Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 29. August 2008
Aktenzeichen: M 16 S 08.3379

(VG München: Beschluss v. 29.08.2008, Az.: M 16 S 08.3379)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen das Verbot für Glücksspiele im Internet.

Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in € betreibt auf der Internetseite www.€ einen Sportinformationsdienst. Dieses Internetangebot wird laut Vortrag der Antragstellerin überwiegend aus Werbung finanziert. Im Internetportal befindet sich unter anderem für den Sportwettenveranstalter/-vermittler €€€, welcher über eine sogenannte €DDR-Erlaubnis€, das heißt eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 3 Abs. 4, 5 GewG-DDR (Gewerbegesetz der DDR vom 6. März 1990, DDR GBl. I, S. 138) i.V.m. der Ersten Durchführungsverordnung zum GewG-DDR (Durchführungsverordnung vom 8. März 1990, GBl. I, S. 140) welche gemäß Art. 19 Einigungsvertrag fortbesteht, verfügt.

Nach entsprechender Anhörung erließ die Regierung von € am € Juli 2008 einen Bescheid, mit welchem sie der Antragstellerin unter Ziffer I. untersagte, auf der Internetseite www.€ für öffentliches Glücksspiel i.S.v. § 3 GlüStV zu werben. Für die Umsetzung der Anordnung nach Ziffer I. wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum Ablauf des 17. Juli 2008 gesetzt. Unter Ziffer III. wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der in Ziffer II. festgesetzten Frist gegen die Anordnungen nach Ziffer I. ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro angedroht.

Der Bescheid stützte sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin hier gegen § 5 Abs. 3 GlüStV, welcher das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet normiere, verstoße. Hilfsweise wurde als Rechtsgrundlage für die unter Ziffer I. des Bescheids ausgesprochene Untersagung § 59 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) herangezogen. Nach dieser Norm könne die zuständige Aufsichtsbehörde sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 54, 55 Abs. 2 und 3, §§ 56, 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststelle, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter treffen. Sie könne insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.

Am € Juli 2008 erließ die Regierung von € einen Änderungsbescheid, mit welchem sie den Bescheid vom € Juni 2008 in Ziffer III. dahingehend abwandelte, dass für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der Frist nach Ziffer II. gegen die Anordnung nach Ziffer I., ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 Euro fällig werde.

Gegen den Bescheid vom € Juli 2008 erhob die Antragstellerin am 11. Juli 2008 Klage zum Verwaltungsgericht München (Az.: M 16 K 08.3170). Der Änderungsbescheid vom € Juli 2008 wurde auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ebenfalls in die Klage einbezogen.

Am 15. Juli 2008 hat die Klägerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Sie beantragt zuletzt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom € Juli 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom € Juli 2008 anzuordnen.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sich die Werbeeinnahmen, welche sie mit dem Vertragspartner € erziele im Jahr 2008 auf voraussichtlich 1,82 Mio. Euro belaufen würden. Der Anteil von € an dem gesamten Umsatz der Antragstellerin betrage im Jahr 2008 allein 9 %.

Würde die Möglichkeit der Werbung für diesen Kunden wegfallen, sei es kaum möglich, dies wirtschaftlich zu kompensieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde vorgetragen, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. Die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 AGGlüStV geregelte Zuständigkeit der Regierung von € für die Untersagung von Werbung in journalistisch-redaktionellen Telemedien begründe einen Verstoß gegen den medienrechtlichen Grundsatz der €Staatsferne des Rundfunks€. Aus letzterem ergebe sich, dass die Aufsicht über Rundfunkanbieter allein den unabhängigen Landesmedienanstalten zugewiesen sei. Eine unmittelbare Staatsaufsicht, wie sie durch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 AGGlüStV festgeschrieben sei, sei verfassungswidrig.

Die Verbotsregelung des § 5 Abs. 3 GlüStV verstoße überdies gegen Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 GG und sei zudem europarechtswidrig.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum im Glücksspielstaatsvertrag ein kategorisches Werbeverbot für das Internet normiert sei, Werbung beispielsweise im Hörfunk jedoch weiterhin möglich bleibe. Insoweit liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Das gleiche gelten für die unterschiedlichen Arten von Glücksspielen: Werbung für Pferdewetten sowie für Automatenspiele bleibe im Internet weiter möglich.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Inhaber von € über eine DDR-Erlaubnis verfüge, welche den Internetvertrieb von Sportwetten und die Werbung hierfür gestatte. Die Inhaber von DDR-Altlizenzen seien nicht Regelungsadressaten des Glücksspielstaatsvertrags.

Des weiteren wurde gerügt, dass die Untersagungsverfügung unverhältnismäßig sei. Untersagt worden sei nämlich die Werbung für Sportwetten insgesamt. Entsprechende Hinweise im Werbeangebot, dass Sportwetten nur von Teilnehmern, welche sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, angenommen würden, sei jedoch ausreichend.

Darüber hinaus liege eine fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners vor. Die in Rede stehende Tätigkeit der Antragstellerin sei bereits zuvor Gegenstand einer zwischenzeitlich aufgehobenen Allgemeinverfügung gewesen. Von behördlicher Seite sei jedoch nicht gegen die dennoch betriebene Werbung vorgegangen worden. Allein die Rechtsänderung könne daher kein Anlass für eine weitere Untersagungsverfügung sein.

Auch die Adressatenauswahl sei fehlerhaft. Die Verfügung würde verkennen, dass bei einem an die Antragstellerin gerichteten Verbot ein Ausweichen der Werbekunden auf andere Webseiten möglich wäre. Auch hätten sich die Ermessenserwägungen nicht mit den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung des Werbeangebots auseinander gesetzt.

