Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 107/02

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 28 W (pat) 107/02)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren

"elektronische Blutdruckmessgeräte zur nichtinvasiven Selbst-Messung des Blutdrucks durch den Patienten am eigenen Handgelenk, nicht für den Einsatz im intensivmedizinischen oder klinischen Bereich"

eingetragene Wortmarkemedifitist Widerspruch erhoben aus der seit dem 28. August 1973 u.a. für die Waren "ärztliche Instrumente und Apparate" eingetragenen Marke 908 858 Medifix.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen dann aber die Benutzung für die Waren "System zur Messung des zentralen Venendrucks" anerkannt.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Angesichts einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich ggfls. funktional ergänzenden Waren sei der auch bei ausschließlicher Beteiligung von Fachverkehr zu fordernde Abstand der Marken zueinander nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, denn es bestehe eine weitgehende Übereinstimmung der Markenwörter in Laut- und Silbenzahl, der Betonung sowie in der Vokalfolge. Auch wenn der Bestandteil "medi" als Hinweis auf "medizinisch" markenrechtlich eher verbraucht sei, fließe er in den Gesamteindruck der Marken ein, die sich dann nur noch durch den Endkonsonanten unterschieden, was aber keinen deutlichen Klanggegensatz vermittele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie macht geltend, dass der Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen nicht nur ausreichend groß sei, sondern die Marken wegen der Schwäche von "medi" sogar als unähnlich eingestuft werden müssten. Gleiches gelte für die Waren, die nach Beschaffenheit und Verwendung keinerlei Beziehung zueinander hätten.

Die Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Sie hat in der Sache keine Stellung genommen.

Beide Beteiligte haben den vom Senat von Amts wegen als sachdienlich anberaumten Termin zur mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Was die Waren betrifft, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von "Systemen zur Venendruckmessung" auszugehen, wodurch im Rahmen der erweiterten Minimallösung zwar nicht schon der im Warenverzeichnis aufgeführte Oberbegriff "ärztliche Apparate" als benutzt abgedeckt wird, immerhin aber doch eine übergreifende Warengruppe im Sinne von "ärztlichen oder medizinischen Messgeräten", da die Widersprechende nicht auf die Spezialware als solche beschränkt werden kann. Zu den "Blutdruckmessgeräten" der angegriffenen Marke besteht dann aber eine ausgeprägte Ähnlichkeit, zumal die Verwendungsbeschränkungen keine spezifischen Wareneigenschaften betreffen und damit bei der Ähnlichkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben haben. Auch wenn sich vor allem die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich an Fachleute richten, die erfahrungsgemäß den Warenkennzeichnungen erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen, muss angesichts der warenmäßigen Ausgangslage zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr von einem eher deutlichen Abstand zwischen den Marken ausgegangen werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund der wegen der Einbindung des Kürzels "medi" als beschreibendem Hinweis auf "medizinisch" geringen Kennzeichnungskraft beider Markenwörter sein, da auch solche verbrauchten Bestandteile in den Gesamteindruck von Marken einfließen und bei der Gesamtbeurteilung lediglich einen geringeren Stellwert haben.

Diesen Erfordernissen werden die Marken ersichtlich nicht gerecht, da sie bis auf den Endkonsonanten identisch sind, so dass Verwechslungen sowohl im klanglichen wie schriftbildlichen Bereich auf der Hand liegen. Mag der unterschiedliche Endkonsonant sich noch in gewisser Weise auf das Gesamtklangbild auswirken und wegen des eher verbrauchten Wortanfangs vom Verkehr vorrangig beachtet werden, so geben beide Marken als letztlich Phantasiewörter von der Wort- und Begriffsbildung her keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinnerungsbild, zumal "fix" und "fit" auch noch ähnliche Begriffsinhalte aufweisen. Noch näher kommen sich die Markenwörter im schriftbildlichen Vergleich, da vor allem in handschriftlicher Wiedergabe die Buchstaben "t" und "x" selbst bei direkter Betrachtung kaum noch sicher auseinander zu halten sind, geschweige denn aus der Erinnerung heraus.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist damit nach Überzeugung des Senats unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Markeninhaberin als unbegründet zurückzuweisen war. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

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BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 28 W (pat) 107/02


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