ist unschädlich. Eine unrichtige Auslegung der Parteistellung kann jederzeit korrigiert werden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 50 Rn. 7).
(2) Die Antragsgegner haben als Kläger zu Recht die Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen.
Wie Beschlussmängel wirken und welche Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses wem zur Verfügung stehen, bestimmt sich nach dem Recht des formwechselnden Unternehmensträgers (Meister/Klöcker in Kallmeyer, a.a.O., § 195 Rn. 6, 7; Bork, a.a.O., § 14 Rn. 4).
Danach ist zwar richtig, dass bei Personengesellschaften Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich auch dann zwischen den Gesellschaftern auszutragen sind, wenn - wie hier - eine Publikumsgesellschaft in Rede steht (vgl. dazu etwa BGH NJW 1981, 2565; 1983, 1056, 1057; NZG 1999, 935, 936; 2003, 525; 2006, 703; Brandes NZG 1999, 936 f.; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., § 14 Rn. 16; Hopt in Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 109 Rn. 38 f., Anh. § 177a Rn. 73; Enzinger in MünchKomm, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 97).
Die Passivlegitimation unterliegt jedoch der Parteidisposition. Es ist daher zu prüfen, ob sich im konkreten Fall aus dem Gesellschaftsvertrag (Anl. Ast 2 = Bl. 144/151 d.A.) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschafter von ihrem anerkannten Gestaltungsrecht, abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren, Gebrauch gemacht haben (vgl. BGH NJW 1983, 1056, 1057; 1995, 1218; Brandes, a.a.O., S. 936 f.; Enzinger, a.a.O., § 119 Rn. 97).
Dies ist zu bejahen.
Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Reihe von Regelungen, aus denen sich der Wille der Gesellschafter ergibt, dass Streitigkeiten über Beschlussmängel unmittelbar mit der Gesellschaft auszutragen sind. Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems enthält bereits § 9 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags, weil dort festgelegt ist, dass Beschlussmängel - wie im Aktien- und im GmbH-Recht - fristgebunden geltend gemacht werden müssen und die Gesellschafter nur unter bestimmten - an aktienrechtliche Bestimmungen angelehnten - Voraussetzungen zur Klage befugt sind. In § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags ist außerdem bestimmt, dass zur Gesellschafterversammlung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung bestimmter Mindestfristen zwischen dem Tag der Absendung und der Durchführung der Versammlung einzuladen ist. Weiter hat das Einberufungsrecht einer Minderheit eine besondere Regelung erfahren (§ 8 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags). Hiermit steht im Einklang, dass die Gesellschafter nach § 19 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt sind, eine Kündigung auszusprechen und die Erklärung nicht an die Mitgesellschafter, sondern an die Geschäftsführung zu richten ist. Diese Bestimmungen zeigen eine hinreichend deutliche Annäherung an ein kapitalgesellschaftsrechtliches System, weshalb die Beschlussmängelklagen zutreffend gegen die Gesellschaft gerichtet wurden (vgl. insg. dazu BGH NZG 2003, 525; 2006, 703).
bb) Die Antragsgegner dringen mit den von ihnen geltend gemachten Rügen jedoch inhaltlich nicht durch, weil der Umwandlungsbeschluss vom 25.09.2006 unter keinem zur Unwirksamkeit führenden Mangel leidet.
(1) Die Antragsgegner berufen sich - wie erwähnt - in erster Linie darauf, dass der Formwechsel rechtsmissbräuchlich sei, weil er allein der Vorbereitung eines Squeeze-out-Verfahrens diene. Die Umwandlung sei daher zu unterbinden.
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
(11) Nach allgemeiner Meinung bedarf der Umwandlungsbeschluss für sich genommen keiner sachlichen Rechtfertigung (OLG Düsseldorf DB 2003, 1318, 1319; NZG 2002, 191, 193; vgl. auch BGH NZG 2006, 905 f. [zu § 327a AktG]; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 870, 879 f. [zur Verschmelzung]; Decher, a.a.O., § 193 Rn. 11 f.; Happ in Lutter, a.a.O., § 233 Rn. 53; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 327a Rn. 27; Zimmermann in Kallmeyer, a.a.O., § 193 Rn. 10; Bärwaldt in Semler/Stengel, a.a.O., § 193 Rn. 17; Krieger BB 2002, 53, 61; Koppensteiner in Kölner Komm., AktG, 3. Aufl., § 327f Rn. 10).
