Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 419/02

(BPatG: Beschluss v. 11.02.2004, Az.: 32 W (pat) 419/02)

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 wird dahingehend berichtigt, dass die Einleitung der Beschlussbegründung (S. 4, zweiter Absatz, erster Satz) wie folgt gefasst wird: "Die Beschwerde ist gemäß § 164 Abs. 4, § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässig, hat jedoch in der Sache nur in dem im Beschlusstenor genannten Umfang Erfolg".

Gründe

In der Einleitung der Beschlussbegründung heißt es irrtümlicherweise, dass die Beschwerde nur insoweit Erfolg habe, als die Eintragung für die Dienstleistungen "Gesundheits- und Schönheitspflege" zurückgewiesen worden sei. Diese vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Passage ist offensichtlich unrichtig, wie sich aus dem Beschlusstenor und aus der übrigen Begründung des Beschlusses ergibt, weshalb sie gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen ist.

Richter Viereck ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

Sekretaruk Rauch Sekretaruk Ko






BPatG:
Beschluss v. 11.02.2004
Az: 32 W (pat) 419/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8b2f5bd532f9/BPatG_Beschluss_vom_11-Februar-2004_Az_32-W-pat-419-02




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