Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 334/05

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2010, Az.: 12 W (pat) 334/05)

Tenor

Das Patent 103 36 027 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 14. April 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Kettenzug" hat die Einsprechende, die R... GmbH, D...str., ... K..., am 13. Juli 2007 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 gegenüber von ihr geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen nicht neu sei. Hierzu hat sie auch Zeugenbeweis angeboten.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie mit Anlagen E1 bis E6 folgende Unterlagen vorgelegt:

E1 Prospektunterlagen "R. STAHL" Fördertechnik Handbuch in Auszügen, E2 Konstruktionszeichnung Kettenführung m. Schmierung Nr. B0000.000.0003.C, E3 Bestellschein, E4 Foto, E5 Betriebsund Instandhaltungsanleitung "R. Stahl" in Auszügen, E6 Konstruktionszeichnung Kettenführung m. Schmierung Nr. B0000.000.0005.C.

Im Verfahren sind darüber hinaus folgende, im Prüfungsverfahren herangezogene Druckschriften zu berücksichtigen: P1 DE 695 20 311 T2, P2 DE 198 49 693 C2.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Nach Rücknahme des Antrags auf hilfsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 2. März 2010 beantragt sie zuletzt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Kettenzug, bestehend aus einem Antriebsmotor mit Getriebe, sowie einer auf der Abtriebswelle des Getriebes innerhalb einer Kettenführung (7) angeordneten Kettennuss (5) mit Kettentaschen und Nuten zum formschlüssigen Übertragung der Hubkraft auf die Kette (6), insbesondere Rundgliederkette, deren Lasttrum (6a) zum Anheben der Last von der Kettennuss (5) durch die Kettenführung (7) gezogen wird und deren Leertrum (6b) hinter der Umlenkung um die Kettennuss (5) durch den im Kettenführungsgehäuse geformten Leertrumkanal (9) der Kettenführung

(7) hindurch in einen Kettenspeicher (11) geschoben wird, wobei die Kette (6) beim Durchlaufen des Leertrumkanals (9) von außen mit Schmiermittel benetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Zufuhr des Schmiermittels zu den Gliedern der innerhalb des Leertrumkanals (9) befindlichen Kette (6) mindestens ein aus dem Kettenführungsgehäuse (7) nach außen geführter Schmiermittelkanal (10) vorgesehen ist.

An diesen schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogene Ansprüche 2 bis 4 an. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1.

Der Einspruch war zulässig.

2.

Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.

a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlich belegten Stand der Technik und der geltend gemachten Vorbenutzung -die Richtigkeit der hierzu behaupteten Tatsachen unterstellt -ist dieser Gegenstand unzweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.

b) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 4 sind ebenfalls patentfähig.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4).

Dr. Ipfelkofer Bayer Dr. Baumgart Dr. Krüger Me






BPatG:
Beschluss v. 25.03.2010
Az: 12 W (pat) 334/05


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