Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Januar 2007
Aktenzeichen: 4a O 347/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.01.2007, Az.: 4a O 347/05)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des X zu unterlassen,

a) DVD-ROMs mit codierten Videodaten, die aufeinander fol-gende Vollbilder aus Videobildern repräsentieren, als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei dem die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält:

(a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Video-daten und

(b) Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder, wobei das Verfahren ferner die folgenden Schritte enthält:

(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvekto-ren, wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet ist;

(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes zugeordnet ist;

(e) Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des momentanen Voll-bildes, des ersten Teilbildes des unmittelbar vorherge-henden Vollbildes, eines oder mehrerer erster Bewe-gungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvekto-ren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;

(f) Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicher-ten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren;

(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren;

und/oder

b) DVD-ROMs anzubieten und/oder zu liefern, die für Deco-dierungssysteme für codierte Videodaten geeignet und be-stimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das System enthält:

(a) eine Eingangsschaltung, die codierte Videodaten emp-fängt und die codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, sowie (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert;

(b) eine Blockauswahleinrichtung, die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt;

(c) einen Blockprozessor, der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(d) einen Blockaddierer, der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor be-stimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für densel-ben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixel-daten empfängt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes erzeugt; und

(e) einen Vollbildgenerator, der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt;

und/oder

c) DVD-ROMs anzubieten und/oder zu liefern, die für ein De-codierungsverfahren für codierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält:

(a) Empfangen codierter Videodaten für aufeinander fol-gende Vollbilder, wobei das Verfahren ferner die Schritte enthält:

(b) Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes rep-räsentieren, und (iv) das zweite Teilbild des momenta-nen Vollbildes;

(c) Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind;

(d) Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixelda-ten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes aus dem einen oder den meh-reren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und

(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juli 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typen-bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der An-gebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinko-sten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnen-den, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten verei-digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten des-sen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthal-ten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I. 1. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juli 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents X (Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft Systeme und Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen. Es wurde am 03. Dezember 1991 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 03. Dezember 1990 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 10. Juni 1998 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Die im vorliegenden Verfahren als verletzt geltend gemachten Patentansprüche X lauten in der veröffentlichten deutschen Übersetzung (X) wie folgt:

"11. Verfahren zum Codieren von Videodaten, die aufeinanderfolgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält: (a) Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und (b) Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren ferner die folgenden Schritte enthält:

(c) Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (OC1(t)) zugeordnet ist;

(d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist;

(e) Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden;

(f) Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; und

(h) Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren.

21. Decodierungssystem für codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass das System enthält:

(a) eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Videodaten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, sowie (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert;

(b) eine Blockauswahleinrichtung (88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt;

(c) einen Blockprozessor (85), der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(d) einen Blockaddierer (87), der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorhergesagtes erster Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und

(e) einen Vollbildgenerator (90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt.

25. Decodierungsverfahren für codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält: (a) Empfangen codierter Videodaten für aufeinanderfolgende Vollbilder, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren ferner die Schritte enthält:

(b) Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in (i) erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t) repräsentieren, und (iv) das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

(c) Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind;

(d) Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt;

(e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und

(f) Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden."

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der X, Denver, Colorado, USA verwaltet wird (nachfolgend X). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der MPEG-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der X und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der X eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. X verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am 05. Januar 1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 06. Februar 1962 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des MPEG-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen.

Die X bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage BKartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr gegenwärtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem MPEG-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8 verwiesen.

Die zum MPEG-2-Standard (vgl. die Definition unter Ziffer 1.26 des Standard-Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B1-K12b in der englischen Originalsprache und als Anlage B1-K12a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden. Die ISO/IEC Norm 13818-1/-2 wurde 1994 verabschiedet.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs.

Der Beklagte zu 2) ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der X in Lübeck, an der die Beklagte zu 1) einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die X befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage für sogenannte Glassmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann für die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verfügung gestellten Mastern die entsprechenden Glassmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs.

Die X beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die X ist bei der X eingetragene Inhaberin der Domains "X" und "X". Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain "X". Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B1-K6, B1-K10 und B1-K20 verwiesen, die auf nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden.

Anlage B1-K6, Seite 1:

Anlage B1-K6, Seite 3 oben:

Anlage B1-K6, Seite 4 oben:

Anlage B1-K20, Seite 5:

Mit E-Mail vom 19. Juli 2005 gerichtet an die Adresse "X" bat das Unternehmen X um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung einer DVD5 bzw. DVD9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glassmasters. Das DVD-Master könne auf DLT-Tape geliefert werden. Die X antwortete per E-Mail vom 22. Juli 2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von X angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B1-K11 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom 31. August 2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten "Werkzeuge".

Neben der Klägerin haben zehn weitere Mitglieder des MPEG-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem MPEG-2-Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben.

Die Klägerin sieht in den von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen DVD-ROMs zunächst unmittelbare Erzeugnisse des nach Anspruch 11 des Klagepatents geschützten Verfahrens. Diese DVD-ROMs seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem MPEG-2-Standard codiert worden seien. Das gelte nicht nur für DVD-ROM-Videos, sondern auch für DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs, wenn diese auch Videodaten, die nach dem MPEG-2-Standard codiert wurden, enthielten. Solche DVD-ROMs werden nachfolgend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet. Das Verfahren nach Patentanspruch 11 sei zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards. Bei einer nach dem MPEG-2-Standard hergestellten DVD-ROM handele es sich daher um ein nach dem durch Patentanspruch 11 geschützten Verfahren hergestelltes Erzeugnis.

Zugleich sieht die Klägerin in dem Anbieten und dem Vertrieb von DVD-ROMs durch die Beklagte zu 1) eine mittelbare Verletzung des von Patentanspruch 21 des Klagepatents geschützten Decodierungssystems und des von Klagepatentanspruch 25 geschützten entsprechenden Decodierverfahrens. Auch das Verfahren nach Anspruch 25 sei zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards. Bei einer nach dem MPEG-2-Standard hergestellten DVD-ROM, die auch Videodaten enthält, handele es sich um ein erfindungswesentliches Mittel, das objektiv zur Benutzung des Anspruch 25 entsprechenden Verfahrens in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 geeignet und bestimmt sei. Die Beklagten wüssten auch, dass die von ihnen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgemäß MPEG-2-kompatiblen Abspielgeräten abgespielt würden.

Selbst wenn, was die Klägerin bestreitet, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung von Mastern verwendeten, so sei nach dem Inhalt des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der danach hergestellten DVDs ausgeschlossen.

Nachdem sie den ursprünglich gestellten Antrag auf Vernichtung der streitgegenständlichen DVDs auch mit Rückbezug auf die in den Unterlassungsanträgen zu I. 1. b) und c) genannten Merkmale mit Zustimmung der Beklagten im letzten Verhandlungstermin zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin,

wie zuerkannt,

hilfsweise,

der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Ansprüche 11, 21 und 25 des Klagepatents kein zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards seien, weil einzelne Merkmale nicht notwendig für eine Codierung nach diesem Standard, sondern nur optional neben anderen, nicht patentgemäßen Verfahrensschritten vorgesehen seien. Die auf den angegriffenen DVD-ROMs gespeicherten Daten seien keine körperlichen Gegenstände und würden in einem Arbeitsverfahren, nicht in einem Herstellungsverfahren hergestellt. Im Übrigen handele es sich auch deswegen nicht um unmittelbare Erzeugnisse des Verfahrens nach Patentanspruch 11, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle. Für eine mittelbare Verletzung der Patentansprüche 21 und 25 fehle es am objektiven Tatbestand der Lieferung. Ein Decodierungssystem für auf einer DVD codiert gespeicherte Daten "empfange" keine codierten Daten, weil dem Benutzer die auf der DVD gespeicherten Daten bereits verfügbar seien, weshalb es sich auch um ein Abspielgerät (Player), nicht um einen Empfänger (Receiver) handele. Die auf den DVDs gespeicherten Daten seien zudem keine körperlichen Gegenstände und könnten daher auch nicht als Mittel im Sinne von § 10 PatG angesehen werden. Die Beklagte zu 1) liefere auch nicht zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes; sie habe weder Kenntnis noch eine Kontrollmöglichkeit darüber, an welche Käufer die DVDs gelangten. Zudem wisse die Beklagte zu 1) nicht, wann eine von ihr gepresste DVD geeignet sei, in einem Decodierungssystem nach Patentanspruch 21 für das Decodierungsverfahren nach Patentanspruch 25 benutzt zu werden. Aus der Eignung einer DVD-ROM zum Abspielen in einem MPEG-2-kompatiblen Abspielgerät ergebe sich nicht die Eignung von DVD-ROMs zur klagepatentgemäßen Verwendung. Die Beklagte zu 1) könne auch nicht auf andere Weise im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erkennen, ob die ihr zur Herstellung von DVD-ROMs übergebenen Daten nach dem MPEG-2-Standard hergestellt worden seien.

Schließlich handelten die Benutzer der angegriffenen DVD-ROMs als Berechtigte, weil sie zum Abspielen Geräte benötigten, die Patentanspruch 21 entsprechen, um das Decodierungsverfahren nach Anspruch 25 auszuführen; diese Geräte würden von den Herstellern, die dem MPEG-2-Patentpool angehören, als Berechtigten in den Verkehr gebracht. Zudem sei im Hinblick auf Patentanspruch 11 schon durch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codiergeräte mit Zustimmung der Klägerin Erschöpfung eingetreten.

Gegen die Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Sie behaupten, der Klägerin sei die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1) bereits seit dem letzten Jahrzehnt bekannt. Jedenfalls könne ihnen kein Verschulden vorgeworfen werden.

Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19, 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung von MPEG-2-Technolgie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamem Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der MPEG-2-Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom MPEG-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patent-Portfolio-Lizenzvertrags nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und - wie die Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellen - durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten.

Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich nach dem Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangen. Wie aus Ermittlungen der britischen X, eines anerkannten Rechercheunternehmens, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für so genannte Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu fünf Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) für eine DVD5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der MPEG Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem so genannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, dem so genannten 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des MPEG-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen.

Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die X beispielsweise am 10. Oktober 2005 der X schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X in Fürth hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und MPEG, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis so weit nach unten gezogen, dass die von X für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, Bath, Großbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und MPEG errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD5 und von 0,20 Euro für eine DVD9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD9.

Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des MPEG-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem X vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätte. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des MPEG-Patentpools sowie namentlich die X, X und X auf der Website der X als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden.

Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 1/134 x 0,10 x Netto-Fabrikabgabepreis der DVD, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (ggf. anteilig) für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, für gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin ein entsprechendes bis zum 12. Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde.

Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin zudem folgendes bis zum 22. September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet:

"Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zu Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird.

Die Beklagte zu 1) zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst:

1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich - jeweils für die DVD5 und die DVD9 - ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der Understanding & Solutions Limited) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 für die DVD5 und Euro 4,50 für die DVD9 gemäß Erhebungen der Understanding & Solutions Limited); höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen."

Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen.

Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen MPEG-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern.

Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen bei dem Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchten, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrags zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der MPEG-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt X, der in einem Telefonat am 28. Juli 2005 eingeräumt habe, dass die X die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würde, und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen würde. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners sei und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 02. August 2005 habe die X der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer MPEG-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe Herr X, X bei der X, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der X, Herrn, angedroht, dass die X den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erhöhen werde, wenn diese die MPEG Poollizenz nicht unterzeichne.

Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3; 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F.

Ihren Antrag auf Aussetzung der Verhandlung begründen die Beklagten mit der fehlenden Neuheit der Ansprüche 11, 21 und 25 des Klagepatents gegenüber dem Offenbarungsgehalt der prioritätsälteren Artikel von X (Anlage NK7; deutsche Übersetzung Anlage NK7a) und von X (Anlage NK8; deutsche Übersetzung Anlage NK8a).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des MPEG-2-Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrags angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der X (Anlage BKartR 8). Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die - mit Nichtwissen bestrittenen - Herstellungskosten der Beklagten für DVD5 von 0,1654 € hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %).

Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der X würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei X ausweislich der Lizenznehmerliste unter Nummer 870 Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die MPEG-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk X sei unter der Nummer 911 der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke X, X und X seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits erwähnten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle DVD-Presswerke zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVDs seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für X, X und X. Alle MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern.

Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien für die Klägerin nicht zumutbar. Im Ergebnis bedeute das erste Angebot der Beklagten zu 1) einen Lizenzsatz von 0,0099 % (1,333 % : 134). Dies widerspreche bereits dem Vortrag der Beklagten, wonach in dem vorliegenden Industriezweig Lizenzsätze von 2,5 % bis 5 % pro Patent üblich seien. Der MPEG-2-Lizenzsatz von 0,03 US$ liege demgegenüber bezogen auf den DVD5-Durchschnittsfabrikabgabepreis von 0,51 US$ (= 5,8 %) im üblichen Rahmen, wobei sich diese Lizenz auf sämtliche für den MPEG-2-Standard wesentlichen Patente beziehe. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei unakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen MPEG-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in das Verhältnis zu den Lizenzsätzen setze, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssten.

Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begründung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen sowohl wegen des Anbietens und Inverkehrbringens von DVD-ROMs als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Patentanspruch 11 (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) als auch wegen mittelbarer Verletzung der in den Patentansprüchen 21 und 25 unter Schutz gestellten technischen Lehre gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 3; 10; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB. Ein Anspruch auf Vernichtung ist im Hinblick auf die Verletzung nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG - und damit in dem nach Teil-Klagerücknahme noch geltend gemachten Umfang - gegeben, § 140a Abs. 1 PatG.

Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, und der Verjährung, § 141 PatG, greifen nicht durch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, § 148 ZPO.

I.

Das Klagepatent betrifft Systeme und Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen, also die Codierung abwechselnder Teilbilder verschachtelter Videosequenzen.

Die Klagepatentschrift beschreibt die verschachtelte Abtastung als ein bereits effizientes Verfahren der Bandbreitenkompression für die Fernsehübertragung. Bei der verschachtelten Abtastung werden gerade und ungerade Halbbilder in alternierender Reihenfolge abgetastet, um die geraden und ungeraden Zeilen ineinander zu verschachteln und daraus in korrekter Abfolge ein Vollbild zu bilden. Jedes Vollbild eines Fernsehbildes setzt sich aus einer Vielzahl horizontaler Zeilen zusammen, die in ein ungerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 1, 3, 5, ...) und ein gerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 2, 4, 6, ...) aufgeteilt sind. Die verschachtelte Abtastung von geraden und ungeraden Halbbildern war bereits aus der analogen Fernsehbildübertragung bekannt und erreicht bereits eine gewisse Datenreduktion (auch Bandbreitenkompression genannt). Nach der einleitenden Bemerkung der Klagepatentschrift (Übersetzung: Anlage B1-K2, Seite 1, zweiter Absatz) kann eine weitere Datenreduktion (Bandbreitenkompression) dadurch erzielt werden, dass bei Abwärtsabtastung der verschachtelten Videosequenz entweder alle geraden oder alle ungeraden Teilbilder gelöscht werden. Bei der digitalen Fernsehbildübertragung kann zum Zwecke einer weiteren Datenreduktion der Umstand ausgenutzt werden, dass zwischen geraden und ungeraden Teilbildern eine starke Korrelation (Übereinstimmung) besteht, wodurch es möglich wird, gerade und ungerade Teilbilder in dem Sinne nur teilweise zu übertragen, dass nur dasjenige Halbbild einer weiteren Bearbeitung unterzogen wird, von dem eine Information zu erwarten ist.

Aus dem Stand der Technik ist eine auf diesem Prinzip beruhende Verfahrensweise als so genannte Blockanpassung bekannt, welche die Klagepatentschrift auf Seite 2 der deutschen Übersetzung (Anlage B1-K2) näher beschreibt. Das Prinzip der Blockanpassung für die Kompression besteht darin,

gerade Teilbilder nicht zu übertragen; ein nicht übertragenes Teilbild in Blöcke zu teilen; das (auch als Bezugsteilbild bezeichnete) vorherige ungerade übertragene Teilbild entsprechend diesen Blöcken in Zonen zu teilen, wobei sich jede Zone über die Grenzen des entsprechenden Blocks hinaus erstreckt; den Inhalt jedes Blocks des nicht übertragenen Teilbildes mit dem Inhalt der entsprechenden Zone in dem Bezugsteilbild zu vergleichen, um innerhalb jeder Zone die Stelle der besten Übereinstimmung des Blockinhalts zu bestimmen; und für jeden Block des nicht übertragenen Teilbildes die (auch als Blockvektor bezeichnete) Verschiebung zwischen ihm und der in der entsprechenden Zone des Bezugsteilbildes am besten angepassten Stelle zu übertragen.

Das Prinzip der Blockanpassung besteht mit anderen Worten grundsätzlich darin, die Position der besten Anpassung des Blockinhalts innerhalb einer Zone eines vollständig übertragenen Teilbildes und für jeden dieser Blöcke die Verschiebung zwischen ihnen zu bestimmen, wobei die am besten angepasste Stellung im nicht vollständig übertragenen Teilbild übertragen wird. Das nicht vollständig übertragene Teilbild wird sodann durch Zusammensetzen der Blöcke an der entsprechenden Stelle dieses Teilbildes zusammengefasst.

1. Patentanspruch 11

Aus dem Stand der Technik war mithin ein Codierverfahren, wie es Patentanspruch 11 schützt, mit den folgenden Merkmalen bekannt:

Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält:

Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder.

Für diesen Stand der Technik geht das Klagepatent jedoch davon aus, dass die Blockanpassung die hohe Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend nutzt. Das ergibt sich aus der in der Beschreibung genannten Aufgabenstellung (Anlage B1-K2, Seite 1, vorletzter Absatz), Verfahren und Systeme für das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen.

Diese Aufgabe löst Patentanspruch 11 dadurch, dass dem Verfahren zum Codieren gemäß Merkmal (1) die folgenden weiteren Verfahrensschritte unter Merkmal (3) hinzugefügt werden:

Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist; Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist; Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (c) abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (d) abgeleitet wurden; Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; und Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Merkmal (3) (g) die Übersetzung mit "irgendeinen Pixelfehler" den Gehalt des Anspruchs 11 in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache unzutreffend wiedergibt. Dort heißt es (Hervorhebung hier): "determining pixel error data representative of any pixel error", was zutreffend mit "jeden (Pixelfehler)" zu übersetzen ist, so dass Merkmal (3) (g) in Übersetzung richtig heißen muss:

(g) Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die jeden Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren.

Zugleich verwenden die Bezugszeichen in Patentanspruch 11 an einigen Stellen die Zahl "1" anstelle des Buchstabens "i", so in den Bezugszeichen "Oc1(t)", "E1(t)" und "Ec1(t-1)". Die Beschreibung des Klagepatents einschließlich seiner Figur 1 enthält anstelle der vor den Klammerzusätzen stehenden "1" durchweg ein "i", wodurch gekennzeichnet werden soll, dass es sich um interpolierte Daten handelt. Die in der Patentschrift synonym verwendeten Bezugszeichen werden auch hier im Folgenden mit gleicher Bedeutung benutzt.

2. Patentanspruch 25

Anspruch 25 des Klagepatents betrifft das zum Codierverfahren des Anspruchs 11 komplementäre Decodierungsverfahren. Hinsichtlich des aus dem Stand der Technik bekannten Verfahrens der Blockanpassung besteht das Prinzip für die Dekompression darin, wie die Klagepatentschrift (Anlage B1-K2) auf Seite 2 unten ausführt,

für jeden Block den Blockvektor zur Auswahl des geeigneten blockgroßen Abschnitts der entsprechenden Zone aus dem Bezugsteilbild zu verwenden und das (als solches nicht übertragene) gerade Teilbild durch Zusammensetzen dieser blockgroßen Abschnitte der Zonen in den entsprechenden Blöcken jenes Teilbildes aufzubauen.

Aus dem Stand der Technik war damit ein Decodierungsverfahren mit folgenden Merkmalen bereits bekannt:

Decodierungsverfahren für codierte Videodaten;

die Videodaten repräsentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält:

(a) Empfangen codierter Videodaten für aufeinander folgende Vollbilder.

Auch insoweit geht das Klagepatent davon aus, dass sich die Blockanpassung die hochgradige Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend zunutze macht. Aufgabe der Erfindung ist es ausweislich der Patentschrift nicht nur, Verfahren und Systeme für das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen, sondern auch (Anlage B1-K2, Seite 1, letzter Absatz) Verfahren und Systeme zum Codieren verschachtelter Videodaten zu schaffen, um ein effizientes und genaues Decodieren unter Verwendung von Verfahren und Systemen zu gestatten.

Zum Zwecke der Lösung dieser Aufgabe fügt Patentanspruch 25 den soeben genannten Merkmalen zu (1) bis (3) (a) unter (3) die folgenden weiteren Verfahrensschritte hinzu:

(b) Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in

erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind;

zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind; Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind; Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet wurden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden.

Auch in Merkmal (3) (b) (iii) des Anspruchs 25 ist wie in Anspruch 11 "irgendeinen (Pixelfehler)" zutreffend durch "jeden (Pixelfehler)" zu ersetzen.

3. Patentanspruch 21

Patentanspruch 21 beschreibt das zu dem Decodierverfahren nach Anspruch 25 parallele Decodiersystem.

Aus dem Stand der Technik war im Zusammenhang mit dem Prinzip der Blockanpassung bekannt ein

Decodiersystem für codierte Videodaten;

die Videodaten repräsentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen.