Auf die ausführliche Antragsbegründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2008 ergänzte die Antragstellerin ihre Ausführungen dahingehend, dass das in § 5 Abs. 3 GlüStV normierte Internetwerbeverbot sei inkonsequent. Dies ergebe sich schon aus den Erwägungen zum GlüStV. Diese führten als Begründung für die Einführung des § 5 Abs. 3 GlüStV auf, dass neben der Breitenwirkung und der Zielgruppenorientierung hier als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel bestehe. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, da die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV generell verboten sein solle. Aus der vom Antragsgegner zitierten ARD/ZDF-Online Studie könne kein Zusammenhang mit der behaupteten Jugendschutzintention des § 5 Abs. 3 GlüStV geschlossen werden. Zwar ergebe sich aus dieser, dass 95,8 % aller 14- 19-jährigen das Internet nutzten , wie viele z.B. der €Über-60-Jährigen€ das Internet nutzen, sei jedoch nicht ersichtlich. Es könne nicht gefolgert werden, dass Jugendliche die größte Gruppe der Internetnutzer seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Glücksspielstaatsvertrag entspreche sowohl den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 28.03.2006,-1 BvR 1054/01-) an ein staatliches Glücksspielmonopol gestellt habe als auch europarechtlichen Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hätte dem staatlichen Glücksspielmonopol die Einschränkung der Werbung sogar zur Bedingung gemacht. Die Werbebeschränkung diene demnach gerade der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben wurde auf die Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland im von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hingewiesen. Die Kommission gehe in Bezug auf § 5 Abs. 3 GlüStV von falschen Grundlagen aus; entgegen deren Ausführungen gelte § 5 GlüStV sehr wohl auch für Spielbanken. § 5 Abs. 3 GlüStV verstoße nicht gegen europarechtliche Vorgaben, sondern sei vielmehr gerade ein Baustein der vom EuGH geforderten kohärenten Glücksspielpolitik.

Der Antragsgegner stellte überdies mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 klar, dass der Bescheid Werbung nur insoweit untersage, als sie in Bayern abrufbar sei. Eine Regelung in Bezug auf andere Bundesländer sei nicht gewollt. Sofern die Abrufbarkeit in Bayern nur durch ein komplettes Einstellen des Werbeangebots möglich sei, so sei dies auch nicht unverhältnismäßig, da der Antragstellerin insoweit kein schutzwürdiges Interesse zukomme, da der Glücksspielstaatsvertrag in allen Bundesländern gleichermaßen gelte.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom € Juni 2008 anzuordnen, ist zulässig jedoch unbegründet. Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Interessen der Allgemeinheit an einer sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung gegen die Interessen der Antragstellerin abzuwägen. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber - wie hier in § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) für Anordnungen der Glücksspielaufsicht geschehen - die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, ist im Ansatz von besonders bedeutsamen Interessen der Allgemeinheit auszugehen. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müssen deshalb gewichtige Gründe vorliegen. Dabei kommt im Rahmen der Interessenabwägung den Erfolgsaussichten in der Hauptsache erhebliche Bedeutung zu. Wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit schon jetzt feststeht, dass die hoheitliche Maßnahme rechtswidrig ist, besteht nämlich regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Sofortvollzug.

Die Klage stellt sich bei summarischer Prüfung als erfolglos dar.

1. Zu der in Ziffer I. des Bescheids ausgesprochenen Untersagung der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet:

1.1 Ziffer I. des Bescheids ist nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, und demgemäß hat sich der Antragsgegner auch während des Klageverfahrens in entsprechenden klarstellenden Schreiben geäußert, dass die Verbotsverfügung Werbung im Internet nur insoweit betrifft, als sie in Bayern abrufbar ist. Zur Auslegung des Tenors des Bescheids können auch die Bescheidsgründe herangezogen werden. Unter Ziffer 1. der Gründe (S. 2 des Bescheids) heißt es: €Die € GmbH hat ihren Sitz in Bayern. Die bayernweite Zuständigkeit der Regierung von € folgt aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV. Auch Ziffer 4.2 der Bescheidsgründe spricht dafür, dass die Verbotsverfügung nach dem Willen des Antragsgegners sich lediglich auf die Abrufbarkeit von Werbung in Bayern beziehen soll: €In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es zur Erfüllung der Untersagungsanordnung unter Ziffer I. nicht etwa ausreichend ist, dass die Werbung für öffentliches Glücksspiel mit einem Hinweis (Disclaimer) versehen wird, demzufolge es Spielern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten, die Teilnahme am beworbenen öffentlichen Glücksspiel i.S.v. § 3 GlüStV nicht möglich ist (also Hinweise wie etwa: €Spielteilnahme nur in der ehemaligen DDR€, €Spielteilnahme nur in den neuen Bundesländern€, €Spielteilnahme nur außerhalb Bayerns€). Gerade auch letztere Formulierungen machen deutlich, dass der Antragsgegner grundsätzlich von einer Beschränkung des Verbots auf Bayern ausgeht und das gänzliche Entfernen der Werbung von der Webseite lediglich dieses regional beschränkte Verbot wirkungsvoll durchsetzen soll. Der Bescheid ist in dieser Auslegung auch nicht zu unbestimmt oder sonst missverständlich.

