Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 9/01
(BPatG: Beschluss v. 18.12.2001, Az.: 24 W (pat) 9/01)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 397 14 362 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 395 05 300 und 1 124 760 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 26. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 14 362 wegen der Widersprüche aus den Marken 395 05 300 und 1 124 760 teilweise gelöscht. Im übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Dagegen haben die Markeninhaberin und die aus der Marke 395 05 300 Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechenden aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ihre Widersprüche zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß in seinem die Löschung anordnenden Teil wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Ju
BPatG:
Beschluss v. 18.12.2001
Az: 24 W (pat) 9/01
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