Auch für dieses verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (Anlage B1-K2, Seite 1, letzter Absatz), ein effizientes und genaues Decodieren unter Verwendung von Verfahren und Systemen zu gestatten, und fügt ihm zur Lösung die folgenden Merkmale hinzu:

Das System enthält:

eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Daten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild separiert in

(i) erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind,

(ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind,

Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, sowie das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes;

eine Blockauswahleinrichtung (88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt; einen Blockprozessor (85), der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; einen Blockaddierer (87), der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder die dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und einen Vollbildgenerator (90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt.

Auch in Merkmal (3) (a) (iii) ist wie in Ansprüchen 11 und 25 der Begriff "irgendeinen (Pixelfehler)" zutreffend durch "jeden (Pixelfehler)" zu ersetzen.

4. Anhand der in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsform eines Codiersystems nach Anspruch 1 des Klagepatents, die das Codierverfahren nach Patentanspruch 11 auszuüben vermag, erläutert die Klagepatentschrift das patentgemäße Codierverfahren (Anlage B1-K2, Seite 12ff.).

Von einer als Endgerät (20) gezeigten Eingabeeinrichtung erhält der Codierer eine verschachtelte Videosequenz mit geraden und ungeraden Teilbildern. Der Teilbildteiler (22) teilt das Vollbild in ungerade und gerade Teilbilder, wobei die Daten der ungeraden Teilbilder mit O(t) (behandelt im oberen Bereich der Figur 1), die der geraden Teilbilder mit E(t) (behandelt im unteren Bereich der Figur 1) bezeichnet sind. Vom Codierer für ungerade Teilbilder (21) führt ein unmittelbarer Bitstrom zum Modulator (68), der die codierten Daten des ungeraden Teilbildes dem Decodierer (70) zur Verfügung stellt. Nachdem die codierten Daten des ungeraden Teilbildes im diesbezüglichen Decodierer (23) decodiert wurden (nunmehr bezeichnet als Oc(t)), werden sie der Speicherbank (50) zugeleitet. Zugleich sorgt die Verzögerungseinheit (24) dafür, dass gleichzeitig das mit Oc(t-1) bezeichnete ungerade Teilbild des vorhergehenden Vollbildes an der Speicherbank anliegt.

Der Weg der Daten betreffend die geraden Teilbilder, die in Figur 1 als E(t) bezeichnet werden, verläuft unterhalb des Teilbildteilers (22) im unteren Bereich der Figur 1. Die für gerade Teilbilder vorgesehene Verzögerungseinheit (19) sorgt dafür, dass neben dem geraden Teilbild von Daten (E(t)) auch das gerade Teilbild von Daten des vorhergehenden Vollbildes (Eci(t-1)) gleichzeitig an der Speicherbank anliegt und zum Vergleich verfügbar ist. Zugleich werden der Speicherbank die ersten (FMV) und zweiten (CMV) Bewegungsvektoren gemäß Anspruchsmerkmalen (3) (c) und (d) zur Verfügung gestellt, wobei jeder der ersten Bewegungsvektoren (FMV) einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist und jeder der zweiten Bewegungsvektoren (CMV) einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist. Zu diesem Zweck sucht die jeweilige Blockanpassungseinrichtung (40, 42, 44) für jeden gegebenen Block von Pixeln in Ei(t) die am besten daran angepassten Blöcke in Oci(t), Oci(t-1) und Eci(t-1), so dass auf die am besten angepassten Blöcke Bezug genommen werden kann. Für jeden der als am besten angepasst erkannten Blöcke berechnet die Blockanpassungseinrichtung einen geeigneten Bewegungsvektor und gibt diese Daten an die Speicherbank (50) aus. Dabei ist FMV der Bewegungsvektor, der anzeigt, welcher Block in Oci(t) am besten an den entsprechenden Block Ei(t) angepasst ist und der Bewegungsvektor CMV gibt an, welcher Block in Eci(t-1) am besten an den entsprechenden Block in Ei(t) angepasst ist (Anlage B1-K2, Seite 14/15, übergreifender Absatz). Mit anderen Worten: Es werden gemäß Merkmal (3) (c) Blöcke gesucht, die sich in den beiden Teilbildern des momentanen Vollbildes (Ei(t) und Oci(t)) entsprechen, wobei die Verschiebung zwischen diesen Blöcken jeweils durch einen Bewegungsvektor (FMV) charakterisiert wird. Der Verfahrensschritt nach Merkmal (3) (d) sieht Vergleichbares vor, nur wird hier das erste Teilbild des momentanen Vollbildes (Ei(t)) mit dem ersten Teilbild des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Eci(t-1)) verglichen und es werden entsprechende Bewegungsvektoren erzeugt.

Diese zur Verfügung gestellten Daten ermöglichen verschiedene Arten der Vorhersage des momentanen geraden Teilbildes Ei(t), die im Einzelnen nicht Gegenstand des Patentanspruchs 11 sind. Der Generator für den besten Modus (60) empfängt jeden der genannten Blöcke und die Bewegungsvektor-Wähleinrichtung (62) erhält gleichzeitig die Bewegungsvektorwerte für jeden der am besten angepassten Blöcke. Der Generator für den besten Modus (60) bestimmt, welcher der am besten angepassten Blöcke an den entsprechenden Block (Ei(t)) am besten angepasst ist, wobei die verschiedenen Vergleiche als Modi bekannt sind (Anlage B1-K2, Seite 16 oben). Anders ausgedrückt, es wird blockweise ausgewählt, ob ein Block des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (symbolisiert durch erste Bewegungsvektoren FMV) oder ein Block des ersten Teilbildes des vorhergehenden Teilbildes (symbolisiert durch zweite Bewegungsvektoren CMV) unter Berücksichtigung der jeweils zugehörigen Bewegungsvektoren und des jeweiligen Pixelfehlers am besten zu einem bestimmten Block des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes passt. Dies bezeichnet Anspruch 11 als Bestimmung von Informationen bezüglich des besten Modus im Sinne des Merkmals (3) (f). Der Terminus des "besten Modus" ist dabei nach der technischen Lehre des Klagepatents weit gefasst. Der Anspruchswortlaut enthält über den "geringsten Pixelfehler" hinaus keine Einschränkung dahin, wonach sich der "beste Modus" bestimmen soll. Die Beschreibung des in den Figuren der Patentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels hebt vielmehr ausdrücklich hervor, dass die Auswahl typischerweise nach dem absoluten Fehler erfolgt, doch sei auch eine andere Auswahl möglich. So heißt es in der Beschreibung (Anlage B1-K2, Seite 21, Zeile 3-7):

"Der Komparator wählt auf der Grundlage der absoluten Fehler den besten Modus aus. Typischerweise ist dies der Modus mit dem geringsten absoluten Fehler, jedoch ist eine andere Auswahl möglich."

Und im Zusammenhang mit Figur 11 stellt die Beschreibung (Anlage B1-K2, Seite 22, zweiter Absatz, letzter Satz) klar:

"Während die momentane Ausführungsform den Modus mit dem geringstmöglichen Absolutfehler auswählt, sind auch andere Entscheidungskriterien verfügbar."

Auch im Kontext des Decodierverfahrens nach Anspruch 25 hebt es die Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich hervor, dass der Ausdruck "bester Modus" (der sich in den dortigen Anspruchsmerkmalen nicht ausdrücklich wiederfindet), lediglich einen ausgewählten Modus bezeichnet. Normalerweise werde die Modusauswahl vorgenommen, um die an einen Decodierer zu übertragenden Pixelfehlersignale zu minimieren, doch könne der Begriff auch einen Bezug auf irgendeinen für die Verwendung in einer einzelnen Anwendung verfügbaren Modus einschließen (Anlage B1-K2, Seite 27, zweiter Absatz).

Schließlich kombiniert die Modulatoreinheit (68) die vier von ihr empfangenen Datensätze, das sind 1. die Daten des ungeraden Teilbildes, 2. die codierten Bewegungsvektordaten, 3. die codierten Differenzblockdaten (auch als Pixelfehlerdaten bezeichnet) und 4. die Signaldaten für den besten Modus, und erzeugt ein entsprechendes Signal für das Endgerät (70), von wo aus die codierten Daten an einen entsprechenden Decodierer gesendet werden können (Anlage B1-K2, Seite 19, zweiter Absatz).

Mithin erzielt Patentanspruch 11 eine verbesserte Kompressionseffizienz, indem die codierten Daten für jedes Vollbild in erste und zweite Bewegungsvektordaten, in Pixelfehlerdaten und in das eine Teilbild des vorhergehenden und des momentanen Vollbildes separiert werden. Dies ermöglicht es dem patentgemäßen Verfahren, sowohl die Korrelation zwischen dem einen geraden oder ungeraden Teilbild mit einem anderen ungeraden oder geraden Teilbild als auch die Korrelation zwischen einem geraden oder ungeraden Teilbild innerhalb des momentanen Vollbildes und zumindest einem geraden oder ungeraden Teilbild eines vorhergehenden Vollbildes auszunutzen.

5. Das umgekehrte Decodierverfahren nach Patentanspruch 25, für welches das Decodiersystem nach Patentanspruch 21 vorgesehen ist, wird in der Beschreibung der Klagepatentschrift anhand des in Figur 13 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels erläutert (Anlage B1-K2, Seite 23ff.). Die als Endgerät (80) gezeigte Eingabeeinrichtung empfängt die codierten Daten für aufeinander folgende Vollbilder, während die Demodulatoreinheit (82) die codierten Daten in die vier Bitströme nach Merkmal (3) (b) (Anspruch 25) bzw. Merkmal (3) (a) (Anspruch 21) trennt, das heißt in einen Bewegungsvektorbitstrom, einen Bitstrom für das Signal für den besten Modus, Pixelfehlersignale in Form eines Differenzblock-Bitstroms und einen Bitstrom für die Datensignale der ungeraden Teilbilder. Die vier Bitströme werden weiteren Bearbeitungsschritten unterzogen, die den Merkmalen (3) (c) bis (e) (Anspruch 25) bzw. Merkmalen (3) (b) bis (d) (Anspruch 21) entsprechen. Schließlich gelangen die Bitströme in eine Speicherbank (86), von wo aus sie an den Kombinierer (90) (Vollbildgenerator) gelangen, der sie in Form von decodierten verschachtelten Videosequenzen durch sequentielles Kombinieren zu einem rekonstruierten Vollbild in der Anzeige (72) werden lässt.

II.

Das Verfahren zur Codierung von Videodaten nach Anspruch 11 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards.

1. Für die Behauptung der Klägerin, dass das Klagepatent Bestandteil des MPEG-2-Standards sei, spricht indiziell schon der Umstand, dass es im Anhang 1 (dem Attachment 1) zum MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag genannt wird, und zwar unter dem die Klägerin betreffenden Abschnitt "X" mit der Registernummer des deutschen Teils des europäischen Patents X.

2. Aber auch unabhängig davon ist den Beklagten nicht darin zu folgen, dass die Merkmale des Klagepatentsanspruchs 11, insbesondere die Merkmale (3) (d), (f) und (h), von dem standardgemäßen Codierungsverfahren nicht verwirklicht würden. Zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass sich die technische Lehre des Klagepatents auf eine Teilbildfür-Teilbild-Codierung bezieht. Das ergibt sich aus Merkmalen (1), (2) und (3) (b) des Anspruchs 11, wonach das Verfahren die Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, betrifft, wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen und die Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder separiert werden. Damit scheiden zwar Codierungsvarianten nach dem MPEG-2-Standard aus, in denen einerseits nur Halbbilder verarbeitet werden (weil die Videodaten dann keine aufeinander folgenden Vollbilder repräsentieren, Merkmal (1)) oder in denen andererseits nur Vollbilder verarbeitet werden (weil die Videodaten für jedes Vollbild dann keine verschachtelten ersten und zweiten Teilbilder, Merkmal (2), die separiert werden könnten, Merkmal (3) (b), aufweisen). Es verbleibt hingegen die vom MPEG-2-Standard ebenfalls vorgesehene Halbbildprädiktion nach Abschnitt 7.6.2.1, in der sämtliche Merkmale des Anspruchs 11 verwirklicht werden.

Die Teilbildfür-Teilbild-Codierung wird im MPEG-2-Video-Standard (Anlagen B1-K12a und -K12b) beispielsweise in Abschnitt 7.6.2.1 in Verbindung mit den Figuren 7-7 und 7-8 und dem Abschnitt Intro 4.1 beschrieben. Während in Bild 7-6 für den "einfachsten Fall der Halbbildprädiktion" (vgl. Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.2.1, erster Absatz) dargestellt wird, dass die beiden Referenzhalbbilder einen Teil desselben rekonstruierten Vollbildes bilden (das ist der Fall, wenn das erste Bild eines codierten Vollbildes prädiktiert wird oder wenn Halbbildprädiktion innerhalb eines Vollbildes verwendet wird), widmen sich Figuren 7-7 und 7-8 der Prädiktion des zweiten Halbbildes eines in zwei verschachtelten Teilbildern codierten Vollbildes. Figuren 7-7 und 7-8 unterscheiden sich nur darin, dass das prädiktierte zweite Halbbild im einen Fall ein unteres (Figur 7-7), im anderen Fall ein oberes (Figur 7-8) ist. Auch hier werden, wie durchgehend bei der Halbbildprädiktion (vgl. Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.2.1, erster Absatz, erster Satz), als Referenzhalbbilder die beiden zuletzt codierten Halbbilder, ein oberes und ein unteres, verwendet. Ist das zweite Halbbild eines codierten Vollbildes unter Verwendung der beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder (eines oberen und eines unteren) zu codieren, wurde das zuletzt decodierte Referenzhalbbild durch Decodieren des ersten Halbbildes des codierten Vollbildes erhalten (vgl. Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.2.1, zweiter Absatz, erster Satz). In dieser Situation zeigen Figuren 7-7 und 7-8, dass die Prädiktion des zweiten Halbbildes aus dem anderen Halbbild des momentanen Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das obere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das untere Referenzhalbbild) und aus einem ersten Teilbild des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das untere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das obere Referenzhalbbild) erfolgt. In Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) spricht die Einleitung des MPEG-2-Standards ausdrücklich davon, dass eine verwendete Technik zur Erreichung einer hohen Kompression im Algorithmus die Bewegungskompensation auf Blockbasis sei, um die vorübergehende Redundanz zu verringern. Dem ist - wie die Beklagten auch nicht bestreiten - die Ableitung von Bewegungsvektoren im Sinne der Merkmale (3) (c) und (d) zu entnehmen. Auch die Bestimmung von Pixelfehlerdaten ist als "Prädiktionsfehler" in dem Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) angesprochen.

Gegen die Verwirklichung des Merkmals (3) (d) wenden die Beklagten ein, dass es bei der Prädiktion von B-Bildern (das sind bidirektionalprädiktiv codierte Bilder, vgl. Abschnitt Intro 4.1.1) nicht erfüllt sei, weil es bei diesen kein "unmittelbar vorhergehendes Vollbild" gebe. Dem kann mit der Klägerin aber entgegengehalten werden, dass es auch DVDs gibt, auf denen ausschließlich intracodierte Bilder (so genannte I-Bilder) und prädiktivcodierte Bilder (P-Bilder) enthalten sind. So haben die Beklagten in anderem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, die von ihnen als Anlage B DVD 2 vorgelegte DVD mit dem Titel "X" enthalte keinerlei B-Bilder, sondern ausschließlich I- und P-Bilder. Zugleich seien dort ausschließlich Vollbilder ("frames") codiert worden, eine Halbbild-("field-") Prädiktion komme dort nicht vor und es seien nach Kenntnis der Beklagten von der Beklagten zu 1) auch bei keinem anderen Produktionsauftrag Videodaten auf DVDs gepresst worden, bei denen ausschließlich Videosequenzen mit I- und P-Bildern auf Halbbildbasis codiert gewesen seien. Mit diesem Vorbringen können die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals (3) (d) nicht in Abrede stellen. Wie sie im Termin nicht bestritten haben, lässt der Standard auch I- und P-Bilder auf Halbbildbasis zu. Für die tatsächliche Verwendung der Halbbildprädiktion bei I- und P-Bildern kann auf die Ausführungen des Standards unter Intro 4.1.2 "Die Codierung von verschachteltem Video" verwiesen werden, wobei der Standard unter "verschachteltem Video" mit Vollbildern, die aus zwei Teilbildern bestehen, welche durch eine Teilbildperiode getrennt sind, dasselbe versteht wie das Klagepatent. Die Spezifikation des Standards lässt dem Anwender die Freiheit, entweder das Vollbild als ein Bild oder die beiden Teilbilder als zwei Bilder zu codieren, wobei die Wahl von dem Maß der Bewegung in der konkreten Videoszene abhängt. So heißt es im letzten Satz des Abschnitts Intro 4.1.2 zur Auswahl zwischen den beiden Optionen:

"Eine Vollbildcodierung wird typischerweise bevorzugt, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung enthält. Eine Teilbildcodierung, bei der das zweite Teilbild aus dem ersten prädiktiert werden kann, funktioniert besser, wenn schnelle Bewegung vorliegt."

Daraus ergibt sich, dass eine Codierung auf Vollbildfür-Vollbild-Basis typischerweise bevorzugt wird, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung ergibt, während die Codierung auf Teilbildfür-Teilbild-Basis vorzugswürdig ist, wenn eine schnelle Bewegung vorliegt. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der Codierung der von ihnen in der Vergangenheit auf DVDs gepressten Videodaten nicht von dieser Auswahlmöglichkeit Gebrauch gemacht worden sei. Denn wenn man sich vor Augen hält, dass sich im Laufe eines Films üblicherweise sowohl Videosequenzen mit bedeutsamen Details als auch solche mit schneller Bewegung ergeben, ist es offensichtlich, dass es zum ständigen Gebrauch des MPEG-2-Video-Standards gehört, zwischen einer Vollbild- und einer Teilbildcodierung der Bildsignale zu wechseln.

Das weitere Merkmal (3) (e), das die Speicherung der Teilbilder und der Bewegungsvektoren betrifft, liest der Fachmann, der sich mit der Implementierung des MPEG-2-Standards befasst, als selbstverständlich vorausgesetzt mit, wie die Beklagten nicht bestreiten.

Gegen die Verwirklichung des Merkmals (3) (f) durch den MPEG-2-Video-Standard wenden die Beklagten ein, dass das Bestimmen von Informationen bezüglich des "besten Modus" auch innerhalb einer Teilbildfür-Teilbild-Codierung nicht zwingend sei. Denn auch dort sei es möglich, eine Videosequenz ausschließlich mit I- und P-Bildern zu codieren, wie auf Seite 41 des englischsprachigen Standards (Anlage B1-K12b) beschrieben:

"low_delay - This flag, when set to ´1´, indicates that the sequence does not contain any B-pictures, …”

Eine solche Codierung sei deshalb durchaus sinnvoll und praxisrelevant, weil der Verzicht auf B-Bilder die Möglichkeit eröffne, zur Vorhersagecodierung ausschließlich den "Dual-Prime"-Modus (Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.1, zweiter Bullet-Point) zu verwenden. Bei diesem Modus wird nur ein Bewegungsvektor (in seinem Vollformat) in dem Bitstrom zusammen mit einem kleinen Differenzbewegungsvektor codiert. Im Fall von Teilbildern werden dann Bewegungsvektoren aus dieser Information abgeleitet und dazu verwendet, Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (eines oben, eines unten), aus denen das Mittel gebildet wird, um die endgültige Prädiktion zu bilden. Dieser Modus ist, wie im Standard ausgeführt, nur bei P-Bildern zu verwenden, bei denen keine B-Bilder zwischen den prädiktierten und den Referenzhalbbildern oder den Referenzvollbildern vorliegen. Die Beklagten meinen, auch im Rahmen der Teilbildfür-Teilbild-Prädiktion, auf die das Klagepatent allein Anwendung finden könne, stehe der "Dual-Prime"-Modus der Verwirklichung des Merkmals (3) (f) entgegen, weil er gerade keine Auswahl einer von mehreren alternativen Möglichkeiten (des "besten Modus") eröffne.

Dem ist nicht zu folgen. Wie oben unter I. 4. mit Verweis auf entsprechende Beschreibungsstellen des Klagepatents ausgeführt, ist das "Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus" aus den gespeicherten Bewegungsvektoren weit auszulegen, weil weder der Patentanspruch noch die Beschreibung einschränkende Angaben dazu enthält, nach welchen Kriterien (über den "geringsten Pixelfehler" hinaus) sich der "beste Modus" bestimmen sollte. Zugleich lässt es Merkmal (3) (f) durch die "und/oder"-Verknüpfung ausdrücklich offen, ob der "beste Modus" aus dem einen oder den mehreren ersten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal (3) (c)) und den einen oder mehreren zweiten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal (3) (d)) oder aus den einen oder den anderen bestimmt wird. Beide Varianten verwirklicht der MPEG-2-Video-Standard. Indem der Dual-Prime-Modus, der "zweite spezielle Prädiktionsmodus nach Abschnitt 7.6.1 des Standards (Anlage B1-K12a, Seite 56) bei der Halbbildprädiktion zwei Bewegungsvektoren ableitet und verwendet, um Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (eines oben, eines unten), die sodann gemittelt werden, um die endgültige Prädiktion zu bilden, beschreibt der Standard eine Interpolation zweier Prädiktionen im Sinne der "und"-Verknüpfung des Merkmals (3) (f). Die Auswahl nach der "oder"-Verknüpfung nimmt der Standard durch den Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" vor. Unter dem auf Bewegungsvektoren bezogenen Abschnitt 6.3.17.2 heißt es in der deutschen Übersetzung (Anlage B1-K12a):

"motion_vertical_field_select[r][s] - Dieses Kennzeichen zeigt an, welches Referenzhalbbild verwendet werden soll, um die Prädiktion zu bilden. Wenn motion_vertical_field_select[r][s] Null ist, dann muss das obere Referenzhalbbild verwendet werden, wenn es Eins ist, dann muss das untere Referenzhalbbild verwendet werden. ..."

