Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 22. Februar 2006
Aktenzeichen: 21 K 745/05
(VG Köln: Urteil v. 22.02.2006, Az.: 21 K 745/05)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichenKosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedochnur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Im Übrigenkann die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhevon 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz, das überwiegend als Verbindungsnetz zwischen verschiedenen Teilnehmernetzen dient; sie ist mit der E. U. AG (E1. ) zusammengeschaltet. Die Beigeladene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz in der Form eines zellularen Mobilfunknetzes und ist ebenfalls mit der E1. zusammengeschaltet. Gespräche aus dem Netz der Klägerin in das Netz der Beigeladenen werden derzeit über die E1. geführt.
Unter dem 18. Oktober 2004 beantragte die Klägerin die Zusammenschaltung ihres Netzes mit dem der Beigeladenen. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 ordnete die Beklagte die Zusammenschaltung der Netze der Klägerin und der Beigeladenen an. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wurden die Bedingungen des zwischen ihnen verhandelten Zusammenschaltungsvertrages mit Maßgabe einiger Änderungen angeordnet. Die Anordnung wurde auf den 14. Dezember 2005 befristet. Die Klägerin setzte diese Zusammenschaltungsanordnung nicht um.
Am 26. Oktober 2005 beantragte die Klägerin erneut die Zusammenschaltung ihres Netzes mit dem der Beigeladenen. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer wurde vorgetragen, dass die Gründe für die bisherige Nichtumsetzung der Anordnung im Volumen des Terminierungsverkehrs lägen. Eine Aussage über die genaue Höhe, ab wann eine Zusammenschaltung rentabel sei, könne und werde sie nicht machen. Nach Aufforderung der Beklagten, das Terminierungsvolumen konkret darzulegen, trug die Klägerin vor, dass das Terminierungsvolumen zurückgegangen sei. Die Beigeladene beantragte demgegenüber die Anordnung vom 28. Dezember 2004 zu widerrufen und den erneuten Zusammenschaltungsantrag abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin weigere, die Zusammenschaltungsanordnung umzusetzen. Daraus folge auch, dass ihr hinsichtlich des neuen Antrages das Sachbescheidungsinteresse fehle. Dass sich an dem fehlenden Sachbescheidungsinteresse mittlerweile etwas geändert habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich der Verkehr aus dem Netz der Klägerin in ihr Netz erhöht habe.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 nahm die Beklagte die Zugangsanordnung vom 28. Dezember 2004 zurück und wies den von der Klägerin unter dem 18. Oktober 2004 gestellten Antrag zurück. Auch der Antrag der Klägerin auf Anordnung des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beigeladenen vom 26. Oktober 2005 wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung vom 28. Dezember 2004 zurückzunehmen gewesen sei, da die Klägerin an der Anordnung in Wahrheit kein Interesse gehabt habe. Dies folge schon daraus, dass sie diese Anordnung nicht in Anspruch genommen habe. Dabei ergebe sich das fehlende Interesse der Klägerin an der Inanspruchnahme der Zusammenschaltung nicht etwa aus der Höhe der angeordneten Entgelte, da sich die Wirtschaftlichkeit einer direkten gegenüber einer indirekten Zusammenschaltung aus dem Abstand zwischen den jeweiligen Kosten ergebe. Zwar habe die Klägerin das Absehen von der Zusammenschaltung in erster Linie mit der Höhe des Aufschlags für eine geringe OdZ-Erschließung begründet, was aber nicht schlüssig sei, da der angeordnete Aufschlag im gerichtlichen Verfahren nicht angegriffen worden sei. Auch aus der prognostizierten Verkehrsentwicklung ergebe sich kein Bescheidungsinteresse. Hinsichtlich der Verkehrsentwicklung habe die Klägerin keine bzw. falsche Angaben gemacht. Jedenfalls widerspreche die Aussage, dass der Verkehr nicht gewachsen sei, der in den Verhandlungen und im Antrag zum Ausdruck gebrachten Absicht, nunmehr die zweieinhalbfache Anzahl OdZ erschließen zu wollen. Allein ein Interesse an einer Regulierung der Entgelte sei im Rahmen einer Zugangsanordnung ohne Belang, weil der Zweck des Anordnungsverfahrens die Zugangsgewährung und nicht die Entgeltregulierung sei. Aus diesen Gründen sei auch der unter dem 18. Oktober 2004 gestellte Antrag zurückzuweisen. Gleiches gelte für den Antrag vom 26. Oktober 2005. Zwar habe die Klägerin die Zusammenschaltung nunmehr an 10 und nicht an 4 OdZ beantragt. Trotzdem sei nicht ersichtlich, weshalb eine Zusammenschaltung für sie wirtschaftlich Sinn mache. Die Klägerin habe vorgetragen, dass der Verkehr in das Netz der Beigeladenen nicht gewachsen sei und habe trotz Aufforderung nicht erläutert, zu welchen kommerziellen Bedingungen aus ihrer Sicht die Zusammenschaltung wirtschaftlich wäre.
