Verwaltungsgericht des Saarlandes:
Urteil vom 20. Juni 2008
Aktenzeichen: 1 K 1135/07

(VG des Saarlandes: Urteil v. 20.06.2008, Az.: 1 K 1135/07)

Der gesetzliche Ausschluss juristischer Personen von der Mitgliedschaft in der Apothekenkammer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, die Freiheit der Berufsausübung oder die europäische Niederlassungsfreiheit bzw. das Kartellverbot.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt ihre Aufnahme in die Apothekerkammer.

Sie ist eine nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die dort eine Präsenzapotheke betreibt und über eine Versandhandelserlaubnis verfügt. Sie betreibt den Versandhandel mit Medikamenten auch in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Erlaubnisurkunde vom 29.06.2006 erteilte das damalige Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ihr die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken, Kaiserstraße, als Filialapotheke mit Wirkung vom 01.07.2006. Für die Filialapotheke obliegt die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung der namentlich bezeichneten verantwortlichen Apothekerin Frau M.. Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnis durch Bescheid vom 07.08.2006 macht die Klägerin gegenwärtig von der Erlaubnis Gebrauch. Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängige Anfechtungsklagen gegen die Erlaubnis sind wegen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof durch Beschlüsse vom 21.03.2007 ausgesetzt (3 K 361 u. 364/06).

Mit Datum vom 16.08.2006 beantragtedie Klägerin bei der Beklagten, sie in die Apothekerkammer des Saarlandes aufzunehmen. Zur Begründung ist ausgeführt, sie sei als Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (<noindex>Naamloze</noindex> Vennootschap), auf Grund des Wortlauts der Regelungen nicht automatisch Pflichtmitglied. Soweit die Satzung der Kammer nur eine Aufnahmemöglichkeit für natürliche Personen vorsehe, sei in Ansehung des vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrechts eine Satzungsänderung bzw. eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen dahingehend erforderlich, dass auch juristische Personen Mitglied in der Apothekerkammer werden könnten, bzw. eine Pflichtmitgliedschaft bestehe, soweit ihnen die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Saarland erteilt worden sei. Ohne eine Aufnahmemöglichkeit für juristische Personen, die über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke verfügten, sei es der Beklagten nicht möglich, die ihr in § 4 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben gegenüber Apothekenbetreibern, die keine natürliche Personen seien, wahrzunehmen.

Mit dem streitigen Bescheid vom 18.04.2007 wurde die Aufnahme in die Apothekerkammer abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 2 Abs.1 S. 1 <noindex>SHGK</noindex> gehörten der Kammer als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker und Apothekerinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Basierend auf § 2 Abs. 1 <noindex>SHGK</noindex> formuliere § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes: „ Der Apothekerkammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.“ Sowohl das SHKG als auch die Hauptsatzung sähen daher lediglich die Mitgliedschaft von natürlichen Personen vor. Dies betreffe auch die freiwillige Mitgliedschaft. Eine Mitgliedschaft von juristischen Personen sei demgegenüber nicht gesetzlich verankert. Die Beklagte sehe sich daher außer Stande, dem Antrag der Klägerin auf Mitgliedschaft stattzugeben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben.

Mit Schreiben vom 24.04.2007 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 <noindex>SHGK</noindex> einen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft zu haben. Bezüglich dieser Frage habe bereits das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 12.09.2006 - 3 F 38/06 - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Sofortvollzugsanordnung der Apothekenbetriebserlaubnis eindeutig festgestellt, dass gemäß § 2 Abs. 1 SHKG und § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apothekerinnen und Apotheker seien, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Damit knüpfe die Pflichtmitgliedschaft gerade nicht an die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, sondern vielmehr an die Ausübung des Apothekerberufs an. Diese Auffassung habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 22.01.2007 - 3 W 14/06 - bestätigt. Eine Pflichtmitgliedschaft der Klägerin stehe insoweit außer Frage. Sie habe aber als Apotheke im Saarland, die über eine wirksame Genehmigung verfüge und ihren Beruf nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 SHKG ausübe, einen Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft. Die Aufspaltung zwischen Eigentum und Leitung der Apotheke bringe es mit sich, dass die leitende Angestellte die Apotheke verlassen könne und die Klägerin einen neuen Apotheker/ eine neue Apothekerin als Leiter/ Leiterin einstellen müsse. Insoweit gebe es bei der kapitalgesellschaftsgeführten Apotheke, anders als bei der personengeführten, keine Kontinuität des leitenden Apothekers. Diese fehlende Kontinuität habe diverse Vor- und Nachteile, die so weder von der Klägerin selbst, noch von ihren Wettbewerbern hinzunehmen seien. Eine fehlende Mitgliedschaft habe für die Klägerin an Vorteilen zur Folge, dass sie