1.2 Die Regierung von € ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen. Die bayernweite Zuständigkeit der Regierung von € ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV ist vorliegend nicht einschlägig, da der Antragsgegner nicht im Namen und nach Ermächtigung eines anderen Landes tätig geworden ist.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Sitz in Bayern hat, spielt nach Auffassung der erkennenden Kammer für die Frage der Zuständigkeit der Regierung von € keine Rolle. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 59 Abs. 6 RStV. Denn § 59 Abs. 6 RStV legt den Vollzug des RStV in die Hände der Aufsichtsbehörde des Landes, in welchem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Eine dem vergleichbare Norm fehlt aber im GlüStV. Daraus kann geschlossen werden, dass eine zentrale Kompetenz eines einzelnen Landes im GlüStV gerade nicht gewollt ist. Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, welcher für den Fall, dass unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, die Möglichkeit, dass jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen kann, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden, vorsieht. Ohne eine solche Ermächtigung ist jedoch gerade nicht von einer €Zentralkompetenz€ eines einzelnen Landes auszugehen.

Entscheidend kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts darauf an, ob von der von der Antragstellerin betriebenen Webseite Werbung für öffentliches Glücksspiel in Bayern abgerufen werden kann, was hier unstreitig der Fall ist.

Die Tatsache, dass Folge der Verbotsverfügung ist, dass die Antragstellerin die Werbung insgesamt von ihrer Webseite nehmen muss, da nach Auffassung des Antragsgegners, welcher die erkennende Kammer folgt, ein entsprechender Disclaimer nicht ausreichend ist, ist nur mittelbare Folge der auf Bayern beschränkten Untersagung.

Die Norm des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGGlüStV begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn die Antragstellerin sich auf den Grundsatz der Staatsferne der Medienaufsicht, der in der Einrichtung der unabhängigen Landesmedienanstalten seine Ausprägung gefunden hat, beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass zum einen davon auszugehen ist, dass das Verbot der Internetwerbung im Falle der Antragstellerin den Geltungsbereich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG lediglich im äußersten Bereich berührt, da die Anzeigeflächen nur auf die Möglichkeit des Wettens hinweisen und vom Betreiber der Plattform keine weiteren Informationen oder Werturteile über das beworbene Produkt abgegeben werden. Zum anderen gilt der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks ohnehin nicht uneingeschränkt. Beispielsweise sind auch im RStV staatliche Eingriffsbefugnisse geregelt, und waren es auch gleichlautend im MDStV. Eine staatliche Eingriffsbefugnis ergibt sich vorliegend aus § 59 Abs. 3 RStV; nach dieser Norm kann die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 54, 55 Abs. 2 und 3, §§ 56, 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter treffen. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Aufsichtsbehörde kann bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV und § 54 Abs. 1 Satz 3 RStV verstoßenden Inhalt von Mediendiensten bzw. Telemedien die entsprechenden Maßnahmen treffen. Zwar schließt § 59 Abs. 3 RStV seine Anwendbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen § 54 Abs. 1 RStV (€die Vorschriften der allgemeinen Gesetze sind einzuhalten€) aus; hierbei handelt es sich jedoch wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausführt (Urt. v. 20.11.2007, -14 K 171/07-), um ein Redaktionsversehen: Satz 2 entspricht mithin vollinhaltlich der Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV. Nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV- und insoweit abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV - wird allerdings neben anderen, hier nicht einschlägigen, Bestimmungen des VI. Abschnitts § 54 einschränkungslos und nicht wie in der Vorgängerregelung nur die Absätze 2 und 3 €ausgenommen".

Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die zuständige Aufsichtsbehörde habe seit dem 1. März 2007 bei Verstößen eines Diensteanbieters gegen die allgemeinen Gesetze i.S.v. § 54 Abs. 1 RStV, einschließlich der Bestimmungen des Strafgesetzbuches - anders als nach der früheren Rechtslage - keine Eingriffsbefugnis mehr. Vielmehr sollen nach der schon angeführten amtlichen Begründung zum VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages u.a. die inhaltlichen Anforderungen des Mediendienste-Staatsvertrages materiell weitgehend übernommen werden. Ausdrücklich heißt es zu § 59 RStV: €Abs. 3 Satz 1 bis 5 übernehmen die bisherige Reglung aus § 22 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Sie enthalten damit die speziellen Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für sämtliche Verstöße bei Telemedien. Neu eingeführt wird mit Satz 6...".

Hiernach spricht alles dafür, dass es sich bei der Formulierung in § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV soweit dort dem Wortlaut nach (auch) die Allgemeinen Bestimmungen des § 54 Abs. 1 RStV vom Zuständigkeitsbereich bzw. der Eingriffsermächtigung der besonderen, nach Landsrecht zu bestimmenden, Aufsichtsbehörde ausgenommen worden sind, um ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Die Behörde konnte sich demnach auch auf § 59 Abs. 3 i.V.m. § 54 RStV i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB stützen.

Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann das Gericht aus der bloßen gesetzlichen Möglichkeit einer staatsunmittelbaren Aufsicht bei einem Verstoß gegen den GlüStV (und vorliegend insbesondere gegen § 5 Abs. 3 GlüStV), bzw. gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 284 StGB) nicht erkennen, zumal Werbung für Sportwetten den journalistisch-redaktionellen Bereich der Medien nur am Rande betrifft.

1.3 Rechtsgrundlage der angegriffenen Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 GlüStV.Nach § 9 Abs. 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist.