Gleichwohl wird von der überwiegenden Ansicht angenommen, dass die Kombination von Rechtsformwechsel und Squeeze-out gesetzwidrig sei, wenn die Umwandlung allein dem Ausschluss der Minderheit diene (Fleischer ZGR 2002, 757, 787; Grunewald ZIP 2002, 18, 22; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 327a Rn. 28; ders. ZIP 2001, 1230, 1234 f.; Singhof, a.a.O., § 327a Rn. 27; Krieger, a.a.O., S. 61 f.; Sellmann WM 2003, 1545, 1552; Gesmann/Nuissl WM 2002, 1205, 1210; von Morgen WM 2003, 1553, 1560). Es wird dann ein Inhaltsmangel des Gesellschafterbeschlusses wegen Gesetzesumgehung (Baums, Ausschluss von Minderheitsaktionären, 2001, S. 140 ff., 145 f.), Rechtsmissbrauchs (so etwa Grunewald in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 327a Rn. 19, 21 f.; Heidel/Locher in Heidel, AktG, 2. Aufl., 327a Rn. 14, 18; von Morgen, a.a.O., S. 1560; Sellmann, a.a.O., S. 1552) oder Treuwidrigkeit (so Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 27, 28; ders. ZIP 2001, 1230, 1235; Krieger, a.a.O., S. 62) bejaht (zu dieser terminologischen Vielfalt, die nicht mit sachlichen Differenzen einhergeht, vgl. Bolte DB 2002, 1257; Fröde NZG 2007, 730).
Eine Mindermeinung lehnt die Möglichkeit eines derartigen Ausnahmetatbestandes mit der Begründung ab, dass der Mehrheitsgesellschafter lediglich von einer ihm im Gesetz eingeräumten Berechtigung Gebrauch mache und der Schutz der Minderheitsgesellschafter durch die gesetzlichen Regelungen zur finanziellen Abfindung ausreichend gewährleistet sei (vgl. etwa Angerer BKR 2002, 260, 267; Decher, a.a.O., § 195 Rn. 23; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1213, 1214; Markwardt BB 2004, 277, 283; Hasselbach in Kölner Komm., WpÜG, 2002, § 327a AktG Rn. 56 f.; Koppensteiner, a.a.O., § 327f Rn. 11; Pluskat NZG 2007, 725; Bolte DB 2001, 2587, 2589; ausführlich Fröde, a.a.O., S. 731 ff.).
(22) Dieser Meinungsstreit bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst auf der Grundlage der h.M. kann der Gesellschafterbeschluss vom 25.09.2006 nicht wegen einer unzulässigen Vorbereitung eines Ausschlussverfahrens als mangelhaft bewertet werden.
Es besteht - nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa Strieder in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 242 Rn. 2, 11 ff.) - Einigkeit darüber, dass die Beweislast für einen (eventuellen) Ausnahmetatbestand der unzulässigen Vorbereitung eines Squeeze-out-Verfahrens beim Minderheitsgesellschafter liegt (Markwardt, a.a.O., S. 282, 283; vgl. auch Fleischer, a.a.O., S. 787; Krieger, a.a.O., S. 63; Koppensteiner, a.a.O., § 327f Rn. 11). Auch auf der Grundlage der h.M. muss daher von den Klägern vorgetragen und bewiesen werden, dass die Umwandlung nur dem Ausschluss der Minderheitsgesellschafter dienen solle. Den danach zu stellenden Anforderungen haben die Antragsgegner nicht genügt. Sie haben sich in den von ihnen geführten Klageverfahren zwar mit den verschiedenen von den Antragstellerinnen für die Umwandlung angeführten Gründen auseinandergesetzt, dabei im Wesentlichen aber lediglich herausgearbeitet, dass die für den Formwechsel genannten unternehmerischen Ziele auch auf eine andere Art und Weise erreicht werden könnten und demnach eine Umwandlung keinesfalls notwendig sei.
