Oberlandesgericht München:
Urteil vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 6 U 2236/09

(OLG München: Urteil v. 20.05.2010, Az.: 6 U 2236/09)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.2.2009 € 21 O 8276/08 € wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 30.000,€ abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und folgenden

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 48.829,56 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 11.2.2009 (veröffentlicht in ZUM-RD 2009, 352) Bezug genommen, mit dem die Beklagten antragsgemäß wie folgt verurteilt wurden:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie nachfolgend wiedergegeben

(Es folgt eine Kopie der Werbung gemäß Anlage K 2.)

unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

V. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

VI. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

VII. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

VIII. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

IX. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

X. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

XI. Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

XII. Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

XIII. Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

XIV. Die Beklagte zu 5 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

XV. Die Beklagte zu 5 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

XVI. Die Beklagte zu 6) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

XVII. Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des "Pumuckl" zur Bewerbung von "Pumuckl"-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen "Pumuckl"-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender "Pumuckl"-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in Euro, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

XVIII. Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

XIX. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

XX. (Vorläufige Vollstreckbarkeit)

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Durch die isolierte Abbildung des "Pumuckl" auf dem Werbeprospekt über der Wiedergabe der DVD-Cover, ohne die Klägerin als Urheberin zu nennen, hätten die Beklagten das Urheberbenennungsrecht der Klägerin schuldhaft verletzt. Folglich seien sie der Klägerin zum Schadensersatz, zur Erteilung von Auskunft und Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet.

Der von der Klägerin geschaffenen Illustration des Pumuckl komme Werkschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG zu. Somit könne sie gemäß § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob ihr Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen sei. Eine solche Urheberbezeichnung fehle bei der Werbung der Beklagten. Hinsichtlich der unterlassenen Urheberbenennung könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass sie zur Verbreitung der Pumuckl-DVDs und damit auch zur Vervielfältigung durch die werbliche Darstellung des Pumuckl in der streitgegenständlichen Form berechtigt gewesen seien. Ob bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung "Parfumflakon" (BGH GRUR 2001, 51, 53) ein Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht zu verneinen sei, wenn im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung der Urheber von abgebildeten Produkten € auf diesen selbst oder an einer sonstigen Stelle € nicht genannt werde, könne dahinstehen. Die konkrete Nutzung der Figur des Pumuckl in dem Werbeprospekt gehe über die übliche Darstellung in der Werbung deutlich hinaus. Denn eine werbliche Ankündigung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb stehe und sich im Rahmen dessen halte, was für einen solchen Vertrieb üblich sei, liege dann nicht mehr vor, wenn die konkrete Darstellung nach der Absicht des Werbenden eigene, über die Bewerbung des Produkts hinausgehende Zwecke erfülle. In Bezug auf die Werbung der Beklagten sei lediglich die Abbildung der elf DVD-Cover in dem Werbeprospekt als übliche Werbemaßnahme einzuordnen. Dagegen sei die Pumuckl-Figur auf dem zweiten Cover von links in der unteren Reihe zweckentfremdet, indem sie freigestellt und vergrößert oberhalb der DVD-Cover platziert worden sei. Darüber hinaus sei sie gegenüber der Original-Abbildung um ca. 45 ° gegen den Uhrzeigersinn gedreht, so dass aufgrund des in der Hand gehaltenen Pinsels für den Betrachter der Eindruck entstehe, dass die Pumuckl-Figur gerade den unmittelbar links von ihr zu sehenden Preis von "Euro 9,99" geschrieben habe. Damit sei die Figur als eigenständiges Werbemittel ohne inneren Zusammenhang mit den DVDs selbst benutzt, als ob sie speziell für die streitgegenständliche Werbung gezeichnet worden wäre. Eine werbemäßige Herausstellung der DVD-Cover könne in ihr nicht mehr gesehen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet habe. Dass sie auf dem DVD-Cover nicht genannt sei, sei nicht maßgeblich. Zum einen sei damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die Klägerin auch hinsichtlich Werbemaßnahmen für die DVDs auf ihr Benennungsrecht verzichtet habe. Zum anderen sei darin schon kein Verzicht zu sehen, da die Klägerin zumindest auf der Cover-Innenseite als Urheberin vermerkt sei. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da sie sich € zumal als gewerbliche Verwerter € etwa durch eine entsprechende Anfrage bei der Klägerin hinsichtlich der Urheberbenennung hätten vergewissern können und müssen.

Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB könne die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Diese Ansprüche seien auch nicht teilweise durch Erfüllung erloschen.