1.4 Die Tatsache, dass die Antragstellerin, um der Verbotsverfügung umfassend Folge zu leisten, ihre Werbung insgesamt entfernen muss, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Denn der Glücksspielstaatsvertrag entfaltet für das gesamte Bundesgebiet Geltung, die Antragstellerin hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse, Werbemaßnahmen außerhalb Bayerns durchzuführen zu dürfen. Das bloße Einfügen eines Disclaimers hätte nach Auffassung der Kammer vielmehr die Ungeeignetheit der Maßnahme zur Durchsetzung des Abrufens von Werbung innerhalb Bayerns zur Folge (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschl. v. 17. Juli 2008, -6 L 573/08.MZ-). Denn solche Maßnahmen, die allenfalls als Zugangserschwernisse zu werten sind, können Interessenten nicht von der Teilnahme abhalten, da sie leicht umgangen werden können, indem z.B. der Spielinteressent angibt, er stamme aus einem anderen Bundesland. Eine solche Umgehung dürfte auch ohne Folgen bleiben, da es wohl technisch derzeit zumindest schwierig ist, eine geographische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abrufen der Werbung vorzunehmen (siehe hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 7.05.2007, -24 CS 07.10). Inwieweit derzeit technische Möglichkeiten zur Lokalisierung der Nutzer tatsächlich bestehen, wäre eventuell in der Hauptsache zu klären. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes war dies nicht möglich. Zudem müsste vorliegend wohl schon verhindert werden, dass Internetnutzern aus Bayern die Werbung überhaupt zugänglich ist. Das bloße Anfügen eines Disclaimers (€Spielteilnahme nur außerhalb Bayerns€ etc.) mag die Nutzung von Spielangeboten innerhalb Bayerns verhindern, geworben wird trotz dieses Hinweise innerhalb Bayerns. Denn dass für ein Wettangebot geworben wird, an welchem nur außerhalb Bayerns teilgenommen werden kann, hindert die Einschätzung als Werbung nicht.

1.5 Die in § 5 GlüStV normierten Werbeverbote entsprechen sowohl verfassungs- als auch europarechtlichen Vorgaben. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Antragsgegners an: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (Az.: 1 BvR 1054/01) zur Bedingung der Aufrechterhaltung des staatlichen Glücksspielmonopols gemacht, dass eine ausschließlich am Ziel expansiver Vermarktung orientierte Werbung verhindert werden müsse. Die Werbebeschränkung des § 5 Abs. 3 GlüStV dient nach Auffassung der Kammer unter anderem gerade der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben (Placanica) wurde auf die Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland im von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hingewiesen. Dem Antragsgegner ist auch zuzugeben, dass die Kommission in Bezug auf § 5 Abs. 3 GlüStV von falschen Grundlagen ausgeht; entgegen deren Ausführungen gilt § 5 GlüStV sehr wohl auch für Spielbanken ( § 2 GlüStV). § 5 Abs. 3 GlüStV verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben, sondern ist vielmehr gerade ein Baustein der vom EuGH geforderten kohärenten Glücksspielpolitik.

§ 5 Abs. 3 GlüStV enthält ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen, weil Werbung in diesem Medium durch seine Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial bei Glücksspielen beiträgt. Untersagt wird auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet mit der Begründung, neben der Breitenwirkung und der Zielgruppenorientierung tritt hier als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel hinzu, der im Internet stets möglich ist (vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, a.a.O., S. 38). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Internetglücksspiele Strukturen von Glücksspielen ändern und sie zu Spielen mit höherer Suchtgefahr machen. Das Suchtpotential im Internet ist vor allem auch deshalb wesentlich größer, weil eine Spielteilnahme anlässlich einer bedeutungslosen Freizeitbeschäftigung in der eigenen Wohnung erfolgen kann, ohne dass ein gezielter Weg nach außen in ein Wettbüro erforderlich ist. Die Hemmschwelle ist demnach viel geringer. Zwar ist der Antragstellerin insoweit recht zu geben, dass sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung von Glücksspielen im Internet gemäß Art. 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist. Der Antragsgegner verweist insoweit jedoch zu Recht auf die Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 6 GlüStV. Zudem ist davon auszugehen, dass die zahlreichen vom Ausland aus unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV im Internet angebotenen Glücksspiele durch die Behörden zumindest in der nächsten Zeit nicht flächendeckend verhindert werden können. Zwar sieht der GlüStV zur Unterbindung dieser Tätigkeiten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5 GlüStV) Möglichkeiten des Einschreitens gegen Finanzdienstleister oder Zugangsprovider vor, so dass mittel- bzw. langfristig von einer konsequenten Durchsetzung des GlüStV auch in Bezug auf €Internetverbot€ auszugehen ist. Im Übergangszeitraum werden solche Angebote jedoch weiterhin existent sein. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Internetwerbeverbot auch wesentlich zum Jugendschutz beiträgt. Werbung im Internet und Fernsehen spricht Jugendliche in wesentliche stärkerem Maße an als Plakat- und Hörfunkwerbung: Die ARD/ZDF Online Studie 2007 belegt, dass 95,8 % aller 14- 19- jährigen das Internet nutzen. Inwieweit die Frage, wie viele Erwachsene das Internet nutzen, das heißt also die Frage der Relation von Jugendlichen zu erwachsenen Nutzern des Internets, für die Frage des Jugendschutzes eine Rolle spielen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Allein aus der Tatsache, dass möglicherweise auch die Mehrzahl der über 18-jährigen das Internet nutzt, führt nicht zu einem Ausschluss der Zielsetzung des Jugendschutzes. Das Gericht ist der daher Auffassung, dass das Verbot von Glücksspielen im Internet sowie der Werbung hierfür ein wesentlicher Baustein einer glaubwürdigen, nachhaltigen und erfolgsversprechenden Strategie zur Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht und zur Verwirklichung des Jugendschutzes darstellt. Dies gilt auch dann, wenn anerkannt werden muss, dass ein Verbot des Glücksspiels im Internet im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Kommunikationsbedingungen wohl (derzeit noch) nicht vollständig durchsetzbar sein dürfte (s.o.). Immerhin stellt diese Maßnahme ein praktikables Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels dar und fördert dieses in gewissem Umfang. Dass kein völliges Verbot der Glücksspielwerbung in sämtlichen Medien erfolgt ist, ist auch weder inkonsequent noch führt dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der einzelnen Medien. Ein pauschales Werbeverbot in allen Medien wäre wohl vielmehr unverhältnismäßig, weil es über das für die Suchprävention erforderliche Maß hinaus ginge und auch dem ordnungsrechtlichen Auftrag zuwider liefe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) und die Wett- und Spielleidenschaft in geordnete Bahnen zu lenken.

