Verwaltungsgericht Sigmaringen:
Urteil vom 28. Februar 2007
Aktenzeichen: 1 K 1474/05
(VG Sigmaringen: Urteil v. 28.02.2007, Az.: 1 K 1474/05)
1. Zur Abgrenzung von erlaubnisbedürftige Sammlung nach § 1 SammlG und anderer Sammlung nach § 9 SammlG
2. Zur örtlichen Zuständigkeit für den Erlass eines Sammlungsverbots nach § 10 Abs. 2 SammlG
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich unter anderem gegen ein Sammlungsverbot.
Nach seiner Satzung (Stand 09.10.1993) ist es der Zweck des Vereins, notleidenden Kindern in aller Welt zu helfen und die Öffentlichkeit über die Hintergründe von Not und Ungerechtigkeit aufzuklären. Der Kläger will diese Ziele durch die Vermittlung von Patenschaften für Kinder in Brasilien und Ecuador und die Förderung von Entwicklungshilfeprojekten in diesen Ländern erreichen. Nach seiner Gründung warb er Paten für Patenkinder in Brasilien und Ecuador sowie Spender für Entwicklungsprojekte in diesen Ländern. Der Kontakt zu den Spendern wurde durch Telefonanruf hergestellt. Bei Interesse wurden schriftliche Unterlagen zugesandt. Die telefonische Akquisition von neuen Spendern wurde nach Angaben des Klägers Mitte 1995 eingestellt. Der Kläger wurde vom Finanzamt zunächst als gemeinnütziger Verein anerkannt. Im Juli 1996 wurde dem Kläger die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt entzogen. Der Entzug erfolgte, weil der Kläger in den Verdacht geraten war, gegen das Verbot der Selbstlosigkeit verstoßen zu haben. Die Verfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg wurden durch eine tatsächliche Verständigung (Vergleich) beendet (siehe unten). Im Zuge der Ermittlungen des Finanzamtes leitete die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Ermittlungsverfahren gegen die Gründungsvorsitzende des Klägers sowie gegen deren Nachfolger ein.
Im Jahr 1998 begann der Kläger die Spender, soweit sie damit einverstanden waren, auf den in T ansässigen Verein O zu übertragen. Der Kläger führte für den Verein O aufgrund einer vertraglichen Regelung vorübergehend die Verwaltung der an den Verein O übergegangenen Spender und Spenden gegen Entgelt fort.
Mit Schreiben vom 05.08.1998 hörte das Regierungspräsidium Tübingen den Kläger zu einem beabsichtigten Sammlungsverbot an. In dem Anhörungsschreiben wurde mitgeteilt, dass das Regierungspräsidium Tübingen festgestellt habe, dass der Kläger seit mehreren Jahren wiederholt gegen Bestimmungen des Sammlungsgesetzes verstoßen habe und führte Tatsachen an, auf denen diese Rechtsauffassung beruhe.
Mit Bescheid vom 08.09.1998 verbot das Regierungspräsidium Tübingen dem Kläger, Geldspenden, geldwerte Leistungen und Sachspenden zu sammeln und untersagte die Fortsetzung laufender Sammlungen (Nr. 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, die Spender, die eine Patenschaft übernommen haben, vom Sammlungsverbot zu unterrichten (Nr. 2). Für die Verwaltung des Sammlungsertrages wurde ein Treuhänder bestellt (Nr. 3 und 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger Spenden mittels Spendenbriefen sammle. Diese Sammlung sei nach § 9 Sammlungsgesetz - SammlG - nicht erlaubnisbedürftig. Sie könne jedoch aufgrund einer Ermessensentscheidung verboten werden, wenn der Veranstalter der Sammlung keine Gewähr dafür biete, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt werde bzw. der Sammlungsertrag einwandfrei verwandt werde oder wenn zu befürchten sei, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum reinen Ertrag stünden. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung lägen vor. Es gebe konkrete Hinweise, dass der Sammlungserlös nicht einwandfrei verwandt werde. Bei der Anwerbung der Paten werde diesen gegenüber der Eindruck erweckt, als ob jedes Patenkind nur einmal vermittelt werde. Tatsächlich sei aber festgestellt worden, dass viele Kinder mehrere Paten hätten. In einem Fall sei nachgewiesen, dass ein Kind gegen Ende 1994 zunächst vorübergehend, ab Ende September 1995 endgültig aus der Betreuung ausgeschieden, die Patin aber erst im Januar 1997 darüber informiert worden sei. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass dieses Kind zudem zeitweise von vier weiteren Spendern unterstützt worden sei. Den Spendern werde die tatsächliche Mittelverwendung durch sogenannte Sprachregelungen zwischen dem Kläger und den Partnerorganisationen verschleiert. Der Kläger habe die Spender erst mit großer Verzögerung darüber informiert, dass ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sei. Die internen Sicherungen gegen eine vorschriftswidrige Mittelverwendung seien nicht ausreichend. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe nur einen eingeschränkten Auftrag. Die Mittelverwendung in den Projekten werde nicht ausreichend von ihr überprüft. Die Unkosten der Sammlungen seien zu hoch. 1994 bis 1996 seien zwischen 26 und 36% der Spendeneinnahmen für Verwaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit aufgewandt worden. Darüber hinaus seien auch bei den Mitgliederversammlungen in den Jahren 1994 bis 1996 unzulässig hohe Kosten angefallen. Obgleich der Verein in diesem Zeitraum nur fünf Mitglieder gehabt habe, hätten an den Festen 60 Personen teilgenommen. In diesen drei Jahren seien Bewirtungskosten in Höhe von 40.000,-- DM angefallen. Der Kläger gebe auch zuviel Geld für Beratungskosten aus. In den Jahren 1995/96 seien Steuer- und Rechtsberatungskosten in Höhe von 269.000,-- DM, Kosten zur Abwehr negativer Aussagen in der Öffentlichkeit in Höhe von 728.000,-- DM und im Jahre 1996 ein Beratungshonorar für die Gründungsvorsitzende des Klägers in Höhe von 172.000,-- DM angefallen. Für dieses Fehlverhalten sei die Gründungsvorsitzende des Vereins verantwortlich. Sie sei zwar nicht mehr Mitglied des Vorstands. Sie übe aber beim Kläger noch einen wesentlichen Einfluss aus, der darauf schließen lasse, dass sich die Missstände in der Zukunft fortsetzten. Die Entscheidung stehe im Ermessen des Regierungspräsidiums. Ein milderes Mittel als das Sammlungsverbot, um die sammlungsrechtlichen Verstöße wirksam zu unterbinden, gebe es nicht. Die zusammengestellten Verstöße erschienen als so gravierend, dass allein zum Schutz des Spendenverwendungsvertrauens der Öffentlichkeit mit der Untersagung und dem Verbot reagiert werden müsse. Das Vertrauen potentieller Spender in die ordnungsgemäße Durchführung mildtätiger Sammlungen sei ein besonders schutzwürdiges Gut. In jedem Einzelfall sei ein Vertrauensverlust geeignet, das Vertrauen in mildtätige Sammlungen insgesamt zu schädigen. Die Spendenbereitschaft sinke, wenn das Regierungspräsidium gegen nicht ordnungsgemäße Sammlungen nicht einschreite.
Der Kläger legte Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. In der Widerspruchsbegründung werden die Tatsachen, auf die sich das Regierungspräsidium stützte, teilweise bestritten, teilweise abweichend von der Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Tübingen gewertet.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Sammlungsverbot mit Beschluss vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - ab. Der Antrag des Klägers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zuzulassen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 26.05.1999 - 4 S 968/99 - abgelehnt.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.04.2000 zurück. In der Begründung des Bescheides wurden mehrere tatsächliche Gesichtspunkte, auf die schon der Ausgangsbescheid gestützt war, weiter ausgeführt.