- keine Berufspflichten einzuhalten habe,

- nicht der Berufungsordnung,

- keiner Überwachung durch die Beklagte und

- keiner Weiterbildungspflicht unterliege,

- nicht am Notfall- bzw. am Bereitschaftsdienst teilnehmen müsse,

- keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen habe und

- dass Wettbewerber nicht die Hilfe der Beklagten bei berufsbezogenen Streitigkeiten mit der Klägerin in Anspruch nehmen könnten.

An Nachteilen ergebe sich, dass

- die berufliche Fortbildung der Mitarbeiter der Klägerin und

- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des in der Apotheke der Klägerin beschäftigten Personals nicht von der Beklagten gefördert werde,

- nicht die Hilfe der Beklagten bei berufsbezogenen Streitigkeiten in Anspruch genommen werden könne,

- keinMitarbeiter der Klägerin für die Wahl des Kammervertreters oder -Vorstands aufgestellt werden könne,

- kein Wahlrecht bei der Wahl der Vertreterversammlung bestehe.

Hinzu komme, dass zu erwarten sei, dass § 2 Abs. 1 SHKG insoweit erweitert werde, als von Kapitalgesellschaften geführte Apotheken auch der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer unterliegen. Ansonsten verstieße die Vorschrift gegen Art. 3 GG. Die Nichtzulassung der Klägerin zur Kammermitgliedschaft führe dazu, dass sich diese standesrechtlich in einem rechtsfreien Raum bewege. Die angeführten Vorteile wie Nachteile begründeten eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Kammermitgliedern, die gemessen an Art. 3 GG so nicht hinzunehmen sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis zum Betrieb einer Niederlassung in Saarbrücken spiele für den hier zu entscheidenden Sachverhalt keine Rolle.

Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin stehe als Kapitalgesellschaft kein Recht auf freiwillige Mitgliedschaft in der Apothekerkammer zu. Sowohl das SHKG als auch die Hauptsatzung der Apothekerkammer sähen lediglichdie Mitgliedschaft von natürlichen Personen vor. Dies betreffe auch die freiwillige Mitgliedschaft. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke der Klägerin in Saarbrücken sei keine Voraussetzung für das nunmehr geltend gemachte Anliegen einer freiwilligen Mitgliedschaft. Sowohl das SHKG als auch die Hauptsatzung knüpften im Rahmen der Vorschriften sowohl der freiwilligen als auch der Pflichtmitgliedschaft nicht an die Betriebserlaubniserteilung, sondern an die Tatsache der Ausübung des Apothekerberufs an. Der Zugang zum Beruf des selbstständigen Apothekers, mithin zum Betrieb einer Apotheke, setze zwei Erlaubnisse voraus, einerseits die Approbation, andererseits die Betriebserlaubnis. Approbation und Betriebserlaubnis seien strikt zu trennende, unterschiedliche Verwaltungsakte. Anknüpfungspunkt für die freiwillige bzw. Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer sei nicht die Erteilung der Betriebserlaubnis, sondern die Approbation mit der daraus resultierenden Möglichkeit der Berufsausübung als Apotheker. Die vorgetragene Tatbestandswirkung der Betriebserlaubnis greife vorliegend nicht. Die Spekulation auf eine Änderung des § 2 Abs. 1 SHKG könne keine Grundlage für eine Entscheidung auf der Basis des geltenden Rechts bilden. Die von der Klägerin geschilderten Vor- und Nachteile knüpften an die Approbation an. Vorliegend sei die benannte Filialleiterin Inhaberin der Approbation. Selbst wenn man die Regelungen des deutschen Rechts über das Fremdbesitzverbot als unvereinbar mit europarechtlichen Bestimmungen ansehe, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der hier einschlägigen Vorschriften des SHKG und der Hauptsatzung der Beklagten. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.09.2006 – 3 F 38/06 – habe das Gericht hinsichtlich einer Betroffenheit der Apothekerkammer in eigenen Rechten und soweit in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SHKG von der Wahrnehmung der beruflichen Belange der Apotheker unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die Rede sei, bereits darauf abgestellt, dass sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, dass es in erster Linie um die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Apotheker gehe und das Wohl der Allgemeinheit lediglich zu berücksichtigen sei. Soweit die Apothekerkammer ferner gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 SHKG auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken habe, könnten zwar ihre Einflussmöglichkeiten faktisch geringer sein, nachdem eine Gesellschaft privaten Rechts nunmehr Inhaberin der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke sei undsomit nicht mehr wie bisher alle Erlaubnisinhaber auch der Kammer angehörten. Eine Antragsbefugnis erwachse der Kammer hieraus allerdings nicht. Soweit die Kammer geltend mache, ihre subjektiven Rechte könnten deshalb betroffen sein, weil durch die einer Kapitalgesellschaft erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke eine juristische Person Inhaber der Erlaubnis werde, die nach Maßgabe der Bestimmungen des SHKG und der Hauptsatzung nicht Pflichtmitglied in der Apothekerkammer sei und auch nicht werden könne und damit der Kammer nicht die Rechte zustünden, die ihr Kraft Gesetzes und der Hauptsatzung gegenüber den anderen Inhabern der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, die Pflichtmitglieder seien, zukämen, hätten das genehmigende Ministerium und die die Apotheke betreibende juristische Person jedenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 1 SHKG und 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apothekerinnen und Apotheker seien, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Die Pflichtmitgliedschaft knüpfe damit gerade nicht an die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, sondern vielmehr an die Ausübung des Apothekerberufs an. Nach der Erlaubnisurkunde vom 29.06.2006 obliege die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung der verantwortlichen Apothekerin Frau M.. Diese sei, da sie ihren Beruf im Saarland ausübe, Pflichtmitglied der Kammer. Ihr gegenüber könne die Apothekerkammer die ihr durch das SHKG eingeräumten Rechte und Befugnisse wahrnehmen. Entsprechend habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 22.01.2007 im Beschwerdeverfahren 3 W 14/06 (S. 7, 8) ausgeführt:

„Den von der Antragstellerin zu 1. auch in ihrer Beschwerde im Wesentlichen hervorgehobenen Gesichtspunkt, sie könne gegenüber der Beigeladenen, die als Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des SHKG und der Satzung der Antragstellerin zu 1. kein Pflichtmitglied sein könne, nicht die zahlreichen ihr gegenüber den anderen Inhabern einer Apothekenbetriebserlaubnis als Pflichtmitgliedern zustehenden Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten (etwa nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 12 SHKG i. V. m. § 3 Abs. 2 ApoBetr.O, nach § 4 Abs. 5 SHKG, den §§ 16, 32, 14, 17 SHKG i. V. m. den §§ 7, 10, 11 u. 12 <noindex>BerufsOrdnung</noindex>) ausüben, hat das Verwaltungsgericht auch aus Sicht des Senats zutreffend beantwortet, dass gemäß § 3 Abs. 1 SHKG und § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apothekerinnen und Apotheker sind und somit die Pflichtmitgliedschaft nicht an die hier streitige Erlaubnis, sondern an die Ausübung des Apothekerberufes anknüpft; hier obliege die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung einer Angestellten der Beigeladenen, die damit Pflichtmitglied sei und den Einwirkungsmöglichkeiten der Antragstellerin zu 1. unterliege. Soweit die Antragstellerin zu 1. einwendet, nach § 7 S. 2 2. HS ApoG sei die Beigeladene als Betreiberin einer Filialapotheke selbstständig und neben der als Leiterin der Apotheke eingesetzten angestellten Apothekerin verpflichtet, alle Verpflichtungen eines Apothekenleiters einzuhalten und sie hierzu mangels Pflichtmitgliedschaft - etwa im Fall unzulässiger Werbung und/oder unzureichender Personalvorhaltung - nicht angehalten werden könne, ist gleichwohl eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Auch hier ist maßgeblich, dass die Pflichtmitgliedschaft eben nicht an die Erteilung der Betriebserlaubnis, sondern allein an die tatsächliche Berufsausübung anknüpft. Der angefochtene Erlaubnisbescheid regelt keine Mitgliedschaftsrechte oder -pflichten und kann insofern keine Rechte verletzen. Die mögliche Erschwerung der tatsächlichen Ausübung der der Antragstellerin zu 1. aus dem SHKG, der ApoBetriebsO und der von ihr selbst aufgestellten Berufsordnung zustehenden Befugnisse verleiht damit der Antragstellerin zu 1. keine Klage- bzw. Antragsbefugnis.“