Die Klägerin hat gegen die Beschlüsse vom 28. Dezember 2004 und 19. Dezember 2005 Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass die Klage gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2004 zulässig sei. Insbesondere stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass dieser Beschluss am 14. Dezember 2005 ausgelaufen sei und dass sie auf die Inanspruchnahme der Zusammenschaltung verzichtet habe. Denn der Beschluss habe noch Wirkungen für sie. Sie - die Klägerin - sei nämlich mit der E1. zusammengeschaltet und führe die Gespräche in die Mobilfunknetze über die E1. . Das Entgelt, das sie hierfür der E1. zahle, sei das Entgelt U. -O.3, das sich aus zwei Komponenten zusammensetze: Das Entgelt für den Transport durch die E1. und das Entgelt für die Terminierung, das die E1. dem Mobilfunkbetreiber zu zahlen habe. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene mit der E1. eine Preisanpassungsklausel geschlossen habe. In dieser und ähnlichen Preisanpassungsklauseln sei geregelt, dass nach einer vollziehbaren Entscheidung der Regulierungsbehörde oder der Gerichte in einem anderen Zusammenschaltungsverhältnis ab Wirksamkeit dieser Entscheidung statt der vertraglich vereinbarten Entgelte die in dem anderen Zusammenschaltungsverhältnis angeordneten Entgelte zu entrichten seien. Komme es zu den von ihr - der Klägerin - begehrten Entgelten, sei die Beigeladene im Verhältnis zur E1. aufgrund der Preisanpassungsklausel verpflichtet, die Entgelte abzusenken. Sie - die Klägerin - profitiere hiervon aufgrund der dann notwendigen Absenkung des Entgeltes U. -O.3. Jedenfalls stehe ihr für den Fall der Erledigung des Verfahrens ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu. Dieses ergebe sich zum einen aus den dargestellten Rechtsbeziehungen hinsichtlich des Entgeltes U. -O.3. Zum anderen bestehe Wiederholungsgefahr, da damit zu rechnen sei, dass die Beklagte eine neuerliche Anordnung gleichen Inhalts erlassen werde. Auch ergebe sich ein Feststellungsinteresse daraus, dass ansonsten effektiver Rechtsschutz gegen die - immer - befristeten Zusammenschaltungs- bzw. Entgeltanordnungen vereitelt würde, bzw. daraus, dass sie Amtshaftungsansprüche geltend machen könne.
Auch habe sie ein Sachbescheidungsinteresse an beiden von ihr gestellten Zusammenschaltungsanträgen bzw. sei die Rücknahme des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 rechtswidrig. Wäre die Zusammenschaltung zu den von ihr beantragten Konditionen realisiert worden, hätte sie sie in Anspruch genommen. Denn die von ihr beantragten Konditionen (niedrigere Entgelte und günstigere Zugangskonditionen) hätten die Zusammenschaltung wirtschaftlich sinnvoll gemacht. Insoweit habe sie sich mit ihrer Klage sehr wohl auch gegen die Anordnung des Aufschlags für die Anzahl der OdZ gewandt. Weiter habe sie sich gegen die aus ihrer Sicht überzogenen Fixkosten der Zusammenschaltung gewandt. So habe die Beklagte der Beigeladenen für die Überlassung des Intra-Building- Abschnitts kalenderjährlich je Mbit/S-Intra-Building-Abschnitt 1.518,00 EUR zugesprochen, während sie - die Klägerin - einen Preis von 1.048,00 Euro gefordert habe. Die Klage sei auch begründet, da die Terminierungsentgelte der Beigeladenen übersetzt seien. Hierzu wird ausführlich vorgetragen.
Die Klägerin beantragt:
I. Betreffend des Beschlusses vom 28. Dezember 2004:
1. Betreffend der Zugangskonditionen ist die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung der Anordnung der Beklagten vom 28. Dezember 2004 (Az.: BK3d-04-028) die Zusammenschaltung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wie folgt rückwirkend zum 28. Dezember 2004 und unbefristet anzuordnen:
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen werden die Bedingungen des zwischen ihnen verhandelten Zusammenschaltungsvertrages (Hauptvertrag des Zusammenschaltungsvertrages sowie die Anlagen 1 bis 7, 9 und 10 in der von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Version mit Stand 11. und 1. Oktober 2004) nach Maßgabe der folgenden Änderungen und Ergänzungen angeordnet:
In Ziffer 1.2 wird in der Überschrift sowie im Satz nach der Tabelle der Passus "nach Vertragsschluss" ersetzt durch den Passus "nach Zustellung des Urteils".
2. Der Beschluss der Beklagten vom 28. Dezember 2004 (Az.: BK3d- 04-028) ist, soweit es die Genehmigung von Entgelten betrifft,
a) aufzuheben, betreffend der Verbindungsentgelte,
aa) soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,0596 Euro/Min. übersteigt;
bb) hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,061 Euro pro Minute übersteigt;
cc) äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,1252 Euro pro Minute bis zum 14. Dezember 2005 und danach den Betrag von 0,1114 Euro pro Minute übersteigt;
dd) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,1272 Euro pro Minute bis zum 14. Dezember 2005 und danach den Betrag von 0,1132 Euro pro Minute übersteigt;
ee) noch äußerst hilfsweise, soweit es die Ziff. 2.2.1 des Tenors betrifft, die Entgeltgenehmigung des Terminierungsentgelts insgesamt aufzuheben.