Der Kläger hat am 18.05.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung führt sein Prozessbevollmächtigter aus, das Regierungspräsidium sei örtlich nicht zuständig. Entsprechend § 10 Abs. 5 Satz 2 SammlG sei es als Erlaubnisbehörde nur für Sammlungen zuständig, die in seinem Regierungsbezirk stattfänden. Es sei aber nicht für Sammlungen in anderen Bundesländern zuständig, gar in Bundesländern, die ihr Sammlungsgesetz abgeschafft oder kein Sammlungsgesetz erlassen hätten. Zur weiteren Begründung macht der Kläger geltend, dass das Sammlungsverbot rechtswidrig sei. Seine Tätigkeit habe zuletzt nicht mehr dem Sammlungsgesetz unterlegen. Die Anwerbung neuer Spender durch die Herstellung eines telefonischen Erstkontaktes sei bereits Mitte 1995 eingestellt worden. Das Einziehen der zugesagten Spenden sei keine Tätigkeit mehr, die unter das Sammlungsgesetz falle. Die telefonische Spenderwerbung sei nicht rechtswidrig gewesen. Man habe Gewerbetreibende angerufen, deren Telefonnummern man aus den Gelben Seiten herausgesucht habe. Die Spender seien zu nichts gedrängt worden. Ein offenes Nein der Angerufenen sei stets akzeptiert worden. Man habe auch in späteren Jahren bei den Spendern nachgefragt. Diese hätten nichts gegen ihre telefonische Anwerbung eingewandt. Die Rechtsprechung des BGH zur Telefonwerbung sei nicht anwendbar. Sie betreffe den geschäftlichen Verkehr. Hier gehe es um gemeinnützige Zwecke.
Der Beklagte habe das rechtliche Gehör verletzt. Im Anhörungsschreiben seien andere Tatsachen für das Sammlungsverbot genannt worden als in den ergangenen Bescheiden. Der Beklagte stütze sich auf Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Von der Staatsanwaltschaft übergebene Aktenteile seien teilweise den Akten des Regierungspräsidiums vor der Aktenvorlage entnommen worden. Aus den Formulierungen in den schriftlichen Unterlagen des Vereins bzw. in den Unterlagen für die Paten könne nicht geschlossen werden, dass man gegenüber den Spendern den Eindruck erweckt habe, jedes Patenkind werde nur von einem Paten unterstützt. Es sei zwar so, dass es im Rechner des Klägers eine Checkliste für die Telefonakquise gegeben habe. Soweit ersichtlich, sei aber nie nach diesen Listen gearbeitet worden. Zumindest sei den Spendern seit dem Jahr 1995 bekannt, dass es auch Mehrfachpatenschaften gebe. Bei dem vom Beklagten angeführten Kind, bei dem die Patin erst mit Verspätung über sein Ausscheiden aus dem Projekt informiert worden sei, handele es sich um einen Einzelfall, der bei der Vielzahl der betreuten Kinder vorkommen könne. Der Patin sei das Ausscheiden des Kindes nicht vorsätzlich verschwiegen worden. Bei den vom Regierungspräsidium beanstandeten Festen handele es sich um Informationsveranstaltungen im Anschluss an die jährlichen Mitgliederversammlungen. Sie hätten dazu gedient, neue Spender zu gewinnen und die Tätigkeit des Klägers in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. An den Veranstaltungen hätten nicht lediglich 60, sondern 100 bis 120 Personen teilgenommen. Die Pro-Kopf-Ausgaben seien vom Beklagten nicht korrekt ermittelt worden. Der Kostenanteil der Veranstaltungen habe 0,2% der Einnahmen betragen. Diese seien der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zugeordnet worden. Bereits aus den Zinseinnahmen seien diese Kosten zu decken gewesen. Die relativ späte Unterrichtung der Spender von der Entziehung der Gemeinnützigkeit betrachte der jetzige Vorstand zumindest als äußerst unglücklich. Ein Teil der Spender habe auch danach noch Beiträge geleistet. Ein Teil habe die Wiederaufnahme der Förderung von der Gewährleistung der steuerlichen Abzugsfähigkeit abhängig gemacht. Die Information sei erst im Frühjahr 1997 erfolgt, weil der Kläger noch bemüht gewesen sei, die Aussetzung des sofortigen Vollzugs der Entziehung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis sei nicht zu beanstanden. Den Prüfberichten von K lasse sich entnehmen, dass die Unkosten für die Spendenerzielung angemessen seien. 1994 hätten sich die Verwaltungskosten auf 6% der Patenschaftsbeiträge belaufen. 1995 seien es 5,7% gewesen. 1997 hätten sie bei einem zurückgehenden Budget 10% betragen. Die Kosten für die rechtliche und steuerliche Beratung seien zu Beginn sehr niedrig gewesen. Sie seien erst wesentlich angestiegen, als man sich gegen die unberechtigten Vorwürfe der Behörden habe wehren müssen. So habe z.B. das Finanzamt immer neue Auskünfte verlangt, die Aufträge an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft notwendig gemacht habe. Die Zahlungen an die Gründungsvorsitzende hätten sich im Jahr 1996 auf 95.000,-- DM belaufen. Vorher habe sie keine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Im Jahr 1996 seien im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung der Gemeinnützigkeit von ihr Leistungen erbracht worden, die über das normale Tagesgeschäft hinausgegangen und vergütet worden seien. Die internen Sicherungen für die Mittelverwendung seien ausreichend. Die Zuordnung der Spenden zu den Paten und Projekten werde durch die EDV sichergestellt. Zudem sei eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Ausgaben betraut worden. Dabei sei es nicht zu Beanstandungen gekommen.
Der Beklagte räume selbst ein, dass nichts gegen die Zuverlässigkeit des gegenwärtigen Vorstandes spreche. Die zentrale These der Argumentation des Regierungspräsidiums sei, dass die Gründungsvorsitzende keine Strukturen geschaffen habe, die eine fehlerhafte Mittelverwendung mit Sicherheit ausschließe und dass der jetzige Vorstand daran nichts geändert habe. Außerdem übe die Gründungsvorsitzende nach der Auffassung des Beklagten noch einen wesentlichen Einfluss auf die Vereinsarbeit aus. Es ließen sich aber weder aus den tatsächlichen Abläufen noch aus den Gesellschaftsprotokollen Annahmen dafür herleiten, dass die Gründungsvorsitzende einen maßgeblichen Einfluss habe bzw. dass weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung diesen Einfluss weder maßgeblich noch eigenverantwortlich kontrollierten. Die Gründungsvorsitzende habe seit 1996 kein Vorstandsamt mehr inne und besitze keine Vertretungsbefugnis. Der jetzige Vorstand agiere nach außen selbstbewusst und streitbar. Im Inneren führe er die Geschäfte äußerst straff und kostenbewusst. Die vom Regierungspräsidium für seine Annahmen gegebenen Begründungen seien nicht stichhaltig.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 02. September 1999/17. April 2000 bezüglich der Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 der Ausgangsverfügung aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass von der Verfügung vom 08. September 1998 nicht Spenden erfasst sind, die aus anderen Bundesländern oder dem Ausland stammen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide. Zu seiner Zuständigkeit für den Erlass des Sammlungsverbots führt er aus, dass auch das Regierungspräsidium seine Zuständigkeit auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg begrenzt sehe. Dies zeige sich auch daran, dass das Regierungspräsidium Tübingen nichts gegen den Verein unternommen habe, der einen Teil der Spender des Klägers übernommen habe. Hätte der Kläger in einem anderen Bundesland selbst die Spendenaktivitäten fortgesetzt, hätte dies das Regierungspräsidium Tübingen nicht verbieten können. In Form einer Art Rechtsreflex wirke dieses Sammlungsverbot aber durchaus einem Sammeln in anderen Bundesländern entgegen. Das baden-württembergische Sammlungsgesetz sei anzuwenden, wenn eine Organisation aus Baden-Württemberg heraus Sammlungen im übrigen Bundesgebiet oder im Ausland durchführe. Es komme auf den Sitz des Veranstalters an, nicht darauf, ob sich Spender außerhalb des Bundeslandes aufhielten.
Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 27.11.2002 (früheres Aktenzeichen 1 K 1258/00) bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die frühere Vorsitzende des Klägers (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Mannheim: ...) ausgesetzt.
Die Gründungsvorsitzende und auch derzeitige Vorsitzende des Klägers, Frau ... , wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.07.2005 wegen Untreue in 251 Fällen, wegen Betruges in 46 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 45 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung durch die Ausstellung von Spendenbescheinigungen wurde Frau ... frei gesprochen. Auf das Urteil, das den Beteiligten bekannt ist, wird verwiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Mannheim ist das Verfahren fortgeführt worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 23.01.2006 Folgendes vorgetragen: Das Ergebnis des Strafverfahrens gegen Frau ... berühre die zur Entscheidung gestellten Handlungszusammenhänge im Wesentlichen kaum. Das Urteil habe die von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe nicht sachgerechter Spendenmittelverwendung nicht bestätigt. Weder seien die vom Verein gesammelten Spendenmittel nicht an die richtigen Adressaten weitergereicht worden noch habe sich ergeben, dass die Projekte in Südamerika in irgendwelchen Punkten nicht sorgfältig geplant, sachgerecht gefördert und bestimmungsgemäß umgesetzt worden seien. Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins seien erreicht und erfüllt. Die Spendenmittel seien sämtlich vollumfänglich in gebührlichem und geschuldetem Umfang an die Zielgruppen übermittelt und dort bestimmungsgemäß verwendet worden. Die Vorwürfe des Beklagten gegen den Kläger seien durch das Urteil gegen seine ehemalige Vorsitzende nicht bestätigt worden. Das Strafgericht habe nicht das Thema behandelt, dass Frau ... in wesentlich höherem Umfang eigene Mittel dem Verein zur Verfügung gestellt und unentgeltlich überlassen habe, als sie auf der anderen Seite an schadensbegründenden Handlungen oder Gefährdungstatbeständen dem Verein gegenüber zum Nachteil gebracht habe. Die Begründung des Strafgerichts laute, dass im Untreuebereich eine Saldierung zwischen Vor- und Nachteilen aus strafrechtlicher Sicht nicht vorzunehmen sei. Sie habe dem Verein mindestens 2,4 Mio. DM eigene Leistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aus dem Strafurteil ergebe es sich nicht, dass Frau ... nach der Saldierung von Aufwendungen und Leistungen einerseits sowie Inanspruchnahme andererseits einen persönlichen Vorteil für sich und zum Nachteil der Projekte gezogen hätte. Soweit sich das Urteil darauf beziehe, dass Frau ... in einem vom Strafgericht als übertrieben angesehenen Umfang einen Öffentlichkeitsberater dergestalt eingesetzt und damit bevorzugt hätte, dass die Leistungen für den Kläger nicht in einem adäquaten Verhältnis zum Aufwand gestanden hätten, lasse sich sagen, dass zum einen dieser Vorwurf im Gesamtbudget des Spendenvolumens keine erhebliche Rolle spiele. Zum anderen sei aus Sicht des Vereins erheblich zu bestreiten, dass eine zutreffende und maßstäblich vertretbare Ziel-Mittel-Korrelation ex ante beim Einsatzberater nicht bestanden habe. Es sei sehr wohl davon auszugehen gewesen, dass der Aufwand zur Erhöhung der Spendenbereitschaft und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Vereins in der Zukunft beitragen würde. Maßgeblich bleibe aus der Sicht des Klägers, dass dieser seine Leistungsziele zu jeglichem Zeitpunkt vollumfänglich erfüllt und erreicht habe, und dass auch unter Berücksichtigung des Strafurteils nicht davon auszugehen sei, dass Spendengelder verschwunden wären oder in einem nicht vertretbaren Umfang ihren Bestimmungszweck nicht erreicht hätten.
Hilfsweise werde erneut darauf hingewiesen, dass das ausgesprochene Sammlungsverbot nach Art und Umfang die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen überschreite. Das Gleiche gelte auch für die mit dem Sammlungsverbot in Zusammenhang gebrachten weiteren Verfügungen wie z. B. die Verfügung einer Treuhand, die sich auf eigene Mittel des Vereins und auch auf außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Regierungspräsidiums Tübingen angeworbene Spenden sowie auf Mittel auf Schweizer Konten bezogen habe. Bereits aus diesem Grund sei das Sammlungsverbot nach Art und Umfang rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 09.02.2006 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen aus dem Bescheid vom 08.09.1998 ergänzt. Die Feststellungen des Landgerichts Mannheim seien für den Beklagten und das Verwaltungsgericht bindend. Der Kläger habe in Bezug auf die folgenden Fakten und Zusammenhänge keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags geboten. Auf Grund der Konstruktion von Dienstleistungsverhältnissen zwischen dem Kläger bzw. der Einzelfirma I und dem Kläger seien Spendenerlöse in satzungswidriger Weise zum persönlichen Lebensunterhalt der Frau ... abgezweigt worden. Das Kostenvolumen liege über einer viertel Million DM (Taten 6 bis 10 aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim). Der Kläger habe Erlöse satzungswidrig für als PR-Maßnahmen getarnte Feste verwendet (Strafurteil S. 8 bis 11), für die Mitarbeiter seien satzungswidrig Erfrischungsgetränke bereitgestellt worden (Strafurteil S. 11 bis 13), Steuerberatungskosten, die für die private Firma I der Frau ... entstanden seien, seien aus Spendenerlösen beglichen und später nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeit zurückerstattet worden (Strafurteil S. 13 bis 15), eine private Haushaltshilfe sei aus Spendenerlösen bezahlt worden (Strafurteil S. 15 bis 16), für die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen seien Spendengelder in Höhe von 85.000,00 DM aufgewandt worden (Strafurteil S. 16 bis 21), ein Sponsoringkonzept sei aus Spendengeldern doppelt vergütet worden (Strafurteil S. 23). Unter dem Aspekt nicht ordnungsgemäßer Durchführung von Spendensammlungen sei auch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Mitarbeiter tatbestandsrelevant. Durch diese sei ein Gesamtschaden von etwa einer halben Million DM verursacht worden. Entsprechendes gelte für die Nichtabführung von Lohnsteuern (Strafurteil S. 23 bis 26 ff.). Diese Verfehlungen der Vereinsleitung seien dem Kläger als dem formal auftretenden Sammlungsveranstalter zuzurechnen.
Der Prozess des Klägers beim Finanzgericht Baden-Württemberg wegen der Körperschaftssteuer für die Jahre 1992 bis 1997 (6 K 114 und 115/06) wurde am 14.09.2006 durch eine tatsächliche Verständigung beendet. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass sich der Kläger verpflichte, die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zukünftig nicht mehr zu beantragen, für die Jahre ab 1998 auch nachträglich keinen Antrag mehr zu stellen und nach dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen die Löschung des Klägers im Vereinsregister zu veranlassen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch den Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2007 das Folgende erwidert:
Der Kläger habe nach wie vor ein erhebliches Interesse am Verfahren wegen des Sammlungsverbots. Nach wie vor seien Gelder des Klägers durch eine Treuhand belegt. Verbindlichkeiten des Klägers seien noch nicht beglichen. Es seien Mittel beschlagnahmt worden, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Regierungspräsidiums Tübingen gelegen hätten. Der Kläger habe ein erhebliches Interesse an der Wiederherstellung seines Ansehens. Für den Kläger sei ein erheblicher Schaden entstanden. Die daraus sich ergebenden Ansprüche gehörten zum Vermögen des Klägers und seien vor dessen Auflösung bestimmungsgemäß zu verwenden. Das Sammlungsverbot sei rechtswidrig gewesen. Das Regierungspräsidium Tübingen habe das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen müssten folgen.