Indem das Kennzeichen "motion_vertical_field_select[r][s]" mithin bestimmt, auf welches der alternativ zur Verfügung stehenden Referenzhalbbilder zur Prädiktion zurückgegriffen werden soll (die beiden Varianten für die Prädiktion des zweiten Halbbildes zeigen jeweils die Figuren 7-7 und 7-8, Figur 7-7 für das zu prädiktierende untere, Figur 7-8 für das zu prädiktierende obere Halbbild), nimmt es die Bestimmung nach Merkmal (3) (f) vor. Dem in den Figuren 7-7 und 7-8 (Anlage B1-K12a, Seite 57) jeweils rechts gezeigten Referenzteilbild, von dem der kurze Pfeil ausgeht, sind die "ersten" Bewegungsvektoren nach Merkmal (3) (c) des Patentanspruchs 11 zugeordnet, dem jeweils links gezeigten Referenzteilbild, von dem der lange Pfeil ausgeht, sind die "zweiten" Bewegungsvektoren nach Merkmal (3) (d) zugeordnet. Dem Verweis der Beklagten auf Abschnitt 7.6.2.1, zweiter Absatz im ersten Satz (Anlage B1-K12a, Seite 57), dass bei der Prädiktion des zweiten Halbbildes eines codierten Vollbildes "die beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder verwendet werden müssen", vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beklagten verstehen den Terminus "verwendet werden müssen" dahin, dass damit die Möglichkeit einer Auswahl eines besten Modus zwischen den ersten und den zweiten Bewegungsvektoren gerade nicht eröffnet sei. Dieses Verständnis verträgt sich nicht mit dem zitierten Bedeutungsgehalt des Kennzeichens "motion_vertical_field_select[r][s]", das gerade die alternative Auswahl darstellt. Mit "müssen" kann der Standard daher nur aussagen wollen, dass die Prädiktion nur unter Rückgriff auf die beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder erfolgen kann, ohne bereits eine Festlegung zu treffen, dass beide kumulativ zu verwenden sind. Dies ist nur der Fall, wenn der Dual-Prime-Modus Anwendung findet, während im anderen Fall das Kennzeichen "motion_vertical_field_select[r][s]" die Auswahl eines der diesen beiden Referenzhalbbildern zugeordneten Bewegungsvektoren angibt. Merkmal (3) (f) ist damit erfüllt.

Das Merkmal (3) (g), mithin die Bestimmung von Pixelfehlerdaten, die jeden Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, enthält der MPEG-2-Video-Standard in dem Abschnitt Intro 4.1 im zweiten Absatz im vierten Satz (Anlage B1-K12a, Seite 2):

"Der Prädiktionsfehler wird unter Verwendung der diskreten Cosinus Transformation (DCT) weiter komprimiert, um eine räumliche Korrelation zu entfernen, ..."

Schließlich wenden sich die Beklagten gegen die Verwirklichung des Merkmals (3) (h) von Anspruch 11. Sie verweisen unter Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift darauf, dass die Übertragung von B- und P-Bildern nur durch Übertragung des Bewegungsvektors plus Differenzbild erfolge und dass nur B- und P-Bilder einer Bewegungsvektoren- und Differenzberechnung unterzogen würden. Für keine der drei Bildkategorien (I-, P- und B-Bilder) werde daher ein Signal erzeugt, das ein komplettes (zweites) Teilbild repräsentiert, das durch das Signal nach Merkmal (3) (h) (erster Teilmerkmal) übertragen wird. Dieser Einwand deckt sich nicht mit der in der Klagepatentschrift offenbarten technischen Lehre. Er wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn man Merkmal (3) (h) darauf beschränken könnte, dass das "zweite Teilbild" anspruchsgemäß nur dann (vollständig) repräsentiert würde, wenn es durch die vollständigen unkomprimierten Informationen, nicht jedoch, wenn dieses Teilbild lediglich durch die Übertragung von Bewegungsvektoren und Differenzinformationen dargestellt wird. Dieses Verständnis lässt sich aber nicht mit dem in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiel vereinbaren und entspricht auch nicht dem von der Beklagten zu 1) in der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage NK1) vertretenen Auffassung. Das "zweite Teilbild" ist im Rahmen des Ausführungsbeispiels das ungerade Teilbild, für welches in Figur 1 des Klagepatents (Anlage B1-K2, Seite 50) der "Bitstrom für ungerade Teilbilder" nach der Codierung im Codierer für ungerade Teilbilder (21) an den Modulator (68) zur Weiterleitung an den Decodierer (70) gegeben wird. Entsprechend heißt es in der Einleitung der Klagepatentschrift (Anlage B1-K2, Seite 1, erster Absatz), dass das vorgeschlagene Verfahren insbesondere anwendbar sei auf Anordnungen, in denen die anderen Teilbilder bereits codiert worden sind. Unter Bezug darauf verweist die Beklagte zu 1) in der Nichtigkeitsklage (Anlage NK1, Seite 11) selbst darauf, dass das zweite Teilbild des momentanen Vollbilds selbst codiert sein kann. Das beinhaltet, dass auch das zweite Teilbild lediglich durch die Übertragung von Bewegungsvektoren und Differenzinformationen dargestellt werden kann, da es auch dann die insgesamt nach Merkmal (3) (h) übertragenen Signale ermöglichen, durch ein Decodierverfahren nach Anspruch 25 in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 die codierten Vollbilder wieder vollständig zu decodieren.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der MPEG-2-Video-Standard im Rahmen der Halbbildprädiktion von Patentanspruch 11 Gebrauch macht.

3. Die Beklagten verweisen darauf, dass es sich bei der Teilbildfür-Teilbild-Codierung nur um eine von dem MPEG-2-Video-Standard zur Verfügung gestellte Option handele, so dass Anspruch 11 des Klagepatents auch bei einer MPEG-2-Codierung nicht zwingend verwirklicht werden müsse. Vielmehr sei es im Rahmen des Standards auch möglich, nur Halbbilder zu empfangen und zu verarbeiten oder ausschließlich Vollbilder auf Vollbild-Basis zu codieren.

a) Dem liegt das Verständnis zugrunde, eine "zwingende" Verwirklichung könne nur dann erfolgen, wenn bei jedem einzelnen Codiervorgang von dem patentgemäßen Verfahren Gebrauch gemacht werden muss, so dass bereits die Existenz alternativer, außerhalb der technischen Lehre des Klagepatents liegender Codieroptionen einer "zwingenden" Verwirklichung entgegenstehe. Die in diesem Sinne jedenfalls optionale Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 11 des Klagepatents genügt für einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin. Eine durchgehende Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent bezüglich eines Teils einer einzelnen Bildsequenz ist bereits deswegen nicht möglich, weil bestimmte Patente zueinander in einem Eventualverhältnis stehen. Wie unter II. 2. bereits erörtert wurde, ist der MPEG-2-Standard so beschaffen, dass er je nach Struktur der zu codierenden Video-Information, das heißt des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung verschiedene, jeweils geeignete alternative Codierverfahren anwendet, die eine situationsangepasste optimale Kompression der konkreten Video-Information ermöglichen.

Die Beklagten haben demgegenüber nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen in der Vergangenheit gepressten DVDs die Anspruch 11 des Klagepatents verwirklichenden Optionen unter keinen Umständen genutzt wurden. So mag bei einzelnen Bildsequenzen eine reine Vollbildfür-Vollbild-Codierung oder eine Codierung ausschließlich auf Halbbildbasis vorgenommen worden sein, so dass Anspruch 11 insoweit nicht benutzt wurde. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den von ihnen gepressten DVD-ROMs nicht auch Bildsequenzen befinden, die auf anspruchsgemäße Weise codiert wurden. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit gepressten DVD-ROMs die Annahme, dass die in der Praxis sowohl von Film zu Film als auch innerhalb eines einzelnen Films stark variierenden Eigenschaften der zu codierenden Bilddatenströme dazu führen, dass abwechselnd sämtliche beschriebenen Codierungsverfahren - und damit auch das klagepatentgemäße - zur Anwendung kommen.

b) Vor diesem Hintergrund obläge es der Darlegungslast der Beklagten vorzutragen, dass es trotz standardgemäßer Codierung nach dem MPEG-2-Standard tatsächlich nicht zu einer patentgemäßen Verfahrensführung bei der Codierung für diejenigen Master gekommen ist, die die Beklagte zu 1) als Vorprodukte für die Pressung der streitgegenständlichen DVD-ROMs verwendet hat. Die Beklagten können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, zu solchen Darlegungen nicht imstande zu sein.

Eine Erklärung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen und nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten möchten ihre Berechtigung zu einem Bestreiten mit Nichtwissen daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung durch Vervielfältigung des aus dem Master über einen Glassmaster hergestellten Stampers das Codierungsverfahren unter Einschluss des patentgemäßen Verfahrens zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals nicht selbst anwendet. Die Beklagte zu 1) erhalte die zur Herstellung der angegriffenen DVD-ROMs benötigten Master vielmehr von Authoring Studios als unternehmensfremden Dritten, die ihrerseits die Codierung bereits vorgenommen hätten, weshalb den Beklagten Einzelheiten der dabei von dritter Seite verwendeten Verfahren nicht bekannt sein könnten.

Daran ist zutreffend, dass Einzelheiten des verwendeten Codierverfahrens unter diesen Umständen keine "eigenen Handlungen" der Beklagten und auch nicht "Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung" sein mögen; gleichwohl scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt im Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat.

Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring tätigen X ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2; 16 Abs. 1 AktG hat diese Stellung als Mehrheitsgesellschafterin zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis (widerleglich) vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die X ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG). Diese Vermutung ist hier von den Beklagten nicht widerlegt worden. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und erforderlichenfalls bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass von einer vorhandenen Einflussmöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht, Einfluss also tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 17 Rn. 18). Im vorliegenden Fall machen die Beklagten pauschal geltend, dass die X den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Daraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Für die rechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass die X seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird. Damit steht zugleich fest, dass die X, die Kenntnis über die Details der von ihr selbst vorgenommenen Datencodierung hat, im Sinne der im vorangehenden Absatz zitierten Rechtsprechung "unter der Verantwortung" der Beklagten zu 1) ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Demgegenüber unerheblich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der X als Authoring Studio zusammengearbeitet zu haben. Angesichts der verstrichenen Zeit von weit mehr als zwei Jahren und des zugleich erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) enthält das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der X als Grundlage für die von der Beklagten zu 1) durchgeführte DVD-Pressung zurückgegriffen worden wäre.

Darüber hinaus spricht gegen die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der X. Deren Authoring-Tätigkeit erfolgt in so enger Abstimmung mit der Beklagten zu 1), dass davon gesprochen werden kann, es handele sich nicht um Vorgänge im Bereich eines für die Beklagten dritten (d.h. unbekannten) Unternehmens, sondern um Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich der Beklagten zu 1), von denen die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer Kenntnis haben müssen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die X im Rahmen des Authoring den MPEG-2-Standard anwendet. Dies ergibt sich auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B1-K6, Seite 4), wo ausdrücklich damit geworben wird, dass das Videomaterial des Kunden "direkt in das Format MPEG-2 digitalisiert (...)" wird. Dies entspricht auch dem jüngeren Internetauftritt, wie er als Anlage B1-K20 vorgelegt wurde (dort ebenfalls Seite 4). Zugleich heißt es dort, dass die X seit Oktober 2003 über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von X verfüge, wobei es sich um ein Programm handelt, das - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Videodaten in das MPEG-2-Format umwandelt.

Zusätzlich zu dem Angebot, das Authoring, also die MPEG-2-Digitalisierung von Videomaterial, vorzunehmen, bietet die X für die Fälle, in denen der Kunde bereits über einen MPEG-2-digitalisierten Master verfügt, die Kontrolle dieses Masters an. Das ergibt sich aus den werblichen Angaben der X, wie sie als Anlage B1-K6 vorgelegt wurden. Dort (Seite 3) wird ausgeführt, dass die X jetzt ein Testsystem von X aufgebaut habe, um speziell Video-DVDs auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es:

"Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei X erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über X reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln."

Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit mit der X zu eigen. Dies folgt daraus, dass auf der Website X durch den Link "X" eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der X erfolgt (vgl. Anlagen B1-K6 und B1-K20, jeweils Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten vortragen, die X Inhaberin der Domain X sein. Dies ist hingegen unerheblich, weil der Adressteil "X" das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte Kürzel darstellt. Zugleich heißt es auf der Eingangsseite unter X einleitend:

"Willkommen bei

Aktuell:

Ab dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der X in X durch unsere Tochtergesellschaft X erfolgen.

Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der X in X, gefertigt."

Bei der angeführten Rufnummer X handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in X hat, wie sich unter anderem aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der URL X (vgl. Anlage B1-K6, Seite 2) ersehen lässt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) (X) wird ebenso die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) neben den Angaben der für Verkauf, Einkauf und Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift zitiert (Anlage B1-K6, Seite 2). Die X gibt demgegenüber auf ihrer Homepage X als Unternehmenssitz X an. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass alle diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun oder ihre Zustimmung durch die X vorgenommen wurden. Es erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der X auch der Lebenserfahrung zu widersprechen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistung der X auf der Internetseite X (Anlage B1-K6, Seite 1), also auf einer Website, die die Firma der Beklagten zu 1) verwendet, dadurch vorgestellt wird, dass die X ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs sei. Damit stellen sich die Internetauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der X andererseits als aufeinander abgestimmt und sich (auch hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen) sinnvoll ergänzend dar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, es handele sich um "völlig unabhängige Internetauftritte", unzutreffend.

Des Weiteren arbeiten die Beklagte zu 1) und die X als DVD-Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft auch bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen zusammen, wie der von der Klägerin initiierte und durch die "X" durchgeführte Testauftrag verdeutlicht. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als die sich die E-Mail an die Adresse X (Anlage B1-K11, Seite 1) darstellt, wurde von der X bearbeitet (vgl. Anlage B1-K11, Seiten 2 bis 7, von der Klägerin als "5" bezeichnet). Als E-Mail-Anschrift, über welche die weitere Korrespondenz mit der X abgewickelt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen X. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr. X (Anlage B1-K11, letzte Seite) ergibt. Denn dieser trägt wiederum die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) sowie das die Telefonnummer X verwendende Logo, das auch auf der Internetseite X in den Vordergrund gerückt ist.

Dies alles belegt eine gemeinschaftliche Wahrnehmung der Tätigkeiten durch die Beklagte zu 1) einerseits und die X andererseits, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, den Beklagten die Berufung darauf zu verweigern, bei der DVD-Pressung einerseits und dem DVD-Authoring andererseits handele es sich um Vorgänge in getrennten Geschäftsbereichen. Die Beklagten können sich daher hinsichtlich der Benutzung des MPEG-2-Standards bei der Herstellung der DLT-Tapes, DVD-Rs und Master, aus denen die Beklagte zu 1) die Stamper für die DVD-Vervielfältigung herstellt, nicht zulässigerweise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 01. Dezember 2006 anhand einer konkreten von der Beklagten zu 1) durchgeführten DVD-Produktion vorgetragen haben, dass die DVD nach Anlage B DVD 2 keinerlei codierte Videodaten mit einer Halbbildprädiktion ("Field-Prediction") enthalte. Eine einzelne DVD vermag weder zu belegen noch den dahingehenden substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, dass es bei keiner der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit verwendeten Master im Zuge der Datencodierung zu einer Verwendung des Verfahrens nach Anspruch 11 gekommen sei.

III.

Die von der Beklagten zu 1) hergestellten DVD-ROMs mit MPEG-2 codierten Videodaten, stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens dar.

1. Streitgegenständlich sind, wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, DVD-ROMs, auf denen nach dem MPEG-2-Video-Standard codierte Videodaten gespeichert sind. Dies umfasst nicht nur (reine) DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios und sonstige Daten-DVD-ROMs, wenn auf ihnen MPEG-2-codierte Videodaten enthalten sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen, dass MPEG-2-codierte Videodaten nicht nur auf DVD-ROM-Videos, sondern auch auf DVD-ROM-Audios und sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können. Dies ergibt sich zugleich aus den von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer frei im Handel erhältlichen DVD-ROM-Audio "X" und "X". Die erstgenannte DVD-ROM enthält codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel "X" beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enthält eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass MPEG-2-codierte Videodaten auch auf DVD-ROM-Audios und auf sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann.

2. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen:

Filmaufzeichnung: Zunächst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugehörigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens "Digibeta" abgespeichert sind.

Codierung: Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch Authoring Studios. Das Codierverfahren geschieht unabhängig von der ursprünglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die primären Quelldaten komprimiert, das heißt nach dem MPEG-2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgeführt:

Bilden von Bildblöcken Aufteilung in I-, P- und B-Bilder Blockbasierte Bewegungskompensation, einschließlich: Transformation gemäß einer diskreten Kosinustransformation (DCT) Quantifizierung der DCT-Koeffizienten Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan Lauflängenkodierung Huffmancodierung

Speicherung der codierten Daten und Formatierung: Die MPEG-2-codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Veränderung oder Bearbeitung der codierten MPEG-2 Daten.

Master: Das Authoring Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein "DLT-Tape", eine "DVD-R" oder ein sonstiges Master an, auf dem die gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Daten gespeichert sind. Die Master werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert.

Glassmaster: Das "DLT-Tape", die "DVD-R" oder der sonstige Master dienen als Pressvorlage für die von der Beklagten zu 1) serienmäßig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROMs. Die Beklagte zu 1) verwendet die Master dabei zunächst, um einen so genannten Glassmaster zu erstellen.

Stamper: Der Glassmaster bildet sodann die Vorlage für die Herstellung eines so genannten Stampers (Stempels), bei dem es sich - ähnlich einer Matrize - lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der "DLT-Tapes", der "DVD-R’s" oder der sonstigen Master handelt.

DVD: Mit Hilfe des Stampers werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1) die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVD-ROMs aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROMs werden sodann von der Beklagten zu 1) an die Kunden ausgeliefert und können auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden.

3. Nach Art. 64 Abs. 2 EPÜ bzw. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise ausschöpfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).

a) Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 53), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungsträger (DVD-ROMs) angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. körperliche Erzeugnisse gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt. 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rn. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt. 2003, 57).

Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Klägerin vielmehr für die unter Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungsträger - hier den DVD-ROMs - vorhanden sind.

Anspruch 11 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur Codierung von Videodaten in alternierenden verschachtelten ersten und zweiten Teilbildern, um eine möglichst weitgehende Kompression der zu übertragenden Daten zu erzielen. Das Verfahren nach Patentanspruch 11 ermöglicht es dabei, jeweils eines der Teilbilder nicht als solches, sondern durch Rückbezug auf das andere Teilbild zu übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Ergebnis der patentgemäßen Codierung wird für die weitere Bearbeitung genutzt, indem darauf auch die weiteren Codierungsschritte nach dem MPEG-2-Standard angewandt werden. Als Ergebnis des anspruchsgemäßen Codierungsverfahrens liegt eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften vor, welche es ermöglicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal weiter zu komprimieren, um das Bild mit einer verringerten Binärleistung zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger).

Die nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen sind Speicherkapazitäten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium durch Speichereinheiten festgehalten werden und nur infolge des Speicherplatzes existieren. Die Aufzeichnungsträger weisen eine durch verschiedene Magnetisierungszustände oder durch bestimmte Vertiefungen und Erhebungen ("Pits" und "Lands") in der Laufspur hervorgerufene räumlichkörperliche Struktur auf, durch welche die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungsträger gegenständlich vorhanden ist.

b) Das erfindungsgemäße Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungsequenzen ist ein Herstellungs-, und nicht bloß ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; GRUR 1990, 508 - Spreizdübel; GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle; GRUR 1951, 314 - Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht.

Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf die Codierung der gespeicherten Videodaten. Bei Anwendung des patentierten Verfahrens werden - wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausführen - die Daten des auf den Rechner überspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem MPEG-2 Standard zu genügen. Nach der Komprimierung ergeben sich "reduzierte Daten". Unstreitig ist, dass die - von einem zunächst analogen oder digitalen Videofilm stammenden - "primären Quelldaten" während des erfindungsgemäßen Verfahrens in einer Codier- oder Encodersteckkarte codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Veränderung und Bearbeitung der anfänglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschließlich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazitäten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den primären Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungsträger (unstreitig) um bis zu 90 % verringert.

c) Die streitgegenständlichen DVD-ROMs sind schließlich "unmittelbare" Erzeugnisse des erfindungsgemäßen Verfahrens.

Eine "Unmittelbarkeit" zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zunächst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des geschützten Verfahrens erhalten wird (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 55; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 105; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 69). Losgelöst von dieser rein zeitlichchronologischen Betrachtung ist eine "Unmittelbarkeit" ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingebüßt hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgemäße Herstellungsverfahren aufgeprägten Identität (LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 - Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int. 1998, 718 - Pioneer Electronics/Warner Music; Benkard, a.a.O., § 9 Rn. 55; Beier/Ohly, GRUR Int. 1996, 973ff.; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 106 ff.; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., § 9 Rn. 69).

