Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 18/08

(BPatG: Beschluss v. 26.02.2009, Az.: 25 W (pat) 18/08)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 28. Februar 2008 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 770 772 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Markenamtes aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 770 772 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Merzbach Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.02.2009
Az: 25 W (pat) 18/08


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