Darüber hinaus kann vorliegend von einer Unanwendbarkeit der Norm wegen des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs entgegen den Ausführungen der Antragstellerin schon deshalb nicht ausgegangen werden, da für das Gericht ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht erkennbar ist. Die Antragstellerin hat einen solchen konkret nicht vorgetragen, beispielsweise in der Form, dass einer ihrer Werbekunden seinen Sitz im europäischen Ausland habe. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts pauschal zu behaupten.

Im Hinblick auf Art. 5 GG kann offen bleiben, inwieweit die Anzeigefelder für Wetten mit der Verlinkung beispielsweise zu € eine Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG darstellen. Immerhin habe die Felder kommunikativen und ermunternden Charakter, sie sollen den Interessierten zum Weiterschalten und letztlich zum Wetten verlocken. Die Hinweise können demnach als Werbebotschaften verstanden werden, die dem Geltungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Da die Anzeigeflächen allerdings lediglich auf die Möglichkeit des Wettens hinweisen und vom Betreiber der Plattform keine weiteren Informationen oder Werturteile über das beworbene Produkt abgegeben werden, ist davon auszugehen, dass das Verbot der Internetwerbung im Falle der Antragstellerin den Geltungsbereich des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG lediglich im äußersten Bereich berührt. Eine Verletzung von Art. 5 GG durch die konkrete Untersagungsverfügung kann das Gericht daher nicht erkennen. Der GlüStV dient dem Jugend- und Spielerschutz und damit dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Informationen oder Meinungen zu schützenden Rechtsguts, das dem Grundrechtsschutz der Medien nicht nachsteht. Zwar sind die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts wieder in ihrer das Grundrecht einschränkenden Wirkung einzuschränken. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Grundrecht des Art. 5 GG nur am äußerste Rande berührt wird (s.o. unter Ziffer 1.2). Es erscheint daher gerechtfertigt, das Grundrecht der Antragstellerin im Hinblick auf die mit dem GlüStV verfolgten Ziele wie z.B. Jugend- und Spielerschutz einzuschränken. Werbung für Sportwetten betrifft den journalistisch-redaktionellen Bereich der Medien auch nur am Rande, wenngleich natürlich zu berücksichtigen ist, dass sich die überwiegende Zahl der Medienanbieter über Werbung finanziert und journalistische Tätigkeit vielfach durch Werbung erst möglich gemacht wird. Dennoch hat sich Werbung im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu halten und nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, unabhängig davon ob durch sie journalistisch-redaktionelle Tätigkeit finanziert wird.

Stärker ist vorliegend der Eingriff in die Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, da die Antragstellerin, wie sie glaubhaft vorgetragen hat, mit dem Entzug der Internetwerbemöglichkeit für Sportwetten einen großen Teil ihrer Einnahmen verliert und möglicherweise ihr wirtschaftliches Konzept in Frage gestellt wird. Die Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG ist durch das Werbeverbot im Internet nicht berührt, da sie in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten nicht umfasst. Im Übrigen regeln die Gesetze den Inhalt des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Festzuhalten ist jedem Fall, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur am äußersten Rande berührt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden das Recht der freien Meinungsäußerung wie auch der Rundfunkfreiheit, auf welche sich die Antragstellerin ebenfalls beruft, ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählen auch die Regelungen des GlüStV. Auch die Berufsausübungsfreiheit kann durch entsprechend gewichtige Belange (hier: z.B. Spieler- und Jugendschutz) des Allgemeinwohls eingeschränkt werden.

1.6 Die Frage, inwieweit das staatliche Glücksspielmonopol insgesamt mit dem GlüStV insgesamt verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben genügt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn das hier im Streit stehende Werbeverbot gilt gleichermaßen für staatliche wie für private Anbieter. Die Frage der Inkohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik stellt sich daher insoweit nicht. Nur hilfsweise ist daher darauf hinzuweisen, dass auch die Tatsache, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht den gesamten Glückspielmarkt regelt, nach summarischer Prüfung nicht dazu führt, das Vorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz zu verneinen. Eine Gesamtbetrachtung hätte nämlich nicht zur Folge, dass Teilregelungen, die sich auf spezifische Glücksspielsektoren beschränken und für diese verschärfende Regelungen einführen, schon deshalb gemeinschaftswidrig sind. Werden bei einer Teilregelung Sektoren ausgespart, stellt dies für sich gesehen weder die Eignung noch die Erforderlichkeit der sektoralen Beschränkungen zur Erreichung des legitimen Gemeinwohlinteresses in Frage. Alles andere hätte zur Folge, dass gemeinschaftsrechtlich anerkannte, ordnungspolitisch erwünschte und gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht in bestimmten Bereichen konterkariert werden könnten. Auch der vom EuGH anerkannte weite Beurteilungsspielraum spricht nicht für eine Verpflichtung des Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk zu unterwerfen. Aus dem weiten Beurteilungsspielraum folgt vielmehr eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen entsprechen sich in der Zielsetzung, jede Regelung ist für sich betrachtet, erforderlich und geeignet, und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -).