Auf diese Frage kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wie ausgeführt, bedarf der Umwandlungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung. Eine inhaltliche Überprüfung, ob die für die Umwandlung angeführten Gründe nach unternehmerischen Kriterien als sachgerecht eingestuft werden können oder gar für die Erreichung der mit dem Formwechsel verfolgten Ziele unentbehrlich sind, ist nicht veranlasst (Decher, a.a.O., § 193 Rn. 11 f.; Happ, a.a.O., § 233 Rn. 53). Auf der Grundlage der h.M. müsste lediglich entschieden werden, ob die Gründe als vorgeschoben bewertet werden können, um die wahre Intention der Ermöglichung eines Ausschlusses der Minderheitsgesellschafter zu verschleiern. Eine Überprüfung der Frage, welche Motive für den Formwechsel bestanden haben, wäre lediglich im Hinblick auf den Vorwurf eines missbräuchlichen, treuwidrigen Verhaltens vorzunehmen (vgl. OLG Naumburg NZA-RR 1997, 177, 179).
Ein derartiger Tatbestand kann auf der Grundlage des Vortrags der Antragsgegner jedoch ohnehin nicht angenommen werden.
Die Antragsstellerin Ziff. 1 macht geltend, dass die drei Komplementäre auf Dauer nicht bereit seien, die Last und Gefahr einer unbeschränkten persönlichen Haftung zu tragen. Auch bei einem gesunden und erfolgreichen Unternehmen ist dieses Argument als sachlich nachvollziehbar zu bewerten. Ebenso sprechen die weiteren im Umwandlungsbericht angeführten Argumente, insbesondere die genannten Vorteile der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, bei einem Unternehmen, das international tätig ist, gegen die Behauptung, dass es der Antragstellerin Ziff. 1 beim Formwechsel im Grunde nur darum gehe, in Zukunft Minderheitsgesellschafter ausschließen zu können. Das Squeeze-out-Verfahren wird lediglich als eine mögliche Option neben einer Wiederaufnahme der Börsennotierung in die Erwägungen zur Begründung der Umwandlung einbezogen (Bl. 181/182 d.A.).
Danach haben die Antragsgegner nicht aufgezeigt, dass die Darstellung im Umwandlungsbericht und der schriftsätzliche Vortrag der Antragsteller nur vorgeschobene Gründe für den Rechtsformwechsel beinhalten. Abgesehen davon haben sie für ihren Vortrag auch keine Beweismittel angeboten.
(33) Eine andere - hier nicht zu bewertende - Frage ist, unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegner gegen ein möglicherweise in Zukunft eingeleitetes Ausschlussverfahren vorgehen können (vgl. dazu etwa Grunewald MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 25; Krieger, a.a.O., S. 61).
(2) Offensichtlich unbegründet sind die Klagen auch, soweit geltend gemacht wird, dass der - durch den Gesellschaftsvertrag auf freiwilliger Basis eingerichtete - Beirat der Kommanditgesellschaft nicht ausreichend an der Vorbereitung der Beschlussfassung und an der Einladung der Gesellschafterversammlung beteiligt worden sei.
(11) Die rechtliche Basis für die Tätigkeit eines Beirats sind die Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Danach sind seine Befugnisse zu bestimmen, soweit nicht eine Inhaltskontrolle eine abweichende Bewertung veranlasst (Enzinger, a.a.O., § 119 Rn. 55, 57). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat sich in dem von den Gesellschaftern vorgegebenen Rahmen zu halten. Eine andere Handhabung würde verkennen, dass es Aufgabe der Gesellschafter ist, eine zweckmäßige Vertragsgestaltung zu entwickeln; außerdem würde die Rechtssicherheit gefährdet (insg. dazu Grunewald in MünchKomm, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 147 f.).
(22) Auf dieser Grundlage ist die Beteiligung des Beirats der Antragstellerin Ziff. 1 als ausreichend zu bewerten.
Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags hat der Beirat die Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen und zu beraten. Ihm wird die Berechtigung eingeräumt, die Erstattung von Berichten und die Erteilung von Auskünften zu verlangen. Außerdem bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Beirats, wenn Geschäfte über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (§ 7 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags).
Damit wird hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sich dessen Befugnisse grundsätzlich auf den Bereich der Geschäftsführung beschränken. Bei dem in Rede stehenden Grundlagengeschäft, der Änderung der Rechtsform, ist daher weder ausdrücklich noch auf Grund einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages eine Beteiligung des Beirats erforderlich. Diese Vorgabe im Gesellschaftsvertrag ist auch folgerichtig, da ohnehin umstritten ist, ob Vertragsänderungen und sonstige Grundlagengeschäfte an eine Mitwirkung des Beirats gebunden werden können, sofern - wie hier - an dem Gremium auch Gesellschaftsexterne beteiligt sind (Grunewald in MünchKomm, HGB, a.a.O., § 161 Rn. 155 m.w.N.).