Das Sammlungsverbot sei im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen. Der Beklagte räume mit seinem letzten Schriftsatz ein, zum Zeitpunkt des Erlasses keine präzisen Fakten gekannt zu haben und lediglich auf der Basis von Vermutungen und Verdächtigungen eingeschritten zu sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Sammlungsverbotes sei Frau ... längst nicht mehr im Vorstand des Vereins gewesen. Deshalb könne das Strafurteil für das in die Zukunft gerichtete Sammlungsverbot keine Basis sein. Das Finanzgericht habe festgestellt, dass das Strafurteil gegenüber Frau ... unschlüssig sei. Frau ... habe ihren Lebensunterhalt nicht aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen ihrer Einzelfirma und dem Kläger bestritten. Das Finanzamt A habe im Verfahren gegen die Einzelfirma der Frau ... festgestellt, diese haben einen Totalverlust in Höhe von 2.266.465,00 DM gehabt. Der Totalverlust ergebe sich aus Zahlungen, die dem Verein zu Gute gekommen seien. Der Verein habe in Millionenhöhe von Frau ... profitiert. Wie das Regierungspräsidium zu der Annahme komme, dass das Geschäftsführergehalt von M ... überzogen gewesen sei, sei nicht belegt und nicht nachvollziehbar.
Die Behauptung des Regierungspräsidiums Tübingen, Frau ... sei wegen privater Feste verurteilt worden, die als PR-Maßnahmen getarnt gewesen seien, sei unzutreffend. Das Landgericht Mannheim habe das Verfahren in diesem Punkt eingestellt. Bei den im Schriftsatz des Regierungspräsidiums Tübingen aufgeführten Bewirtungsbelegen handle es sich um Bewirtungen, die für den Verein entstanden seien. Vor dem Landgericht Mannheim sei nicht überprüft worden, ob es sich bei den einzelnen Belegen um vereinsbedingte Ausgaben gehandelt habe. Durch die kostenlose Abgabe von Getränken an Mitarbeiter sei der Verein nicht geschädigt. Die kostenlose Abgabe sei billiger gewesen, als diese in Rechnung zu stellen (Aufwendungen für Kassenführung, Kontrolle, etc.). Die Steuerberatungskosten, die über die Einzelfirma dem Kläger abgerechnet worden seien, seien zurückerstattet worden, nachdem der Fehler vom Verein selbst entdeckt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Verein in dem Zeitraum, in dem ihm diese Kosten zu Unrecht belastet worden seien, überschießende Beträge von Frau ... zur Verfügung gestellt worden seien. Bei der Bewertung des Urteils des Landgerichts Mannheims bezüglich der Haushaltshilfe sei zu berücksichtigen, dass ein Deal zugrunde gelegen habe. Die Behauptung, dass die Haushaltshilfe 33 % ihrer Arbeitsleistung für Frau ... erbracht habe, sei falsch. Nach den eigenen Angaben von Frau W könne dies nicht zutreffen (wird ausgeführt). Bei den Aufwendungen für die Fahrzeuge sei auch die kursorische Behandlung auf Grund des Deals zu berücksichtigen. Der Mercedes Benz sei ein Firmenfahrzeug gewesen. Er habe dem nach Auffassung des Landgerichts Mannheim zu Recht beschäftigten PR-Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Tätigkeit gedient. Beim Porsche, der von Frau ... benutzt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass sie auch berechtigt gewesen wäre, die Benzinkosten des Fahrzeugs dem Verein in Rechnung zu stellen. Dies habe sie aber nicht getan. Die nicht in Rechnung gestellten Benzinkosten seien mit den von Frau ... dem Verein nicht zurückerstatteten Reparaturkosten zu saldieren. Das Landgericht habe Frau ... dafür verurteilt, dass für den Einsatz des Landrover ein Schaden in Höhe von 39.621,30 DM entstanden sei. Das Landgericht habe aber nicht geprüft, dass dieses Fahrzeug vom Bruder der Frau ..., Herrn M ..., für Vereinszwecke genutzt worden sei. Bezüglich der Doppelvergütung des Sponsoringkonzepts lägen Vorstandsbeschlüsse vor, die vom Landgericht Mannheim bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden seien. Zu der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern sei zu sagen, dass nicht im Einzelnen überprüft worden sei, ob alle rd. 80 Mitarbeiter falsch behandelt worden seien. Die Landespolizeidirektion habe lediglich 13 Mitarbeiter hierzu vernommen. Nur für einen Teil seien Abgaben abzuführen gewesen. Nicht einer der vom Regierungspräsidium vorgeworfenen Punkte habe 1998 noch Bestand gehabt. Das Strafurteil gegen Frau ... behandele Sachverhalte bis 1996. Ein in die Zukunft eingreifendes Sammlungsverbot sei rechtswidrig, wenn es auf nicht mehr bestehende Sachverhalte aus der Vergangenheit gestützt werde. Die Beschlagnahme der Spendenmittel von Spendern, die ihre Zahlungen an den in S ansässigen Verein O geleistet hätten, sei ebenfalls rechtswidrig. Die Beschlagnahme von Geldern, die der Kläger als Entgelt für Dienstleistungen erhalten habe, sei rechtswidrig. Das gleiche gelte für die Beschlagnahme von Spendengeldern auf Konten in der Schweiz und in ... Das Entfernen maßgeblicher Beweisstücke im Zuge einer vom RP erbetenen Akteneinsicht aus den Verfahrensakten durch das RP sei ebenfalls rechtswidrig.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten aus den Verfahren ... sowie die Akten des Beklagten ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakten aus vorliegenden Verfahren verwiesen.
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte wurde. Die Einstellung betrifft die Nr. 2 der Verfügung des Beklagten vom 08.09.1998, in der angeordnet wurde, die Spender vom Sammlungsverbot zu informieren.
Soweit die Klage nicht für erledigt erklärt wurde, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Durch die Vereinbarung beim Finanzgericht Baden-Württemberg vom 14.09.2006 in den Verfahren 6 K 114/06 und 6 K 115/06 ist keine Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen eingetreten.
Das Sammlungsverbot und die übrigen Regelungen im Bescheid vom 08.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1999/17.04.2000, bezüglich der Ermessenerwägungen ergänzt durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2002 und Schreiben des Beklagten vom 09.02.2006 sind, soweit über sie noch zu entscheiden ist, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die vom Kläger gerügte Entfernung von Aktenbestandteilen aus der Akte des Beklagten durch den Beklagten anlässlich einer vorübergehenden Rückgabe der Akten an ihn führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.09.1998. Die Frage, ob der Beklagte berechtigt war die Aktenstücke, die aus der Akte der Staatsanwaltschaft stammten, deren Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, wieder zu entfernen, bleibt offen. Der Kläger wird durch diesen Vorgang nicht in der Verteidigung seiner Rechte beeinträchtigt, da der Beklagte erkennbar seine Entscheidung nicht auf solche Aktenbestandteile gestützt hat, die er nach der Entfernung aus der Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben hat. Der vom Kläger wegen der Art und Weise der Anhörung selbst gerügte Mangel wäre jedenfalls, wollte man der klägerischen Argumentation beitreten, nach Durchführung des Vorverfahrens geheilt (§ 45 Abs. 1 und 2 LVwVfG).
1. Sammlungsverbot
a) Art der Sammlung
Die Rechtsgrundlage für das Sammlungsverbot ist § 9 Abs. 2 Sammlungsgesetz (SammlG). Danach können unter bestimmten Voraussetzungen andere Sammlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG oder deren Fortsetzung verboten werden.
