Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 219/00

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2003, Az.: 27 W (pat) 219/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für Audiovisuelle Geräte, insbesondere Videokameras; Informationsapparate, insbesondere Bildtelefone, Internet-Datenstationen und digitale persönliche Assistenten; Computer und Computernetzwerk-Peripheriegeräte, insbesondere Einzelplatz-Computer, Workstations, tragbare Computer, Datenstationen, Server, Hubs, Router, Schalter, Adapter, Repeater, Schnittstellenkarten, Fernzugangsgeräte, Kabel, Modems; Computersoftware für die Benutzung mit den vorgenannten Waren; zusammen mit den vorgenannten Waren vertriebene Handbücherangemeldet ist HOMECONNECT.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach vorausgegangener Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Freihaltungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es handele sich ausschließlich um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Einsatzgebietes der beanspruchten Waren dienen könne. Die Wortkombination "HOMECONNECT", sprachüblich gebildet aus den den angesprochenen Verkehrskreisen verständlichen englischen Begriffen "zu Hause" und "verbinden" sei ohne weiteres als Hinweis auf die Eignung der Waren für eine DV-technische Verbindungsstelle für den Hausbereich, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis zu verstehen. Als reine Sachaussage dürfe sie auch nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens monopolisiert werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zum einen auf die erfolgte Eintragung der Marke 399 76 931.5 "home:connect" verweist und zum anderen in "HOMECONNECT" als Kombination aus Substantiv und Verb bzw. aus zwei Substantiven eine sprachunübliche Wortbildung sieht. Zu der behaupteten Verkehrsdurchsetzung der Marke hat die Anmelderin auf die Zwischenverfügung des Senats vom 26. August 2002 keine Tatsachen zur Glaubhaftmachung vorgetragen.

Wegen weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Wie die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Der Anmeldemarke fehlt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich breiteste Teile der Öffentlichkeit, sind im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren an englischsprachige Begriffe gewöhnt. Sie werden die Bezeichnung "HOMECONNECT" ausschließlich als sachlichen Hinweis auf die so gekennzeichneten Waren ansehen, nämlich dahingehend, dass sie mit einer (Daten)-Verbindung zu tun haben, die dem häuslichen Bereich zuzuordnen oder in ihm nutzbar ist. Bildungen mit "Home" sind dem inländischen Verkehr insbesondere im Zusammenhang mit Computern geläufig, vgl. die Einträge in Duden Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001: Homebanking, Homecomputer, Homelearning. Die Bezeichnung "Connect" ist ebenso im Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsbereich in der substantivischen Bedeutung von "(Daten-, Strom-, Sprach-)Verbindung" bekannt und gebräuchlich. Insoweit wird auf die zahlreichen Beispiele verwiesen, die der Senat in dem der Anmelderin mit Zwischenverfügung übersandten Beschluss vom 5. März 2002 (27 W (pat) 355/00) betreffend die Zurückweisung der Marke "CITYCONNECT" zitiert hat. Diese Beispiele zeigen, dass es sich bei "Connect" um eines derjenigen englischen Wörter handelt, die in der Kommunikationstechnik vorzugsweise anstelle der entsprechenden deutschen Bezeichnung verwendet werden, weil der Verkehr damit ganz bestimmte technischfachliche Vorstellungen verbindet. So beschreibt z.B. ein Unternehmen seine Tätigkeit mit der Aussage "Der Ursprung unserer Aktivitäten im Internet liegt im Geschäftsbereich Connect" (www.planetic.de/connect/), um damit zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um Netzwerk-Verbindungen handelt.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht um eine sprachunübliche Wortkombination, denn im Englischen gibt es zahlreiche Wörter, die ebenso wie connect gleichermaßen als Substantiv und als Verbum gebräuchlich sind. Wird einem solchen Wort ein Substantiv vorangestellt, wie bei der Marke "HOMECONNECT", kommt ihm ebenfalls substantivischer Charakter zu. Selbst wenn im übrigen die Wortkombination "HOMECONNECT" im Englischen möglicherweise keine sprachlich korrekte Wortbildung wäre, könnte dies nicht zur Anerkennung der Unterscheidungskraft führen, denn den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen fallen bei fremdsprachigen Bezeichnungen im allgemeinen nur grammatikalisch ersichtlich ungewöhnliche Ausdrucksweisen einer fremden Sprache auf (vgl zB EuGH GRUR 2001, 1145 Tz. 43, 44 - Babydry). Hiervon kann bei "HOMECONNECT" aber nicht ausgegangen werden, zumal diese Wortbildung auch nach deutschem Sprachempfinden keineswegs eigentümlich wirkt. Der Verkehr wird die angemeldete Marke daher nur als reine Sachinformation über Beschaffenheit und Bestimmungszweck der beanspruchten Waren ohne jede individuelle betriebliche Hinweiswirkung auffassen.

Ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, bedarf unter diesen Umständen keiner abschließenden Beurteilung. Da die Verbindung des häuslichen Bereichs mit dem Netz bis hin zu einer die gesamte Haustechnik umfassenden Vernetzung eines der Hauptziele der modernen Kommunikationstechnik bildet, spricht nach Ansicht des Senats allerdings einiges für ein zumindest künftiges Bedürfnis der Mitbewerber an dem Gebrauch der im Inland ohne weiteres verständlichen Bezeichnung "HOMECONNECT" als schlagwortartige Sachinformation.

Der Frage einer möglichen Verkehrsdurchsetzung war mangels entsprechenden Sachvortrags der Anmelderin nicht weiter nachzugehen.

Soweit die Anmelderin auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke 399 76 931.5 "home:connect" verweist, so ist für den Senat nicht ersichtlich, aus welchen Gründen jene Eintragung erfolgte; im vorliegenden Fall war ausschließlich über die angemeldete Marke zu entscheiden.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2003
Az: 27 W (pat) 219/00


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