Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 12/03

(BPatG: Beschluss v. 20.07.2005, Az.: 26 W (pat) 12/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2001 und vom 6. November 2002 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Marke für verschiedene Dienstleistungen, darunter "Einzelhandel mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Doityourself-Bereich" angemeldet isthttp://srv09/bpatg2/docs/21100.3.gif Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen teilweise, nämlich für die vorgenannten Dienstleistungen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, für die benannten Einzelhandelsdienstleistungen könne eine Marke nicht eingetragen werden, da sie zu wenig konkretisiert seien und es sich insoweit nicht um eine selbständige für Dritte erbrachte Leistung handele. Tätigkeiten eines Unternehmens, deren Hauptaufgabe der Verkauf von Waren sei, seien als solche markenrechtlichem Schutz nicht zugänglich, es sei lediglich die Eintragung einer Marke für die verkauften Gegenstände möglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Eintragung einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen wie beantragt für zulässig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Dienstleistungen "Einzelhandel mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Doityourself-Bereich" sind weder unselbständig noch zu wenig konkretisiert, so dass die Eintragung von der Markenstelle zu Unrecht aufgrund der §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und 36 Abs. 4 MarkenG abgelehnt wurde.

Der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne des Art. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken erfasst Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden, so dass unter bestimmten Voraussetzungen für solche Dienstleistungen eine Marke eingetragen werden kann (EuGH vom 7. Juli 2005, C-418/02 - Praktiker).

Der Zweck des Einzelhandels besteht im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen, insbesondere die Auswahl eines Sortiments von Wraen, die zum Verkauf angeboten werden, und das Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschliessen (EuGH aaO, RdNr. 34). Für solche Dienstleistungen kann jedenfalls dann eine Marke eingetragen werden, wenn sie so konkret bezeichnet sind, wie es der vorgenannten Beschreibung entspricht (EuGH aaO, RdNr. 44 und 49), und der Anmelder die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, konkretisiert, wobei der EuGH die Bezeichnung der Dienstleistungen, die seiner Entscheidung zugrunde liegt, ausdrücklich als ausreichend bezeichnet hat (EuGH aaO, RdNr. 50). Die Dienstleistungen aus der Entscheidung des EuGH sind identisch mit denen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der Senat schliesst sich insoweit der Bewertung durch den EuGH an.

Auf die Beschwerde der Anmelderin war mithin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse auszusprechen. Allerdings sind die beanspruchten Dienstleistungen wohl nicht wie von der Anmelderin klassifiziert der Klasse 42, sondern der Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation zuzuordnen (vgl EuGH aaO Rdn 44, 34 f, 36f).

Albert Reker Friehe-Wich Ju






BPatG:
Beschluss v. 20.07.2005
Az: 26 W (pat) 12/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8a8e348a665f/BPatG_Beschluss_vom_20-Juli-2005_Az_26-W-pat-12-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share