Um ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den während des Vorgangs der Codierung von Videodaten nach Patentanspruch 11 codierten Bildern. Das codierte Bild ist ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem MPEG-2-Standard überhaupt erreichen zu können. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des MPEG-2-Standards ist, wird in maßgeblichem Umfang auch dadurch erreicht, dass das erste Teilbild eines jeden Vollbildes in dem Verfahren nach Anspruch 11 durch einen Rückbezug auf andere Teilbilder dargestellt wird. Bei dieser Sachlage beruht das endgültige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem durch das Codierverfahren gewonnenen Zwischenprodukt und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Wertes durch die darin vorhandenen abhängig codierten Bilder. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu können, so dass das Verfahrensergebnis seine prägende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgemäßen Codierverfahren erlangt.

Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze sind die streitbefangenen DVD-ROMs als unmittelbar durch das geschützte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn diese enthalten die gleichen verkörperten Daten wie die als Pressvorlage dienenden Master und Stamper. Maßgeblich ist allein das Vorhandensein von nach Patentanspruch 11 codierten Videodaten.

Für die Master ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss sämtlicher in Patentanspruch 11 vorgesehener Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Encodersteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die MPEG-2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschließend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungsträger, den DLT-Tapes, DVD-Rs bzw. sonstigen Mastern, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf den Aufzeichnungsträgern zu einer weiteren Bearbeitung oder Veränderung der durch Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 11 gewonnenen codierten Daten führt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschränkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identität auch in den Mastern gewahrt. Die durch das erfindungsgemäße Codieren und Komprimieren gewonnene Aufzeichnungsstruktur geht nicht verloren; ein unabhängiges und selbständiges neues Produkt ist nicht zu erkennen.

Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur würden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend verändert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine Übertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungsträger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne eine Veränderung oder Bearbeitung der bereits gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der nach dem durchgeführten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt - unter Beibehaltung dieser Strukturen - anstatt auf der Festplatte nunmehr auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt dabei unverändert. Der Austausch des Substrats ist lediglich als eine andere "Verpackung" anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem patentgemäßen Verfahren und seinem Erzeugnis nicht zerfallen lässt (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 - Signalfolge).

Die gleiche Beurteilung ist für die von der Beklagten zu 1) hergestellten und benutzten Stamper vorzunehmen. Auch wenn sie - ähnlich einer Matrize - eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die ursprünglich mit dem klagepatentgemäßen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert. Eine Bearbeitung oder Veränderung der dem MPEG-2-Standard entsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des Stampers erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den Stampern um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Komprimierungsverfahren nach Patentanspruch 11 hervorgegangen sind.

Da - wie einleitend unter 2. ausgeführt - mit Hilfe der Stamper in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1) die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt werden, so dass DVD-ROMs aus dem Produktionsprozess hervorgehen, sind auch diese als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse anzusehen. Denn auch bei der Einprägung in Kunststoff werden die ursprünglich mit dem klagepatentgemäßen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert beibehalten. Eine Bearbeitung oder Veränderung der nach dem MPEG-2-Standard codierten Daten bei der Pressung der DVD-ROMs erfolgt nicht, so dass es sich auch bei den DVD-ROMs um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Verfahren zur Codierung von Videodaten nach Patentanspruch 11 hervorgegangen sind.

IV.

Angebot und Vertrieb der von der Beklagten zu 1) hergestellten DVD-ROMs mit Videoinhalten, die dem MPEG-2-Video-Standard entsprechen, stellen eine mittelbare Verletzung der Ansprüche 25 und 21 des Klagepatents dar.

1. Bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen DVD-ROMs mit Videoinhalten nach dem MPEG-2-Standard handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des in Anspruch 25 des Klagepatents unter Schutz gestellten Verfahrens sowie des in Anspruch 21 des Klagepatents geschützten Decodiersystems beziehen, § 10 Abs. 1 PatG.

Ein solcher Bezug ist allgemein gegeben, wenn ein Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei ein für die technische Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal als nichtwesentliches Element der Erfindung unberücksichtigt bleiben kann (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler).

Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei den auf den DVDs gespeicherten Daten um ein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG handelt. Es würden von der Beklagten zu 1) zwar DVDs als körperliche Gegenstände geliefert; die Beziehung zum Klagepatent ergebe sich allerdings ausschließlich aus der Struktur der auf ihnen gespeicherten Daten. Von § 10 Abs. 1 PatG würden ausschließlich gegenständliche Mittel erfasst, weil nur dann gewährleistet sei, dass der Fachmann ohne Schwierigkeiten mit regelmäßig zumutbarem Aufwand feststellen könne, ob sich das Erzeugnis für eine geschützte Verwendung eigne.

Der Argumentation der Beklagten kann bereits im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Das mit der Klage angegriffene Mittel sind keine abstrakten, nichtgegenständlichen Daten, kein lediglich "virtueller Gegenstand". Die Klage richtet sich vielmehr gegen DVDs mit Videoinhalt, die unstreitig von der Beklagten zu 1) angeboten und geliefert werden. Bei solchen DVDs handelt es sich um Erzeugnisse, auf denen die codierten Videodaten, die eine Sequenz von Videovollbildern aus verschachtelten ersten und zweiten Teilbildern repräsentieren und von der Eingangsschaltung des Decodierungssystems nach Anspruch 21 (Merkmal (3) (a)) bzw. im Rahmen des Decodierungsverfahrens nach Anspruch 25 empfangen werden, in einer Aufzeichnungsstruktur (aus sogenannten Pits und Lands) räumlichkörperlich vorhanden sind. Zur Frage der Körperlichkeit wird im Übrigen auf die Ausführungen unter III. der Entscheidungsgründe zu § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (unmittelbares Verfahrenserzeugnis) Bezug genommen. Gegenstand der in Patentanspruch 25 unter Schutz gestellten Lehre ist ein Verfahren, das im Wege der Umkehrung des Codierungsverfahrens nach Patentanspruch 11 eine Decodierung der codierten Videodaten zum Zwecke ihrer Rekonstruktion vorsieht. Als Träger des Datenstroms aus codierten Videodaten stellen die angegriffenen DVDs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Verfahrens nach Anspruch 25 und die Funktion des Decodiersystems nach Anspruch 21 des Klagepatents dar. Der notwendige Bezug auf ein wesentliches Element der Erfindung ist damit gegeben.

2. Die von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen DVD-ROMs mit Videoinhalt, die dem MPEG-2-Standard unterliegen, sind geeignet, den in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstand wortsinngemäß zu verwirklichen.

a) Dies bestreiten die Beklagten zum einen damit, dass das Gebrauchmachen von den Merkmalen der Ansprüche 21 und 25 durch den MPEG-2-Video-Standard nicht in dem Sinne zwingend sei, dass es bei jedem einzelnen Decodiervorgang zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale kommen müsse, weil es innerhalb des Standards auch Verfahrensoptionen gebe, die dem klagepatentgemäßen Codierungsverfahren (Anspruch 11) und damit zugleich auch dem komplementären Decodierungsverfahren (Anspruch 25) in einem dafür verwendeten Decodierungssystem (Anspruch 21) nicht unterfallen. Zur Unerheblichkeit dieses Vorbringens sowie zur Unzulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen wird auf die Ausführungen unter II. 3. der Entscheidungsgründe verwiesen. Aus den Darlegungen unter II. 2. der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der MPEG-2-Video-Standard bei der Teilbildfür-Teilbild-Codierung Anspruch 11 des Klagepatents benutzt. Daraus folgt zugleich, dass bei der Decodierung der betreffenden Daten im Zuge des Abspielens der DVD-ROM das Decodierverfahren nach Anspruch 25 in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 ausgeübt wird. Denn die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass sich Ansprüche 11 (Codierung) und 25 Decodierung) spiegelbildlich zueinander verhalten und dass Anspruch 21 das für die Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 25 benötigte Decodierungssystem beschreibt. Soweit die DVDs Daten enthalten, die nach Patentanspruch 11 codiert wurden, wird bei ihrer Decodierung automatisch auch von dem Verfahren nach Anspruch 25 Gebrauch gemacht und der DVD-Player, der zu ihrer Decodierung eingesetzt wird, verwirklicht die Merkmale des Patentanspruchs 21.

b) Zum anderen wenden sich die Beklagten gegen die Eignung der angegriffenen DVD-ROMs, das jeweilige Merkmal (3) (a) der Ansprüche 21 und 25 zu verwirklichen. Beide Ansprüche setzen in diesem Merkmal übereinstimmend das "Empfangen" codierter (Video-) Daten voraus, was zugleich unterstreichen mag, dass sich die DVDs mit Videodaten auf ein wesentliches Element der Lehre des Klagepatents beziehen, denn ohne ein Substrat für die Decodierung wären Decodierungssystem wie -verfahren schlicht sinnlos.

Unter Berufung auf die Beschreibung des Klagepatents (Anlage B1-K2, Seite 1, zweiter Absatz, erster Satz), wo von einem Verfahren der Bandbreitenkompression für die Fernsehübertragung die Rede ist, meinen die Beklagten, bei der Benutzung einer DVD würden keine Daten "empfangen". Der Benutzer habe die Daten vielmehr auf der DVD bereits verfügbar, die bei der Wiedergabe gelesen würden, weshalb es sich auch um ein Abspielgerät (einen Player), nicht um ein Empfangsgerät (einen Receiver) handele.

Diese sprachliche Argumentation der Beklagten überzeugt nicht. Wenn auch in der Einleitung der Klagepatentbeschreibung die verschachtelte Abtastung als ein effizientes Verfahren der Bandbreitenkompression für die Fernsehübertragung bezeichnet wird, versteht der Fachmann - ein Elektroingenieur der Fachrichtung Nachrichtenübertragung mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Videoübertragung und den dort verwendeten Codier- und Decodierverfahren - dies so, dass die technische Lehre des Klagepatents nicht auf die Übertragung von Fernsehbildern außerhalb von DVDs beschränkt ist. Auch DVDs "übertragen" Videodaten an den Ort ihrer Wiedergabe. Die Verfahren zur Kompression und Dekompression von Videodaten haben ihre Bedeutung und ihren wesentlichen Anwendungsbereich nicht nur in der Fernsehbildübertragung über Funk- oder Kabelnetze, sondern überall dort, wo ein Interesse daran besteht, Videobilddaten möglichst weitgehend zu komprimieren, um etwa Speicherplatz auf einem Übertragungsmedium einzusparen und so auf einem Übertragungsmedium mit naturgemäß begrenztem Fassungsvermögen eine möglichst große Menge an Daten übertragen zu können. Die Patentansprüche selbst lassen erkennbar offen, auf welchem Wege die Decodierungseinrichtung nach Anspruch 21 die zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 25 benötigten codieren Videodaten "empfängt". Auch in der Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform ist in völlig offener Weise eine als Endgerät (20) gezeigte Eingabeeinrichtung zum Empfang einer verschachtelten Videosequenz vorgesehen. Es würde den Anwendungsbereich des Klagepatents daher unangemessen einschränken (und nicht, wie die Beklagten meinen, einen von den Ansprüchen nicht umfassten Bereich unberechtigterweise in den Schutz einbeziehen), wenn es auf einen "Empfang" der von einem "Sender" ausgesendeten Videodaten beschränkt würde.

3. Die von der Beklagten zu 1) angebotenen und gelieferten DVD-ROMs mit Videoinhalten nach dem MPEG-2-Standard werden von den Verwendern auch zur Benutzung des patentgemäßen Decodierverfahrens in einem patentgemäßen Decodiersystem bestimmt, wenn die Benutzer die DVD-ROMs abspielen. Soweit diese Videodaten enthalten, die in dem Verfahren nach Anspruch 11 codiert wurden, machen sie bei ihrem Abspielen zwangsläufig von dem Decodierverfahren nach Anspruch 25 Gebrauch und werden in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 benutzt.

4. Für die Beklagten war es auf Grund der Umstände zumindest offensichtlich, dass die von der Beklagten zu 1) gepressten DVD-ROMs mit Videoinhalten dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens verwendet zu werden.

Die Beklagten führen zwar aus, dass allein der Umstand, dass die von ihnen angebotenen und vertriebenen DVDs mit Videoinhalten auf MPEG-2-kompatiblen Geräten abgespielt werden können, nicht belege, dass die DVDs auch tatsächlich nach dem MPEG-2-Standard hergestellt worden seien. Denn auch nach dem MPEG-1-Standard hergestellte DVDs könnten auf MPEG-2-kompatiblen Geräten eingesetzt werden. Die Beklagte zu 1) könne auch nicht auf andere Weise im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erkennen, ob mit den ihr übergebenen Mastern DVDs mit Videoinhalt nach dem MPEG-2-Standard hergestellt worden seien. Der Datenträger enthalte lediglich das Ergebnis der einzelnen Datenbearbeitungsschritte, ohne dass daraus entnommen werden könne, durch welche Komprimierungsschritte das Ergebnis erzielt worden sei. Hinzu komme, dass nach dem MPEG-1-Standard codierte DVDs noch üblich seien.

Das Vorbringen der Beklagten greift jedoch nicht durch. Die Beklagten hatten Kenntnis davon, dass zumindest ein Teil der von ihr hergestellten DVDs mit Videoinhalt nach dem MPEG-2-Standard codierte Daten aufweist. Die Beklagte zu 1) arbeitet - wie unter II. 3. b) der Entscheidungsgründe dargelegt - mit der X als Authoring Studio zusammen. Die Beklagte zu 1) ist Mehrheitsgesellschafterin der X mit 51 % der Anteile. Die X oder ein anderes Authoring Studio fertigt die Master, mit denen die Beklagte zu 1) dann entsprechende Stamper respektive die DVDs als Endprodukt herstellt. Die X wirbt im Internet damit, dass das Videomaterial des Kunden beim DAV-Authoring direkt in das Format MPEG-2 digitalisiert wird (vgl. Anlagen B1-K6, Seite 4, B1-K20, Seiten 4 und 5, B1-K21, Seite 1). Zudem weist die X auf ihrer Homepage darauf hin, dass sie seit Oktober 2003 über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des X von X verfüge (vgl. Anlage B1-K6, Seite 4). Von diesem Programm steht zwischen den Parteien unstreitig fest, dass es gelieferte Videodaten in das MPEG-2-Format umwandelt. Die Beklagten haben im Übrigen selbst vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) im Jahre 2005 672,6 Millionen Discs hergestellt habe, von denen (neben 452,6 Millionen CDs) 220 Millionen DVDs gewesen seien, von denen nur ein Teil auf Video-DVDs entfallen sei und von denen es wiederum DVDs mit MPEG-1- und MPEG-2-codierten Videodaten gegeben habe. Damit steht nicht nur fest, dass die Beklagte zu 1) DVDs mit MPEG-2-codierten Videodaten hergestellt bzw. angeboten und geliefert hat, sondern auch, dass die Beklagten davon gewusst haben.

Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte zu 1) keine Kenntnis davon gehabt habe, ob der einzelne Master, der ihr als Vorlage für die Erstellung des Stampers (seinerseits Vorlage für die Fertigung der DVDs) zur Verfügung gestellt worden sei, nach dem MPEG-2-Standard codierte Daten aufgewiesen habe. Zwar ist die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Anbieters oder Lieferanten von der Eignung des Mittels zur Benutzung der Erfindung oder von der Bestimmung des Mittels zur Benutzung der Erfindung durch den Angebotsempfänger oder den Belieferten nicht hinreichend, um die subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG zu erfüllen. Es genügt jedoch Eventualvorsatz (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 10, Rn. 19). Wenn also der Anbieter oder Lieferant sich der Eignung oder Bestimmung des Mittels zwar nicht sicher ist, dessen Eignung und Bestimmung für eine patentverletzende Verwendung aber für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt, ist Kenntnis anzunehmen (vgl. König, Mitt., 2000, 10, 20). Genau dies ist hier der Fall. Denn die Beklagten haben gewusst, dass der Beklagten zu 1) auch Master zur Herstellung von Stampern bzw. DVDs mit nach dem MPEG-2-Standard codierten Daten von den Authoring Studios bzw. den Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sie haben gleichwohl aber keine Maßnahmen ergriffen, welche die Produktion derartiger DVDs ausgeschlossen hätten. Entsprechende Maßnahmen hätten entweder darin liegen können, bei den Authoring Studios nachzufragen, ob die Master MPEG-2-kompatible Daten aufwiesen, oder in einer entsprechenden Prüfung der Master mit dafür geeigneter Software (insbesondere dem Programm X). Die Beklagten konnten sich also nicht sicher sein, dass sie keine DVDs mit nach dem MPEG-2-Standard codierten Daten hergestellt haben. Da sie gleichwohl die Herstellung der DVDs uneingeschränkt durchgeführt haben, haben sie billigend die Herstellung von DVDs nach dem MPEG-2-Standard in Kauf genommen.

Die Beklagten können auch nicht mit dem Argument durchdringen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass DVDs, die nach dem MPEG-2-Standard hergestellt werden, geeignet sind, das in Patentanspruch 25 geschützte Verfahren in einem Decodierungssystem nach Anspruch 21 zu verwirklichen. Das Klagepatent ist als "essential patent" des MPEG-2-Standards gelistet. Die Liste ist im Internet unter "X" öffentlich zugänglich. Mit Schreiben der X vom 17. September 2002 wurde der Beklagte zu 2) darauf aufmerksam gemacht, dass die in der Liste aufgeführten Patente essentiell für die Nutzung des MPEG-2-Standards sind. Die Beklagte zu 1) arbeitet - wie unter II. 3. b) der Entscheidungsgründe dargelegt - eng mit der X zusammen, die sich gegenüber Dritten anbietet, Videomaterial in das Format MPEG-2 zu digitalisieren oder MPEG-2-digitalisierte Master auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu überprüfen. Für die Beklagten war es daher, wenn sie sich trotz dieser Umstände der Kenntnisnahme verschlossen haben sollten, dass es sich bei DVDs nach dem MPEG-2-Standard um Mittel handelt, die zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents geeignet sind, zumindest offensichtlich, dass dies der Fall ist.

5. Die Beklagten wenden schließlich ein, dass sie weder Kenntnis noch eine Kontrollmöglichkeit darüber hätten, an welche Käufer die DVDs gelangen. Diese könnten berechtigt oder unberechtigt sein. Sie könnten sich im Inland oder im Ausland befinden. Wirtschaftlich liege in der Tätigkeit der Beklagten zu 1) überhaupt kein Vertrieb, weil diese lediglich an den Auftraggeber zurückliefere, von dem sie den Auftrag zur Pressung der DVDs erhalten habe.

Auch diese Einwendungen führen nicht zum Erfolg. Zutreffend ist, dass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nur das Anbieten oder das Liefern von Mitteln innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1) die Pressung von DVDs zumindest auch in Deutschland ansässigen Kunden anbietet bzw. die gepressten DVDs an diese liefert. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie rechtliche oder tatsächliche Vorkehrungen, wie zum Beispiel vertragliche Vereinbarungen der Beklagten zu 1) mit ihren Auftraggebern getroffen haben, die ausschließen, dass die DVDs an Endkunden in Deutschland verkauft werden. Von daher gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von der Beklagten hergestellten DVDs mit nach dem MPEG-2-Standard codierten Daten nicht in Deutschland abgespielt und damit das in Patentanspruch 25 unter Schutz gestellte Verfahren in einem Decodiersystem nach Patentanspruch 21 im Inland ausgeübt wird. Genauso fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass die Endverbraucher, welche die DVDs abspielen, zur Benutzung des klagepatentgemäßen Verfahrens berechtigt sind. Der Umstand, dass es sich dabei zumeist um Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken handeln wird, steht der Verwirklichung einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen, vgl. § 10 Abs. 3 PatG i.V.m. § 11 Nr. 1 PatG.

V.

Die Rechte aus dem Klagepatent sind - anders als die Beklagten meinen - weder dadurch erschöpft, dass die auf den angegriffenen DVD-ROMs gespeicherten Signale in einem Codierer unter Einsatz solcher Codierkarten codiert worden sind, für die die Anbieter der entsprechenden Geräte (X, X und X) eine Lizenzvereinbarung mit X getroffen haben (Patentanspruch 11, dazu nachfolgend unter 1.), noch dadurch, dass die DVD-Player, auf denen sie bestimmungsgemäß abgespielt werden, mit Wissen und Wollen der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden (Patentansprüche 21 und 25, dazu unter 2.).

1. Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht habe (BGH, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, a.a.O. § 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren; a.a.O. - Bodenwaschanlage). Denn durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard/Scharen, a.a.O.). Es ist daher allein zu prüfen, ob derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents oder mit dessen Zustimmung eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen darf. Dafür kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen an.

