Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Mai 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 192/02
(BPatG: Beschluss v. 14.05.2003, Az.: 28 W (pat) 192/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent und Markenamts vom 23. Juli 2002 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus den Marken 395 02 161 und 396 09 991 wird die Löschung der jüngeren Marke 399 34 502 bezüglich der Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren" angeordnet.
Gründe
I.
Gegen die für diverse Waren der Klassen 4 (u.a. Schmiermittel), 12 (u.a. Motorräder) und 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren) am 19. Oktober 1999 eingetragene Wortmarke SPEEDFIGHTER ist Widerspruch erhoben aus den prioritätsälteren Wortmarkena) 395 02 161 Streetfightereingetragen seit dem 14.September 1995 u.a. für "Motorräder und Motorrad-Zubehör", aber auch für "Bekleidungsstücke für Motorradfahrer einschließlich Schuhe", b) 396 09 991 STREET FIGHTER eingetragen seit dem18.September 1986 für "Bekleidungsstücke".
Die Markenstelle für Klasse 12 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da der Schutzumfang der Widerspruchsmarke äußerst gering sei, handele es sich hierbei doch um den Gattungsbegriff für eine spezielle Ausstattungsvariante von Motorrädern.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die nunmehr den Widerspruch auf die Waren der Klasse 25 beschränkt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang des beschränkten Widerspruchs zu löschen.
Sie verweist darauf, dass sich angesichts identischer Waren und fast identischer Markenwörter eine Verwechslungsgefahr zwangsläufig ergebe, zumal die Widerspruchsmarke zumindest im Bereich der Klasse 25 keinerlei Kennzeichnungsschwäche aufweise.
Seitens der Markeninhaber lag weder Antrag noch Stellungnahme vor. Zur mündlichen Verhandlung sind sie nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Ansicht des Senats besteht im Umfang des beschränkten Widerspruchs Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dieser Vorschrift implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Grunde.
Was die zu vergleichenden Waren betrifft, besteht, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen worden sind, nach der Registerlage Warenidentität (Bekleidungsstücke, Schuhwaren) bzw. hochgradige Warenähnlichkeit (Kopfbedeckungen), so dass an den für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr anzulegenden Markenabstand ein eher strenger Maßstab anzulegen, dem die jüngere Marke ersichtlich nicht mehr gerecht wird, da sie klanglich wie schriftbildlich mit den Widerspruchsmarken nahezu vollständig übereinstimmt. Der einzige Unterschied im Konsonantengerüst der Eingangssilbe geht im Gesamteindruck der Markenwörter völlig unter, zumal wenn man bedenkt, dass der Verkehr die Marken nicht unmittelbar, sondern regelmäßig nur aus der Erinnerung heraus miteinander vergleicht. Eine Verwechslungsgefahr liegt damit zwanglos auf der Hand und könnte allein für den Fall eines stark eingeschränkten Schutzumfangs der Widerspruchsmarken, also bei stark unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft, verneint werden. Dafür gibt es jedoch auf dem vorliegend noch streitigen Warengebiet der Klasse 25 keinerlei Anhaltspunkte, noch sind solche von den Markeninhabern vorgetragen, noch im angefochtenen Beschluss in irgendeiner Weise nachvollziehbar begründet worden. Selbst wenn es sich bei den Widerspruchsmarken um Fachbezeichnungen für spezielle Ausstattungs- oder Tuningvarianten von Motorrädern handeln sollte, hat das keinerlei Auswirkungen auf die Bekleidungsklasse, solange nicht entsprechende gegenteilige tatsächliche Feststellungen getroffen werden.
Im Ergebnis war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang des beschränkten Widerspruchs anzuordnen.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlass.
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BPatG:
Beschluss v. 14.05.2003
Az: 28 W (pat) 192/02
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