Die vom Kläger durchgeführten Sammlungen sind andere Sammlungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG, keine erlaubnisbedürftigen Sammlungen im Sinne des § 1 SammlG. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Sammeln von Geldspenden abschließend geregelt hat und jegliche Form des Sammelns regeln wollte und auch geregelt hat. Die Zuordnung zu den Vorschriften des §§ 1 bzw. 9 SammlG richtet sich danach, auf welche Art und Weise der Veranstalter, der Sammler, an die Personen herantritt, die zur Sammlung beitragen sollen. Kennzeichnend für erlaubnisbedürftige Sammlungen i.S. des § 1 SammlG ist der unmittelbare Kontakt der Person, die um eine Spende bittet, mit der Person, von der sie eine Spende erhalten will. § 1 Abs. 1 SammlG spricht von Sammlungen, die auf Straßen und Plätzen oder anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen) oder von Sammlungen, die von Haus zu Haus (Haussammlungen) durchgeführt werden. Die Spende wird unmittelbar nach der Aufnahme des Kontakts zwischen Sammler und Spender und unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Personen getätigt. Es handelt sich dabei aus der Sicht des Spenders um einen einmaligen Vorgang, der mit der Abgabe der Spende abgeschlossen ist. Auf eine dauerhafte und regelmäßige Leistung von Spenden gerichtete Beziehung zwischen dem Veranstalter der Sammlung und dem Spender ist die genehmigungsbedürftige Sammlung nach § 1 Abs. 1 SammlG nicht ausgerichtet. § 9 Abs. 1 Satz 1 SammlG definiert die andere Sammlung als eine Sammlung, die durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet wird. Bei diesen Sammlungen treten der Veranstalter der Sammlung bzw. seine Leute nicht in unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem potentiellen Spender. Der potentielle Spender wird dabei nicht durch die Anwesenheit des Veranstalters der Sammlung oder der von ihm beauftragten Personen unter einen unmittelbaren Entscheidungsdruck gesetzt. Er kann sich in Ruhe überlegen, ob er etwas spenden will oder nicht.
Die Kammer ging in ihrem Beschluss im Eilverfahren vom 29.03.1999 (1 K 2623/98) davon aus, dass es sich bei der Sammlung des Klägers wegen der telefonischen Kontaktaufnahme um eine erlaubnispflichtige Sammlung i.S. des § 1 SammlG handele. Der Kläger ging in der Vergangenheit, solange er aktiv um neue Spender warb, so vor, dass er zunächst einen telefonischen Kontakt mit potentiellen Spendern herstellte. Bei diesen handelte es sich nach seinen Angaben ausschließlich um Geschäftsleute. Zeigten die Angerufenen Interesse, wurden ihnen schriftliche Unterlagen übersandt. Bei der Werbung um Patenschaften wurde ein konkretes Kind vorgestellt, dem geholfen werden sollte. Erfolgte daraufhin keine Reaktion des Empfängers der schriftlichen Unterlagen, wurde er wiederum vom Kläger angerufen, um nachzufragen und gegebenenfalls auf ihn einzuwirken (vgl. Anleitung des Klägers zur Vermittlung von Patenschaften Broschüren und Verkaufsgespräch).
Bei der Zusendung schriftlicher Unterlagen handelt es sich nicht um die Versendung eines Spendenbriefs i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 SammlG. Denn typischerweise verzichtet der Versender von Spendenbriefen darauf, dem angesprochenen Personenkreis unmittelbar in eigener Person gegenüberzutreten oder ihn telefonisch anzusprechen. Das Vorgehen des Klägers unterscheidet sich aber auch von dem typischen Vorgehen des Veranstalters einer erlaubnisbedürftigen Sammlung i.S. des § 1 SammlG. Denn der Kläger nimmt die Spende nicht unmittelbar bei der persönlichen Kontaktaufnahme entgegen. Sein Ziel ist es auch nicht, eine verbindliche Zustimmung zur Übernahme einer Patenschaft bzw. Unterstützung eines Projekts durch Spenden sowie die für den Einzug der zugesagten Geldbeträge notwendigen Kontodaten unmittelbar am Telefon zu erhalten. Der Angerufene gerät dennoch wie der angesprochene Spender bei einer erlaubnisbedürftigen Sammlung unter einen gewissen Entscheidungsdruck. Zwar stehen ihm der Veranstalter der Sammlung bzw. die von ihm eingesetzten Personen nicht unmittelbar gegenüber, der Mitarbeiter des Klägers erwartet aber während des laufenden Telefongesprächs vom potentiellen Spender unmittelbar und spontan eine Reaktion auf das vom Kläger vorgebrachte Anliegen. Das Vorgehen des Klägers unterscheidet sich schließlich von einer erlaubnispflichtigen Sammlung i.S. des § 1 Abs. 1 SammlG noch dadurch, dass der potentielle Spender die Spende nicht unmittelbar bei der persönlichen Kontaktaufnahme abgibt. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich nach Beendigung des Telefongesprächs, auch wenn er um die Zusendung von Unterlagen gebeten hat, in Ruhe zu überliegen, wie er sich verhalten will. Anders als bei der erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 1 SammlG hat der vom Kläger angesprochene Spender die Möglichkeit, sich vor der Absendung der Spende bzw. der Zusage, eine Patenschaft zu übernehmen, über den Veranstalter der Sammlung, seine Seriosität und seine Projekte zu erkundigen. Die Zwischenschaltung der Zusendung schriftlicher Unterlagen unterscheidet die Sammlung des Klägers von der erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 1 SammlG. Das Vorgehen des Klägers, das sich idealtypisch weder dem § 1 noch dem § 9 Abs. 1 SammlG zuordnen lässt, wird daher von der Kammer als Sammlung i.S. des § 9 Abs. 1 SammlG eingeordnet.
b) örtliche Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen ist für den Erlass des Sammlungsverbots zuständig. Nach § 10 Abs. 2 SammlG ist die zuständige Behörde im Sinne des § 9 SammlG diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für den gleichen Bezirk durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 SammlG. Danach ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig, wenn sich die Sammlung über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt. Dies ist hier der Fall. Die Sammlung, des Klägers erstreckte sich auf das gesamte Bundesgebiet und auf die Schweiz, denn vom Kläger wurden Spender aus diesen Gebieten geworben.
Das Sammlungsverbot wirkt sich auch auf das gesamte Sammelgebiet des Klägers aus. Der Beklagte ist berechtigt, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SammlG die Sammeltätigkeit zu verbieten, die in seinem Zuständigkeitsbereich stattfindet. Zur Durchführung einer Sammlung gehören mindestens zwei Personen. Die Person, die sammelt und die Person die spendet. § 1 Abs. 1 SammlG geht davon aus, dass sich beide an demselben Ort befinden (Straßensammlung, Haussammlung). § 1 Abs. 1 SammlG stellt nur den Sammlungsvorgang vor Ort unter einen Erlaubnisvorbehalt. Die Sammlung findet dann dort statt, wo der Sammler die potentiellen Spender aufsucht und die Spenden entgegennimmt. Bei der Sammlung nach § 9 Abs. 1 SammlG (Spendenbrief, öffentlicher Aufruf) besteht diese räumliche Nähe zwischen den an der Sammlung beteiligten Personen nicht. Sie befinden sich regelmäßig an verschiedenen Orten. Gehören für die Erfüllung des Begriffs der Sammlung zwei Tätigkeiten zusammen, die Aktivitäten des Veranstalters der Sammlung und des Spenders, findet die Sammlung sowohl an dem Ort statt, an dem sich der Veranstalter befindet, wie auch an dem Ort, an dem sich der potentielle Spender bei Kontaktaufnahme und der Abgabe seiner Spende aufhält. Das Landesrecht ermöglicht es, den Teil des Sammlungsvorgangs zu überwachen und gegebenenfalls zu untersagen, der auf dem Territorium des Landes stattfindet. Da sich der Sitz des Klägers und seine inländische Verwaltung in Baden-Württemberg befinden, kann der Beklagte den Teil der Sammelaktivitäten untersagen, die von Baden-Württemberg ausgehen. Dies wirkt sich zwangsläufig auf das gesamte Sammlungsgebiet, auch auf das Ausland aus, da die Sammlung mit der Zulässigkeit der Aktivitäten ihres Veranstalters steht und fällt. Da die Sammlung aber auch da stattfindet, wo sich die Spender befinden und ihre Spenden auf den Weg bringen, findet die Sammlung nicht lediglich am Sitz des Veranstalters - in A -, sondern auch in ganz Baden-Württemberg statt, weshalb die Zuständigkeit der Stadt A nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SammlG nicht gegeben ist.