Das klagepatentgemäße Verfahren wird nicht mit Zustimmung der Klägerin ausgeübt. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1) bei der DVD-Produktion stets von fertigen Pressvorlagen ausgehe, nämlich von DLTs oder DVD-Rs (sogenannte Master), die der Beklagten zu 1) von ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellt werden und bereits identisch sämtliche Dateninhalte aufweisen würden, die dann später auch die von der Beklagten zu 1) hergestellten Replikationen enthalten würden. Diese Dateninhalte wiesen ein spezielles DVD-Format auf. Um die Pressvorlagen zu erzeugen, welche die Beklagte zu 1) wie auch andere Presswerke für die DVD-Replikation benötigen, würden sich die Auftraggeber der Beklagten zu 1) sogenannter Authoring Studios bedienen, welche von den Auftraggebern das Filmmaterial bzw. die Videodaten sowie sonstige Daten, Designs und Software erhalten. Die Authoring Studios bereiteten die Daten in einer für die DVD geeigneten und erforderlichen Weise auf und stellen anschließend für die Auftraggeber die Pressvorlagen (Master), namentlich DLTs oder DVD-Rs, her, die anschließend die jeweiligen Presswerke für die DVD-Replikation benötigten und erhielten. Die X verwendeten, wie die Beklagten behaupten, die MPEG-2-Codierer von X bzw. die MPEG-2-Codierkarten DC-2000 von X und SD-2000 von X. Diese Codierer bzw. Codierkarten seien mit Zustimmung aller MPEG-2-Patentpool-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden. X, X und X seien Lizenznehmer der X in Bezug auf sämtliche Patente des MPEG-2-Patentpools. Diese Lizenzverträge würden, wie die Beklagten behaupten, zum Herstellen und zum Vertreiben von Codierkarten bzw. Codierungssoftware, welche nach dem MPEG-2-Standard codieren, berechtigen. X gebe auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass die oben genannten Hersteller einen Lizenzvertrag mit X in Bezug auf die MPEG-2-Technologie abgeschlossen hätten.

Ungeachtet dessen, dass die Beklagten keine näheren Umstände über die Art und den Umfang der angeblich abgeschlossenen Lizenzverträge vorgetragen haben, spricht gegen ihr Vorbringen, dass den Herstellern eine Lizenz zum Herstellen und Vertreiben der Codierkarten bzw. Codierungssoftware erteilt worden und damit Erschöpfung auch in Bezug auf das Inverkehrbringen der DVD-ROMs eingetreten sei, der als Anlage BKartR 1 vorgelegte MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedingungen der den Codiergeräteherstellern erteilten Lizenz mit dem überreichten Lizenzvertrag übereinstimmen. Die Beklagten haben dies zwar bezweifelt und begehren eine Vorlage der mit den Codiergeräteherstellern abgeschlossenen Lizenzverträge. Eine Rechtsgrundlage ist hierfür jedoch nicht zu erkennen. Denn selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass eine Anordnung nach § 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzuklärende Tatsache spricht (vgl. BGH, Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung), verbietet sich eine Vorlegungsanordnung im vorliegenden Fall, da die Beklagten für einen ihrerseits vorgetragenen und behaupteten Vertragsinhalt keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht haben. Es würde sich insoweit um eine Ausforschung handeln, die auch im Rahmen des § 142 ZPO unzulässig ist.

In Artikel 2.3 des genannten Vertrages (Anlage BKartR 1) ist geregelt:

"MPEG-2 Encoding Products, MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software, and MPEG-2 Bundled Encoding Software. Subject to Paragraph 7.16.2 hereof and to the other terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants the Licensee a royaltybearing worldwide, nonexclusive, nontransferable sublicense under all MPEG-2 Essential Patent(s) in the MPEG-2 Patent Portfolio to make, have made, use for purposes other than encoding an MPEG-2 Video Event for recording on an MPEG-2 Packaged Medium, and sell, offer for sale or otherwise distribute MPEG-2 Encoding Products , MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software, and MPEG-2 Bundled Encoding Software. No License is granted herein, by implication or otherwise, to customers of licensee to use MPEG-2 encoding products, MPEG-2 distribution encoding products, MPEG-2 encoding software, and/or MPEG-2 bundled encoding software for encoding or having encoded one or more MPEG-2 video events for recording on an MPEG-2 packaged medium for any use or distribution other than personal use of licensee’s customer.”

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

"(...) der Lizenzverwalter gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgebührenpflichtige weltweite, nichtexklusive, nicht übertragbare Unterlizenz an allen für MPEG-2 wesentlichen Patent(en) im MPEG-2 Patentportfolio, um MPEG-2 Codierungsprodukte, MPEG-2 Übertragungscodierungsprodukte, MPEG-2 Codierungssoftware und gebündelte MPEG-2 Codierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu anderen Zwecken als der Kodierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben. Hiermit wird den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung von MPEG-2 Codierungsprodukten, MPEG-2 Übertragungscodierungsprodukten, MPEG-2 Codierungssoftware und/oder gebündelter MPEG-2 Codierungssoftware gewährt, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu codieren bzw. codieren zu lassen."

Was unter MPEG-2 gepacktem Medium (MPEG-2 packaged medium) und MPEG-2 Videoereignis (MPEG-2 video event) im Sinne des Vertrages zu verstehen ist, wird in den Artikeln 1.21 und 1.28 definiert:

"1.21 MPEG-2 Packaged Medium (Media) - shall mean any storage medium, including by way of example and without any limitation magnetic tape, magnetic disk and optical disk, storing one or more MPEG-2 Video Events.

1.28 MPEG-2 Video Event - shall mean video information having an normal playing time of any length up to and including 133 minutes encoded into a format in compliance with the MPEG-2 Standard that comprises video programming, including by way of example and without limitation, one or more Movies, television shows, video games, video advertisements, music videos and short subject video clips, or any compilation of any of the foregoing.”

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

"1.21 MPEG-2 gepacktes Medium - soll bezeichnen jedes Speichermedium, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung ein Magnetband, eine Magnetscheibe und eine optische Scheibe, auf welcher ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse gespeichert sind.

1.28 Videoereignis - soll bezeichnen eine Videoinformation, die eine normale Spielzeit von bis zu und einschließlich 133 Minuten aufweist, codiert in einem Format in Übereinstimmung mit dem MPEG-2 Standard, welche eine Videoprogrammgestaltung enthält, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung, ein oder mehrere Kinofilme, Fernsehinhalte, Videospiele, Video-Werbung, Musikvideo und Videokurzfilme, oder jede Zusammenstellung jeder der vorstehend genannten."

Die in Rede stehenden Codierkarten bzw. Codierungssoftware gehören nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zu den in Artikel 2.3 angesprochenen "Encoding Products" oder "Codierungsprodukten" bzw. der "Encoding Software" oder "Codierungssoftware", wie sich im Übrigen aus den Definitionen in Artikel 1.17 und 1.18 ergibt. Nach Artikel 2.3 des Lizenzvertrags erstreckt sich die Lizenz mithin lediglich auf die Herstellung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware, nicht hingegen auf die weitere Benutzung der Codierkarten bzw. der Codierungssoftware zu Zwecken der Codierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium. Im Lizenzvertrag wurde ausdrücklich festgelegt, dass den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung der genannten Produkte gewährt wird, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu codieren bzw. codieren zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungsregelung geht der Einwand der Beklagten fehl, die den Codiergeräteherstellern eingeräumte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Geräte auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codiergeräts wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die veräußerte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden dürfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codiergeräteabnehmer selbstverständlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent ergeben. Wie die Klägerin vorgetragen hat, entspricht es der Praxis, dass Authoring Studios an den Schutzrechten des MPEG-2-Standards eine auf die Benutzung der Codiergeräte begrenzte Lizenz erteilt wird.

Eine solche Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und beschränkt sich nicht auf eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschränkt werden (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., Seite 820). Die Beschränkung grenzt die Benutzungserlaubnis hinsichtlich lizenzierter Benutzungshandlungen von anderen, die nicht lizenziert werden, ab. Die Handlungen, welche die Beschränkung dem Lizenznehmer wie auch sonstigen Dritten verwehrt, sind diesen schon auf Grund der grundsätzlichen Ausschlusswirkung des Patents untersagt. Wegen der fehlenden Einräumung der Benutzungserlaubnis muss der Lizenznehmer ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Erschöpfung reicht nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., § 15 Rn. 72).

Da es sich bei der lizenzvertraglichen Beschränkung der Nutzung der Codierkarten und Codierungssoftware um eine patentrechtlich zulässige Nutzungsbeschränkung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Kartellrechtswidrigkeit.

2. Im Hinblick auf die Erschöpfung der Verbietungsrechte aus Patentansprüchen 25 und 21, die ein Verfahren und ein System für die Decodierung der gemäß Anspruch 11 codierten Videosignale schützen, berufen sich die Beklagten darauf, dass die DVD-Player (als die Abspielgeräte, die das Decodiersystem nach Anspruch 21 darstellen und mit denen das Decodierverfahren nach Anspruch 25 ausgeübt wird) mit Wissen und Wollen der Klägerin in den Verkehr gebracht worden seien. Sämtliche Hersteller von DVD-Playern hätten mit der X einen Lizenzvertrag abgeschlossen, kraft dessen sie zur Herstellung, zum Anbieten und Inverkehrbringen der MPEG-2-tauglichen DVD-Player in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt seien. Durch den lizenzierten Vertrieb der DVD-Player als Vorrichtungen nach Anspruch 21 ohne Nutzungsbeschränkung seien sämtliche Rechte in Bezug auf die DVD-Player erschöpft, auch soweit es um ihre Benutzung zum Abspielen nicht lizenzierter DVDs geht.

Diese Auffassung der Beklagten findet schon in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag keine Grundlage. Die zu Art. 2.3 (betreffend die Stufe der Codierung) parallele Regelung hinsichtlich der Decodierungsprodukte findet sich in Art. 2.2 des Lizenzvertrags nach Anlage BKartR 1, wo es in der englischen Vertragssprache heißt:

"MPEG-2 Decoding Products, MPEG-2 Decoding Software, and MPEG-2 Bundled Decoding Software. Subject to the terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants to Licensee a royaltybearing worldwide, nonexclusive, nontransferable sublicense under all MPEG-2 Essential Patent(s) in the MPEG-2 Patent Portfolio to make, have made, use, and sell, offer for sale or otherwise distribute MPEG-2 Decoding Products, MPEG-2 Decoding Software, and MPEG-2 Bundled Decoding Software.”

In deutscher Übersetzung lautet Art. 2.2:

"(...) der Lizenzverwalter gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgebührenpflichtige weltweite, nichtexklusive, nicht übertragbare Unterlizenz an allen für MPEG-2 wesentlichen Patent(en) im MPEG-2 Patentportfolio, um MPEG-2 Decodierungsprodukte, MPEG-2 Decodierungssoftware und gebündelte MPEG-2 Decodierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben."

Die DVD-Player stellen Decodierungsprodukte nach Maßgabe der vertraglichen Definition in Art. 1.14 des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags dar und fallen daher gegenständlich unter Art. 2.2.

Das Zusammenspiel der klar nach den einzelnen Verwertungsstufen unterscheidenden Vertragsklauseln (Art. 2.2: Decodierungsprodukte nach Art. 1.14; Art. 2.3: Codierungsprodukte und -software nach Art. 1.17 und 1.18; Art. 2.4: MPEG-2 gepacktes Medium, das heißt Speichermedien, nach Art. 1.21) lässt deutlich werden, dass die X nach Maßgabe des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags jeweils nur die einzelnen Benutzungsgegenstände lizenziert. Dass es dem Patentinhaber (bzw. im vorliegenden Fall der X als einfacher Hauptlizenznehmerin im Verhältnis zu den Inhabern der wesentlichen Patente) freisteht, nur einzelne Benutzungshandlungen zu lizenzieren und andere davon auszunehmen, wurde vorstehend unter 1. bereits erörtert; darauf wird Bezug genommen. Eine Lizenzierung nach Art. 2.2 gestattet dem Lizenznehmer damit nur die Herstellung, das Herstellenlassen, die Benutzung, den Vertrieb und das Anbieten der Decodierungsprodukte, wobei mit Benutzung erkennbar nur die Benutzung durch den Lizenznehmer selbst, beispielsweise zu Test- oder Werbezwecken, gemeint ist. Die Benutzung der DVD-Player durch die Abnehmer des Lizenznehmers wird damit nicht zugleich freigestellt, so dass nur der Vertrieb des Decodiergeräts, nicht auch die anschließende Benutzung durch Dritte zur Ausübung des Decodierverfahrens nach Anspruch 25 von der Lizenzierung erfasst ist (vgl. BGH, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren).

Schließlich können sich die Beklagten auch nicht auf das Fehlen einer ausdrücklichen Nutzungsbeschränkung (vergleichbar derjenigen in Art. 2.3) in Art. 2.2 berufen. Der scheinbare Widerspruch zwischen Art. 2.3, wo im letzten Satz ausdrücklich klargestellt wird, dass sich die Lizenzierung der Codierungsprodukte nicht auf Kunden des Lizenznehmers zur Benutzung zum Codieren und Codierenlassen, mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden, erstreckt, rechtfertigt es nicht, Art. 2.2 (betreffend die Decodierungsprodukte) weiter auszulegen und auch auf eine "Benutzung" durch Abnehmer des Lizenznehmers zu erstrecken. Für eine vergleichbare Klarstellung der Reichweite der Lizenzierung bestand im Rahmen des Art. 2.2 kein Bedürfnis. Denn bei Decodierungsprodukten stellt sich - anders als bei Codierungsprodukten - die Frage überhaupt nicht, ob mit ihnen weitere, gesondert zu lizenzierende Gegenstände, etwa Speichermedien nach Art. 1.21 und Art. 2.4, hergestellt werden. Der (Unter-) Lizenzgeber kann und darf vielmehr davon ausgehen, dass die Decodierungsprodukte nur mit ebenfalls lizenzierten Speichermedien betrieben werden. Es bestand damit schon kein Bedürfnis, in einer dem Art. 2.3 vergleichbaren Weise vertraglich klarzustellen, dass mit der Lizenzierung der Herstellung und des Vertriebs der Decodierungsprodukte nicht auch "damit hergestellte" weitere Produkte (die es bei Decodern gerade nicht gibt) patentfrei werden. Dementsprechend kann auch die Benutzung der Decodierungsprodukte durch Dritte (Abnehmer des Lizenznehmers für Decodierungsprodukte) nicht automatisch mit freigestellt sein.

Für die auch im Hinblick auf die Lizenzverträge mit Herstellern von DVD-Playern von den Beklagten beantragte Vorlageanordnung nach § 142 ZPO fehlt es aus den unter vorstehend unter 1. genannten Gründen an der erforderlichen rechtlichen Grundlage.

VI.

Der von den Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist nicht begründet, Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB.

1. Die Klägerin ist allerdings Adressatin der Vorschriften aus Art. 82 EGV und §§ 19; 20 GWB, weil sie auf dem europäischen und dem deutschen Markt für DVDs mit Videoinhalt eine beherrschende Stellung hat.

Nach der Rechtsprechung im europäischen wie im deutschen Recht ist ein relevanter Angebotsmarkt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Der sachlich relevanten Markt umfasst sämtliche Produkte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen, die einem anderen Markt zuzurechnen sind, nur in geringem Maße ausgetauscht werden können (EuGH, Slg. 1979, 461, Rn. 28 - Hoffmann-La Roche; BGHZ 131, 107 (110) - Pay-TV-Durchleitung; GRUR 2004, 966, 967 - Standard-Spundfass). Einem solchen Produktmarkt ist nach der Rechtsprechung zum deutschen Recht ein weiterer Markt vorgelagert, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte durch Schutzrechte geschützte Gestaltung der marktrelevanten Produktes vorgegeben ist und potenzielle Anbieter dieses Produktes erst durch die Vergabe von Benutzungsrechten in die Lage versetzt werden, das Produkt auf den Markt zu bringen (BGH, a.a.O. - Standard-Spundfass). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Lizenzverweigerungen für das europäische Recht darauf abgestellt, ob einem vorgelagerten Markt für bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen ein weiterer Markt nachgelagert ist, für den es unerlässlich ist, die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 42 ff. - IMS/Health, m.w.N.).

Der in dem hier zu entscheidenden Fall relevante Markt betrifft DVDs mit Video-Inhalten. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass es sich bei DVDs mit Video-Inhalten um ein Produkt handelt, das im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mit anderen Datenträgern, die Video-Inhalte aufweisen, nicht oder nur in geringem Maße austauschbar ist. Der Markt umfasst in räumlicher Hinsicht Deutschland und das Gebiet der Gemeinschaft. Für den Zugang zum Markt für DVDs mit Video-Inhalten ist es unerlässlich, von dem MPEG-2-Standard Gebrauch zu machen, der die Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern wie DVDs regelt. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das sich die Beklagten zur Stützung des von ihnen erhobenen Einwandes des kartellrechtlichen Missbrauchs zu eigen machen, sind alle auf DVDs gespeicherten Bilddaten nach dem MPEG-2-Datenkomprimierungsverfahren komprimiert. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Klagepatent um ein für die Benutzung des MPEG-2-Standards notwendiges Schutzrecht handelt. Hersteller von DVDs mit Videoinhalten müssen also die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre anwenden, wenn sie eine mit dem MPEG-2-Standard kompatible DVD herstellen wollen. Die Klägerin hat damit nach europäischem wie nach deutschem Recht eine beherrschende Stellung auf dem Markt für DVDs mit Video-Inhalten.

2. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die den MPEG-2-Pool begründenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Daraus folge, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1) nicht den Abschluss des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages verlangen könne. Dieser sei vielmehr als Ausführungsvertrag des Pool-Vertrages ebenfalls nichtig, weshalb sich die angemessene Lizenzgebühr auf null Eurocent belaufe. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit des Pool-Vertrages ergebe sich aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich folge die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die rechtliche Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB i.V.m. § 134 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf Folgeverträge, die Kartellmitglieder in Be- und Verfolgung der Kartellabsprache mit unbeteiligten Dritten abschließen. Der EuGH hat es abgelehnt, schädliche Auswirkungen von Kartellabsprachen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Kartellmitglieder mit Dritten der Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 1 EGV zu unterwerfen und insoweit auf das nationale Recht verwiesen (vgl. EuGH, NJW 1984, 555, 556; Jaeger in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Art. 81 Abs. 2 EGV, Rn. 22). Nach deutschem Kartellrecht ist zwischen Ausführungs- und Folgeverträgen zu unterscheiden. Unter Ausführungsverträgen sind Verträge zu verstehen, die zwischen den Parteien der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder zwischen diesen und Dritten geschlossen werden, wobei die Dritten allerdings in die horizontale Abstimmung mit einbezogen worden sein müssen, also nicht kartellfremd sein dürfen. Verträge mit kartellfremden Dritten, also etwa von Mitgliedern des Kartells in Vollzug der Kartellvereinbarung mit unbeteiligten Dritten abgeschlossene Verträge, werden demgegenüber als Folgeverträge angesehen. Während Ausführungsverträge im vorgenannten Sinne von der Nichtigkeitsfolge des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB erfasst werden, ist dies bei Folgeverträgen nicht der Fall. Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rn. 23).

Danach kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob in dem zwischen den Mitgliedern des MPEG-2-Pools geschlossenen Pool-Vertrag aus dem Jahre 1997, dem die Klägerin später beigetreten ist, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. § 1 GWB liegt. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt wird, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass damit ohne weiteres auch der der Beklagten zu 1) angebotene MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag rechtsunwirksam wäre, weil es sich dabei unzweifelhaft um einen Folge- und nicht einen Ausführungsvertrag des MPEG-2-Poolvertrages handelt. Denn bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen kartellfremden Dritten, so dass nach europäischem wie nach deutschem Recht ein Folgevertrag zustande käme, dessen Rechtswirksamkeit unabhängig von der kartellrechtlichen Wirksamkeit des MPEG-2-Poolvertrages ist.

3. Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbrauche, dass sie der Beklagten zu 1) lediglich den Abschluss eines Lizenzvertrages anbiete, dessen Bedingungen unangemessen und diskriminierend seien, Art. 82 EGV, § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB. Dabei beziehen sich die Beklagten vor allem auf die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag vorgesehene Höhe der Lizenzgebühr, aber auch darauf, dass mit dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag nichtige und/oder nicht wesentliche Patente lizenziert würden.

Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass dieser nach europäischem und deutschem Kartellrecht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Klagepatent zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Recht sind bei der Vergabe von Lizenzen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dann nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, wenn sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden Leistung ergibt, wie insbesondere daraus, dass sich auf Grund überragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre alternative Lösungen auf dem Markt nicht absetzen lassen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist. Denn auch in einem solchen Fall - so der BGH - erschwert die Norm, dass sich die patentgemäße Lösung, wie es dem Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb mit abweichenden technischen Lösungen bewähren muss. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder normähnlicher Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, missbraucht er seine markbeherrschende Stellung (BGH, GRUR 2004, 966, 968 - Standard-Spundfass). Dabei hebt der BGH jedoch zugleich hervor, dass § 20 GWB zwar den Missbrauch verhindern will, jedoch keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel enthält, die marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen günstigen Preise einzuräumen. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren zu können. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind. Zudem ist zu beachten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, a.a.O., 969 - Standard-Spundfass, m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannten kartellrechtlichen Erwägungen für den Fall einer Lizenzierungsverweigerung aufgestellt. Die Grundsätze sind jedoch in aller Regel auch auf Fälle übertragbar, in denen der Inhaber eines Patentes, dessen marktbeherrschende Stellung nicht allein auf den technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen der Erfindung beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt infolge einer Norm oder aufgrund normähnlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, zwar bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, die Parteien jedoch darüber streiten, ob die Bedingungen der angebotenen Lizenz nicht unangemessen und nicht diskriminierend sind. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die Konditionen der von dem Patentinhaber angebotenen Lizenz auf Willkür oder Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind und die betroffenen Unternehmen durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander oder gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen beeinträchtigt werden sollen.