Danach hätte allenfalls dann Veranlassung bestanden, diesem Gremium der Antragstellerin Ziff. 1 weitere Informationen zukommen zu lassen, wenn dies verlangt worden wäre (vgl. auch Grunewald in MünchKomm, HGB, a.a.O., § 161 Rn. 157 m.w.N.). Das war jedoch nicht der Fall, obwohl der Beirat von dem geplanten Formwechsel jedenfalls Kenntnis erlangt hatte (vgl. Anl. Ast. 9 = Bl. 410/411 d.A.). Dessen Beteiligung an der Beschlussfassung ist somit als vertrags- und gesetzeskonform zu bewerten.
(3) Die formalen Anforderungen an die Darstellung der Gründe für den Rechtsformwechsel im Umwandlungsbericht sind erfüllt, auch insoweit ist von einer offensichtlichen Unbegründetheit der Klagen auszugehen.
Der Ansicht der Antragsgegner, dass der Bericht eine detaillierte Gegenüberstellung der jetzt bestehenden Gründe mit denjenigen, die im Jahr 1996 für den Formwechsel in eine KG angeführt worden seien, enthalten müsse, kann nicht gefolgt werden.
Der Umwandlungsbericht muss lediglich eine schlüssige und plausible Darstellung der wesentlichen Gründe für den Rechtsformwechsel beinhalten, so dass einem verständigen Anteilsinhaber unter Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht wird. Mehr ist nicht erforderlich (vgl. Meister/Klöcker, a.a.O., § 192 Rn. 12, 14; Decher, a.a.O., § 192 Rn. 9 f., 16 ff.; Happ, a.a.O., § 233 Rn. 53; Bärwaldt, a.a.O., § 192 Rn. 6 ff., insb. Rn. 8; Stratz, a.a.O., § 192 Rn. 8).
Diesen Anforderungen genügt der Umwandlungsbericht.
Im Bericht wird näher ausgeführt, dass der Rechtsformwechsel des Jahres 1996 maßgebend durch die Zusammenführung verschiedener Geschäftsbereiche bedingt war und dass sich deshalb, weil diese Maßnahme zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei, der wesentliche Grund für die damalige Umwandlung erledigt habe. Da gerade keine allumfassende Begründung der Strukturmaßnahme erforderlich ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Bericht auf diesen Aspekt der damaligen Umwandlung beschränkt und die früher bestehende, zwischenzeitlich aber entfallene Notwendigkeit der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft erläutert. Die angeführten Gründe für die aktuelle Rechtsformwahl (s.o.) ermöglichen es einem verständigen Anteilsinhaber, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen.
(4) Die Antragsgegner berufen sich weiter darauf, dass es an einer ordnungsgemäßen Prüfung der angemessenen Barabfindung für den Fall des Ausscheidens von Minderheitsgesellschaftern fehle, weil der Prüfer vom Landgericht Stuttgart aus einer Vorschlagsliste der Antragstellerin Ziff. 1 ausgewählt worden sei und außerdem eine sog. Parallelprüfung stattgefunden habe.
Auch insoweit steht ein offensichtlich unbegründeter Einwand in Rede.
Es handelt sich dabei um vielfältig vorgebrachte Standardrügen. Sowohl der Umstand, dass das Gericht den Prüfer auf Vorschlag des Unternehmensträgers bestellt hat, als auch die Tatsache der sog. Parallelprüfung betreffen Fragen, die in der Rechtsprechung bereits ausreichend erörtert wurden und als geklärt bezeichnet werden können. Danach kann - ohne weitere Ausführungen - festgehalten werden, dass diese Beanstandungen offensichtlich nicht durchgreifen (vgl. BGH NZG 2007, 714, 717; 2006, 905, 906; NJW 1997, 2178; Senat NJW 2004, 146, 148; OLG Frankfurt NZG 2007, 472, 474).
(5) Die Rüge, dass die Vermögensaufstellung im Umwandlungsbericht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, greift ebenfalls nicht durch.