b) aufzuheben, betreffend der fixen Zusammenschaltungsentgelte,
aa) soweit gem. Ziff. 2.3.1 des Tenors das angeordnete Entgelt für die Überlassung des "Intra-Building-Abschnitts kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intrabuilding-Abschnitt (2.048 kbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK" den Betrag von 1048,-- Euro (netto) übersteigt;
bb) soweit gem. Ziff 2.3.2 des Tenors das angeordnete Entgelt für die Rückgängigmachung (Stornierungen) den Betrag von 409,-- Euro (netto) übersteigt;
cc) soweit gem. Ziff. 2.3.3 des Tenors das angeordnete Entgelt für die Änderung von Bestellungen den Betrag von 409,- - Euro (netto) übersteigt.
c) hilfsweise, die Beklagte betreffend der Verbindungs- und der fixen Zusammenschaltungsentgelte zu verpflichten,
unter Abänderung der Anordnung der Beklagten vom 28. Dezember 2004 (Az.: BK3d-04-028) die Beklagte zu verpflichten, die Entgelte für die Zusammenschaltung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wie folgt mit Rückwirkung zum 28. Dezember 2004 und unbefristet anzuordnen:
Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der Anordnung nachfragt, die in der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Version der Anlage 8 des Zusammenschaltungsvertrages (mit Stand 15. Oktober 2004) enthaltenen, nachstehend aufgeführten Entgelte zu zahlen.
aa) In Ziffer 2.1 der Anlage 8 Teil I wird für den Verbindungsaufbau und das Halten einer Verbindung sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland für den Zeitraum ab erstmaliger Zusammenschaltung der Parteien ein Basisentgelt von 0,0596 Euro/Minute angeordnet.
bb) In Ziffer 2.4 der Anlage 8 Teil I wird nach den Worten "eine Ausgleichszahlung in folgender Höhe" der Passus "und zwar ausschließlich auf den Verkehrsanteil, der den vorgenannten Schwellenwert von 5 % überschreitet" eingefügt.
cc) In Ziffer 1 der Anlage 8 Teil III werden die Preise für Intra-Building-Abschnitte wie folgt angeordnet:
Leistung Preis ohne MWSt Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2.048 kbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen Euro 498,00
Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2048 Kbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen Euro 1048,00
dd) In Ziffer 2 Anlage 8 Teil III werden die Entgelte für die Rückgängigmachung (Stornierungen) von Bestellungen wie folgt angeordnet:
Leistung Preis ohne MWSt Stornierung einer Bestellung vor Bereitstellung je betroffenen Intra-Building-Abschnitt (2 Mbit/s) Euro 409,00
ee) In Ziffer 3 werden die Entgelte für die Änderung von Bestellungen wie folgt angeordnet:
Leistung Preis ohne MWSt Änderung einer verbindlichen Bestellung je betroffenen Intra-Building-Abschnitt (2 Mbit/s) Euro 409,00
3. Noch äußerst hilfsweise, die Anordnung der Beklagten vom 28. Dezember 2004 (Az.: BK3d-04-028) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine neue Anordnung mit Rückwirkung zum 28. Dezember 2004 und unbefristet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
4. Der Beschluss der Beklagten vom 19. Dezember 2005 ist aufzuheben.
II. Hilfsweise, betreffend des Beschlusses vom 19. Dezember 2005, für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziff. I abgelehnt wird:
1. Die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2005 eine Zugangsanordnung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin einschließlich einer Entgeltanordnung betreffend des Antrags der Klägerin vom 26. Oktober 2005 mit Rückwirkung zum 15. Dezember 2005 wie folgt zu erlassen:
a) Die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Klägerin mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beigeladenen wird an folgenden OdZ mit den jeweils in Klammern genannten Einzugsbereichen (EZB) mit Wirkung zum 15. Dezember 2005 angeordnet: in Berlin (EZB 030, 033, 0390-0394, 038, 0395-0399), Leipzig (EZB 034, 035, 037, 036), Düsseldorf (EZB 020, 021, 023, 025, 027, 028, 029, 052, 054, 056, 057, 059), Frankfurt (EZB 060, 061, 064, 066, 069, 090, 093, 095, 097, 098), Hamburg (EZB 040, 041, 043, 045, 046, 048), Hannover (EZB 050, 051, 053, 055, 058, 042, 044, 047, 049), München (EZB 080, 081, 085, 086, 087, 089, 082, 083, 084, 088, 091, 092, 094, 096, 099), Stuttgart (EZB 07), Mannheim (EZB 062, 063, 065, 067, 068) und Köln (EZB 022, 024, 026).
b) Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen werden die Bedingungen des als Anlage Ast. 12 zur Anlage K 2 zur Klage vom 19. Januar 2006 (Hauptvertrag nebst Anlagen mit Stand Version Ast 5. Oktober 2005 bzw. 18. Oktober 2005) beigefügten Zusammenschaltungsvertrages angeordnet.
c) Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der Anordnungen nachfragt, die nach Maßgabe der Anlage Ast. 12 zur Anlage K 2 zur Klage vom 19. Januar 2006 dort Anlage 8 (Preise, Teil I bis IV) zum Zusammenschaltungsvertrag mit Stand Version Ast 5. Oktober 2005) genehmigten Entgelte zu zahlen.
d) Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Klägerin und die Beigeladene einen schriftlichen Vertrag über die Anrufungspunkte schließen.
2. Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, eine entsprechende Zugangs- und Entgeltanordnung (vgl. Klageantrag Ziff 1) zwischen der Klägerin und der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu erlassen.
III. Weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beschlüsse vom 28. Dezember 2004 und vom 19. Dezember 2005 rechtswidrig gewesen sind und dass die Klägerin hätte antragsgemäß beschieden werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klage gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2004 mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, da die Anordnung infolge des Ablaufs der Befristung aus der Welt sei. Insbesondere sei der Antrag zu I. 2. a) und b) unzulässig, da die diesbezüglichen Entgeltgenehmigungen befristet gewesen seien und die Klägerin von der Entgeltanordnung auch keinen Gebrauch gemacht habe. Eine nachträgliche Änderung der Entgeltanordnung nach Teilaufhebung durch das Gericht führe nicht dazu, dass die Klägerin von der E1. Beträge zurückerhalten könne. Denn die von der Klägerin vorgelegte Preisanpassungsklausel spreche davon, dass der Preis nach einer vollziehbaren Entscheidung über die Entgelte angepasst werde. Im Übrigen reichten solche mittelbaren Wirkungen nicht aus, um der Klägerin eine Klagebefugnis zu verleihen. Insoweit fehle der Klägerin für eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe keine Leistungen aufgrund der Zusammenschaltungsanordnung in Anspruch genommen, sondern habe die Zusammenschaltung verweigert. Der Antrag zu I. 4. sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, welches Interesse die Klägerin an der Anordnung vom 28. Dezember 2004 habe; sie habe diese nicht in Anspruch genommen.
Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Rücknahme des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 sowie die Ablehnung des alten und des neuen Zugangsantrages seien nicht zu beanstanden, weil die Klägerin im Zeitpunkt dieser Entscheidungen kein Sachbescheidungsinteresse gehabt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie die Durchführung der Zusammenschaltung aufgrund des ersten Beschlusses verweigert habe. Vielmehr werde aus dem Verhalten der Klägerin deutlich, dass es ihr nur um eine Regulierung der Terminierungsentgelte gegangen sei. Eine direkte Zusammenschaltung sei für die Klägerin nur von Interesse, wenn sie dadurch Kosten gegenüber der mittelbaren Zusammenschaltung einspare. Da aber für alle Zusammenschaltungspartner die Höhe des Terminierungsentgelts gleich sei, komme es für die Wirtschaftlichkeit der Zusammenschaltung nicht auf die Höhe des Terminierungsentgelts an. Die Klagebegründung befasse sich aber fast ausschließlich mit der Höhe des Terminierungsentgelts. Die OdZ-Aufschläge für die erhöhte Backbone-Nutzung seien weder Gegenstand des Eil- noch des Hauptsacheverfahrens. Auch verlange die Beigeladene keineswegs ein höheres Entgelt für den Intra-Building-Abschnitt als die E1. , da die E1. den Intra-Building- Abschnitt exklusive des ZZK anbiete, während der Preis der Beigeladenen inklusive ZZK berechnet sei.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass die Klage hinsichtlich der Anträge zu I. 1 bis 3. unzulässig sei, da die angegriffene Anordnung infolge des Ablauf der Befristung aus der Welt sei. Dies führe nicht nur zur Unzulässigkeit der Anfechtungs-, sondern auch zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsanträge. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine Zusammenschaltungs- und Entgeltanordnung für einen anderen als den festgelegten Zeitraum beantragt. Vielmehr habe sie sich auch im Rahmen der Verpflichtungsklage nur gegen bestimmte Bedingungen und Konditionen der Zusammenschaltungsanordnung gewandt. Soweit die Klägerin ihre diesbezüglichen Anträge geändert habe, liege eine Klageänderung vor, der widersprochen werde und die nicht sachdienlich sei. Hinsichtlich des Antrags zu I. 4. sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb unzulässig, da die Anordnung bereits ausgelaufen gewesen sei und da die Klägerin die Anordnung vom 28. Dezember 2004 nicht befolgen wolle.
Auch fehle der Klägerin insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren. Denn letztlich gehe es ihr nicht um die Zusammenschaltung, sondern allein um die Entgelte; dies rechtfertige aber nicht die Durchführung des Zusammenschaltungsverfahrens. Dies folge schon daraus, dass sich die Klägerin geweigert habe, die Anordnung vom 28. Dezember 2004 umzusetzen. Hintergrund sei, dass die nämlichen Terminierungsentgelte sowohl bei einer unmittelbaren wie bei einer mittelbaren Zusammenschaltung anfielen, wie sie bereits bestehe. Insbesondere hätten nicht die OdZ-Aufschläge des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 eine Zusammenschaltung gehindert. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin diese OdZ-Aufschläge weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren angegriffen habe. Auch habe die Klägerin diese Aufschläge durch eine Erhöhung der OdZ massiv senken können, was sie indes unterlassen habe. Maßgeblich dafür, dass die Klägerin die Zusammenschaltung nicht realisiert habe sei vielmehr, dass ihr Verkehrsvolumen in das Netz der Beigeladenen zu gering sei.