Nach deutschem Kartellrecht kann die Beklagte zu 1) daher von der Klägerin die Erteilung einer nach den Bedingungen des freien Wettbewerbs im vorgenannten Sinne nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents verlangen, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die Möglichkeit genommen werden soll, auf unterschiedliche Marktbedingungen entsprechend differenziert zu reagieren. Denn - wie bereits ausgeführt - die marktbeherrschende Stellung der Klägerin an dem Gegenstand des Klagepatents beruht nicht allein auf dem Umstand, dass sie Inhaberin des Schutzrechts ist, sondern ist vor allem auch darauf zurückzuführen, dass der Gegenstand des Klagepatents Teil des MPEG-2-Standards ist. Dieser Anspruch der Beklagten zu 1) ist von der Klägerin auch im Wesentlichen nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob der MPEG-2-Poollizenzvertrag, welcher der Beklagten zu 1) angeboten worden ist, den genannten Anforderungen entspricht.

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann in der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EGV liegen (EuGH, GRUR 1990, 141, Rn. 9 - Volvo; GRUR 1995, 490, Rn. 50 - Magill). Ein solches missbräuchliches Verhalten hat der EuGH in der Entscheidung X für den Fall angenommen, dass sich ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in dem Mitgliedstaat anbieten will, weigert, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Weigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und die Weigerung geeignet ist, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 52- IMS/Health, vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Der Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Standard-Spundfass-Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass der Schutzrechtsinhaber eine durch das Schutzrecht geschützte marktbeherrschende Stellung hinsichtlich eines ersten Produktes (der Bausteinstruktur) innehat und durch die Weigerung, einem anderen Unternehmen eine Lizenz an dem das erste Produkt schützenden Schutzrecht zu erteilen, dieses vom Wettbewerb hinsichtlich eines zweiten Produktes (den Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln) ausgeschlossen wird, weil die Benutzung des das erste Produkt schützenden Schutzrechts für den Absatz des zweiten Produktes unerlässlich ist. In dieser Konstellation hält der Europäische Gerichtshof an seiner bereits in dem Urteil "Magill" getroffenen Entscheidung fest, dass die Lizenzverweigerung nur dann als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für das zweite Produkt (Daten über den regionalen Absatz) neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Schutzrechtes nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 37f. - IMS/Health; EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Von diesem Sachverhalt hebt sich der dem Urteil Standard-Spundfass des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Tatbestand - wie auch der hier zu entscheidende Fall - dadurch ab, dass die marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers an dem durch das Schutzrechtrecht geschützten ersten Produkt nicht nur auf den überragenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen dieses Produktes beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu dem Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Benutzung des Schutzrechtes abhängig ist. Entsprechend benötigt das um eine Lizenz an dem Schutzrecht nachsuchende Unternehmen die Lizenz nicht, um ein zweites Produkt auf den Markt zu bringen, sondern bedarf der Lizenz, um das (einzige) Produkt entsprechend der auf dem Produktmarkt eingeführten Norm oder der normähnlichen Vorgaben anbieten zu können. In einem solchen Fall kann es für die Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lizenzverweigerung oder Lizenzierung zu unangemessenen und diskriminierenden Bedingungen nicht darauf ankommen, ob das lizenznachsuchende Unternehmen beabsichtigt, ein neues Erzeugnis anzubieten, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Erteilung einer Lizenz an dem Schutzrecht zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen unerlässlich für das um das Schutzrecht nachsuchende Unternehmen ist, um Produkte herstellen und vertreiben zu können, welche die den Produktmarkt bestimmende Norm oder die den Produktmarkt bestimmenden normähnlichen Vorgaben einhalten (vgl. auch Conde Gallego, GRUR Int. 2006, 16, 28; Heinemann, GRUR 2006, 705, 710).

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nach europäischem wie nach deutschem Recht die Beklagte zu 1) von der Klägerin die Gewährung einer Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents zu nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen verlangen kann, weil die Benutzung des Klagepatents unerlässlich für die Herstellung und den Vertrieb von DVDs mit Videoinhalt nach dem den Markt für solche DVDs bestimmenden MPEG-2-Standard ist.

a) Die Bedingungen des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages, dessen Abschluss der Beklagten zu 1) angeboten worden ist und der auch das Klagepatent umfasst, sind nach den Bedingungen des freien Marktes - jedenfalls derzeit - noch angemessen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd und deshalb unangemessen sind.

Das gilt zunächst für die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag vorgesehene Lizenzgebühr, welche für die einzelne DVD nicht mehr als 0,03 US$ betragen soll.

Die Beklagten sehen die Lizenzgebühr nach dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag als unangemessen an, weil darin eine starre Stücklizenz angeboten werde. In einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien wäre demgegenüber nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang auf die als Anlage BKartR 8 und 9 vorgelegten Statistiken der Agentur Understanding & Solutions Ltd. betreffend den durchschnittlichen Fabrikverkaufspreis für DVD5 und DVD9 und die darauf bezogene prozentuale Entwicklung der Lizenzgebühren.

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist es nicht von vornherein als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin anzusehen, dass der Beklagten zu 1) eine stück- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz angeboten wird. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von Fällen weiß, sind im Wirtschaftsleben stück- und umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleichermaßen üblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgebührenaufkommen neben den verkauften Stückzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, während das Lizenzgebührenaufkommen bei einer Stücklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abhängt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Bei einem Markt mit fallenden Stückpreisen und gleichbleibenden Stückzahlen ist der Lizenznehmer bei einer Stücklizenz im Nachteil, weil die Lizenzgebühr bei geringerem Umsatz abnimmt, während der Nachteil bei einer umsatzbezogenen Lizenz bei Lizenzgeber und Lizenznehmer liegt, weil der Umsatz zurückgeht. Steigen parallel zu fallenden Stückpreisen die Stückzahlen, so wird bei einer Stücklizenz die aus den zurückgehenden Stückpreisen resultierende höhere Belastung des Lizenznehmers durch die höheren Stückzahlen tendenziell ausgeglichen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer mit seinem Umsatz einen Gewinn erzielt, während die Lizenzeinnahmen für den Lizenzgeber weiter steigen. Bei einer umsatzbezogenen Lizenz profitieren sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber von dem durch die höheren Stückzahlen bedingten höheren Umsatz. Bei einem Markt mit fallenden Preisen ist also eine Stücklizenz für den Lizenznehmer weniger vorteilhaft als eine Umsatzlizenz. Die Stücklizenz entspricht hingegen dem Interesse des Lizenzgebers, die Lizenzierung von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Das Angebot einer Stücklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch der auf eine Industrienorm ganz oder teilweise zurückgehenden marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die Stücklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und die Stücklizenz deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, würde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgebühren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst befürchten müsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.

Aus den als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen der Agentur X ergibt sich, dass die Werkverkaufspreise für eine DVD5 im Jahre 1997 bei 2,65 US$ und für eine DVD9 bei 4,50 US$ gelegen haben, während die Preise im Jahre 2005 für eine DVD5 0,51 US$ und für eine DVD9 0,70 US$ betragen haben. Parallel dazu stiegen die Fabrikverkäufe von 55.000 DVDs im Jahre 1997 auf 2,5 Milliarden im Jahre 2005. Nach den Angaben der Beklagten betrugen ihre reinen Herstellungskosten für eine DVD5 0,1985 US$ (0,1654 €) und für eine DVD9 0,2016 US$ (0,168 €). Außerdem sollen die kumulierten Lizenzgebührenforderungen der DVD-Patentpools bei insgesamt 0,1155 US$ (0,0963 €) liegen, wobei sich dieser Betrag aus (mindestens) 0,0375 US$ für den 4CPool, aus (mindestens) 0,045 US$ für den 6CPool, aus 0,003 US$ für die AC-3-Technologie und aus 0,03 US$ für den MPEG-Pool zusammensetzt. Daraus folgen Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD9. Werden die von der Beklagten angegebenen Gesamtgestehungskosten in ein Verhältnis zu den durchschnittlichen Preisen für DVD5 bzw. DVD9 im Jahre 2005 laut Erhebungen der Agentur Understanding & Solutions Ltd. gesetzt, so beträgt der Kostenanteil bei einer DVD5 61,57 % und bei einer DVD9 45,30 %.

Die Beklagten tragen demgegenüber vor, dass der Beklagten zu 1) ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt würden. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen.

Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Der von ihr selbst als Anlage BKartR9 vorgelegten Aufstellung der Agentur Understanding & Solutions Ltd. ist zu entnehmen, dass sich im Jahre 2004 der Fabrikverkauf von DVD5 und DVD9 wie folgt aufschlüsselt:

Anteil am DVD5 DVD 9

Gesamtverkauf

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Low Volume Contract Pricing 15 % 0,82 US$ 1,25 US$

Major Studio Contract Pricing 70 % 0,47 - 0,62 US$ 0,62 - 0,82 US$

Low Season Spot Pricing 10 % 0,26 - 0,43 US$ 0,45 - 0,62 US$

Covermount Pricing 5 % 0,25 US$ 0,31 US$

Danach haben Covermounts im Jahre 2004 einen Marktanteil von lediglich 5 % gehabt. Die durchschnittlichen Preise eines derart kleinen Marktsegments können nicht für die Vereinbarung einer Stücklizenz für DVD5 und DVD9 insgesamt herangezogen werden. Vielmehr ist für die Angemessenheit der Lizenzgebühren auf den durchschnittlichen Verkaufspreis aller Marktsegmente für DVD5 und DVD9 entsprechend ihrer Gewichtung im Markt abzustellen. Diese betrugen ausweislich der als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen von Understanding & Solutions Ltd. für DVD5 0,51 US$ und für DVD9 0,70 US$. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Anteil der Covermounts am Gesamtmarkt bei lediglich 5 % liegt, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten bringen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhebungen der Agentur X, die von ihnen selbst als ein im Bereich der elektronischen Speichermedien international anerkanntes Rechercheunternehmen bezeichnet wird, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen. Das Beklagtenvorbringen enthält auch keine Tatsachen, die auf eine signifikante Änderung des Anteils der Covermounts in der Zeit seit 2004 hindeuten.

Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass sie abweichend vom Gesamtmarkt verhältnismäßig mehr Covermounts produzieren und vertreiben würden. Es ist den Lizenzgebern schon unter dem Gesichtspunkt der nichtdiskriminierenden Behandlung einzelner Lizenznehmer verwehrt, unterschiedliche Stücklizenzen für die in der Tabelle genannten unterschiedlichen Preissegmente festzusetzen, zumal die Unterscheidung zwischen den einzelnen Preissegmenten fließend ist und deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Im Übrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang sie Covermounts im Verhältnis zu den anderen Preissegmenten herstellen und vertreiben. Letztendlich ist es ihre unternehmerische Entscheidung, in welchem Umfang in welchen Preissegmenten sie ihre DVDs herstellen und vertreiben. Für die Festsetzung einer nicht unangemessenen Stücklizenz ist dies auch unter den Gegebenheiten eines freien Marktes irrelevant.

Die Beklagten wenden ferner ein, dass sich der marktübliche Fabrikabgabepreis zwischenzeitlich weiter reduziert habe. Besonders dramatisch sei der Preisverfall bei Aufträgen für die Pressung großer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten. Hier lägen die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 €) für eine DVD9. So sei in der Branche der DVD-Presswerke bekannt, dass beispielsweise die X im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten habe, wobei die Pressungen in Teilauflagen von jeweils einigen hunderttausend Video-DVDs gleichmäßig und planbar auf das Jahr verteilt seien und insgesamt ein Volumen von vielen Millionen DVDs p.a. erreichen sollten. Ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen sei beispielsweise der X für ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X in X hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 € und DVD9 zum Preis von 0,25 € je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von X für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr. Entsprechend gebe es auch keine Nachfrage mehr nach DVDs zu Preisen von über 0,30 € pro Einheit. Im Gegenteil sei die Beklagte zu 1) eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von X, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen. Gefordert und von allen an der Ausschreibung teilnehmenden DVD-Presswerken geboten sei ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9. Nicht nur die Presseverlage, sondern auch die großen Filmgesellschaften seien danach nicht bereit, mehr als 0,195 € bzw. 0,20 € für die Herstellung von DVDs zu zahlen.

Dem Vorbringen der Beklagten hält die Klägerin entgegen, dass es sich bei den Angebotshandlungen der X, die mit Nichtwissen bestritten würden, jedenfalls um Covermounts für Presseverlage handele, mithin Billig-DVDs als Gratisbeilage zu Zeitschriften (hier: "X"). Es stehe im Ermessen eines Presswerks, wie es seinen Unternehmensgewinn erzielen wolle. Jedes Unternehmen werde bestimmte Produkte mit Verlust und andere Produkte wiederum mit erheblichem Gewinnspannen anbieten, um im Ergebnis einen Unternehmensgewinn zu generieren. So könne es auch bei der X sein, die im Übrigen Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages sei, wie sich aus der Lizenznehmerliste ergebe. Aus dieser gehe auch hervor, dass das polnische Presswerk X Lizenznehmerin einer MPEG-2-Lizenz sei. Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikabgabepreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe, mit Nichtwissen. Gleiches gelte für das Beklagtenvorbringen zu einem vermeintlichen Ausschreibungsverfahren der X. Tatsache sei, dass die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standardvertrags-Lizenznehmer eindrücklich belege, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet werde.

Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sich die durchschnittlichen Fabrikabgabepreise auf dem europäischen oder deutschen Markt für DVDs mit Videoinhalten seit dem Jahre 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, also innerhalb knapp einen Jahres, in einem Maße reduziert haben, dass der Beklagten zu 1) die Herstellung und der Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag geforderte Stücklizenz unangemessen hoch ist. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise für Aufträge betreffend die Pressung großer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten lägen mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 €) für eine DVD9, ist nicht weiter belegt und stellt sich daher als rechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Das weitere Vorbringen der Beklagten, die X habe im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten, haben die Beklagten zwar insoweit substantiiert, dass der X ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen für ein Volumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden sei. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem Angebot der X an die X offensichtlich um Covermounts gehandelt hat. Denn das Angebot betraf 700.000 DVDs im zweiwöchigen Rhythmus für die Zeitschrift "X", 750.000 DVDs im Monatsrhythmus für die Zeitschrift "X", gleichmäßig planbar über das Jahr verteilt. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch im Hinblick auf die Erhebung der Agentur X betreffend das Jahr 2004 nicht angenommen werden, dass Covermounts repräsentativ für den Gesamtmarkt für DVDs mit Videoinhalten sind. Vielmehr haben Covermounts im Jahre 2004 lediglich einen Anteil von 5 % am Gesamtmarkt der DVD5 und DVD9 gehabt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sich die Bedeutung von Covermounts bis heute dahin entwickelt hat, dass diese einen bedeutsamen, den allgemeinen Marktpreis für Video-DVDs entscheidend mitbestimmenden Anteil erreicht haben. Von daher kann dem Angebot der X, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es tatsächlich gegenüber der X abgegeben worden ist, kein Anhalt für den Durchschnittsverkaufspreis entnommen werden, der gegenwärtig auf dem deutschen oder europäischen Markt für Video-DVDs zu zahlen ist. Soweit die Beklagten auf Angebote der polnischen Presswerke X und X an die X in X vom Februar 2006 Bezug nehmen, in denen gleichfalls die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 € pro Stück und von DVD9 zum Preis von 0,25 € pro Stück angeboten werde, gilt das zu dem Angebot von X Ausgeführte entsprechend. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot betreffend Covermounts. Das ergibt sich daraus, dass die Angebote an die X gerichtet sind und Beilagen zu Monatsheften betreffen, wie insbesondere aus dem Angebot der X hervorgeht. Im Hinblick auf den geringen Marktanteil von Covermounts am Gesamtmarkt für Video-DVDs fehlt damit auch im Hinblick auf die vorgelegten Angebote der polnischen Presswerke ein Anhalt dafür, dass es sich bei den in den Angeboten der beiden polnischen Unternehmen genannten Preisen um den gegenwärtig für den Gesamtmarkt für Video-DVDs repräsentativen Marktpreis handelt.

Die Darlegungen der Beklagten, dass es nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, einer der größten europäischen Verlagsgruppen für Spezialzeitschriften, vom Februar 2006 auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 und DVD9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr gebe, erweist sich als nicht tragfähig. Der insoweit angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht zu erheben, weil die Beklagten ihr allgemeines Vorbringen nicht durch Vorlage der angeblich von der X durchgeführten Erhebung substantiiert haben und der angebotene Beweis damit auf einen rechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der durchschnittliche Werksverkaufspreis für eine DVD5 oder DVD9 bei 0,30 € liegt, was bei einem Wechselkurs gegenüber dem US$ von 1,31 (in Appendix zur Anlage BKartR 7 als Wechselkurs US$ zu € für das Jahr 2005 angegeben) 0,393 US$ entspricht, so beträgt der Kostenanteil bei Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD9 ca. 80 %. Auch bei einer solchen Preisgestaltung kann die von der Klägerin geforderte Stücklizenz nicht als unangemessen im vorgenannten Sinne angesehen werden.

Schließlich lässt auch das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei kürzlich eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von X, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen, wobei von allen an der Ausschreibung beteiligten DVD-Presswerken ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 gefordert worden sei, nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um das gegenwärtige durchschnittliche Preisniveau auf dem Gesamtmarkt für Video-DVDs handelt. Die Beklagten legen insoweit keine Ausschreibungsunterlagen vor, aus denen die Gesamtbedingungen der Ausschreibung hervorgehen, was erst eine zuverlässige Bewertung der Ausschreibung für den aktuellen Durchschnittspreis auf dem Gesamtmarkt ermöglichen würde. Der von den Beklagten insoweit angebotenen Zeugenbeweis (Zeugnis Frau X) war nicht zu erheben, weil dies auf eine rechtlich unzulässige Ausforschung hinausliefe.

Aus den Darlegungen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Bedingungen des der Beklagten zu 1) angebotenen MPEG-2-Lizenzpoolvertrages im Übrigen nicht angemessen sind. Die Einwendung der Beklagten, der MPEG-2-Lizenzpoolvertrag umfasse zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente, greift nicht durch. Die Einwendung ist rein spekulativ, weil die Beklagte keine dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag unterliegende Patente benennt, die nichtig oder nicht essentiell sein sollen und folglich auch keine Begründung für deren Nichtigkeit oder Unerheblichkeit für den MPEG-2-Standard gibt. Lediglich im Hinblick auf das Klagepatent und einzelne der Klagepatente aus den vor der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahren sind Nichtigkeitsklagen erhoben worden und hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der Nichtigkeitsklagen und auch in den Verletzungsklagen im Rahmen zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Verhandlung zu den Gründen der Nichtigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf das Klagepatent kann den Beklagten in ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend bei der Würdigung des Aussetzungsantrags auszuführen sein wird. Hinsichtlich der anderen vor der Kammer anhängigen Verfahren, in denen die Beklagten die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in einem parallel anhängigen Nichtigkeitsverfahren geltend macht, ist insoweit auf die entsprechenden Urteilsbegründungen zum Aussetzungsantrag zu verweisen. Im Übrigen hätte die Nichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit einzelner von dem Poollizenzvertrag erfasster Patente für die Benutzung des MPEG-2-Standards nicht notwendigerweise die fehlende Angemessenheit des Poollizenzvertrages zur Folge. Denn es bleibt eine Vielzahl weiterer rechtsbeständiger und für die Benutzung des MPEG-2-Standards essentieller Patente, so dass die Angemessenheit der Bedingungen des MPEG-2-Poolvertrages insgesamt nicht in Frage gestellt ist.

Das gilt im Ergebnis auch für das weitere Argument der Beklagten, dass Lizenznehmer alternativ zum Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages die Möglichkeit haben müssten, an den einzelnen Patenten Individuallizenzen zu angemessenen Bedingungen nehmen zu können. Ist für den Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher Vorgaben die Benutzung mehrerer technischer Schutzrechte unerlässlich, kann es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der oder die Inhaber nur zu einer gemeinsamen Lizenzierung aller insoweit unerlässlichen Schutzrechte bereit ist. Für eine solche Bündelung sprechen vor allem Praktikabilitätsgründe (insbesondere einfachere Lizenzierung und Verwaltung der Lizenzen). Demgegenüber ist ein schützenswertes Interesse der Lizenznehmer daran, an den im vorgenannten Sinne unerlässlichen Schutzrechte Einzellizenzen zu erhalten, nicht erkennbar, weil dies für die Nutzung der Norm oder der normähnlichen Vorgaben nicht hinreichend ist.

b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen bzw. die Vergabepraxis des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages diskriminierend sind.

Die Bedingungen des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages sehen hinsichtlich der Lizenzgebühr vor, dass diese nicht mehr als 0,03 US$ pro Einheit betragen soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3.1.8 des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages. Die Beklagten beanstanden, dass die Klägerin mit dieser Regelung von der Beklagten zu 1) höhere Lizenzgebühren verlange als von anderen Lizenznehmern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk X vor, dem X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätte. Da sich die Standard-Lizenzgebühr des MPEG-2-Lizenzpools auf 0,03 US$ pro Video-DVD belaufe, decke ein Lizenzgebührenbetrag von 2.000.000,-- US$ üblicherweise nur 66.666.666 Video-DVDs ab. Für X bedeute dies kalkulatorisch jedes Jahr, dass sobald die genannte Anzahl an Video-DVDs produziert sei, jede weitere Video-DVD patentgebührenfrei hergestellt werde. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass die X keine unterschiedlichen Lizenzen erteile und dies auch nicht gegenüber X getan habe. Die Lizenzbedingungen unter Einschluss insbesondere auch der Lizenzsätze seien für alle Lizenznehmer gleich. Dies sei ein ehernes Prinzip, von dem abzuweichen weder die Klägerin noch die X willens seien.