(11) Allerdings ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Ansicht der Antragstellerinnen zur Frage des anzuwendenden Rechts nicht gefolgt werden kann. Die Tatsache, dass die Regelung über die Vermögensaufstellung in § 192 Abs. 2 UmwG mit Wirkung zum 25.04.2007 aufgehoben worden ist (BGBl. 2007 I S. 542), ändert nichts daran, dass der Umwandlungsbericht an den früher geltenden Anforderungen zu messen ist.
Tritt eine Norm auf Grund eines späteren Gesetzes außer Kraft, so besagt das noch nichts darüber, ob das neue Recht auch für die unter dem früheren Recht begründeten Rechtsverhältnisse gilt. Eine solche Wirkungskraft auf die früher entstandenen Rechtsverhältnisse - vom Anfang ihrer Entstehung (echte Rückwirkung) oder vom Inkrafttreten des neuen Rechtes an (unechte Rückwirkung) - ist grundsätzlich nicht anzunehmen, sie muss ausdrücklich bestimmt werden oder doch eindeutig dem neuen Gesetz entnommen werden können (BGHZ 3, 82, 84; 44, 192). Fehlt es daran, so kommen die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze zur Anwendung (vgl. BGHZ 9, 101; 44, 192). Hierzu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, dass Rechtsverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44 192; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 241 Rn. 14 und Art. 229 EGBGB § 5 Rn. 3 ff.; ausführlich auch Schwab NZG 2007, 521 zu § 243 Abs. 4 S. 2 AktG).
In § 192 Abs. 2 UmwG [a.F.] wurden bestimmte Anforderungen an den Umwandlungsbericht formuliert, mit der Folge, dass eine damit zusammenhängende Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses begründen konnte (vgl. etwa Bärwaldt, a.a.O., § 192 Rn. 33). Dies bedeutet, dass - da spezielle Übergangsvorschriften fehlen - nach dem intertemporalen Anwendungsbereich dieser Norm eine einmal begründete Mangelhaftigkeit des Beschlusses nicht rückwirkend durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden kann.
(22) Gleichwohl kann aus dieser Norm keine Erfolgsaussicht für die Klagen der Antragsgegner abgeleitet werden, weil die Vermögensaufstellung den zu stellenden Anforderungen genügt.
Der gesamte Umwandlungsbericht, dessen Bestandteil die Vermögensaufstellung ist (§ 192 Abs. 2 S. 2 UmwG [a.F.]), soll vor allem dem Schutz der Anteilsinhaber durch ein formalisiertes Informationsrecht dienen. Es soll die Kenntnis der für den Formwechsel relevanten Umstände vermittelt werden, um eine sachgerechte Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen (Bärwaldt, a.a.O., § 192 Rn. 2; Meyer-Landrut/Kiem WM 1997, 1413, 1416; Sagasser/Sickinger in Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 3. Aufl., Kap. R Rn. 85; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 1999, 418, 419 zum Verschmelzungsbericht). Die Vermögensaufstellung soll dazu beitragen, über den wirklichen Wert des formwechselnden Unternehmensträgers zu unterrichten, weshalb die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihrem wirklichen Wert anzusetzen sind (Sagasser/Sickinger, a.a.O., Kap. R Rn. 85).
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Funktion der Vermögensaufstellung nicht hinreichend deutlich wird (Decher, a.a.O., § 192 Rn. 54 f.; Meister/Klöcker, a.a.O., § 192 Rn. 25; Meyer-Landrut/Kiem, a.a.O., S. 1417). Es wird ausgeführt, dass die Aufstellung in erster Linie Relevanz im Hinblick auf das zu unterbreitende Barabfindungsangebot, dessen Plausibilität verifiziert werden solle, gewinne. Der bilanzielle Überblick gebe den Anteilseignern eine Grundlage zur Beurteilung des Abfindungsangebots (Decher, a.a.O., § 192 Rn. 52; Rottnauer NZG 2001, 953, 954). Daneben solle aber auch dem Registergericht die Überprüfung der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründungsvorschriften ermöglicht werden (Meister/Klöcker, a.a.O., § 192 Rn. 25).
