Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 123/04
(BPatG: Beschluss v. 18.04.2005, Az.: 27 W (pat) 123/04)
Tenor
Der Antrag der Widersprechenden auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Vorschrift ist zwar auch im markenrechtlichen Verfahren anwendbar, § 82 Abs. 2 MarkenG. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar hat die Widersprechende, nachdem die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ihren Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke zurückgewiesen hat, gegen die jüngere Marke einen Antrag auf Löschung gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 3 iVm 8 Abs. 2 MarkenG gestellt. Dieses neu eingeleitete Verfahren ist jedoch für das Widerspruchsverfahren nach § 37 MarkenG nicht vorgreiflich. Es verfolgt zwar dasselbe Ziel wie das Widerspruchsverfahren, nämlich die Löschung der angegriffenen Marke. Ebenso trifft zu, dass das Widerspruchsverfahren gegenstandslos wird, wenn der Löschungsantrag nach § 50 MarkenG erfolgreich ist und die jüngere Marke gelöscht wird. Das Begehren der Widersprechenden und Löschungsantragstellerin beruht jedoch auf jeweils unterschiedlichen Rechtsgründen, nämlich einerseits auf der - behaupteten - Verwechslungsgefahr der beiden fraglichen Marken und andererseits auf der - behaupteten - mangelnden Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke. Letztere Frage hat jedoch auf den Ausgang des Verfahrens betreffend § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss. Auch verfahrensökonomische Gründe sprechen vorliegend nicht für eine Aussetzung des Verfahrens, da das Beschwerdeverfahren demnächst entscheidungsreif sein wird.
Dr. van Raden Schwarz Prietzel-Funk Na
BPatG:
Beschluss v. 18.04.2005
Az: 27 W (pat) 123/04
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