Die Beklagten haben ihre Behauptung, X habe dem Presswerk X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, nicht nachgewiesen. Der von den Beklagten zum Nachweis der Behauptung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen X braucht nicht erhoben zu werden. Der Zeuge ist bereits in dem vor der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen X geführten parallelen Rechtsstreit als Zeuge zu eben dieser Behauptung vernommen worden und die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Verwertung des Vernehmungsprotokolls als Urkunde einverstanden erklärt. Die aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Aussage des Zeugen X ist für den Nachweis der Behauptung der Beklagten unergiebig. Der Zeuge berichtet zwar, dass er am 16. November 2004 als damaliger Geschäftsführer eines Presswerkes in Thüringen den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft von X in deren Geschäftsräumen in London besucht habe. Zudem ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge X bei diesem Besuch in einem unbeobachteten Moment Gelegenheit gehabt habe, eine Mitteilung von X an X mit dem Inhalt einzusehen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach X für die europäische DVD-Produktion einen Gesamtbetrag von 2 Millionen US$ pro Jahr einzukalkulieren habe; dabei sei es um einen Betrag gegangen, der an MPEG zu zahlen gewesen sei. Wenn X oder X demnach 2 Millionen US$ als insgesamt pro Jahr an MPEG zu zahlenden Betrag einkalkulieren, heißt dies jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Summe zugleich auch die Obergrenze der von X bzw. X an X zu zahlenden Lizenzgebühren ist. Es kann sich dabei gleichermaßen um eine reine stückzahlbezogene Kalkulation handeln, ohne dass eine entsprechende Limitierung der Lizenzgebühren zwischen X bzw. X und X vereinbart worden ist. In seiner Aussage räumt der Zeuge auch ein, dass er den Wortlaut der am 16. November 2004 eingesehenen Mitteilung "nicht mehr ganz zusammen" bekomme. Wenn der Zeuge danach ausführt, dass er die Mitteilung damals so verstanden habe, dass Lizenzgebühren als Kostenfaktor bei der Produktion in Höhe von maximal 2 Millionen US$ anfielen und nicht in größerer Höhe, lässt dies wiederum die entscheidende Frage offen, ob es eine entsprechende Vereinbarung zwischen X bzw. X und X gab oder ob es sich dabei um ausschließlich interne Kalkulationen bei X bzw. X handelte. Dies bestätigt sich schließlich in der Vernehmung des Zeugen, wenn dieser bekundet, dass er das Dokument damals so verstanden habe, dass an Lizenzgebühren an X zwei Millionen US$ zu zahlen gewesen seien, dass er sich aber an den Begriff "maximal" nicht erinnern könne. Die Aussage des Zeugen X ist damit für die Behauptung der Beklagten, X habe dem Presswerk X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, unergiebig und bestätigt diese nicht.

Dem Vorbringen der Beklagten, die X sei offenbar ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung an den MPEG-Pool freigestellt, weil diese die laufende Produktion großer Mengen DVDs nicht zu Preisen anbieten könnte, welche die reinen Herstellungskosten der DVDs (ohne Lizenzgebühren) nur knapp überstiegen, ist eine diskriminierende Lizenzierungspraxis gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat bestritten, dass der X gegenüber dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag Sonderkonditionen eingeräumt worden seien. Danach wäre es an den Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche günstigeren Vertragsbedingungen die X erhalten hat, damit beurteilt werden kann, ob sich das Verlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1), den Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag abzuschließen, als diskriminierend darstellt. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass die X der X bei einem Volumen von 30 Millionen Einheiten Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der X Sonderkonditionen oder sogar eine Freilizenz an den von dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag erfassten Patenten eingeräumt worden sind. Denn es ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot um Covermounts handelt, wie bereits oben dargelegt worden ist. Zum anderen kann der günstige Preis auch auf eine entsprechende Mischkalkulation der X zurückgehen, zumal es sich bei X unstreitig um eines der größten Presswerke in Europa handelt. Von daher ist es spekulativ, aus dem günstigen Angebotspreis darauf zu schließen, dass die X bessere Lizenzvertragsbedingungen erhalten hat, als sie der Beklagten zu 1) angeboten worden sind.

Gleichermaßen spekulativ sind die weiteren Ausführungen der Beklagten, es habe lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gegeben, und zwar neben der X und X/X namentlich X. Diese drei Unternehmen hätten bereits im Jahre 2004 einen Marktanteil von 48 % auf dem europäischen Markt für die Herstellung von DVDs gehabt und ihr Marktanteil sei 2005 weiter gestiegen. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass es keine Sonderkonditionen für die von den Beklagten angeführten Presswerke gebe und auch keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern erteilt worden seien. Vielmehr seien die Presswerke X, X und X allesamt MPEG-2-Lizenznehmer und als solche in der veröffentlichen Lizenznehmerliste aufgeführt. Nach diesem Bestreiten der Klägerin hätte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, das ihnen günstige Vorbringen einer Lizenzierung unter Sonderbedingungen oder einer gebührenfreien Kreuzlizenzierung weiter zu substantiieren. Dies ist jedoch trotz eines entsprechenden schriftsätzlichen Hinweises der Klägerin nicht erfolgt, so dass sich das Vorbringen der Beklagten als Behauptung ins Blaue darstellt. Die Beklagten haben als Beweismittel für ihre Behauptungen zudem allein Sachverständigenbeweis angeboten. Dabei handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht dargetan, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein zu ernennender gerichtlicher Sachverständiger in der Lage sein soll, über die behauptete gebührenfreie Kreuzlizenzierung Beweis zu erbringen. Auch dies zeigt den rein spekulativen und daher rechtlich unbeachtlichen Charakter der Darlegungen der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen, der Klägerin nach § 142 ZPO aufzugeben, in Kopie sämtliche Lizenzvereinbarungen vorzulegen, welche die Klägerin selbst oder X mit DVD-Herstellern mit Sitz oder Produktionsstätten in der Europäischen Union über das Klagepatent und andere angeblich zum MPEG-2-Standard gehörende Patente geschlossen hat, die Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 und eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit 2002 ergeben.

Die Anordnung zur Urkundenvorlegung gegenüber einer Partei oder einem Dritten nach § 142 ZPO steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, wenn sich eine Partei - wie hier die Beklagten - auf eine im Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindliche Urkunde oder sonstige Unterlage bezogen hat. Im Anschluss an die Gesetzesbegründung wird § 142 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein dahin verstanden, dass die Vorschrift nicht der Ausforschung dient, sondern einen schlüssigen Tatsachenvortrag der jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum wahrscheinlichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 120 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17. Dezember 2004 - 13 W 98/04, Volltext in juris; LG Karlsruhe, Entsch. v. 24. Januar 2005 - 4 O 67/04, Volltext in juris; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 142 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 142, Rn. 2, Einf i.V.m. § 284 Rn. 27). Danach ist eine dem Antrag der Beklagten entsprechende Vorlegungsanordnung nicht veranlasst. Wie ausgeführt, ist die Behauptung, die Klägerin oder die X hätten mit anderen DVD-Herstellern günstigere Bedingungen vereinbart als in dem als Anlage BKartR 1 vorgelegten MPEG-2-Patentportfoliolizenzvertrag, rein spekulativ. Den Ausführungen der Beklagten können keine Tatsachen entnommen werden, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen ergibt. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den Umfang des Vorlegungsbegehrens der Beklagten. Diese verlangen nicht nur die Vorlage bestimmter Lizenzvereinbarungen, welche die Klägerin selbst oder X mit bestimmten europäischen DVD-Herstellern über das Klagepatent abgeschlossen hat, sondern pauschal die Vorlage sämtlicher Lizenzvereinbarungen sowie der Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 sowie eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit dem Jahre 2002 ergeben sollen. Zum Inhalt der Lizenzvereinbarungen, -abrechnungen und -gebührenzahlungen tragen die Beklagten hingegen nichts vor. Ihr Antrag bezweckt damit allein die Ausforschung von Tatsachen, was allein eine Anordnung nach § 142 ZPO nicht rechtfertigen kann.

In dem jüngst verkündeten Urteil "Restschadstoffentfernung" hat der Bundesgerichtshof allerdings für technische Schutzrechte entschieden, dass eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden kann, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Als Anlass könne es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes wahrscheinlich ist (BGH, Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall hätten die Beklagten also zumindest Umstände vortragen müssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass anderen DVD-Herstellern bei der Lizenzierung günstigere Bedingungen eingeräumt wurden als sie der Klägerin in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag angeboten wurden. Das ist jedoch - wie dargelegt - nicht erfolgt. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Bereich des Kartellrechts überhaupt übertragen werden kann. In den Gründen des Urteils "Restschadstoffentfernung" wird die vom allgemeinen Verständnis abweichende Auslegung von § 142 ZPO vor allem mit den völkerrechtlichen Vorgaben aus Art. 43 TRIPS-Übereinkommen sowie der europarechtlichen Bindung durch Art. 6 der bis zum 26. April 2006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 02. Juni 2004) begründet. Die Regelungen im TRIPS-Übereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des § 809 BGB und des § 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (BGH, a.a.O., 526, linke Spalte - Restschadstoffentfernung). Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorschriften des Art. 82 EGV und der §§ 19, 20 GWB gibt es jedoch weder völkerrechtliche noch europarechtliche Vorgaben, die eine weite Auslegung des § 142 ZPO in dem Umfang erfordern, wie er vom Bundesgerichtshof für den Bereich der gewerblichen, insbesondere technischen Schutzrechte befürwortet wird.

Die Beklagten beziehen sich zur Begründung des Vorwurfes diskriminierender Lizenzierungspraxis ferner auf einen Side Letter zum MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag, der der Presswerkgruppe X mit Datum vom 15. November 2004 von der X angeboten wurde. Unter Ziffer 7 des Side Letters heißt es - aus dem englischen Original in das Deutsche übersetzt - wie folgt:

"Wir gehen davon aus, dass Discs, die an Ihre Kunden zurückgegeben werden, nicht als lizenzierte Discs gelten und als solche nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Entrichtung von Lizenzgebühren sind. Wir werden von Zeit zu Zeit eine Mitteilung von Ihnen über die Quote der Rückgaben solcher nicht lizenzierter Discs an Ihre Abnehmer entgegennehmen."

Die Beklagten meinen, dass es sich bei diesem Auszug um eine Sonderregelung handele, die eine klare Besserstellung der Presswerksgruppe X gegenüber den übrigen Lizenznehmern der X darstelle, die den Standard-Lizenzvertrag unterschrieben hätten oder dies beabsichtigten und denen eine vergleichbare Regelung nicht angeboten worden sei. Namentlich der Beklagten zu 1) sei eine vergleichbare Vorzugsregelung nicht angeboten worden. Diese Klausel habe insbesondere für die Beklagte zu 1) eine große wirtschaftliche Bedeutung, weil diese in großem Umfang in der Produktion von Covermounts tätig sei, die über Presseverlage als Beiwerk zu Presseerzeugnissen in Verkehr gebracht würden. Die Verlage würden ihre Erzeugnisse nebst Covermounts an den Groß- und Einzelhandel abgeben und später die nicht an Endkunden verkauften Restauflagen nebst Covermounts wieder zurücknehmen. Solche Remissionen beliefen sich typischerweise auf 40 % der Gesamtauflage.

Demgegenüber hat die Klägerin im letzten Verhandlungstermin vorgetragen, dass jedem Lizenznehmer nach Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages, auf Wunsch auch schon bei Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages, die unter Punkt 7 des Side Letters genannte Bedingung eingeräumt würde.

Die für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis darlegungsbelasteten Beklagten sind diesem Vorbringen nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben nicht dargetan, dass die Ausführungen der Klägerin tatsächlich unzutreffend sind. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einzelnen Lizenznehmern die in Punkt 7 genannte Bedingung eingeräumt wurde, während dies anderen verweigert wurde. Sie haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) während der letztlich erfolglosen Verhandlungen über den Abschluss des Patentpoolvertrages bei X um die Einräumung der in Punkt 7 des Side Letters genannten Bedingung nachgesucht, MPEG-LA dem aber nicht entsprochen hat. Es fehlt damit auch insoweit an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, um ein diskriminierendes Verhalten gegenüber der Beklagten zu 1) feststellen zu können.

Der Antrag, den Zeugen X dazu zu vernehmen, dass X Lizenznehmer wie beispielsweise X und X Vorzugskonditionen, nämlich Lizenzgebührenerleichterungen eingeräumt habe, zielt auf die prozessrechtlich unzulässige Ausforschung von Tatsachen. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Vorbringen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beweis war daher nicht zu erheben.

Die Beklagten bringen schließlich vor, dass der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools vorzuwerfen sei, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Beklagten hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Demgegenüber bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gibt. Die von den Beklagten angeführten, vermeintlich begünstigten Presswerke X, X und X seien allesamt Lizenznehmer. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, dass sämtliche MPEG-2-Patent-Portofolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke ist nach den weiteren Ausführungen der Klägerin kaum realisierbar, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen sei jedoch erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik.

Das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erlaubt nicht die Feststellung, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzt. Die Behauptung, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gebe, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, auch nachdem dies von der Klägerin bestritten wurde. Daher können die Beklagten auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass nur 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz erworben hätten, obwohl es mehr als 100 DVD-Presswerke in Europa gibt. Auch im Übrigen kann den tatsächlichen Darlegungen der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht effektiv durchsetzt. Für die Behauptung, dass die nach Angaben der Beklagten neben der Beklagten zu 1) größten DVD-Presswerke in Europa, X, X und X, keine Lizenzen zahlen, sind die Beklagten - wie dargelegt - beweisfällig geblieben.

4. Die Beklagten machen weiter geltend, dass die parallele Erhebung von 15 Verletzungsklagen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstelle. § 8 Abs. 4 UWG beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken des Schutzes der Beklagten sowie der Gerichte vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Normzweck soll § 8 Abs. 4 UWG die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverstößen schützen. Um solche handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung technischer Schutzrechte nicht. Die Vorschrift ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung der Norm auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm - vergleichbarer Sachverhalt und planwidrige Regelungslücke - sind nicht gegeben. § 8 Abs. 4 UWG wurde geschaffen, um den Anspruchsberechtigten vor Missbräuchen wegen vielfacher Verfolgung von gleichartigen Wettbewerbsverstößen zu schützen, insbesondere den sich anschließenden Forderungen von Abmahnkosten, mit denen der Verpflichtete bei mehrfacher Verfolgung von jeweils gleichen Wettbewerbsverstößen konfrontiert wurde. Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier nicht vor. Mit den Klagen nehmen elf Patentinhaber die Beklagten wegen Verletzung ihrer jeweiligen - unterschiedlichen - technischen Schutzrechte in Anspruch. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Klagepatenten. Als Patentinhaber sind die Klägerin und die weiteren Kläger der Parallelverfahren zweifelsohne zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen der Verletzung eines Patentes liegt nicht vor. Die Beklagten mögen sich zwar wegen der Klagehäufungen unter Druck gesetzt fühlen, einen Lizenzvertrag wegen Benutzung der Poolpatente abzuschließen. Darin unterscheiden sie sich jedoch nicht von anderen Beklagten, die wegen Verletzung eines oder mehrerer technischer Schutzrechte klageweise in Anspruch genommen werden und denen zuvor der Abschluss eines Lizenzvertrags angeboten wurde. Die Klageverfahren dienen vielmehr der Überprüfung und Klärung der von den Klägern erhobenen Patentverletzungsvorwürfe. Darüber hinausgehende Umstände, welche die Erhebung der Klagen wegen Patentverletzung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte, sind von den Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Tatbestände der unzulässigen Druckausübung nach §§ 3; 4 Nr. 1 UWG sowie der gezielten Behinderung gemäß den §§ 3; 4 Nr. 10 UWG. Denn für eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Im Übrigen stellen die Klageerhebungen keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 3; 4 Nr. 1 UWG ist. §§ 3; 4 Nr. 10 UWG finden keine Anwendung, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Klägern der Rechtsstreitigkeiten und der Beklagten zu 1) um Mitbewerber handelt.

VII.

Aus der Verletzung der Patentansprüche 11, 21 und 25 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1. Da es sich bei den von den Beklagten angebotenen und in Verkehr gebrachten DVD-ROMs um ein unmittelbares Erzeugnis des von Anspruch 11 des Klagepatents geschützten Verfahrens handelt, sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 PatG. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus eigenem Tun bzw. Unterlassen als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) muss sich das Tun bzw. Unterlassen ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen, § 31 BGB analog.

2. Da die Beklagen das Klagepatent (Ansprüche 21 und 25) zudem mittelbar verletzt haben, sind sie der Klägerin auch aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10 Abs. 1; 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Das Unterlassungsgebot ist uneingeschränkt auszusprechen, weil die DVD-ROMs ausschließlich zur Benutzung der Lehre des Klagepatents, wie sie im Verfahrensanspruch 25 und im das zugehörige Decodiersystem betreffenden Anspruch 21 ihren Niederschlag gefunden hat, verwendet werden können.

3. Die Klägerin kann von den Beklagten auch Schadensersatz verlangen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Der Schuldvorwurf resultiert daraus, dass die Beklagten ihnen mögliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatents unterlassen haben und auch nicht darauf vertrauen durften und konnten, dass die Authoring Studios die patentrechtliche Situation bereits überprüft haben. Die Beklagten können sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis der MPEG-2 Codierung durch die X nicht mit Erfolg auf fehlendes Wissen zur Datencodierung berufen. Mangels näherer Kenntnis der Klägerin über das genaue Ausmaß der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen, § 256 Abs. 1 ZPO.

4. Außerdem haben die Beklagten der Klägerin Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 140b PatG; §§ 259; 242 BGB.

5. Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der das Klagepatent unmittelbar verletzenden Gegenstände verpflichtet.

VIII.

Die Beklagten erheben weiterhin die Einrede der Verjährung. Nach Art. 64 Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 141 PatG finden auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gemäß § 199 BGB setzt die Verjährung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Inhaber in rechtsverjährter Zeit - hier vor dem 01. Januar 2002 - positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, der Patentverletzung, sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195; 199 Abs. 1; 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 147 PatG; Art. 229 § 6 EGBGB. Derartige Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.

1. Dass die Klägerin selbst innerhalb verjährungsrelevanter Zeit Kenntnis von den Verletzungshandlungen erlangt hat, legen die Beklagten selbst nicht dar. Unter Verweis auf vorgerichtlichen Schriftwechsel vom 17. November 2002 sowie 30. Dezember 2003, machen sie geltend, dass die X Kenntnis von den Patentverletzungen gehabt habe. Diese Kenntnis kann der Klägerin hingegen nicht zugerechnet werden. Es entspricht der auch im Rahmen des § 141 PatG zu beachtenden Rechtsprechung des BGH zu § 852 BGB, dass die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters grundsätzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis eines verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet ist, den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen (BGH, GRUR 1998, 133, 137 - Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Dritte mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung von dem Verletzten betraut wurde, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH, NJW 1989, 2323 m.w.N.; NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent betraut hat (BGH a.a.O. - Kunststoffaufbereitung), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Die X hat den Beklagten zu 2) zwar wiederholt dazu aufgefordert, den u.a. das Klagepatent umfassenden Standard-Lizenzvertrag zu unterzeichnen. Diese Aufforderung zur Lizenznahme stellt jedoch ersichtlich keine Geltendmachung von Verbietungsrechten aus dem Patent dar. Die X vermittelt lediglich Lizenzen an den im Patentpool für den MPEG-2 Standard enthaltenen Lizenzen. Dies beinhaltet jedoch keine Berechtigung zur Durchsetzung der Lizenzschutzrechte, insbesondere der Verfolgung einer Verletzung durch Dritte. Die Pool-Mitglieder haben X lediglich eine nichtausschließliche Lizenz eingeräumt und sich vorbehalten, selbst Lizenzen an ihren Patenten zu vergeben. Die X wäre daher auf Grund ihrer Stellung als einfache Lizenznehmerin verpflichtet, eine Ermächtigung bei den Poolmitgliedern einzuholen, um etwaige Ansprüche wegen Patentverletzung zwangsweise durchzusetzen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte und Entsprechendes wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.

2. Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihr Verletzungshandlungen der Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind. Unstreitig ist der Klägerin bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um eines der größten Presswerke Europas handelt, und die Klägerin macht selbst geltend, dass das Klagepatent zum MPEG-2-Standard gehört, der von einem Presswerk einzuhalten ist, um ein ordnungsgemäßes Abspielen gepresster DVDs auf handelsüblichen DVD-Playern zu gewährleisten. Daher lag es für die Klägerin auf der Hand, dass sich die Beklagte zu 1) des MPEG-2-Standards und damit auch des Klagepatentes bedienen muss.

