Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 3. Januar 1989
Aktenzeichen: 12 TH 25/89
(Hessischer VGH: Beschluss v. 03.01.1989, Az.: 12 TH 25/89)
Gründe
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (§ 25 Abs. 2 GKG; § 9 Abs. 1 und 2 BRAGO), aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Antragsverfahren zu Recht auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Streitwert für das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid vom 7. September 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 1988 nicht gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 2.000,-- DM festzusetzen, sondern gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG nach der Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für die Antragstellerin.
Der Streitwert eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht identisch mit dem des Hauptsacheverfahrens, er ist aber bei Streitigkeiten um Geldbeträge von diesem abhängig, weil sich die Bedeutung der Sache für den Antragsteller aus dessen Interesse ergibt, den streitigen Betrag nicht sofort, sondern erst nach dem Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens zahlen zu müssen, und der Wert dieses Interesses ist in erster Linie danach zu bemessen, daß die Antragstellerin den mit dem Leistungsbescheid angeforderten Betrag beim Erfolg ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz während des Hauptsacheverfahrens nutzbringend anlegen oder die Kosten seiner Beschaffung vermeiden kann (so auch Hess.VGH, 11.12.1981 -- V TI 51/80 --, ESVGH 32, 144). Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 GKG über die Festsetzung des Streitwerts schließen es aus, in den Streitverfahren um die sofortige Vollziehbarkeit von Leistungsbescheiden grundsätzlich den Auffangstreitwert von 6.000,-- DM oder einen bestimmten Bruchteil hiervon als Streitwert festzusetzen (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, 1986, RdNr. 834 bis 836). Die Unsicherheit über die Dauer des Hauptsacheverfahrens und die sich dem jeweiligen Antragsteller bietenden Möglichkeiten der Geldanlage oder Geldbeschaffung erschwert eine exakte Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses an der vorläufigen Aussetzung der Zahlungsverpflichtung, rechtfertigt es aber nicht, den Betrag des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG als Streitwert für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Geldleistungsverpflichtungen festzusetzen (Hess.VGH, a.a.O.). In der gerichtlichen Praxis wird dementsprechend bei der Aussetzung von Abgabenbescheiden meist ein Drittel oder ein Viertel, teilweise aber nur ein Zehntel des Wertes der Abgabe bei der Streitwertbemessung zugrundegelegt (vgl. Finkelnburg/Jank und Hess.VGH, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Da es sich bei dem von der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG verlangten Betrag nicht um eine Abgabe handelt, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung über Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen (§§ 236, 237 AO) Anwendung finden, ist hierbei die nach § 238 AO fällige Verzinsung von 6 % jährlich nicht zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, welcher Rechtsnatur der von Beförderungsunternehmen nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG bei Verstößen gegen Beförderungsverbote zu entrichtende Betrag im einzelnen ist. Das wirtschaftliche Interesse des Beförderungsunternehmens, während des Hauptsacheverfahrens zunächst von der Zahlungsverpflichtung freigestellt zu werden, ist nämlich unabhängig davon nach Auffassung des beschließenden Senats mit 1.000,-- DM je beförderten Passagier anzusetzen. Dabei ist die Dauer des Hauptsacheverfahrens von der Einlegung des Widerspruchs bis zu einer Revisionsentscheidung auf insgesamt etwa vier bis sechs Jahre geschätzt und angenommen, daß die Antragstellerin den mit dem angegriffenen Leistungsbescheid angeforderten Betrag zinsbringend anlegt oder renditeträchtig im eigenen Unternehmen verwendet, bei sofortiger Zahlungsverpflichtung aber unter Umständen zu den üblichen Marktbedingungen finanzieren müßte.
Hessischer VGH:
Beschluss v. 03.01.1989
Az: 12 TH 25/89
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