Am 06.09.2007 erhob die Klägerin Klage.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, gemäß § 2 Abs. 1 SHKG und § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten seien Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apothekerinnen und Apotheker, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Folglich knüpfe die Pflichtmitgliedschaft gerade nicht an die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, sondern vielmehr an die Ausübung des Apothekerberufs an. Da eine Kapitalgesellschaft, wie die der Klägerin, keinen Beruf im eigentlichen Sinne ausüben könne, sei es insoweit unstreitig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft gegen die Beklagte haben könne. Ihr müsse aber als „saarländische Apotheke“ zumindest ein Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 SHKG zukommen. Trotz ihrer Rechtsnatur könnten die Belange der übrigen von der Beklagten vertretenen Mitglieder nur dann ausreichend wahrgenommen werden, wenn sie Mitglied der Beklagten sei. Könne sie tatbestandlich die Begrifflichkeit des Berufsausübens im Sinne des § 2 Abs. 1 SHKG nicht erfüllen, komme als Grundlage für eine Aufnahme nur eine freiwillige Mitgliedschaft in Betracht. Für die freiwillige Mitgliedschaft werde die Ausübung des Berufs tatbestandlich nicht vorausgesetzt. Führe man sich die Konsequenzen, die eine Versagung ihrer Mitgliedschaft auch für die übrigen Mitglieder der Beklagten habe, vor Augen, so werde deutlich, dass es zur nachhaltigen Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der Beklagten unerlässlich sei, dass diese sie als Mitglied anerkenne und mit sämtlichen Rechten und Pflichten belege, die auch für alle anderen Mitglieder gelten. Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SHKG folge, dass sobald eines der drei Kriterien, die für eine Pflichtmitgliedschaft notwendig seien, nicht vorliege, die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft bestehe. Selbst wenn die Voraussetzung der Berufsausübung einer rechtlichen Überprüfung standhalte, stehe ihr der Anspruch auf eine freiwillige Mitgliedschaft zu. Die Probleme, die sich bei der Subsumtion einer Kapitalgesellschaft unter § 2 SHKG als Kammermitglied ergäben, lägen im Ursprung der Regelung begründet. Diese seien zu einer Zeit entstanden, in denen der Apothekeninhaber noch dem Apotheker entsprochen habe. Sie als Erlaubnisinhaberin im Sinne des § 2 ApoG stelle den Apothekenleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Halbs. 1 ApoG dar. Wenn ihr solche Pflichten auferlegt seien, wie einer natürlichen Person, müssten ihr im Umkehrschluss auch Rechte wie die des freiwilligen Beitritts zur Beklagten erwachsen. Sollte ihr der Beitritt zur Beklagten dennoch verwehrt werden, verstoße dies gegen die Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 43 EGV. In den sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fielen „alle Maßnahmen, die den Zugang zu einem anderen Mitgliedsstaat als dem Sitzmitgliedsstaat und die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in jenem Staat dadurch ermöglichen oder auch nur erleichtern, dass sie die tatsächliche Teilnahme der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten am Wirtschaftsleben des letztgenannten Mitgliedsstaats unter den selben Bedingungen gestatten, die für die inländischen Wirtschaftsbeteiligten gelten.“