c) Sammlung
§ 9 SammlG findet nicht nur in der Phase Anwendung, in der Spender angeworben werden. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Spenden von einmal geworbenen Personen nur noch eingezogen werden, um sie zur Deckung der eigenen Unkosten und zur Finanzierung von Hilfsprojekten zu verwenden. Das Sammeln im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG findet solange statt, wie Spenden entgegengenommen werden. Es kann daher dem Vortrag des Klägers, die Sammlung sei mit der Einstellung der Werbung um neue Spender durch Telefonanrufe im Jahr 1995 beendet gewesen, nicht gefolgt werden. Außerdem greift das Sammlungsgesetz auch dann noch ein, wenn die Phase des Sammelns abgeschlossen ist und es nur noch um die Verwendung des Sammlungsertrages geht. Bei einer abgeschlossenen Sammlung besteht nach § 7 SammlG die Möglichkeit, zur Verhinderung von Missständen einen Treuhänder einzusetzen. Daraus wird deutlich, dass die Anwendung des Sammlungsgesetzes solange reicht, bis die Sammlung durch Ausgabe des letzten Spendengeldes abgewickelt ist.
d) Ermächtigungsgrundlage für das Sammlungsverbot
Der Beklagte hat das Sammlungsverbot auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SammlG gestützt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten ist zunächst die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, somit zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides. Da es sich bei dem Sammlungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, kann die Entscheidung nur dann auf Dauer Bestand haben, wenn sie sich auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig erweist.
aa) Die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG liegen dauerhaft seit dem Erlass der Verfügung vor.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG kann die zuständige Behörde die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht es für den Erlass eines Sammlungsverbots bereits aus, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG vorliegen. Denn die erforderliche Gewähr bedeutet aus der maßgeblichen Sicht der Behörde das Fehlen von Zweifeln an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Zweifel müssen auf Umständen beruhen, die geeignet sind, ernsthafte Besorgnis auszulösen. An der genügenden Gewähr fehlt es daher nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird und der Sammlungsertrag nicht einwandfrei verwendet wird. Denn diese Feststellung würde eine für die Behörde kaum mögliche Prognose voraussetzen. Vielmehr muss umgekehrt die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein. D.h. es dürfen keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.1999 - 4 S 968/99 -).
Im Fall des Klägers lagen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Sammlungsverbots zahlreiche Unregelmäßigkeiten vor, auf die der Beklagte seine Verfügung auch gestützt hat. Diese sprechen dagegen, dass der Kläger in der Zukunft in der Lage sein wird, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für eine zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags Gewähr zu bieten.
In der Vergangenheit wurde die Sammlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Bei vielen Spendern wurde, der Wahrheit zuwider, der Eindruck erweckt, jedes Kind werde nur einmal und an nur einen Paten vermittelt. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - das Folgende ausgeführt:
Zumindest in der Vergangenheit, in der der Antragsteller noch neue Spender warb, dürfte er bei der Vermittlung von Patenschaften bei einer maßgeblichen Anzahl von Spendern den Eindruck erweckt haben, dass jedes Patenkind nur einmal vermittelt wird. Es liegt auch die Annahme nicht fern, dass dies zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Personen entscheidend war, Patenschaften zu übernehmen. Die Anweisungen an die Telefonisten, die die Spender angerufen haben, enthält als Vorgaben zum Beispiel folgende Sätze: Sichern Sie die Zukunft Ihres Patenkindes. Alle Kinder werden nur einmal vermittelt. ...(Name des Kindes) ist deshalb jetzt für 30 Tage nicht auf der Liste. Dass die Paten später möglicherweise auf das Bestehen von Mehrfachpatenschaften hingewiesen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts, denn es kommt hier darauf an, dass ein Irrtum für die Bereitschaft, die Patenschaft zu übernehmen, ursächlich war. Es kommt auch nicht darauf an, dass es Personen gab, die nicht davon ausgingen, allein Pate zu sein. Maßgeblich ist, dass aufgrund der Art und Weise der Werbung bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Spender ein entsprechender Irrtum erweckt werden konnte. Die Mehrfachvermittlung von Patenkindern ergibt sich etwa aus dem Schreiben des damaligen Vorstandes des Antragstellers an Z, dem Partner des Antragstellers in Brasilien, vom 07.06.1993, wo es heißt, bis Ende 1993 werden wir ca. 2500 Kinder im Programm und als Patenkinder vermittelt haben (teilweise doppelt und dreifach).
Die Einschätzung der Kammer, dass bei vielen Paten ein Irrtum über das Bestehen von Mehrfachpatenschaften erregt wurde, wird dadurch bestätigt, dass viele Paten nach der Information des Bestehens von Mehrfachpatenschaften ihre Patenschaften gekündigt bzw. in sogenannte Begleitpatenschaften, d h. die Förderung von Projekten, in denen auch Patenkinder betreut wurden, umgewandelt haben. Dies folgt aus der Auswertung der Hinweise im Ordner Beweismittel II des Regierungspräsidiums unter B 13. Dabei fällt auf, dass sehr viele Patenschaften zum 01.08.1995 umgewandelt oder gekündigt wurden. Dies erfolgte im zeitlichen Zusammenhang mit der Information der Spender über das Bestehen von Mehrfachpatenschaften. Dass es wohl auch Spender gab, bei denen kein Irrtum erregt wurde bzw. denen es nicht wichtig war, der alleinige Pate eines Kindes zu sein, spielt keine Rolle.
Aus der Vergangenheit gibt es auch Verdachtsmomente und festgestellte Tatsachen, die dagegen sprechen, dass der Kläger die Gewähr für eine zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags bietet.
Hierzu hat die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - ausgeführt:
Auch die vom Antragsgegner beanstandeten Sprachregelungen für Patenbesuche sind geeignet, die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Veranstalter in Frage zu stellen. Dazu schrieb der Leiter von Z an den Antragsteller: About the argumentation for the Paten and the US$ 40,-, I will tell the Paten, that about 75% of the money comes to Brasil, I think that is o.k.. Das klingt mehr danach, als wolle man die Paten durch diese Angaben beruhigen, als exakt informieren. Schon die Verwendung des Begriffes Sprachregelung in diesem Zusammenhang in einem Schreiben des Antragstellers deutet mehr auf Verschleierung als auf genaue Information hin. Zudem wurden nach den K-Prüfberichten in den Jahren 1994-1996 gerade zwischen 62,50% und 65,40% der Gelder für Patenschaften weitergeleitet und keine 75%.
Im Schreiben des Finanzamtes A vom 12.01.1999 an das Finanzgericht Baden-Württemberg wird beanstandet, dass trotz der Erhöhung der Zahlungen der Paten für ein Kind von 50,-- DM auf 100,-- ein gleich bleibender Verwaltungskostenaufwand von mindestens 25% für den Antragsteller in Deutschland abgezogen worden sei, obwohl die Verwaltungskosten nicht proportional mit der Höhe der Beiträge steigen dürften. Dagegen argumentiert der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 09.03.1999 an das Verwaltungsgericht, dass die Umstellung von 50,-- DM auf 100,-- DM mit einem hohen Aufwand verbunden gewesen sei. Diese Erklärung überzeugt nicht. Wenn nur aufgrund der Umstellung höhere Kosten angefallen sind, müssten diese im folgenden Jahr wieder fallen. Der Anteil der Patenschaftsgelder, der im Jahr 1996 weitergeleitet wurde, ist aber nur um 2,9 Prozentpunkte gestiegen. Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass die Erhöhung auch vorgenommen wurde, um einen größeren Betrag für Ausgaben des Antragstellers verwenden zu können. Den Paten wurde die Erhöhung der Beträge aber damit erklärt, dass wegen der Inflation in Brasilien ein Betrag von 50,-- DM im Monat für ein Patenkind nicht mehr ausreiche. Auf die Kosten, die im Inland anfallen, wirkt sich aber eine Inflation in Brasilien nicht aus.