Dieser Normzweck kann allerdings besser durch die Pflicht zur Berichterstattung über die Angemessenheit der Barabfindung und durch die Gründungsprüfung gem. § 197 UmwG erreicht werden (Drinhausen BB 2006, 2313, 3216; Decher, a.a.O., § 192 Rn. 54). Die eingeschränkte Bedeutung der Vermögensaufstellung zur Information der Anteilseigener resultiert auch daraus, dass in dieser die Substanzwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter anzusetzen sind, während die für die Abfindung maßgebliche Unternehmensbewertung in aller Regel eine Prognose anhand der zukünftigen Ertragsaussichten vornehmen muss. Die damit verbundenen, oft erheblichen Abweichungen bei der Wertfindung tragen häufig gerade nicht zum besseren Verständnis des Formwechsels im Kreis der Anteilsinhaber bei (Meyer-Landrut/Kiem, a.a.O., S. 1417). Deshalb und weil beim Rechtsformwechsel keine Vermögensübertragung stattfindet, hat die Vermögensaufstellung tendenziell keinen hohen Anforderungen an den Aufgliederungsgrad zu genügen. Es ist als ausreichend zu erachten, wenn sich die Gliederung an § 266 HGB orientiert, wobei, da es um eine Aufstellung unterhalb des Niveaus einer vollständigen Vermögensbilanz handelt, zur Vereinfachung eine Zusammenfassung bestimmter Bilanzpositionen zulässig ist (vgl. dazu Decher, a.a.O., § 192 Rn. 57; Meister/Klöcker, a.a.O., § 192 Rn. 26; Stratz, a.a.O., § 192 Rn. 19; Förschle/Hoffmann in Budde/Förschle, Sonderbilanzen, 3. Aufl., Kap. J Rn. 24; Sagasser/Sickinger, a.a.O., Kap. R Rn. 85). Eine differenziertere Aufstellung ist zwar erlaubt, aber nicht erforderlich. Sie würde, da schutzwürdige Interessen der Anteilseigner nicht erkennbar sind, eine unnötige und angesichts der Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen darüber hinaus gravierende Belastung der Gesellschaft herbeiführen (vgl. Bayer/Schmidt NZG 2006, 841, 846; Handelsrechtsausschluss des DAV in NZG 2000, 802, 807; vgl. auch Sagasser/Sickinger, a.a.O., Kap. R Rn. 86). Diese bereits zur bisherigen Gesetzeslage vertretene Ansicht hat mittelbar durch die Aufhebung des § 192 Abs. 2 UmwG [a.F.] ihre Bestätigung durch den Gesetzgeber erfahren (vgl. dazu BT-Drucks. 16/2919, S. 19; Bayer/Schmidt, a.a.O., S. 846; Bärwaldt, a.a.O., § 192 Rn. 4; Drinhausen, a.a.O., S. 3216). Ihr ist daher zu folgen.
Die Vermögensaufstellung im Umwandlungsbericht vom 11.08.2006 (Bl. 193/195 d.A.) entspricht diesen Anforderungen.
Auch die Wertansätze sind nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt sind die Vermögensgegenstände mit ihrem wirklichen Wert einzustellen. Dies gilt auch für Beteiligungen an anderen Gesellschaften (etwa Meister/Klöcker, a.a.O., § 192 Rn. 15). Maßgeblich ist der Verkehrs- und nicht der Buchwert (vgl. auch Decher, a.a.O., § 192 Rn. 61). Diesem Erfordernis wurde bei der Vermögensaufstellung Rechnung getragen. Der Rüge, dass die Differenz zu dem ermittelten Ertragswert die Unrichtigkeit der Wertansätze in der Vermögensaufstellung belege, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergeben sich Abweichungen zwischen der Vermögensaufstellung nach § 192 Abs. 2 UmwG [a.F.] und der Barabfindung typischerweise gerade daraus, dass unterschiedliche Wertermittlungsmethoden zugrunde zu legen sind (s.o.).
(6) Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die Klage, soweit geltend gemacht wird, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sei.
(11) Es kann bereits nicht von einem Einberufungsmangel ausgegangen werden.
Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass die Einberufung der namentlich bekannten Kommanditisten durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe (§ 8 Nr. 5 S. 4 des Gesellschaftsvertrags). Dementsprechend wurde die Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Versammlung am 25.09.2006 eingeladen. Die Tatsache, dass sie keine Kenntnis erhalten haben will, sie insbesondere behauptet, von dem Abholschein nichts erfahren zu haben, ist irrelevant.