Bei den in Rede stehenden Normen des SHKG handele es sich um solche, die das tatsächliche Tätigwerden der Klägerin in der Art und Weise bestimmten, dass sie den Zugang zu einem Verband, der sich neben der Fort- und Weiterbildung des Berufsstandes, auch um Interessenaustausch und Meinungsbildung bemühe, verhindere. Vorliegend sei auch nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Gründen die Ungleichbehandlung gerechtfertigt oder verhältnismäßig sein sollte. Die Regelungen des § 2 SHKG ließen unberücksichtigt, dass sich in den Niederlanden ein Apotheker auch als Kapitalgesellschaft statuieren könne. Da sich diese mitgliedsstaatliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot wende, sei sie gemäß Art. 43 EGV ohne weiteres verboten. Auch wenn es sich bei der Apothekerkammer derzeit nicht um einen Unternehmerverband handele, sei folgendes zu sehen: Das in Art. 81 EGV enthaltene Europäische Kartellverbot verbiete alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf einander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet seien und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Beklagte biete ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer Veranstaltungen ein Forum, das auch Raum für Diskussionen biete. Dabei könne es auch zu Themen kommen, die politisch brisant seien, Werbemaßnahmen oder dergleichenkönnten in diesem Rahmen abgesprochen werden. Der Klägerin sei es bei der Verweigerung der Mitgliedschaft verwehrt, an diesem Forum teilzunehmen und konstruktiv mitzuwirken. Dies und das Verhalten der Beklagten komme einem Kartellverstoß im Sinne des Art. 81 EGV gleich. Die Verwehrung des Zugangs stelle eine einem Berufsverbot gleichkommende Diskriminierung, mithin einen Verstoß gegen die in Art. 43 EGV geregelte Niederlassungsfreiheit und einen Kartellverstoß im Sinne des Art. 81 EGV dar.

Auf Grund der geschichtlichen Entwicklung sei es bisher so gewesen, dass sowohl das SHKG als auch die Bundesapothekerordnung an eine Berufsausübung anknüpften. Nunmehr sei es unausweichlich, die Mitgliedschaft zumindest auch vom Betrieb einer Apotheke abhängig zu machen. Die grundsätzliche Möglichkeit der Mitgliedschaft einer EU-ausländischen Person ergebe sich aus § 2 Abs. 4 SHKG, wonach Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seien und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausübten, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, von der Mitgliedschaft befreit seien, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen seien; sie hätten hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Diese Möglichkeit müsse mit Rücksicht auf das Gemeinschaftsrecht nicht nur für eine natürliche EU-ausländische Person, sondern auch für eine juristische Person gelten. Andernfalls verstieße § 2 SHKG gegen geltendes Gemeinschaftsrecht und dürfe schon insoweit weder von der Beklagten noch vom Gericht angewandt werden. Die Kammermitgliedschaft juristischer Personen sei etwa bei der Industrie- und Handelskammer anerkannt. Wenn z. B. auch medizinischen Versorgungszentren eine Mitgliedschaft in der Kammer verweigert werde, sei darauf hinzuweisen, dass das medizinische Versorgungszentrum allein von selbstständigen oder angestellten Ärzten getragen werde, so dass die Kammermitgliedschaft der juristischen Person nicht erforderlich sei; ansonsten verbiete sich deren Kammermitgliedschaft, wenn die Betreiber und Gesellschafter unterschiedlichen Kammern und berufsständischen Organisationen angehörten. Hilfsweise werde beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 Abs. 2 EGV mit folgender Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften (Art. 43, 48 EGV) so auszulegen, dass sie einer Regelung wie in § 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes - SHKG -, wonach Apotheken, die von einer juristischen Person innerhalb des Geltungsbereichs des SHKG betrieben werden, keine Möglichkeit der Mitgliedschaft bei der zuständigen Apothekerkammer eingeräumt wird, entgegenstehen€

