Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 210/03
(BPatG: Beschluss v. 20.12.2004, Az.: 30 W (pat) 210/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarkeperfect bodyfür die Waren:
Nahrungsergänzungsmittel, nämlich mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke.
Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fette, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln, oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten.
Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Kombination der im deutschen Sprachgebrauch verwendeten Worte sei sprachüblich vorgenommen und werde hinsichtlich der beanspruchten Produkte beschreibend im Sinne eines anpreisenden Werbehinweises verstanden, dass diese Produkte zu einem schönen und makellosen Körper führten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Der angemeldete Begriff sei außerordentlich vieldeutig, da dem Begriff nicht unmittelbar zu entnehmen sei, ob die damit beanspruchten Waren dazu dienten, einen perfekten makellosen Körper zu erhalten, oder ob sie im Sinne einer Indikation lediglich angewendet werden sollten, wenn bereits ein solcher vorliege, oder ob die Waren als solche eine solcherart vollendete Substanz, Inhalt oder Körper hätten. Es fehle daher an einem unmittelbar konkret beschreibenden Inhalt. Durch den vagen Begriffsgehalt des Bestandteils "perfect" bleibe der Gesamtbegriff unklar, zudem seien auch die Vorstellungen, was ein "perfekter Körper" sei, unterschiedlich. Es handele sich um eine sprechende Marke, die in den betreffenden Warengebieten üblich sei.
Sie beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Mai 2003 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke "perfect body" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor).
Der Bestandteil "perfect" der angemeldeten Zusammensetzung gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet als Adjektiv "ideal, makellos, perfekt, vollendet, vollkommen" sowie in der Verbform "perfektionieren, vervollkommnen, vollenden". Dabei wird der Begriff in Zusammensetzungen für unterschiedliche Bereiche verwendet wie in "a perfect dream" für "traumhaft schön", "perfect in form" für "formvollendet", "perfect code" für "vollständiger Code", "perfect competition" für "perfekter Wettbewerb", "perfect marriage" für "Musterehe", "perfect satisfaction" für "volle Wertschätzung" sowie "perfect appreciation" für "volle Zufriedenheit", (vgl Leo Online Wörterbuch Englisch der TU München).
Den zweiten Markenbestandteil bildet das ebenfalls zum englischen Grundwortschatz gehörende Substantiv "body", das im anatomischen sowie im technischen Sinn die Bedeutung "Körper" hat sowie im technischen Bereich auch "Aufbau, Gehäuse, Rumpf, Unterbau" sowie im rechtlichen Sinne "Körperschaft, Gesellschaft, Institution" sowie allgemein "das Wesentliche" bedeutet.
Neben zahlreichen Zusammensetzungen in verschiedenen Verwendungsbereichen von "body" ist für den Bedeutungsbereich "menschlicher Körper" die Zusammensetzung "astral body" für "Astralleib" geläufig (vgl Leo Online Wörterbuch).
Die angemeldete Bezeichnung "perfect body" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "perfekter Körper, ideale/vollkommene Körperform".
Die Kombination "perfect body" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbar und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben genannten Kombinationen unter Verwendung beider Bestandteile ist auch die angemeldete Bezeichnung "perfect body" keine ungewöhnliche neue Schöpfung, sondern eine sprachübliche und naheliegende Aneinanderreihung der für sich beschreibenden Bestandteile. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Der Gesamtbegriff "perfect body" wird auch in verschiedenen Bereichen insbesondere auch in der Kosmetik und Wellness verwendet (z.B. "perfect body care" oder "perfect body styling"). Im Bereich des Fitnesstrainings dienen spezielle Diät und Ernährung für Sportler neben speziellen Programmen dazu, einen perfekten Körper zu bekommen.
Für die angemeldeten Waren (verschiedene Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke) ergibt die Zusammensetzung "perfect body" somit die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die im Rahmen einer speziellen Diät oder kontrollierten Ernährung zur Erreichung eines perfekten Körpers dienen können.
Dabei hat der Begriff "perfect" entgegen der Ansicht der Anmelderin auch in der Kombination "perfect body" und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen unbestimmten und unklaren Sinngehalt, sondern hat einen feststehenden Bedeutungsgehalt, der in diesem Warenbereich zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden wird. So ist "perfect" in Verbindung mit dem Begriff "body" im Sinne von "makellos, ideal geformt" zu verstehen, wenn zB durch geeignete Maßnahmen ein ideales Verhältnis von Fett zu Muskelgewebe erreicht ist. Für dieses Verständnis von "perfect" sind aber persönliche Vorstellungen oder Schönheitsideale nicht von Bedeutung.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bestimmungsangabe in Bezug auf die beanspruchten Waren dahingehend zu verstehen ist, dass ein perfekter Körper zu erreichen ist, oder ob dieser damit beibehalten werden kann. Die beiden Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die verschiedenen Möglichkeiten, wie die gleiche Wirkungsweise der beanspruchten Waren sich im individuellen Fall anders auswirken kann, ohne aber den beschreibenden Charakter der Kombination "perfect body" aufzuheben.
Ob daneben das Zeichen auch die Bedeutung, dass die beanspruchten Waren selbst einen vollendeten Körper, einen vollendeten Inhalt haben kann, ist unerheblich. Ein Wortzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT).
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmißverständlich beschreibende Angabe ohne jede begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu
BPatG:
Beschluss v. 20.12.2004
Az: 30 W (pat) 210/03
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