Da die Abmahnungen von Seiten der Klägerin begründet gewesen seien, könne sie von jeder der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von Euro 911,80 nebst Zinsen verlangen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts (Seiten 17 bis 20 unter 3.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 16.2.2009 zugestellte Endurteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufung vom 11.3.2009, die nach Fristverlängerung bis zum 18.5.2009 mit Schriftsatz vom 14.5.2009 begründet wurde.

Sie machen geltend: Dem Landgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass bei der Werbung lediglich die Abbildungen der elf DVD-Cover als übliche Werbemaßnahmen einzuordnen seien. Die über den DVD-Covern angebrachte Pumuckl-Figur, die der Front-Cover-Gestaltung einer der beworbenen DVDs entnommen sei, stelle weder eine Zweckentfremdung der Pumuckl-Figur, noch eine aus anderem Grund gesondert zustimmungsbedürftige und anspruchsbegründende Verwendung dar. Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz hinsichtlich der Abbildung von geschützten Werken in Werbematerialien gehe anerkanntermaßen nicht weiter als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter denselben Umständen gewähre, da der für die Aufmachung oder Gestaltung eines Produkts gewährte urheberrechtliche Schutz in seinen Wirkungen im Wesentlichen dem markenrechtlichen Schutz von Ausstattungen entspreche. Dem Urheber sei es aufgrund dessen ebenso wenig wie einem Markeninhaber möglich, gegen eine funktionsgerechte und übliche Verwendung eines geschützten Zeichens zu Werbezwecken vorzugehen. Sämtliche etwaige Ansprüche hätten sich in beiden Fällen mit der Zustimmung zum Erstvertrieb erschöpft. Es stehe dementsprechend außer Zweifel, dass weder aus urheberrechtlichen, noch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten gegen Werbeankündigungen vorgegangen werden könne, mit denen im Rahmen des Üblichen zum Weitervertrieb vorgesehene Waren, werblich dargestellt würden. Die getroffene Feststellung des Landgerichts zur werblichen Unüblichkeit der Extraktion von Teilen einer Produktaufmachung sei so ersichtlich unzutreffend, zumal sie überdies in eklatantem Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang von Ankündigungsrechten für immaterialrechtlich geschützte Waren stehe, wie sich aus der noch zum Warenzeichengesetz ergangenen Entscheidung BGH GRUR 1987, 707 € Ankündigungsrecht I ergebe. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die werbliche Verwendung der Pumuckl-Figur im Hinblick auf ihre werbliche Üblichkeit anders zu beurteilen als bei Marken. Hierbei sei auch zu beachten, dass die grafische Figur nicht nur als urheberrechtliches Werk sondern auch als Bildmarke geschützt sei (Nr. 1029893 und 1021098) und somit auch zwangsläufig auch den markenrechtlichen Grundsätzen zur Erschöpfung von Ankündigungsrechten unterfalle. Dies belege nicht nur die Entscheidung des BGH € Parfümflakon, in der explizit auf die Parallele zwischen Urheberrecht und Markenrecht abgestellt worden sei, sondern auch die Entscheidung des EuGH (GRURInt. 1998, 140 € Dior/Evora). Etwas anders ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45 € Schaufensterdekoration. Denn von den Beklagten sei die Pumuckl-Figur zweifelsohne ausschließlich zur Bewerbung von Pumuckl-Produkten eingesetzt worden.

Es sei sinnwidrig, der Klägerin zu einer separaten, einer Cover-Darstellung entnommenen, Pumuckl-Darstellung einen Urheberbenennungsanspruch zuzuerkennen, obwohl die zu Werbezwecken bestimmte Aufmachung, der die Figur entnommen sei, einen Hinweis selbst nicht aufweise. Da die Abbildung im Rahmen einer üblichen Werbung zudem generell keine urheberrechtlichen Ansprüche zu begründen vermöge, fehle es ersichtlich an jedwedem Anknüpfungspunkt für einen gesonderten Urheberbenennungsanspruch.

Stünden der Klägerin keine Ansprüche zu, könne sie auch die Anwaltskosten nicht erstattet verlangen. Jedenfalls entbehre unter den hier maßgeblichen Umständen die gleich sechsfache Annahme von Erstattungsansprüchen gegenüber jedem einzelnen Markt, im Hinblick auf damit verbundene schlichte Kopiervorgänge jedenfalls in der geltend gemachten Höhe einer Grundlage. Derartige Anspruchsstellungen seien zumal in Anbetracht der Regelungen nach §§ 2, 13, 14 RVG weder in rechtlicher Hinsicht qualitativ über dem Durchschnitt einzuordnen noch entsprächen sie in dieser Form billigem Ermessen. Auch ein nur durchschnittlicher Umfang sei in keinster Weise ersichtlich, da dieser gegebenenfalls allein erfolgten Kopiervorgängen geschuldet sei.