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2007 zu verpflichten, sie als Mitglied aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sowohl das SHKG als auch ihre Hauptsatzung sähen eine Mitgliedschaft von juristischen Personen nicht vor. Ausgangspunkt sei nicht die Frage der Betriebserlaubnis, sondern die Ausübung des Apothekerberufs. Eine Einbeziehung juristischer Personen in die Pflichtmitgliedschaft sei zwar im deutschen Kammerrecht anerkannt, im Bereich der Gesundheitsberufe aber nicht gesetzlich verankert. So seien auch medizinische Versorgungszentren, die in der Regel als GmbH ausgestattet seien, keine Mitglieder der jeweiligen Ärztekammern. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, juristischen Personen die Mitgliedschaft in den Kammern einzuräumen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft ergebe sich auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz. Ein Auseinanderfallen zwischen Eigentumsverhältnissen und dem leitenden Apotheker sehe bereits § 13 ApoG vor. Dort bestimme Abs. 1: „Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.“ Bei der Verwaltung werde die Leitung der Apotheke einem Apotheker übertragen, der als Apothekenleiter für den Apothekenbetrieb die apothekenrechtliche Verantwortung trage, während er die zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte im Namen und auf Rechnung des Apothekeninhabers tätige, zu dem er ungeachtet seiner fachlichen Selbstständigkeit in einem Angestelltenverhältnis stehe. Insoweit sei die Situation des Verwalters vergleichbar mit der eines Filialleiters, der eine kapitalgesellschaftsgeführte Apotheke leite. Gleiches gelte bezüglich Krankenhausapotheken nach § 14 ApoG. Träger der Krankenhausapotheke sei in der Regel eine juristische Person. Mitglied sei aber nicht diese juristische Person, sondern seien die jeweiligen angestellten Apotheker. Die von der Klägerin angeführten Nachteile seien von der Mitgliedschaft bei der Beklagen unabhängig. So könnten Berufspflichten nur natürliche Personen, mithin der Filialleiter einer kapitalgesellschaftsgeführten Apotheke und die jeweils Angestellten, einhalten. Gleiches gelte bezüglich der Berufsordnung, der Weiterbildungspflicht sowie der Aus- und Fortbildung und der Teilnahme der Filialapotheke in Saarbrücken an der Dienstbereitschaft. Auch hier sei wiederum eine Vergleichbarkeit zum Verwalter im Sinne des § 13 ApoG zu suchen. Im Rahmen des § 13 ApoG knüpfe die Teilnahme an der Dienstbereitschaft nicht an die tatsächlich nicht bestehende Mitgliedschaft der Erben des Erlaubnisinhabers in der Apothekerkammer an, sondern allein an den tatsächlichen Bestand der Apotheke. Entsprechend gelte auch für die freiwillige Mitgliedschaft eine Anknüpfung an die Möglichkeit der Berufsausübung. Diese bestehe aber nur bei natürlichen und nicht bei juristischen Personen. Der Vortrag der Klägerin zu medizinischen Versorgungszentren gem. §95 Abs. 1 SGB V sei fehlerhaft, da deren Mitglieder nicht notwendig natürliche Personen, somit Kammermitglieder, seien. Für die Frage der Kammermitgliedschaft komme es auf die Berufsausübung als Apotheker an und nicht auf die Betriebserlaubnis zum Führen einer Apotheke. Die von der Klägerin angesprochenen Vor- und Nachteile einer Kammermitgliedschaft träfen die verantwortliche Filialleiterin der Klägerin, die Pflichtmitglied der Apothekerkammer sei. Das Saarland habe die letzte Änderung des SHKG zum 31.08.2007 nicht zum Anlass genommen, juristische Personen in die Kammermitgliedschaft einzubeziehen. Die Frage der Aufnahme der Klägerin in die Kammer ändere nichts an deren Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EGV. Die Nichtmitgliedschaft in der Kammer sei nicht geeignet, die Ausübung der garantierten Niederlassungsfreiheit für Gemeinschaftsangehörige zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Es gehe nicht darum, die zwischen einer juristischen und einer natürlichen Person bestehenden sachlichen und tatsächlichen Unterschiede völlig einzuebnen. Der Hinweis der Klägerin zum Kartellverbot Art. 81 EGV liege völlig neben der Sache.

Wegen des Sacherhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist abzuweisen, da die Klägerin nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht zu beanstanden sind, kein Recht auf Mitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes hat.

Die Kammermitgliedschaft richtet sich nach § 2 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/ Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/ Tierärztinnen und Apotheker/ Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG -) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19.11.2007, Amtsbl. 2007, S. 2190, auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes vom 04.07.2007, Amtsbl. S. 1730, das seit dem 31.08.2007 gilt.

Danach gibt es Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder der Kammer. Die Klägerin erfüllt weder die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft noch einer freiwilligen Mitgliedschaft. Darüber hinausgehend ist eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten ausgeschlossen, da die bestehende gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden ist und es dem Landesgesetzgeber überantwortet ist, die Mitgliedschaft juristischer Personen des Privatrechts in der Apothekerkammer des Saarlandes konkret zu regeln.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SHKG gehören der Apothekerkammer des Saarlandes, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SHKG, als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker/ Apothekerinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Somit knüpft die Pflichtmitgliedschaft nicht an die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, sondern an die Ausübung des Apothekerberufs an. Die Klägerin selbst übt nicht den Beruf des Apothekers aus, sondern lediglich ihre angestellte Apothekerin. Diese ist Pflichtmitglied der Kammer, nicht die Klägerin; dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.01.2007 - 3 W 14/06, juris,

Der freiwillige Beitritt zur Apothekerkammer steht Berufsangehörigen offen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, § 2 Abs. 1 S. 2 SHKG. Die Klägerin gehört nicht der Berufsgruppe der Apotheker an, da sie als juristische Person weder über eine Approbation als Apotheker noch über eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Apothekers verfügt, §§ 2, 3, 11 Bundes-Apothekerordnung. Sie erfüllt damit nicht die Voraussetzung der freiwilligen Mitgliedschaft des Apothekers, der seinen Beruf nicht ausübt.