Auch das Schreiben des damaligen Vorstandes des Antragstellers an Z vom 05.11.1994 weckt erhebliche Zweifel an der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und einer ordnungsgemäßen Verwendung des Erlöses. Darin geht es um die inhaltliche Gestaltung eines Partnerschaftsvertrages zwischen dem Antragsteller und Z Die Zweifel erwachsen aus den folgenden Formulierungen: Vielleicht solltest Du S. erklären, dass es lediglich um die Darstellung nach draußen für Deutschland geht. Intern können wir noch etwas anderes machen. Wie Du möchtest. Wie Du weißt dient dieser Vertrag lediglich der Darstellung. Daraus folgt der Verdacht, dass nach außen hin eine Fassade aufgebaut werden soll, die eine Kontrolle der wirklichen Verhältnisse unmöglich macht.
Mit Schreiben vom 09.07.1993 an den Leiter von I.B.IS.S. ging es um Schulden des Projekts in Rio Bonito. Frau ... fragte. Wie kann ich meinen Spendern sagen, dass das Geld verwendet wurde€ Ich kann nicht erklären, dass wir das Geld verloren haben. Hast Du eine Möglichkeit eine nachprüfbare Abrechnung (Achtung K) zu bringen, die nicht auf Verlust lautet€ ... Kann man da etwas ausformulieren für unsere Spender€. Dies ist ein Beispiel dafür, dass es zur Arbeitsweise des Klägers gehört, ihm unangenehme Sachverhalte zu verschleiern, um gegenüber den Spender gut dazustehen. Der Klammerzusatz Achtung K zeigt, dass auch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das die Verwendung der Spenden prüfen sollte, getäuscht wurde. Auf die Prüfberichte dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weist der Beklage aber stets zum Nachweis seiner eigenen Seriosität hin.
Im Schreiben von M ... vom 23.01.1996 an den Leiter von I.B.I.S.S geht es um den bevorstehenden Besuch zweier Paten in Brasilien. Eines der Kinder war seit Dezember 1995 nicht mehr im Projekt. Anstatt dem Paten die Wahrheit darüber mitzuteilen, bestellte M ... beim Leiter von Z eine Erklärung in der, der Wahrheit zuwider, stehen soll, dass das Kind erst seit einer Woche weg sei (Am besten ist es offiziell erst seit einer Woche weg). Der Pate soll mit dieser Erklärung vorsätzlich getäuscht werden.
Ein Fall wie jener von C mag zwar bei der großen Anzahl von vermittelten Patenkindern auch mehrfach vorkommen können. C verschwand aus einem Projekt. Allerdings wurde dies der Patin nicht zeitgerecht mitgeteilt. Die Art und Weise, wie der Kläger mit diesem Fall umging, ist daher ein weiterer Gesichtspunkt, der erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers weckt. Das (zeitweilige) Verschwinden von C. dem Projekt wurde der Spenderin nach den vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Vielmehr wurde mit Schreiben von im Januar 1997 der Eindruck erweckt, als habe sich C. die ganze Zeit unter der Betreuung von Z befunden. Damit wurde bei der Spenderin auch der Eindruck erweckt, dass die Spenden während der ganzen Zeit C zugute gekommen sind, auch während der Zeit, in der er nicht im Projekt war. Der Kläger täuscht folglich die Spender über den Erfolg seiner Tätigkeit.
Wesentlich gegen die zuverlässige und einwandfreie Verwendung des Spendenertrags sprechen die Straftaten zum Nachteil des Klägers, die von seiner Gründungsvorsitzenden, Frau ..., begangen und die durch das Landgerichts Mannheim abgeurteilt wurden.
Frau ... hat den Verein in erheblichem Umfang geschädigt und dadurch Mittel entzogen, die der Verwirklichung des Vereinzweckes, der Unterstützung von Kindern vor allem in Brasilien und Ecuador hätten dienen sollen. Das Gericht geht dabei von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Mannheim aus, an die es zwar nicht rechtlich gebunden ist, an denen die Kammer aber keine Zweifel hat. Die Feststellungen des Landgerichts Mannheim beruhen im Wesentlichen auf einem Geständnis der Frau .... Danach entzog Frau ... der Verwirklichung des Vereinszwecks vorbehaltene Mittel in Höhe von 342.869,23 DM. Davon erstattete sie später 49.220,50 DM. Dem Kläger verblieb damit ein endgültiger Schaden in Höhe von 293.648,73 DM (= 150.140,21 EUR). Frau ... kann diesen Betrag nicht mit Geldbeträgen aufrechnen, die sie dem Verein in seiner Gründungsphase zur Verfügung gestellt haben will. Die Spendengelder waren zweckgebunden und nicht dazu bestimmt, der Bestreitung des Lebensunterhalts der Frau ... mit zu dienen. Sie standen ihr nicht zu. Hier ist insbesondere der Betrag von 94.806,-- DM zu erwähnen, den Frau ... als Gegenleistung für Tätigkeiten zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit des Klägers für sich in Anspruch nahm, obwohl sie nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim wusste, dass sie ihre Tätigkeit als Vereinsvorsitzende des Klägers ehrenamtlich wahrzunehmen hatte.
Die Straftaten, die zu der Verurteilung der Frau ... geführt haben, wurden zwar bereits in den Jahren 1995 bis 1997 begangen. Auch die oben weiteren aufgezählten Verdachtsmomente für die fehlende Zuverlässigkeit des Kläger resultieren aus Umständen aus einem Zeitraum, der etwa 3 Jahre vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides endet, und die Umstände ereigneten sich wesentlich in der Zeit, in der Frau ... das erste Mal die Vorsitzende des Klägers war. Die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Klägers, der sich das Handeln seiner Organe und Mitglieder zurechnen lassen muss, wirkten aber bis zum Erlass des Sammlungsverbotes sowie des Widerspruchsbescheides und auch darüber hinaus fort. Zwar wurde Frau ... im August 1996 durch ihren Bruder M ... als Vorstand des Klägers abgelöst. Das Gericht teilt aber die Auffassung des Beklagten, dass der Einfluss der Frau ... auf die Geschäftsführung des Klägers fortwirkte. Hier sei nur erwähnt, dass Frau ... im Zeitpunkt des Vereinsverbots wieder als Büroleiterin tätig war und die Akteneinsicht in die Gerichts- und Behördenakten durch Frau ... in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen wurde. Außerdem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom November 2002 nicht durch seinen damaligen Vorsitzenden, Herrn K., vertreten werden. Anstelle von Herrn B, der damals in Untersuchungshaft saß, wurde der Kläger neben seinem Prozessbevollmächtigten durch Frau ... repräsentiert. Nach den beim Finanzgericht in der Sitzung vom 14.09.2006 vorgelegten Unterlagen war Frau ... noch während des laufenden Strafverfahrens am 11.04.2003 wieder zur Vorsitzenden des Klägers gewählt. Dem Landgericht Mannheim war dies wohl nicht bekannt. Im Urteil vom 15.07.2005 wurde nur erwähnt, das Frau ... bis zum 03.08.1996 Vorsitzende des Klägers gewesen sei. Auch nach ihrer Verurteilung war der Kläger nicht in der Lage, sich von Frau ... zu trennen. Nach den Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht der Kläger mehr oder weniger nur noch aus der Person der Frau ....