Die Klage sei hinsichtlich der gestellten Verpflichtungsanträge jedenfalls unbegründet. Eine Zusammenschaltung komme hier - da das Marktanalyseverfahren nach §§ 11 ff. TKG noch nicht abgeschlossen sei - nur nach § 18 TKG in Betracht. Weder sei ersichtlich, dass ein "begründeter Fall" vorliege, noch spreche irgendetwas dafür, dass das der Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 21 L 319/05 und VG Köln 21 K 460/06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bundesnetzagentur Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist hinsichtlich der Verpflichtungsanträge zu I. 1., I. 2. c, I. 3. (1.), hinsichtlich der unter I. 2 a) und b) bzw. III gestellten Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsanträge (2.) und hinsichtlich des unter I. 4. gestellten Anfechtungsantrages (3.) unzulässig. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Verpflichtungsanträge zu I. 1., I. 2. c, I. 3. und II. jedenfalls (auch) unbegründet (4).
1. Die Verpflichtungsanträge zu I. 1., I. 2. c, I. 3. sind unzulässig, da insoweit eine Klageänderung vorliegt, der die Beigeladene nicht zugestimmt hat und die nicht sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Ein Klageänderung liegt vor, da die Klägerin sich ursprünglich nicht gegen die Befristung des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 gewandt hat, während sie nunmehr den Erlass einer unbefristeten Anordnung begehrt. Dass die Klägerin sich zunächst nicht gegen die Befristung des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 gewandt hat, ergibt sich daraus, dass sich die ursprünglichen Klageanträge vom 28. Januar bzw. vom 16. März 2005 sich inhaltlich allesamt auf den Beschluss der Beklagten vom 28. Dezember 2004 bezogen. Daher konnten sie nur so verstanden werden, dass mit ihnen eine Änderung des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 nur insoweit erstrebt wurde, als dies in den Anträgen ausdrücklich hervorgehoben wurde. Zum Beschluss vom 28. Dezember 2004 gehörte indes die Befristung, die gerade nicht ausdrücklich angegriffen wurde, obschon gerade die Klägerin die Ansicht vertreten hatte, dass die Anordnung vom 28. Dezember 2004 gänzlich befristet war. Daran ändert die Bezugnahme der ursprünglichen Anträge der Klägerin auf den verhandelten Teil des Zusammenschaltungsvertrages nichts, da damit nur die Formulierung des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 aufgegriffen wurde.
Hinsichtlich dieser Klageänderung liegen die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die Beigeladene hat der Klageänderung widersprochen und sie ist auch nicht sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin begehrt mit den genannten Anträgen - ausdrücklich - die Klärung von Sachverhalten für die Vergangenheit, deren Relevanz für die Zukunft nicht ersichtlich ist. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Klägerin in der Zukunft eine Zusammenschaltung mit der Beigeladenen erlangen kann, ist nunmehr allein auf der Basis des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2005 zu beantworten, da mit diesem letztmalig die Rechtsverhältnisse hinsichtlich einer Zusammenschaltung geregelt wurden. Der damit hilfsweise aufrecht erhaltene ursprüngliche Klageantrag auf Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung mit zugrunde gelegter Befristung auf den 14. Dezember 2005 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Zeitraum der Geltung der Zusammenschaltungsanordnung abgelaufen ist (siehe unten unter 3.). Ein Fortsetzungsfeststellungsbedürfnis ist insoweit nicht ersichtlich, das unten unter 1. b) Gesagte gilt entsprechend.
Vergl. zur (hilfsweise) Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags bei unzulässiger Klageänderung etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 24 zu § 91 VwGO m.w.N.
2. Die unter I. 2 a) und b) bzw. III gestellten Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsanträge sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die unter Ziffer I. 2. a) und b) gestellten Anfechtungsanträge haben sich erledigt, da die angegriffene Entgeltanordnung befristet war und mittlerweile ausgelaufen ist; Entgelte wurde nicht gezahlt. Ob und inwieweit die ausgelaufene Entgeltanordnung noch mittelbare Folgewirkungen zeitigt, ist unerheblich, da es insoweit allein um die Feststellung eines Fortsetzungsfeststellungsbedürfnisses geht.
Siehe dazu Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2004, Rdnr. 82 und 85 zu § 113; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 103 zu § 113 jeweils mit weiteren Nachweisen.
Die unter III. diesbezüglich erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich grundsätzlich zwar aus dem Gesichtpunkt der Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen ergeben. Voraussetzung ist aber, dass deren Geltendmachung substantiiert angekündigt bzw. ernsthaft beabsichtigt ist. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin ernsthaft beabsichtigt, Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Ihr diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich nämlich pauschal darauf, solche Ansprüche zu erwähnen. Weder die Geltendmachung solcher Ansprüche noch die etwa beabsichtigte Höhe der angeblichen Forderung wird benannt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es durch die angegriffenen Regelungen zu einem Schaden gekommen sein sollte, nachdem die Klägerin die Zusammenschaltungsanordnung nicht in Anspruch genommen hat und insoweit von den diesbezüglichen Regelungen nicht betroffen wurde. Dass die Klägerin die Zusammenschaltungsanordnung bei Erlass anderer Entgelte möglicherweise in Anspruch genommen hätte, ist für die Anfechtungssituation unerheblich und im Übrigen auch nach ihrem eigenen Vortrag unwahrscheinlich. Denn eine Absenkung der Terminierungsentgelte hätte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch zu einer Absenkung des Entgeltes U. - O.3 geführt, so dass auch von daher für sie keine Veranlassung bestanden hätte, die Zusammenschaltungs- bzw. Entgeltanordnung in Anspruch zu nehmen. Substantiierte Angriffe auf die spezifischen Zusammenschaltungsentgelte - d.h. auf die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen - sind nicht erfolgt.
Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich. Der Erlass einer erneuten Zusammenschaltungs- und Entgeltanordnung ist nicht zu befürchten, nachdem die Beklagte mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 den Erlass einer erneuten Anordnung abgelehnt hat. In der Zukunft liegende Entgeltanordnungen für Terminierungen im Mobilfunkbereich sind zwar denkbar, indes unterfielen sie dann aller Voraussicht nach einem anderen Regelungsregime, so dass nicht mit der Wiederholung der nämlichen Situation zu rechnen ist.
Siehe dazu den Notifizierungsentwurf der Bundesnetzagentur für die Anrufzustellung in einzelne Mobiltelefonnetze für den Markt Nr. 16 der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission und die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 3. November 2005.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin mit einem Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen könnte, dass in Zukunft die Entgelte für die Leistung U. -O.3 herabgesetzt werden. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Äußerungen der Klägerin nur auf Mutmaßungen beruhen, greifen die von ihr mit den eidesstattlichen Versicherungen belegten "Anpassungsklauseln" schon deswegen nicht, da die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nicht die Anordnung eines anderen Verwaltungsaktes beinhaltet. Im Übrigen geht es insoweit allein um mittelbare Auswirkungen der Entscheidung über den Streitgegenstand in einem Rechtsverhältnis zu einer dritten Person (der E1. ), die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen können. Es ist nicht Sinn einer Anfechtungsklage, mittelbar auf privatrechtliche Verhältnisse von nicht am Verfahren beteiligten Personen einzuwirken. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann aber nicht zu einem "mehr" an Interessenbefriedigung führen als es die Anfechtungsklage tut.
3. Hinsichtlich des Anfechtungsantrags unter I. 4. - der sich ersichtlich nur auf Ziffer 1. Satz 1 des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 bezieht - ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Aufhebung von Ziffer 1. Satz 1 des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 führt zu keinem rechtlich erheblichen Vorteil für die Klägerin. Zum einen hat sie durch die Nichtumsetzung der Anordnung vom 28. Dezember 2004 deutlich gemacht, dass sie an dieser kein Interesse hat. Zum anderen würde auch eine Aufhebung von Ziffer 1. Satz 1 des Beschlusses nicht dazu führen, dass die Zugangsanordnung vom 28. Dezember 2004 wieder in der Welt wäre. Denn die Zugangsanordnung vom 28. Dezember 2004 war befristet bis zum 14. Dezember 2005. Diese Befristung bezog sich nicht nur auf die Entgelte, sondern auch auf die Zugangsanordnung, was sich eindeutig aus dem Tenor des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 ergibt. "Anordnung" im Sinne des Tenors - der § 25 TKG entspricht - sind sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltanordnung. Ziffer 1. und 2. des Tenors betrafen die Zugangsanordnung sowie die Entgeltanordnung, Ziffer 3. des Tenors des Beschlusses schloss sich dann an Ziffer 1. und 2. an. Dies wird dadurch bestätigt, dass Ziffer 4. des Tenors einheitlich von der "Anordnung" spricht, und damit ersichtlich auch die Zugangsanordnung meint. An diesem klaren Gehalt des Tenors können die Gründe der Entscheidung vom 28. Dezember 2004, die überdies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die gegenteilige Auffassung enthalten, nichts ändern.
4. Die Klage ist mit den gestellten Verpflichtungs- und Bescheidungsanträgen zu I. 1., I. 2. c), I. 3., und II. jedenfalls (auch) unbegründet. Dies gilt sowohl für die Anträge unter I. (a) als auch für die Anträge unter II. (b.).
a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Behördenentscheidung, also der 28. Dezember 2004.
Siehe dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 und 13 A 1701/02 - ; VG Köln, Urteil vom 16. März 2005 - 21 K 5212/03 - ; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 1 K 4261/02 - ,
und damit das geltende TKG. Das TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ist am 26. Juni 2004 außer Kraft getreten (§ 152 Abs. 2 TKG) und auf die am 28. Dezember 2004 ergangene Anordnung nicht anwendbar. Das außer Kraft getretene Recht gilt nicht nach § 150 Abs. 1 TKG fort.
Siehe dazu VG Köln, Urteil vom 15. September 2005 - 1 K 8432/04 - ; VG Köln, Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ; VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/05 - .
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. TKG i.V.m. § 22 Abs. 1 TKG i.V.m. § 21 Abs. 1 TKG, da am 28. Dezember 2004 nicht im Rahmen des Marktanalyse- und definitionsverfahrens festgestellt worden war, dass die Beigeladene auf dem Markt für Mobilfunkterminierungsleistungen beträchtliche Marktmacht hat. Auch liegt hier keine nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG vor Inkrafttreten des neuen TKG getroffene Feststellung der marktbeherrschenden Stellung der Beigeladenen vor.
