Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 248/04
(BPatG: Beschluss v. 18.10.2006, Az.: 26 W (pat) 248/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Angemeldet für die Waren und Dienstleistungen 12: Fahrzeuge zur Beförderung zu Wasser (Binnenschifffahrt)
39: Beförderung von Passagieren und Ausrüstungsgegenständen mit wassergebundenen Fahrzeugen aller Art im Bereich der Binnenschifffahrt; Veranstaltung und Durchführung von Reisen, insbesondere von Linien-, Rund- und Ausflugsfahrten; Betrieb von Fahrgastschiffen; Vercharterung und Vermietung von Fahrgastschiffen; Lotsendienste; Aufbewahrung von Waren, insbesondere zu Erhaltungs- und Bewahrungszwecken 41: Dienstleistungen eines Fahrgastschifffahrtsbetriebes (ausgenommen Beförderungsleistung); Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen an Bord; Veranstaltung von Themenfahrten 43: Verpflegung von Passagieren an Bordist die Wortmarke 304 14 036.8 Lüneburger Heide.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die "Lüneburger Heide" bezeichne einen Teil des "Norddeutschen Tieflandes"; hierbei handele es sich um die Angabe eines touristisch zusammenhängenden Gebiets in Niedersachsen, das immer größere Bekanntheit und Beliebtheit genieße. In Bezug auf die vorliegenden Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Marke somit nur eine Herkunfts- bzw. Bestimmungsangabe für die angebotenen touristischen Leistungen, Schifffahrten, Verpflegung von Gästen etc. dar. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke die geografische Bedeutung im Sinne der niedersächsischen Region "Lüneburger Heide" auch im Vordergrund sehen. Hinweise des Anmelders auf angebliche Vorteintragungen könnten keine andere markenrechtliche Beurteilung begründen.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung hat er nicht eingereicht.
II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Bezeichnung "Lüneburger Heide" eine freihaltungsbedürftige geografische Herkunftsangabe darstellt, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist und darüber hinaus keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist.
Die Lüneburger Heide ist als Teil des norddeutschen Tieflandes eine große Heide- und Waldlandschaft im Nordosten Niedersachsens im Städtedreieck zwischen Hamburg, Bremen und Hannover (vgl. www.wikipedia.de).
Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren (oder Dienstleistungen) benötigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 221 m. w. N.). Eine Eignung, als geografische Herkunftsangabe zu dienen, kommt nämlich insbesondere den Namen bekannter Orte zu, bei denen nicht unwahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 148, 149 - OLDENBURGER).
Dies ist vorliegend zu bejahen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der Region "Lüneburger Heide" liegt neben der Landwirtschaft vor allem im Fremdenverkehr, wofür das Gebiet sehr bekannt ist. Der Suchbegriff "Lüneburger Heide" liefert in Google über 1,6 Millionen Treffer mit zahlreichen Angeboten für Ferienunterkünfte sowie Urlaubs- und Freizeitangeboten. Zu letzteren gehören auch Ausflugsfahrten auf Schiffen (die Suchabfrage "Lüneburger Heide Ausflugsschiffe" erbringt in Google vielfältige Treffer, die nicht nur auf den Anmelder hinweisen, vgl. z. B. unter www.lueneburgerheide.de.: "Elbschifffahrtstag ... Teilregion: Lüneburg Stadt & Land"). Die angemeldete Marke "Lüneburger Heide" stellt demnach eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich den geografischen Erbringungsort der angemeldeten Leistungen bzw. das Gebiet, in dem die betreffenden Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, bezeichnet. Ein bestehendes Allgemeininteresse an der Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung ist daher ohne Weiteres zu bejahen. Dies gilt im Hinblick auf das gesamte Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung, das insoweit - was der Anmelder auch eingeräumt hat - alle beim Betrieb von Fahrgastschiffen anfallenden Leistungen sowie die hierfür erforderlichen "Fahrzeuge zur Beförderung zu Wasser (Binnenschifffahrt)" umfasst. Dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um den Namen eines Schiffes handelt, mit dem die betreffenden Ausflugsfahrten durchgeführt werden, beseitigt nicht das Interesse des Verkehrs, sich ihrer als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bedienen zu können (vgl. BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).
Aufgrund des Umstands, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung "Lüneburger Heide" lediglich den beschreibenden Hinweis auf den Ursprung der Waren bzw. den Erbringungsort der Dienstleistungen entnehmen werden und keinen individualisierenden Betriebshinweis, ist die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft ebenfalls zu verneinen.
Der vom Anmelder im Verfahren vor der Markenstelle genannte, zwischenzeitlich gelöschte Voreintragung "Lüneburger Heide" für Waren der Klasse 29 (Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild etc.) fehlt eine Vergleichbarkeit zur vorliegenden Anmeldung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Eintragung der Marke "Loreley", die keine Gebietsbezeichnung wie die vorliegende Anmeldemarke darstellt.
Im Übrigen hat der Anmelder die Beschwerde nicht begründet, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit er den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält.
BPatG:
Beschluss v. 18.10.2006
Az: 26 W (pat) 248/04
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