Ein Verein, in dessen Vergangenheit zahlreiche Umstände feststellbar sind, die seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Durchführung der Sammlung und Verwendung des Sammlungserlöses in Frage stellen, kann seine Vertrauenswürdigkeit nicht wieder dadurch gewinnen, dass er die Person, die diese Umstände während der Zeit, in der sie Vorsitzende war, zu verantworten hatte, weiter seine Geschäfte wahrnehmen lässt und sie sogar wieder zu seiner Vorsitzenden wählt. Der Kläger hätte die Zweifel allenfalls dadurch ausräumen können, dass er sich von Organen wie Frau ... auf Dauer getrennt hätte.
bb) Die Kammer lässt die Frage offen, ob auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SammlG vorliegen. Danach kann eine Sammlung oder deren Fortsetzung verboten werden, wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Reinertrag der Sammlung stehen werden. Diese Vorschrift erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose. Die Unkosten, die in der Vergangenheit angefallen sind, können die Grundlage für die Prognose bilden, es sei denn, es ist erkennbar, dass sich die Kostenstruktur für die Zukunft geändert hat oder ändern wird.
Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 30.10.1998 (GABl. Seite 710) gibt keine Hinweise für die zulässigen Kosten bei einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung. Sie geht bei erlaubnisbedürftigen Sammlungen in Nr. 3.211, Buchstabe f, davon aus, dass die Unkosten der Sammlung 5 % und bei Sammlungen mit Abzeichenabgabe 10 % nicht überschreiten sollen. Das Gleiche gilt auch nach der heute gültigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 30.11.2005 (GABl. Seite 158, Nr. 3.2.1.1 Buchstabe f). Diese Werte dürften auf Sammlungen der hier vorliegenden Art nicht übertragbar sein. Die Werte scheinen nur für die Kosten der Haus- und Straßensammlungen anwendbar zu sein, die bei der Sammlung vor Ort anfallen. Bei der Vermittlung von Patenschaften, wie sie vom Kläger überwiegend betrieben wurde, dürften, da sie je nach Ausgestaltung mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sind, regelmäßig höhere Kosten anfallen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 23.09.1998 - I B 82/98 -, BFHE 186, 433; vgl. auch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen IV C 6 - S 0170 - 35/00 vom 15.05.2000, BStBl. Teil I Seite 814) zur Gemeinnützigkeit von Spendenvereinen können je nach Einzelfall in der Anfangsphase (erste vier Jahre nach der Gründung) Kosten für Verwaltung und Spendenwerbung von mehr 50 % der Einnahmen und danach bis zur Grenze von 50 % der Einnahmen unschädlich sein. Allerdings muss es sich um für die Erreichung des Sammlungszweckes notwendige Aufwendungen handeln. Ein genereller Abzug von 50 % Unkosten von den eingehenden Spenden ist unzulässig.
Nach den eigenen Angaben des Klägers aus den K-Prüfberichten für die Jahre 1992 bis 1996 ergeben sich für die Kosten der Sammlung die unten aus der Tabelle folgenden Werte. In den Jahren 1994 - 1996 wurden die Kosten für Spendenwerbung, außerordentliche Ausgaben, Öffentlichkeitsarbeit und Projektkoordination, anders als in den Jahren 1992 und 1993, von K nicht mehr unter Ausgaben des Vereins (Verwaltungskosten) verbucht. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass alle Mittel, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht an die Patenkinder bzw. an die Projekte weitergeleitet wurden bzw. sich noch auf den Konten des Klägers befanden, als Kosten für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SammlG relevant sind.
1992 1993 1994 1995 1996
Summe Einnahmen in DM203.8341.607.2035.927.9766.429.0006.558.00020.726.013Weiterleitung an Patenkinder/Projekte bzw. Verwendungen für Projekte in DM59.299990.6473.732.8493.882.5684.343.83813.009.200Ausgaben des Vereins (Verwaltungskosten) in DM37.254392.1601.582.3312.513.4692.208.3066.733.520Guthaben bei Kreditinstituten in DM117.963342.360955.153991.6331.009.043 Ausgaben des Vereins in % der Weiterleitung (gerundet)63 40 42 65 51 Ausgaben des Vereins in % der Einnahmen (gerundet)18 24 27 39 34
Ob diese Kosten der Sammlung ein in die Zukunft gerichtetes Sammlungsverbot rechtfertigen können, bleibt offen, da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG für den Erlass eines Sammlungsverbotes vorliegen. Die Beantwortung dieser Frage würde eine ins einzelne gehende Prüfung der Notwendigkeit der Ausgaben des Klägers erforderlich machen.
cc) Die auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG gestützte Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden.
Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann.
Maßgeblich sind die Ermessenserwägungen des Beklagten in der Fassung seines Widerspruchsbescheides. Diese Erwägungen hat der Beklagte nach § 114 Satz 2 VwGO in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf Gesichtspunkte, die das Landgericht Mannheim seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und in rechtlich zulässiger Weise ergänzt.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten wird auch allein durch die Umstände, welche die Untersagungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 SammlG ausfüllen, und von den tatsächlichen Gesichtspunkten, die oben genannt sind, getragen. Regelmäßig bleibt der Behörde, wenn die Untersagungsvoraussetzungen vorliegen, auch wenig Entscheidungsspielraum, da es insbesondere das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung zu schützen gilt.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten wird nicht dadurch fehlerhaft, dass der Beklagte zu Unrecht davon ausgeht, an die Entscheidung des Landgerichts Mannheim nach § 121 VwGO gebunden zu sein. Maßgeblich ist, dass die Tatsachen, die die Ermessensentscheidung des Beklagten tragen, wie oben dargestellt tatsächlich vorliegen.
dd) Die Kammer kann die Frage offen lassen, ob die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit seine Spender durch Telefonanrufe anwarb, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SammlG erfüllt (vgl. zur Unzulässigkeit der Telefonwerbung die Rechtsprechungsnachweise im Beschluss der Kammer vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.1997 - 5 B 237/97 - NVwZ-RR 1998, 426, sowie § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG 2004, der eine Werbung mit Telefonanrufen für Verbraucher ohne deren Einwilligung und für sonstige Marktteilnehmer ohne deren mutmaßliche Einwilligung als unzumutbare Belästigung einstuft). Bei einer Ermessensentscheidung über ein Sammlungsverbot nach § 9 Abs. 2 SammlG wegen unzulässiger Telefonwerbung würde sich die Frage stellen, ob es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichte, lediglich die weitere telefonische Anwerbung von Spendern zu verbieten. Im Eilverfahren ging die Kammer noch davon aus, dass die Sammlung des Klägers eine genehmigungspflichtige Sammlung nach § 1 SammlG sei.
2. Über die Rechtmäßigkeit der Regelung unter der Nr. 2 des vom 08.09.1998 ist keine Entscheidung zu treffen, da das Verfahren insoweit für erledigt erklärt wurde.
Die Regelungen unter den Nrn. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind rechtmäßig. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - (II. 3.) verwiesen. Die Nr. 3 des Bescheides betrifft nur die generelle Einsetzung des Treuhänders zur Verwaltung des Sammlungsertrags. Die Einzelheiten seiner Amtsführung sind nicht Gegenstand der Anfechtungsklage.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Nr. 5 der Verfügung) und der angesetzten Verwaltungsgebühr (Nr. 7 der Verfügung) bestehen keine Bedenken.
3. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass von der Verfügung vom 08.09.1998 Spenden von Spendern aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland nicht erfasst sind, hat keinen Erfolg. Der Bescheid, insbesondere die Einsetzung des Treuhänders, erfasst auch die Spenden von diesen Personen sowie Konten des Klägers im Ausland. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Hier wäre der Kläger unterlegen. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 29.03.1999 - 1 K 2623/98 - (II. 2.) verwiesen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs.1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
5. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob es sich bei der Sammlung des Kläger um eine erlaubnispflichtige Sammlung nach § 1 SammlG oder um eine andere Sammlung nach § 9 SammlG handelt, sowie die Fragen nach der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen und der Reichweite des Sammlungsverbots.
VG Sigmaringen:
Urteil v. 28.02.2007
Az: 1 K 1474/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8b2d616564b1/VG-Sigmaringen_Urteil_vom_28-Februar-2007_Az_1-K-1474-05