Gemäß § 2 Abs. 1 a SHKG können Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, freiwillig der Kammer beitreten; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer. Offensichtlich steht die Klägerin nicht in einer praktischen Ausbildung zum Apotheker. Damit ist ihr auch nach dieser Bestimmung nicht der Beitritt zur Kammer eröffnet.

§ 2 Abs. 3 SHKG ermöglicht das Verbleiben von Mitgliedern, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, als freiwillige Mitglieder ihrer Kammer. Da die Klägerin nie Mitglied der Apothekerkammer war, kommt für sie begrifflich auch keine Fortsetzung einer Mitgliedschaft in Betracht. Ihre freiwillige Kammerzugehörigkeit kann auf diese Regelung nicht gestützt werden.

Die von der Klägerin in Bezug genommene Regelung des § 2 Abs. 4 SHKG nimmt Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, von der Mitgliedschaft aus und eröffnet keine Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft.

Entgegen der klägerischen Ansicht verletzt ihr danach bestehender gesetzlicher Ausschluss von der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes sie nicht in eigenen Rechten, etwa dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbaren Freiheit der Berufsausübung nach Art 12 Abs. 1 GG.

Wie aus vorgehender Darlegung zu Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Mitgliedschaft ersichtlich, knüpft das Landesrecht die Kammerzughörigkeit an die Ausübung oder zumindest die Möglichkeit bzw. Erwartung der Ausübung des Berufs des Apothekers und damit an die Vorgaben der Bundesapothekerordnung. Nach dieser ist die Klägerin kein Apotheker. Sie behauptet selbst nicht, dass ihr ein Recht zur Ausübung des Berufs des Apothekers zukommt. Die Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Berufsverband auf die Personen - natürliche, wie juristische - zu beschränken, die den im Verband zusammengefassten Beruf ausüben, liegt in der Natur der Sache und stellt ein zulässiges Merkmal der Differenzierung dar, mit der Folge, dass der Ausschluss der Personen von der Mitgliedschaft, die diesen Beruf nicht ausüben, keine unzulässige Diskriminierung darstellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei gleich liegenden Sachverhalten der juristischen Person kein Recht auf schematische Gleichbehandlung zukommt. Bei der Anwendung des Gleichheitsgebots muss vielmehr der jeweilige Lebens- und Sachbereich berücksichtigt werden.

so BVerfG, Beschluss vom 03.07.1973 - 1 BvR 153/69 -, BVerfGE 35, 348

Die Einbeziehung der Klägerin als Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, deren zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verantwortliche angestellte Apothekerin Mitglied der Berufsorganisation ist, in den Kreis der Mitglieder der Berufsorganisation ist nicht in einer Weise notwendig, dass - ohne Kammermitgliedschaft - der Betrieb der Apotheke auf Grund der fehlenden Mitgliedschaft der Klägerin in der Kammer beeinträchtigt wird. Wie die Struktur eines Angestelltenverhältnisses mit Weisungsgebundenheit und Entlassungsmöglichkeit nicht der vollen Verantwortlichkeit in einem Gesundheitsberuf mit persönlichem Vertrauensverhältnis und damit der Erteilung der Betriebserlaubnis an die Klägerin entgegensteht,

so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.01.2007 - 3 W 14/06, juris,

ermöglicht das Angestelltenverhältnis in rechtlich relevanter und ausreichender Weise die Umsetzung der von der Klägerin angeführten betrieblichen Belange gegenüber der Kammer und den übrigen Kammermitgliedern. Dies ist schon allein dadurch offensichtlich, dass - der Lebenswirklichkeit im Gesundheitsbereich seit Jahrzehnten entsprechend - juristische Personen des Privatrechts Angestellte mit Zugehörigkeiten zu verschiedenen Berufsorganisationen haben, wie etwa die in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Krankenhäuser mit Krankenhausapotheke sowohl Ärzte wie Apotheker beschäftigen, § 14 ApoG, ohne dass nachvollziehbar die Notwendigkeit ersichtlich wäre, dass auch die juristische Person selbst Mitglied der Berufsorganisationen ist. Die angestellte Apothekerin der Klägerin hat ihre Mitwirkung in den nach § 4 SHKG der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben

- die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit wahrzunehmen, die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen, die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen zu fördern, auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken, bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/ einer Beteiligten zu vermitteln, den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei der Gesundheitsberichterstattung des Landes mitzuwirken, die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen, die Dienstbereitschaftsbezirke einzuteilen und bei der Regelung der Dienstbereitschaft auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten und die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und deren Stellvertreter vorzuschlagen -

an den Interessen der Klägerin auszurichten. Weitergehender Einwirkungsmöglichkeiten auf den Willensbildungsprozess und das Handeln der Apothekerkammer bedarf die Klägerin zur Ausnutzung der ihr erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nicht.

Eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht.

Dazu bestimmt Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV):

Der Gerichtshofentscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung dieses Vertrags,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,

c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist diesesGericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

Zudem ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin ist nicht die europäische Niederlassungsfreiheit betroffen. Diese gründet in Art. 43 EGV

- Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungs-freiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats fürseine eigenen Angehörigen. -

in Verbindung mit Art. 48 EGV

- Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. -

und Art. 10 EGV.

- Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrerAufgabe.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden können. -

Die Klägerin betreibt ungehindert die genehmigte Apotheke. Ihre Furcht vor Nachteilen gründet in der Angst treulosen Verhaltens der angestellten Apothekerin. Dies ist keine Einschränkung der europäischen Niederlassungsfreiheit.

Auch das von der Klägerin angeführte europäische Kartellverbot ist, über die von der Klägerin selbst vorgebrachten Bedenken hinaus, wegen der Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer angestellten Apothekerin nicht betroffen.

Nach Art. 81 EGV sind

mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Der Klägerin ist es unbenommen, sich in ihrem Sinne durch ihre angestellte und weisungsgebundene Apothekerin an Beschlüssen und Verhaltensweisen der Kammer zu beteiligen.

Somit obliegt es allein dem politischen Ermessen des Landesgesetzgebers, sich für eine Einbeziehung juristischer Personen des Privatrechts in den Kreis der Mitglieder der Apothekerkammer zu entscheiden und konkret die Art und Weise des Beitritts - Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft - sowie die Reichweite der Beteiligung - etwa aktives bzw. passives Wahlrecht - zu bestimmen. Dafür mag die Einbindung in die Standesaufsicht ein Motiv sein, wie es die zum 31.08.2007 in Kraft getretene Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes vom 04.07.2007, Amtsbl. S. 1730, mit der Eröffnung der Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft - ohne wahlberechtigt oder wählbar zu den Organen der Kammer zu sein - für Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (§ 2 Abs. 1 a SHKG), dokumentiert.

so das Sitzungsprotokoll des Landtags des Saarlandes vom 04.07.2007 zu Punkt 3 der Tagesordnung: Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (Drucksache 13/1353 - neu) (Abänderungsanträge: Drucksachen 13/1445 und 13/1443); entsprechend auch zur Rechtsanwalts-GmbH der Gesetzentwurf zur Änderung der BRAO vom 29.12.1997, BR-Drs. 1002/97, S. 13, 20: die Gesellschaften und die Geschäftsführer sollen entsprechend § 74 Abs. 2 StBerG und § 58 Abs. 1 WPO durch Kammerzugehörigkeit in die Standesaufsicht eingebunden werden; demgegenüber § 7 Abs. 1 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG), wonach mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer wird

Ein Rechtsanspruch gegen die Beklagte darauf, die parlamentarische Entscheidung, die zuletzt in Kenntnis der Existenz der von der Klägerin betriebenen Apotheke getroffen wurde, zu ersetzen oder dieser vorzugreifen, kommt der Klägerin nicht zu.

Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist vom Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124 a Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG folgt der klägerischen Angabe zu ihrem wirtschaftlichen Interesse.






VG des Saarlandes:
Urteil v. 20.06.2008
Az: 1 K 1135/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8a63eb8afef1/VG-des-Saarlandes_Urteil_vom_20-Juni-2008_Az_-1-K-1135-07




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