1.7 Es begegnet auch keinen Bedenken, dass, anders als für das Anbieten und Vermitteln von Glücksspielen über das Internet, keine Übergangsregelung für die Werbung über das Medium Internet existiere. Wegen der von Werbung von Glücksspiel im Internet ausgehenden besonderen Gefahren (s.o. unter Ziffer 1.5) hat der Gesetzgeber jedoch folgerichtig und in jedenfalls vertretbarer Weise von einer entsprechenden Übergangsregelung bei der Internetwerbung abgesehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zum GlüStV die Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV dem Verhältnismäßigkeitsausgleich bei den beiden gewerblichen Spielvermittlern dient, die nach ihrem Vortrag in der Anhörung zum Entwurf des Staatsvertrags ausschließlich im Internet tätig sind. Ihnen soll durch die Ausnahmeregelung für ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausreichend Zeit für eine Umstellung des Betriebs auf nach dem Staatsvertrag zulässige Vertriebswege gegeben werden. Aus dieser Regelung kann jedoch weder die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 3 GlüStV noch ein Anspruch auf eine Übergangsregelung auch für Werbung im Internet hergeleitet werden.

1.8 Wenn die Antragstellerin bemängelt, dass eine Ungleichbehandlung von Werbung für Sportwetten mit der Werbung für Pferdewetten und Werbung für Glücksspielautomaten vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese im föderalen System angelegt ist. Denn die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Pferdewetten als auch für die nähere Ausgestaltung des Rechts für Glücksspielautomaten liegt beim Bund. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die unterschiedliche Regelung der jeweiligen Glücksspielmärkte scheidet wegen der bundesstaatlich vorgegebenen Kompetenzverteilung aus. Die Länder sind wegen der Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung an einer Regelung dieser ebenfalls suchtgefährdenden Bereiche gehindert. Dies gilt auch nach der Föderalismusreform, da die auf die Länder übergegangene Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Spielhallen nur Aspekte mit räumlicher Relevanz betrifft.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Staat, da es sich um verschiedene Märkte mit einem unterschiedlichen Spielsuchtpotential handelt, für die einzelnen Bereiche gesonderte Einzelkonzepte entwickeln darf.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Pferdewetten aufgrund ihrer Bedeutung und der mit ihnen einhergehenden Gefahren mit den hier in Rede stehenden Sportwetten nicht vergleichbar und deshalb nicht gleichermaßen regelungsbedürftig sind. Zwar sind die Oddset-Sportwetten am ehesten mit den bundesrechtlich geregelten Pferdewetten vergleichbar. Mit dem Angebot werden jedoch unterschiedliche Spieler erreicht, weil der Pferderennsport, anders als der bei Sportwetten dominierende Fußball, keinen Breitensportcharakter hat. Entsprechend ist daher auch das Suchtpotenzial zu beurteilen. Dieses richtet sich u.a. nach der Angebotsfrequenz und ist besonders dann erhöht, wenn der Wettende meint, aufgrund seiner Sachkenntnis den Wetterfolg beeinflussen zu können. Zudem werden Pferdesportwetten seit Jahrzehnten von privaten Veranstaltern angeboten, ohne dass - soweit ersichtlich - auffällige Suchterscheinungen bekannt geworden sind.

Hinzu kommt, dass eine möglicherweise ebenso hohe Suchtgefahr in einem Bereich des Glücksspiels nicht die Rechtswidrigkeit der Beschränkung eines anderen Bereichs hervorrufen kann. Nur weil ein weiterer Teil noch nicht zugleich mitgeregelt ist, sondern erst schrittweise eingegriffen wird, kann einem vorhergehenden Teilstück nicht die €Existenzberechtigung€ abgesprochen werden. In der Konsequenz würde dies nämlich dazu führen, dass in einem Bundesstaat mit Bund- und Länderkompetenzen eine Beschränkung überhaupt nicht möglich wäre. Besonders deutlich wird das bei einer Einbeziehung des bislang bundesgesetzlich geregelten besonders suchtgefährdenden Automatenspiels, das - noch - von privater Seite veranstaltet werden darf (vgl. § 33c GewO). Unbestritten ist hier ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotenzial vorhanden. Zwar betreffen die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten (BVerfG v. 28.3.2006, Az. 1 BvR 1054/01, Nr. 100). Konsequent zu Ende gedacht würde die Auffassung der Antragstellerin jedoch letztendlich dazu führen, dass gerade bei den hochgradig suchtgefährdeten Bereichen eine Eindämmung an der bundesstaatlich vorgegebenen Kompetenzverteilung scheitern würde. In den Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag wird deshalb auch darauf verwiesen, dass die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert waren.