Die Versendung erfolgte ordnungsgemäß. Der in § 8 Nr. 5 S. 4 Hs. 1 des Gesellschaftsvertrags genannte eingeschriebene Brief ist - wie die gesetzliche Regelung in § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG - mangels anderer Anhaltspunkte im herkömmlichen Sinne zu verstehen. Dem hat die von der Gesellschaft gewählte Versendungsform eines Einschreibens mit Rückschein genügt. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 beanstandet zu Unrecht, dass kein Einwurfeinschreiben verwendet worden sei (Bl. 325 d.A.). Dieses stellt eine einfachere Variante des Einschreibens dar, das im Hinblick auf die Verlässlichkeit des Zugangs und seines Nachweises weniger verlässlich ist und daher im Zweifel gerade nicht den zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. auch Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 51 Rn. 12). Falls - wie hier - im Gesellschaftsvertrag eine weitere Konkretisierung fehlt, ist jedenfalls die herkömmliche Form des Einschreibens mit Rückschein nicht zu beanstanden (dazu Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 2006, § 51 Rn. 5; Bauer/Diller NJW 1998, 2795 f.; Neuvians/Mensler BB 1998, 1206 f.).
Wenn trotz der korrekten Einberufung ein Zugang nicht erfolgt sein sollte, ändert dies an der Wirksamkeit der Einladung nichts. Gegen die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Regelung, wonach der unverschuldete nicht rechtzeitige Zugang der Einladung keinen Einberufungsmangel darstelle (vgl. §§ 8 Nr. 5 S. 4 Hs. 2; 10 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 des Gesellschaftsvertrags), ist nichts einzuwenden (vgl. auch Ulmer in Staub, HGB, 4. Aufl., § 119 Rn. 17).
(22) Ein Mangel bei der Einladung könnte im Übrigen nur dann die Wirksamkeit des Beschlusses vom 25.09.2006 in Frage stellen, wenn er sich ausgewirkt haben könnte (vgl. auch BGH NJW 1954, 1563; 1962, 104; 1987, 2580, 2582; NZG 1998, 152,153; 1998, 262, 263). Eine Unwirksamkeit ist zu verneinen, falls klar zu Tage liegt, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre. Die Möglichkeit, dass der durch den Einladungsmangel betroffene Gesellschafter das Beschlussergebnis hätte beeinflussen können, muss dabei nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht kommen (BGH NJW 1972, 1320; 1987, 2580, 2582; vgl. auch Enzinger, a.a.O., § 119 Rn. 95).
Danach kann hier ein etwaiger Einberufungsfehler die Mangelhaftigkeit des Beschlusses nicht rechtfertigen. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 war auf der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß vertreten (vgl. Bl. 21 und Anl. B 2, S. 3 [= Bl. 52] der Akte 5 O 80/06 KfH). Es wurde von ihr noch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass sie sich bei einer früheren Kenntniserlangung von der Gesellschafterversammlung oder von den mit der Einladung verschickten Unterlagen anders verhalten hätte. Erst recht kann daher nicht angenommen werden, dass das Beschlussergebnis durch einen möglichen Einberufungsmangel beeinflusst worden sein könnte. Dies insbesondere auch deshalb, weil der entsandte Vertreter der Antragsgegnerin Ziff. 1 selbst Kommanditist der Antragstellerin Ziff. 1 ist und rechtzeitig informiert worden war.
(33) Die Behauptung der Antragsgegnerin Ziff. 1, sie habe sich vor der Gesellschafterversammlung mehrfach um die Zusendung der Einladungsunterlagen bemüht, kann eine andere Bewertung ebenfalls nicht rechtfertigen. Sie trägt selbst vor, dass diese Unterlagen nicht bei der Antragstellerin Ziff. 1, die - wie üblich - die Einladungen zu der Gesellschafterversammlung am 25.09.2006 versandt hatte, sondern beim Konzernherrn angefordert worden seien. Falls sie tatsächlich Unterlagen angefordert haben sollte, wäre es demnach in erster Linie ihr anzulasten, dass keine erneute Übersendung veranlasst worden ist. Abgesehen davon, würde sich nichts daran ändern, dass die Antragsgegnerin auf der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß vertreten war und es als ausgeschlossen zu betrachten ist, dass das Beschlussergebnis durch einen möglichen Einberufungsmangel beeinflusst worden sein könnte (s.o.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu befinden, da diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 S. 7 UmwG [i.d.F. v. 19.04.2007]).
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 26.11.2007
Az: 20 W 8/07
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