Siehe dazu VG Köln, Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ; VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/05 - .
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. TKG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG kann die Regulierungsbehörde Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, in begründeten Fällen verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit denen von Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Dabei kann offen bleiben, ob auch dann, wenn bereits eine mittelbare Zusammenschaltung vorliegt, eine "Erforderlichkeit" der unmittelbaren Zusammenschaltung im Sinne der Vorschrift gegeben sein kann bzw. ob wirtschaftliche Gesichtspunkte eine "Erforderlichkeit" der Zusammenschaltung im Sinne des § 18 TKG begründen können.
Vergl. BT Drucks. 15/2316, S. 64 und Nolte, in: BerlKomm TKG, 2006, Rdrn. 36 zu § 18.
Auch wenn man beides unterstellt, kommt eine unmittelbare Zusammenschaltung aus wirtschaftlichen Gründen (bei Vorliegen einer mittelbaren Zusammenschaltung) nur in Betracht, wenn sich unter Zugrundelegung der "üblichen" Entgelte ergibt, dass sich die Zusammenschaltung für den Antragsteller als wirtschaftlich vorteilhaft erweist. Systematisch ergibt sich dies daraus, dass auch unter Zugrundelegung beider Prämissen das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" der Zusammenschaltung eine unterscheidende Kraft behalten muss. Nach welchen Kriterien die unterscheidende Kraft des Merkmals der "Erforderlichkeit" zu bestimmen ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 18 TKG. Kennzeichnend für die Verpflichtung nach § 18 TKG ist, dass es um die Zusammenschaltung als solche geht, d.h. um die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationssysteme (vergl. § 3 Nr. 34 TKG). Dies folgt aus dem Wortlaut von § 18 TKG sowie daraus, dass auch die Regulierung von Entgelten nicht marktmächtiger Unternehmen prinzipiell einem gesonderten Verfahren vorbehalten ist (§ 30 Abs. 4 TKG). Eine Überprüfung der Entgelte findet damit im Zusammenschaltungsverfahren nur "bei Gelegenheit" statt (§§ 18, 25 Abs. 5 Satz 3, 30 Abs. 4, 38 Abs. 2 bis 4, 28 TKG). Nicht Sinn und Zweck des Zusammenschaltungsregimes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG ist es hingegen, mit der Zusammenschaltung "neue" Entgeltbedingungen zu schaffen, unter denen sich die unmittelbare Zusammenschaltung im Vergleich zu einer mittelbaren Zusammenschaltung erst rentiert. Denn damit wäre Zweck der Zusammenschaltung nicht mehr die Zusammenschaltung sondern allein die Entgeltregulierung.
Siehe zur Entgeltregulierung VG Köln, Urteil vom 15. September 2005 - 1 K 8432/04 - ; VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/04 - .
Hier war die Zusammenschaltung nicht "erforderlich" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG, da sie aus wirtschaftlichen Gründen unter Zugrundelegung der "üblichen" Entgelte für die Klägerin unrentabel war. Dies ergibt sich daraus, dass sich die von der Beklagten zunächst angeordneten Entgelte - insbesondere Terminierungsentgelte - im Rahmen des faktisch Üblichen bewegten, die Klägerin aber nicht bereit war, auf dieser Basis die Anordnung umsetzen. Ihr Anliegen zielte damit nicht auf eine Zusammenschaltung; sondern darauf, im Rahmen der Zugangsanordnung niedrigere Terminierungsentgelte durchzusetzen. Dementsprechend beschäftigen sich die Begründungen des Hauptsache- und Eilverfahrens hauptsächlich mit den Terminierungsentgelten.
Die Klägerin hat im Übrigen auch schon deswegen keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. TKG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG, da der Erlass einer Anordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG im Ermessen der Beklagten stand. Dass dieses Ermessen auf Null reduziert gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit steht einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihrer diesbezüglich gestellten Anträge auch - neben dem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 TKG - entgegen, dass die Beklagte in ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2005 ermessensfehlerfrei den Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung abgelehnt hat (siehe unten). Mit dieser in das Klageverfahren eingeführten Begründung wird zugleich der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren unter dem 18. Oktober 2004 gestellten Antrag erfüllt.
Siehe dazu Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand September 2004, Rdnr. 74 zu § 113 m.w.N.
b) Die Klägerin hat auch bezogen auf den Beschluss der Beklagten vom 19. Dezember 2005 keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung, dies ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten (4. a). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht - bezogen auf den 19. Dezember 2005 - aus § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. TKG i.V.m. § 22 Abs. 1 TKG i.V.m. § 21 Abs. 1 TKG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG. Zum einen gestattet § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG nur das Ergreifen vorläufiger Maßnahmen, während die Klägerin eine endgültige Regelung erstrebt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 4 außergewöhnliche Umstände vorlagen, unter denen dringend gehandelt werden musste. Die Klägerin war mit der Beigeladenen bereits mittelbar zusammengeschaltet, die Terminierungsentgelte waren in den von der Klägerin geführten Parallelverfahren (z.B. BK 4c-05-071) abgesenkt worden und ein Abschluss des Marktanalyse- und Defininitionsverfahrens ist in Sicht (siehe oben). Endlich bestand auch kein spezifisches Interesse an einer unmittelbaren Zusammenschaltung (siehe unten).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglich gestellten Anträge zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht vorlagen (siehe oben). Zum anderen folgt dies daraus, dass die Beklagte in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2005 ermessensfehlerfrei den Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob von dem in § 18 TKG eingeräumten Ermessen restriktiv Gebrauch zu machen ist.