1.9 Die Antragstellerin beruft sich weiter darauf, dass ihrem Vertragspartner € eine (bestandskräftig) nach § 3 Abs. 4, 5 GewG-DDR (Gewerbegesetz der DDR vom 6. März 1990, DDR GBl. I, S. 138) i.V.m. der Ersten Durchführungsverordnung zum GewG-DDR (Durchführungsverordnung vom 8. März 1990, GBl. I, S. 140) eine Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten (sog. DDR- Erlaubnis; siehe z.B. SächsOVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 3 BS 286/06 - zitiert nach juris; zusammenfassend Postel, ZfWG 2007, 181 ff. und 328 ff.; Schmidt, WRP 2004, 1145 ff.; Voßkuhle/Baußmann, GewArch 2006, 395 ff.; jüngst Bethge, BayVBl. 2008, 97 ff.) erteilt wurde, welche gemäß Art. 19 Einigungsvertrag fortbesteht. Unabhängig von der Frage, ob diese so genannten DDR-Erlaubnisse im gesamten Bundesgebiet Geltung erlangen (dagegen aber: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. (aufgehoben durch den Beschluss des BVerfG, vom 22. November 2007, a.a.O., welcher sich aber zur Frage der Geltung der DDR-Erlaubnisse in Bayern ausdrücklich nicht äußert.); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 a.a.O.;OVG NRW, a.a.O.), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 5 Abs. 3 GlüStV nicht zwischen erlaubtem und unerlaubtem Glücksspiel differenziert. Verboten wird vielmehr jegliche Werbung für Glücksspiel im Internet. Zwar wird teilweise argumentiert, Sportwettenvermittler/-veranstalter mit ehemaligen DDR-Erlaubnissen fielen schon gar nicht unter den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu einem früheren Entwurf der nunmehr gültige Glücksspielstaatsvertrag keine gemeinschaftlichen Bemühungen erkennen lasse, diese möglicherweise in den Beitrittsbundesländern und (dem Ostteil von) Berlin fortgeltenden bestandskräftigen Erlaubnisse zu widerrufen oder gesetzlich aufzuheben. So ist bei der endgültigen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages die Vereinbarung entfallen, dass "die Länder Berlin, Thüringen und Sachsen (...) die unter Geltung des Gewerbegesetzes der ehemaligen DDR erteilten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten in Gera, Neugersdorf, Dresden und Ost-Bertin, soweit sie noch gelten, spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages durch Gesetz" aufheben (§ 25 Abs. 4 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag-Entwurf vom 25. Oktober 2006). Vielmehr hätten sich die Länder Berlin, Thüringen und Sachsen in einem Beschluss im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz dazu verpflichtet, die entsprechenden DDR-Erlaubnisse aufzuheben. Adressat der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 1 GlüStV seien ausschließlich die staatlichen Veranstalter und die Vermittler der €erlaubten€ das heißt der staatlichen Glücksspielprodukte.

Folgt man dieser Auffassung, mag es zwar sein, dass Maßnahmen, welche auf den GlüStV gestützt werden und welche unmittelbar gegen DDR-Erlaubnisinhaber gerichtet sind, ausgeschlossen sind. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, das die Subsumption von durch DDR-Erlaubnis-Inhaber veranstalteten oder vermittelten Sportwetten unter das allgemeine Tatbestandsmerkmal €öffentliches Glücksspiel€ im Sinne des § 5 Abs. 3 GlüStV unabhängig von obigen Ausführungen möglich und zulässig ist.

1.10 Zwar hat der Antragsgegner in seinen Ermessenserwägungen auf S. 4/5 des Bescheids die Interessen der Antragstellerin, wie z.B. ihr wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Werbung, nicht eingestellt, so dass insoweit ein Ermessensfehler in Betracht zu ziehen ist.

Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner vorliegend nicht gehalten war, Ermessenserwägungen anzustellen.

Denn nach § 9 Abs. 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag ), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist. Nach Auffassung der Kammer dürfte es sich insoweit lediglich um die Aufzählung der Kompetenzen der jeweils zuständigen Behörde und nicht um ein vom Gesetz eingeräumtes Ermessen handeln. Die Behörde hat demnach lediglich noch ein Auswahlermessen in Bezug auf die Mittel, welche sie ergreifen will. Sie hat jedoch die Erfüllung des Glücksspielstaatsvertrag und demnach auch die Einhaltung von § 5 Abs. 3 GlüStV zu überwachen. Auch die Begründung zum GlüStV geht davon aus, dass es sich bei den Sätzen 2 und 3 des § 9 Abs. 1 GlüStV um eine Befugnisnorm für die Behörde handelt (S. 16).

Dessen ungeachtet dürfte vorliegend schon wegen der Strafbarkeit der Werbung für öffentliches Glücksspiel (§ 284 Abs. 4 i.V.m. 1 StGB) ein etwaiges Ermessen in Richtung einer Untersagung auszuüben sein (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 30.07.2008, - 4 B 2056/07-und Beschl. v. 07.03.2007. -4 B 298/08-). Selbst wenn man aus dem Verweis von § 284 Abs. 4 StGB auf die Abs. 1 und 2 der Norm entnehmen sollte, dass nur die Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel strafbar sein sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei dem Wettangebot von € trotz des Vorliegens der DDR-Erlaubnis um unerlaubtes Glücksspiel handelt, da diese Erlaubnis in Bayern keine Gültigkeit entfaltet (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2006, - 6 C 19.06 -NVwZ 2006, 1175, Rn. 51 ff. (aufgehoben durch den Beschluss des BVerfG, vom 22. November 2007, 1 BvR 2218/06, welcher sich aber zur Frage der Geltung der DDR-Erlaubnisse in Bayern ausdrücklich nicht äußert.); OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -; Sächs. OVG, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - 3 BS 286/06 -;OVG NRW, Beschl. v. 22.02.2008, -13 B 1215/07-; BayVGH vom 10.7.2006, -22 BV 05.457-, S. 13).