Es ist jedoch nicht zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) die DVD-Pressung in einem solchen Umfang betrieben hat, dass sich für die Klägerin die unweigerliche Nutzung des MPEG-2-Standards aufdrängen musste. Nach dem Vorbringen der Beklagten in Rahmen des kartellrechtlichen Einwandes sind die DVD-Stückzahlen von 55.000 im Jahr 1997 auf 1.800.000.000 im Jahr 2004 angestiegen. Welche Werte für die Zeit vor dem Jahr 2002 zugrunde zu legen sind, ist jedoch nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ausgeführt, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) vor dem Jahr 2002 bereits mit der Pressung von DVDs befasst war. Es sind daher keine Tatsachen vorgetragen worden und es ergibt sich für die Kammer auch nicht, dass vor dem 01. Januar 2002 Umstände vorlagen, nach denen sich für die Klägerin die Benutzung des MPEG-2 Standards durch die Beklagte zu 1) aufdrängen musste.

IX.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung des Klagepatents ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Weder die Entgegenhaltung X (Anlage NK7/7a) noch die Entgegenhaltung X (Anlage NK8/8a), die beide Stand der Technik gegenüber dem Klagepatent darstellen, stellen die Neuheit der Patentansprüche 11, 21 und 25 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent in diesem Umfang wegen mangelnder Neuheit (Art. 54; 138 Abs. 1 Bst. a) EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) durch das Bundespatentgericht für nichtig erklärt werden wird.

1. Die Beklagten sehen in dem prioritätsälteren Aufsatz "Fixed and Adaptive Predictors for Hybrid Predictive/Transform Coding" von X in IEEE Transactions on Communications, vol. COM-33, No. 12 (December 1985), Seiten 1291-1302 (Anlage NK7, deutsche Übersetzung in Anlage NK7a; nachfolgend auch als "X" bezeichnet) sämtliche Merkmale von Anspruch 11 des Klagepatents neuheitsschädlich vorweggenommen. Zutreffend weisen sie darauf hin, dass die Merkmale (1) bis (3) (b) offenbart werden.

Die Offenbarung der Merkmale (3) (c) und (d) sowie des Merkmals (3) (f) liegt nach Auffassung der Beklagten in dem Zitat nach X, Seite 1293, rechte Spalte, am Ende des zweiten Absatzes,

"Jain and Jain used a matching algorithm to find the displacement estimates; the displacement vectors for blocks of pels were transmitted as side information.”

und in der Schilderung nach Abschnitt IV. C. ("Motion Compensation"; Bewegungskompensation) auf Seite 1297f., wo von einem Vergleich zwischen dem aktuellen Teilbild und den beiden vorangehenden Teilbildern die Rede ist:

"We applied the algorithm to the previous field and to the second previous field, which is situated one frame back. A search was performed in each field, and two displacement estimates were obtained. Then the field giving smallest squared error was picked.”

Des Weiteren sei Merkmal (3) (f) auf Seite 1298, linke Spalte, unter dem Stichwort "MC-Int:" angesprochen, indem dort geschildert sei, dass "die beiden vorhergehenden Halbbilder" ("The two previous fields") für eine Verschiebungsabschätzung durchsucht würden. Damit werde offenbart, dass Blockvergleiche zwischen den drei Teilbildern im Sinne der Merkmale (3) (c) und (d) durchgeführt und zugehörige Bewegungsvektoren erzeugt würden, die später übertragen werden könnten. Aus den genannten Zitaten in Abschnitt IV. C. ergebe sich, dass ein Block des aktuellen Teilbildes mit dem vorhergehenden Teilbild und dem vorvorhergehenden Teilbild verglichen werde. In der Ermittlung von Verschiebungen dieser Blöcke mit Bezug auf das aktuelle Teilbild und die Auswahl desjenigen Teilbildes als Referenz für den betreffenden Block des aktuellen Teilbildes, dessen Block im Vergleich zu diesem den kleinsten quadratischen Fehler aufweist, wobei diese Entscheidung für jeden Block neu getroffen werde, liege die Bestimmung des besten Modus im Sinne des Klagepatentanspruchs 11.

Die Kammer vermag nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu erkennen, dass darin Merkmale (3) (c) und (f) offenbart werden. Merkmal (3) (f) des Patentanspruchs 11 ist dahin zu verstehen, dass bei der Auswahl eines jeden der für das momentane erste Teilbild vorgesehenen Blöcke - in Abhängigkeit vom besten Modus - als Referenzblock entweder ein Block aus dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, dem ein erster Bewegungsvektor zugeordnet ist, oder ein Block aus dem ersten Teilbild des gespeicherten unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, dem ein zweiter Bewegungsvektor zugeordnet ist, in Betracht kommt. Das beinhaltet eine blockbezogene Auswahl für jeden einzelnen Block des ersten Teilbildes in Abhängigkeit davon, welches der genannten Teilbilder für ihn den besten Modus darstellt. Patentgemäß wird also für jeden einzelnen Block eine Entscheidung darüber getroffen, ob als Referenzblock ein Block aus dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes oder ein Block aus dem ersten Teilbild des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes ausgewählt wird.

Die von X offenbarte Auswahl stellt sich demgegenüber als enger dar. So heißt es in Abschnitt IV. C. im dritten Absatz in den Sätzen zwei und drei in deutscher Übersetzung (zitiert nach Anlage NK7a, Seite 27):

"Eine Suche in jedem Halbbild wurde durchgeführt und zwei Verschiebungsschätzungen wurden erhalten. Anschließend wurde das Halbbild mit dem geringsten quadratischen Fehler ausgewählt."

Dies, insbesondere die in Satz 3 erwähnte Auswahl des Halbbildes mit dem geringsten quadratischen Fehler, deutet darauf hin, dass nur einmal und einheitlich darüber entschieden werden soll, welches der in Frage kommenden Teilbilder als (einziges) Referenzhalbbild ausgewählt wird, um sodann alle Blöcke des momentanen Teilbildes aus diesem einen Halbbild zu prädiktieren. Mit diesem Verständnis wäre die Entgegenhaltung X bei der Auswahl der Referenzblöcke auf Blöcke aus einem einzigen Teilbild beschränkt. Damit würde aber nicht die patentgemäße blockbezogene (und damit für unterschiedliche vorherzusagende Blöcke auch zu unterschiedlichen Teilbildern führende) Auswahl offenbart, sondern nur die einheitliche Auswahl eines Teilbildes für alle Blöcke, wobei aus diesem Teilbild sodann die Vorhersage aller Blöcke des gegenwärtigen Teilbildes erfolgen soll.

Die Kammer vermag aus dem Vorbringen der Beklagten nicht abzuleiten, dass der Fachmann diese Offenbarung aus dem Textzusammenhang abweichend von ihrem Wortlaut dahin versteht, die Auswahl der am besten angepassten Blöcke nach X tatsächlich für jeden Block einzeln durchzuführen, weil ein Bewegungsvektor für ein gesamtes Halbbild keinen Sinn machen würde. Im Zusammenhang mit der Bewegungskompensation (Abschnitt IV. C.) erfährt der Fachmann nur, dass von X für die Bewegungskompensation ein Anpassungsalgorithmus von Jain und Jain (der Algorithmus [12]) verwendet wurde (Ende des ersten Absatzes), der für rechteckige Blöcke eine Bewegungsschätzung vornimmt (zweiter Absatz). Dieser Algorithmus sei sodann auf das vorangehende und das zweitvorangehende Teilbild angewandt worden (dritter Absatz, erster Satz). Dieser Satz aus X würde mit dem Verständnis der Beklagten nur aussagen, dass zwar in den gesamten Teilbildern nach Referenzblöcken gesucht, diese Suche aber dennoch für jeden Block einzeln durchgeführt werden soll. Mit diesem Verständnis ist es aber nicht nachvollziehbar, wie im dritten Satz des dritten Absatzes wiederum davon die Rede sein kann, dass "das Halbbild" ("the field") mit dem kleinsten quadratischen Fehler ausgewählt wird. Die geschilderte Unklarheit hinsichtlich des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung X geht im Ergebnis zu Lasten der Beklagten, weil das maßgebliche Verständnis des angesprochenen Fachmanns unklar bleibt. Das kann die für eine Aussetzung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Nichtigkeitsklage nicht begründen.

Vergleichbare Bedenken gelten im Hinblick auf die Offenbarung des Merkmals (3) (c). Nach diesem Merkmal des Anspruchs 11 sind die ersten Bewegungsvektoren durch einen Vergleich zwischen einem Block des (vorherzusagenden) ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes und dem entsprechenden Block des zweiten Blocks des momentanen Vollbildes zu gewinnen. Im Rahmen der Teilbildfür-Teilbild-Codierung, bei der das patentgemäße Verfahren allein angewendet werden kann, werden die Halbbilder immer abwechselnd übertragen, wobei es beliebig ist, ob zuerst die geraden oder die ungeraden Halbbilder eines Vollbildes übertragen werden (das Klagepatent selbst spricht nur von "ersten" und "zweiten" Teilbildern). Die Teilbilder sind stets um eine halbe Vollbildperiode zeitlich voneinander getrennt.

Vor diesem Hintergrund ist zwischen den Parteien umstritten, ob X als taugliche Referenzteilbilder nur Teilbilder aus vorhergehenden Vollbildern offenbart, wie die Klägerin meint, oder ob X mit Referenzteilbildern neben dem in der Benennung (gerade/ungerade) mit dem vorherzusagenden ersten Teilbild gleichlautenden Teilbild des vorhergehenden Vollbildes (entsprechend Merkmal (3) (d)) auch das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes anspricht, wie es Merkmal (3) (c) voraussetzt, was die Beklagten annehmen. Die Klägerin leitet ihr Verständnis aus dem dritten Satz des ersten Absatzes unter IV. C. ab, wo es heißt:

"The predictor is taken to be the previous frame displaced according to a displacement estimate.”

Danach wird der Prädiktor zum vorhergehenden Vollbild, das gemäß einer Verschiebungsschätzung verschoben wurde, gebracht (vgl. Übersetzung Anlage NK7a, Seite 27, erster Absatz). Daraus ergebe sich, so die Klägerin, dass das vorhergehende Vollbild ("frame") den ersten, dem zu prädiktierenden Teilbild nächstliegenden Prädiktor liefere. Unter dem "vorangehenden Teilbild" im Sinne des dritten Absatzes (erster Satz: "the previous field"), auf welches der Algorithmus von Jain und Jain zunächst anzuwenden sei, verstehe der Fachmann daher das mit dem vorherzusagenden Teilbild des gegenwärtigen Vollbildes gleichlautende Teilbild im vorangehenden Vollbild ("the previous frame" aus dem ersten Absatz, Satz 3). Das zweitvorangehende Teilbild (dritter Absatz, erster Satz: "the second previous field, which is situated one frame back"), auf das der Algorithmus ebenfalls angewendet werden soll, könne dann nur das korrespondierende Teilbild im vorvorangehenden Vollbild, das ein weiteres Vollbild rückwärts angeordnet ist, darstellen. Eine Vorhersage innerhalb des momentanen Vollbildes sei damit nicht offenbart, weil das andere Teilbild des gegenwärtigen Vollbildes nach X in jedem Fall nicht berücksichtigt werde, und zwar auch dann nicht, wenn das vorherzusagende Teilbild das zweite innerhalb des Vollbildes zu übertragende ist, so dass das unmittelbar vorhergehende Teilbild eigentlich das andere Teilbild des gegenwärtigen Vollbildes sein könnte, weil es bereits vorliegt. Als das erste vorangehende Halbbild ("the previous field") komme in jedem Fall nur das korrespondierende Halbbild des vorangehenden Vollbildes in Betracht, weil die zitierte einleitende Bemerkung in Satz 3 des ersten Absatzes den Fachmann auf ein Verständnis festlege, wonach der Prädiktor ausschließlich aus den benennungsgleichen Halbbildern gewonnen werden könne, und zwar dem Halbbild des unmittelbar vorangehenden Vollbildes und dem Halbbild des zweitvorhergehenden Vollbildes. Da in diesem Lichte auch die weiteren Offenbarungen in X verstanden werden müssten, komme eine Heranziehung des anderen Teilbildes aus dem momentanen Vollbild, wie es Merkmal (3) (c) des Klagepatentanspruchs 11 verlangt, für den Fachmann des Prioritätstages unter Berücksichtigung der Entgegenhaltung X nicht in Betracht.

Dem sind die Beklagten nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten, so dass es auch nicht relevant ist, ob sich das skizzierte Verständnis der Klägerin durch die Ausführungen im vierten Absatz unter IV. C. (Seite 1298, linke Spalte) bestätigen lässt. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob das Nachlassen eines Vorhersagegewinns, das im Vergleich zu einer Nullverschiebung bei einer Suche "lediglich in dem ein Vollbild zurückliegenden Teilbild" 2 dB betrage, bei einer Suche im vorangehenden Teilbild alleine hingegen lediglich 0,5 dB, eher darauf hindeutet, dass das vorangehende Teilbild bereits sehr gut mit dem zu prädiktierenden Teilbild übereinstimme und es sich daher, wie die Klägerin meint, um das benennungsgleiche des vorangehenden Vollbildes handeln müsse, weil dieses anders als das andere Teilbild des gegenwärtigen Vollbildes nicht um mindestens einen Bildpunkt gegenüber dem aktuellen Teilbild verschoben sein müsse. Insoweit steht allerdings zwischen den Parteien im Streit, ob ein Verlust an Vorhersagegewinn um 0,5 dB nicht doch bereits eine erhebliche Verschlechterung bedeute.

Die verbleibende Ungewissheit, ob der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die Entgegenhaltung X im Sinne der von den Beklagten im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage vertretenen Interpretation versteht, muss sich im Ergebnis zu Lasten der Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage auswirken. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten daher nicht ableiten.

2. Auch die Entgegenhaltung in Gestalt des Artikels von Matsuda,Tsuda, Ito und Maki "A New Motion Compensation Coding Scheme for Video Conferences" in IEEE International Conference on Communications, Amsterdam, 14. bis 17. Mai 1984, Seiten 234 bis 237 (Anlage NK8, deutsche Übersetzung in Anlage NK8a; nachfolgend auch als "Matsuda" bezeichnet) ist zwar prioritätsälter gegenüber dem Klagepatent, nimmt die Merkmale des Patentanspruchs 11 (und damit auch der weiteren Ansprüche 21 und 25) jedoch nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die Parteien streiten vorrangig um das zutreffende Verständnis der in Matsuda verwendeten Begriffe "interframe signal" (bzw. "interframe block") und "interfield signal" (bzw. "interfield block"), die - obwohl unklar und interpretationsbedürftig - in der Entgegenhaltung nicht näher erläutert werden. Während die Klägerin "interframe" mit Vollbild und "interfield" mit Teilbild gleichsetzt, verstehen die Beklagten unter "interfield signal" ein (Bewegungsvektor-) Signal, das über eine Grenze des gegenwärtigen Halbbildes hinwegreicht, und unter "interframe signal" ein solches, das über eine Vollbildgrenze hinweggeht. Nur unter Zugrundelegung des von den Beklagten vertretenen Verständnisses käme eine Offenbarung des Merkmals (3) (d) überhaupt in Betracht. Insoweit mag sich aus dem einleitenden Satz des Abschnitts "2-1 Motion Vector Detection" ein Anhalt für das Verständnis der Beklagten ergeben, weil dort Fernsehsignale (die mit einer 2:1-Zeilensprungabtastung übertragen werden) und "interframe signals" in unmittelbarem Zusammenhang genannt werden. Die begriffliche Unklarheit bedarf für die hier allein zu entscheidende Aussetzungsfrage jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn auch mit dem Verständnis der Beklagten besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass Merkmal (3) (d) vorweggenommen wird.

Die Bewegungsvektoren, die die Verschiebung von Blöcken beschreiben, sieht Matsuda auf Seite 234 (rechte Spalte) vor der Gleichung (2) vor, wo es heißt:

"Defining V(x,y) as motion vector, ..."

Die Bewegungsvektoren bezeichnen Korrelationen zwischen einem Block des momentanen Teilbildes und Blöcken aus Teilbildern, die um "z" Teilbilder vom gegenwärtigen Teilbild entfernt sind (Anlage NK8, Seite 234, rechte Spalte, Gleichung (3) mit vorangestellter Beschreibung):

"... the correlation between the blocks of a different field, z fields apart, can be calculated as below. …”

Die Auswahl des Blocks samt Bewegungsvektor "Vopt(x,y,z)", der die geringste Differenz zum gegenwärtig zu codierenden Teilbild aufweist (Anlage NK8, Seite 234, rechte Spalte, Gleichung (4) mit vorangestellter Beschreibung),

"… the optimal motion vector, Vopt(x,y,z), for the block Bn(i,j) is calculated by equation (4). ...",

stelle, wie die Beklagten meinen, die Bestimmung des besten Modus für jeden Block des momentanen Teilbildes nach Merkmal (3) (f) dar, wobei die Auswahl aus der Referenz-Blockmenge "C" erfolge. "C" wird von Matsuda beschrieben als der "Raum (...), der aus Referenzblocksätzen für die Bewegungsvektorerkennung besteht" (Anlage NK8, Seite 234, rechte Spalte, vor Gleichung (5); Anlage NK8a, Seite 3, letzter Absatz). Die Referenz-Blockmenge "C" könne, wie die Beklagten aus Matsuda (Seite 235, linke Spalte im unteren Drittel) ableiten wollen, beispielsweise eine Vielzahl von Teilbildern enthalten, deren jeweilige zeitliche Entfernung vom momentanen Teilbild durch den Parameter "z" beschrieben werde. Im Zusammenhang mit der Schilderung am Ende des Abschnitts "2-1 Motion Vector Detection" (Anlage NK8, Seite 235, linke Spalte) werde offenbart, dass im Rahmen des "interframe signals" ein (zweiter) Bewegungsvektor im Sinne des Merkmals (3) (d) abgeleitet wird, wenn es dort heißt:

"Based on the reasons described above, one block from the interframe signal and several blocks from the interfiled signal are selected as the reference block set for motion vector detection.”

In deutscher Übersetzung lautet die Passage (Anlage NK8a, Seite 5), wobei hier die zwischen den Parteien umstrittene Begriffsbedeutung bewusst offen bleiben soll:

"Basierend auf den obigen Gründen werden ein Block aus dem "interframe signal" und mehrere Blöcke aus dem "interfield signal" als Referenzblocksatz für die Bewegungsvektorerkennung ausgewählt."

Die Offenbarung des Merkmals (3) (d) vermag die Kammer auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Der "interframe signal space" ist dadurch eingeschränkt, dass die Parameter "x" und "y" für denjenigen Bereich, in dem die Bewegungsvektordetektion stattfinden soll, beide auf Null gesetzt sind. Im Rahmen des "interframe signal", welche die Klägerin als Vollbildfür-Vollbild-Codierung versteht, wird damit überhaupt kein Bewegungsvektor abgeleitet, weil er von vornherein auf Null gesetzt wird. Hier wird daher jeweils der an gleicher Stelle (x = 0, y = 0) befindliche Block unverändert zur Vorhersage des aktuellen Blocks herangezogen. Dem treten die Beklagten mit dem Argument entgegen, dass es sich bei den jeweils auf Null gesetzten Parametern "x" und "y" lediglich um Beispiele handele, die der Fachmann ohne weiteres (insbesondere ohne eine erfinderische Tätigkeit) auch durch andere Größen ersetzen könne. Das überzeugt nicht. Die Erklärung der Beklagten lässt nicht deutlich werden, warum bei der Beschreibung des "interfield signal space" ("C1") die Parameter "x" und "y" ausdrücklich umschrieben werden mit "Parameter des Bewegungsvektor-Erkennungsraums" ("parameter of motion vector detection range", Anlage NK8, Seite 235, linke Spalte unten), während bei dem "interframe signal space" ("C2") die Parameter jeweils auf Null gesetzt sind. Wäre dies - wie die Beklagten meinen - nur mit exemplarischer Bedeutung erfolgt, hätte es für die Verfasser der Entgegenhaltung Matsuda nahe gelegen, auch bei C2 (wie schon bei C1 praktiziert) eine Umschreibung der Belegung dieser Parameter anzugeben, die deutlich werden lässt, dass auch im "interframe signal space C2" die Parameter für den Raum der Bewegungsvektor-Erkennung einzusetzen sind.

Da der Offenbarungsgehalt von Matsuda hinsichtlich des "interframe signal space" selbst mit dem Begriffsverständnis der Beklagten darauf beschränkt ist, den in einem vorangehenden Vollbild an gleicher Stelle wie der zu prädiktierende Block des gegenwärtigen Teilbildes angeordneten Block für den Referenzblockraum C heranzuziehen, wird jedenfalls Merkmal (3) (d) nicht offenbart.

X.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. In dem Umfang, in dem die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (Vernichtungsantrag mit Rückbezug auf die Unterlassungsanträge zu I. 1. b) und c) des Tenors), was die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu Lasten der Klägerin nach sich zöge, handelt es sich lediglich um eine geringfügige ursprüngliche Zuvielforderung, die jedenfalls keine mehr als nur geringfügig höheren Kosten verursacht hat. Denn von den ursprünglich drei Patentansprüchen, auf die sich der Vernichtungsantrag in seiner Fassung der Klageschrift rückbezog, ist Patentanspruch 11 verblieben und es war insoweit zugunsten der Klägerin zu erkennen. In wirtschaftlicher Hinsicht kommt dem zurückgenommenen Teil des Vernichtungsantrags daher keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem zuerkannten Teil zu, anders als in dem Fall, dass der Vernichtungsantrag vollständig zurückgenommen wird.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.

Dr. Grabinski Klepsch Klus






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.01.2007
Az: 4a O 347/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8a7dab4d1091/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_11-Januar-2007_Az_4a-O-347-05




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