Vergl. dazu Nolte, in: BerlKomm TKG, 2006, Rdrn. 66 zu § 18.
Jedenfalls hat sich die Ausübung des Ermessens nach § 18 TKG an dem Zweck der Ermächtigung zu orientieren (§ 40 VwVfG). Zweck der Ermächtigung des § 18 TKG ist es, eine Zusammenschaltung zu ermöglichen. Dabei bleibt es auch, wenn man - zu Unrecht - unterstellte, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Erforderlichkeit einer Zusammenschaltung nach § 18 TKG nicht auf die üblichen Marktpreise, sondern auf die vom Antragsteller geforderten Preise abzustellen wäre. Denn auch auf dieser Basis muss es dem Antragsteller um die Zusammenschaltung als solche gehen, insbesondere gibt es kein berechtigtes Interesse daran, im Gewand der Zusammenschaltung eine Entgeltkontrolle durchzuführen (siehe oben). Von diesem Ansatz ist die Beklagte ausgegangen und hat im Anschluss rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlusskammerentscheidung - konkrete Umstände vorlagen, aufgrund derer der Schluss gerechtfertigt war, dass es der Klägerin allein um eine Entgeltkontrolle ging: Die Klägerin hatte die erste Zugangsanordnung nicht in Anspruch genommen und hat dann im Rahmen des zweiten Anordnungsverfahrens u.a. in der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer vorgetragen, dass die Gründe für die Nichtumsetzung im Volumen des Terminierungsverkehrs lägen. Auf Nachfrage trug sie vor, dass das Volumen des Terminierungsverkehrs mittlerweile sogar gesunken sei. Vor diesem Hintergrund war nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nunmehr tatsächlich eine Zusammenschaltung hätte realisieren wollen. Hinzukommt, dass sie sich ausdrücklich weigerte, die Schwelle zu benennen, ab der sich eine Zusammenschaltung für sie "rechne" (vergl. § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG), und die Beklagte die Klägerin ergebnislos zu einer konkreten Darlegung ihres Terminierungsverkehrs im Netz der Beigeladenen aufgefordert hatte. Nach alledem konnte sich die Beklagte im dem zweiten Anordnungsverfahren zu Recht darauf stützen, dass ein spezifisches Zusammenschaltungsinteresse damit nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft gemacht sei. Sie war unter diesen Umständen nicht gehalten, nochmals ein aufwendiges Prüfungsverfahren durchzuführen, obwohl die Klägerin, die auch im laufenden gerichtlichen Verfahren für sich das Recht reklamiert, eine Zusammenschaltungsanordnung ggf. nicht umzusetzen, nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die begehrte behördliche Anordnung auch in Anspruch nehmen würde.
In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte auch - neben der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer, dass die Gründe für die Nichtumsetzung im Volumen des Terminierungsverkehrs lägen - darauf abgestellt, dass ein spezifisches Zusammenschaltungsinteresse nicht aus den Terminierungsentgelten abzuleiten sei. Denn die Höhe der Terminierungsentgelte beeinflusst die Entscheidung über eine unmittelbare Zusammenschaltung bei Bestehen einer mittelbaren Zusammenschaltung nicht, da die Terminierungsentgelte - wie alle Beteiligten vorgetragen haben - in beiden Fällen einheitlich sind. Die Beklagte hat auch zu Recht - entgegen dem zwischenzeitlichen Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren - darauf abgestellt, dass der ursprünglich angeordnete OdZ-Zuschlag für die Nicht-Inanspruchnahme der Anordnung vom 28. Dezember 2004 nicht ausschlaggebend gewesen sein konnte. Denn der Zuschlag wurde im Klage- bzw. Eilverfahren gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2004 nicht ausdrücklich bzw. gar nicht angegriffen; mittlerweile wird er von der Klägerin akzeptiert. Im Übrigen hätte die Klägerin die OdZ-Zuschläge durch die Realisierung einer höheren Anzahl von OdZ auch senken können. Endlich beschäftigen sich die Ausführungen der Klägerin nur am Rande mit den Entgelten für die Überlassung des Intra-Buildung-Abschnitts einschließlich ZZK, wobei die Klägerin den nachvollziehbaren Ausführung der Beklagten zu den diesbezüglichen Entgelten nicht einmal entgegen getreten ist. Vielmehr zielt praktisch der gesamte Vortrag der Klägerin in beiden Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren darauf, dass die Terminierungsentgelte überhöht seien. Dies vermag indes ein Zusammenschaltungsverlangen nicht zu stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V. mit § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.
VG Köln:
Urteil v. 22.02.2006
Az: 21 K 745/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8b2313a285e2/VG-Koeln_Urteil_vom_22-Februar-2006_Az_21-K-745-05