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO), so dass sich bei der im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung der Hauptsache die Rechtwidrigkeit des Bescheids nicht ergibt. Zwar kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen lediglich ergänzen, nicht jedoch völlig neue anstellen. Der Antragsgegner hat jedoch in seinen Ermessenerwägungen auf Ziffer 4. des Bescheids verwiesen. Unter Ziffer 4. wird das das Urteil des BVerfG vom 28. März 2006 (-1 BvR 1054/01) erwähnt. Der Antragsgegner hat sich somit zumindest mittelbar und im Ansatz mit den Interessen der Antragstellerin, insbesondere der Frage der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) befasst und kann somit seine Ermessenserwägungen im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch ergänzen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene originäre Ermessensentscheidung sowie eine umfassende Interessenabwägung zu treffen hat und nicht auf die reine Überprüfung des Bescheids beschränkt ist. Allein ein Fehler in den Ermessenerwägungen der Behörde, der im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann und von dessen Heilung vorliegend ausgegangen werden kann, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass die Interessen der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegen.

In Bezug auf die Adressatenauswahl hat der Antragsgegner sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Berücksichtigt wurde insbesondere, dass Untersagungsanordnungen gegen die jeweils beworbenen Unternehmen nicht gleichermaßen wirkungsvoll die Durchsetzung des GlüStV bewirkt hätten. Dies vor allem auch deshalb, weil dann die Gefahr bestanden hätte, dass Werbung anderer Anbieter auf die Seite der Antragstellerin eingestellt worden wäre und der Antragsteller eine Vielzahl von Bescheiden hätte erlassen müssen. Die Frage, ob eine (gleichzeitige) Untersagungsverfügung an die Sportwettenvermittler-/anbieter sinnvoll(er) gewesen wäre, steht nicht zur Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Es kann eigene Zweckmäßigkeitserwägungen nicht an Stelle der Behörde vornehmen, sondern das Ermessen lediglich in den Grenzen von § 114 VwGO überprüfen. Die Behörde hat insoweit gerade eine Auswahlmöglichkeit der Adressaten und diese auch ersichtlich erkannt und ausgeübt. Der Beklagte musste auch nicht die Tatsache, dass die Antragstellerin nach eigenem Vortrag ihre Werbeangebot trotz entgegenstehender Allgemeinverfügungen in den letzten Jahren weiter aufrecht erhalten hat, berücksichtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die früher unsichere Rechtslage sowie die uneinheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Antragstellerin gewähren ließ. Nach Inkrafttreten des GlüStV ist sie jedoch verpflichtet, das Verbot des § 5 Abs. 3 GlüStV durchzusetzen und kann die Antragstellerin nicht deswegen bevorzugen, weil diese schon gegen die damals geltende Allgemeinverfügung verstoßen hat.

Die Frage eines früheren €Gewährenlassens€ durch die Verwaltungsbehörde würde allenfalls im Rahmen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde eine Rolle spielen. Vorliegend handelt es sich jedoch um gesetzlichen Sofortvollzug (§ 9 Abs. 2 GlüStV).

2. Auch Ziffer 2. des Bescheids, nach welcher eine Frist für die Umsetzung der Anordnung nach Ziffer I. bis zum 17. Juli 2008 gesetzt wird, begegnet keinen Bedenken. Es ist darauf hinzuweisen, dass der GlüStV bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, was auch in Medien und Öffentlichkeit hinreichend Beachtung gefunden hat. Zudem war auch schon vor Einführung des GlüStV zumindest rechtlich umstritten, ob Werbung für Sportwetten nicht schon gemäß Art. 59 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 RStV, bzw. nach § 11 MDStV, untersagt werden konnten. Die bayerischen Behörden haben Verbotsverfügungen betreffend die Werbung für Glücksspiel im Internet auch schon auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. 4 StGB gestützt (vgl. hierzu die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfügung bejahend: BayVGH, Beschl. v. 22.11.2006, -24 CD 06.2501-).Die Antragstellerin kann sich demnach nicht auf besonderen Vertrauensschutz berufen. Die ersten Entwürfe für den Glücksspielstaatsvertrag resultieren bereits vom 12. September und 25. Oktober 2006). Die Antragstellerin hat ihr Unternehmen von Anfang an auf eine unsichere Rechtslage gegründet und kann sich nun nicht auf lange Übergangsfristen berufen, zumal der Antragsgegner den Vollzug des § 5 Abs. 3 GlüStV über ein halbes Jahr zurückgestellt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bereits mit Allgemeinverfügung vom 3. August 2006 (öffentlich bekannt gemacht im Mittelfränkischen Amtsblatt, S. 139, sowie im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 32/2006) Werbung im Internet für unerlaubte Sportwetten auf Internetseiten, deren Anbieter ihren Sitz in Bayern haben, untersagt hat.

3. Gegen Ziffer 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Höchstgrenze des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG wird eingehalten. Da der Antragsgegner im Änderungsbescheid vom € Juli 2007 die Zwangsgeldandrohung ausdrücklich nicht mehr auf €jeden Fall der Zuwiderhandlung€ bezieht, muss zu der Frage, ob eine solche Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist, nicht Stellung genommen werden.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Abwägung des Gerichts ein Überwiegen der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug der Untersagungsanordnung ergibt; das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihres Werbeangebots hat vor dem Hintergrund des Jugend- und Spielerschutzes zurückzutreten.

Nach alledem war der Antrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht hat sich hierbei am von der Antragstellerin angegebenen wirtschaftlichen Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Werbeangebots orientiert.






VG München:
Beschluss v. 29.08.2008
Az: M 16 S 08.3379


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8b319c176a13/VG-Muenchen_Beschluss_vom_29-August-2008_Az_M-16-S-083379




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