Die Beklagten beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 8276/08, abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. der Klägerin und Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,

3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Angesichts der Ausführungen der Beklagten, ob und in welchem Umfang sie angeblich berechtigt gewesen seien, mit der Figur des "Pumuckl" Werbung zu betreiben, sei darauf hinzuweisen, dass es maßgeblich um die Verletzung des Urheberbenennungsrecht der Klägerin gehe. Streitgegenständlich sei allein die separat genutzte Figur des Pumuckl. Der von den Beklagten formulierte Ansatz, wonach der durch das Urheberrecht gewährte Schutz hinsichtlich der Abbildung von geschützten Werken in Werbematerialien nicht weiter gehe als der Schutz, den ein Markenrecht gewähre, sei unzutreffend. Markenrecht und Urheberrecht hätten nicht nur unterschiedliche Schutzgegenstände, auch die Funktion und der Schutzumfang wichen erheblich voneinander ab. Mit dem vorliegenden Sachverhalt hätten die von den Beklagten zum Markenrecht herangezogenen Entscheidungen nichts zu tun. Die Figur des Pumuckl sei für die Klägerin nicht als Bildmarke geschützt.

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass im Urheberrecht eine werbliche Ankündigung nur insoweit zulässig sei, als sie im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb stehe und sich im Rahmen dessen halte, was für einen solchen Vertrieb üblich sei. Eine solche Üblichkeit liege aber dann nicht mehr vor, wenn die konkrete Darstellung nach der Absicht des Werbenden eigene, über die Bewerbung des Produkts hinausgehende Zwecke erfülle, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen sei. Die Pumuckl-Figur sei in der Werbung der Beklagten isoliert, vergrößert sowie neu positioniert (gedreht) verwendet worden, und zwar in einer Art und Weise, dass beim Betrachter der Eindruck entstehe, die Figur schreibe gerade den Preis der von den Beklagten angebotenen Produkte. Eine solche Nutzung sei den Beklagten weder erlaubt noch habe dies etwas mit einer "üblichen" Vertriebshandlung zu tun. Folge man dagegen der Argumentation der Beklagten könnten diese weitgehend selbständig mit der Figur "Pumuckl" Werbung treiben, obwohl diese Nutzungsformen allein dem Urheber vorbehalten seien.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Angelegenheit nicht um eine durchschnittlich (schwere) Angelegenheit unabhängig davon, dass auch bei einer nur durchschnittlich schwierigen Angelegenheit der Gebührensatz von 1,3 nicht zu beanstanden sei.

Mit Teilurteil des Senats vom 24.9.2009 wurde das Endurteil des Landgerichts hinsichtlich des Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergänzt.

Zur Ergänzung des Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.4.2010 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da das Landgericht die Klageansprüche zu Recht als begründet angesehen hat.

1. Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht ist (unausgesprochen) davon ausgegangen, dass mit den Klageanträgen III, VI, IX, XII und XVIII der Schadensersatzanspruch gegen jede der Beklagten nicht mit einem unbezifferten Zahlungsantrag im Wege der Stufenklage, sondern jeweils die Feststellung der Schadensersatzpflicht (so auch in der Klageschrift, Seite 11 in Bezug auf den Streitwert: "... dass gegenüber jeder der Beklagten jeweils Euro 5.000,€ auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch und jeweils Euro 2.500,€ auf den Auskunftsanspruch entfallen.") begehrt wird. Denn anderenfalls hätte das Landgericht über die Auskunftsanträge (und die Zahlungsanträge betreffend die Abmahnkosten) im Wege des Teilurteils entscheiden und auch den Streitwert gemäß § 44 GKG anders festsetzen müssen. Da die Behandlung als Feststellungsanträge durch das Landgericht auch mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weitere Ausführungen veranlasst.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist gegeben, da die Klägerin ihre behaupteten Ansprüche vor Kenntnis des genauen Umfangs der beanstandeten Verhaltensweise nicht beziffern kann. Der Vorrang der Leistungsklage in Gestalt der Stufenklage steht dem nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen (z. B. BGH GRUR 2003, 900 € Feststellungsinteresse III).

2. Die Klage ist begründet.

a. Streitgegenstand des Verfahrens sind ausschließlich Ansprüche, die die Klägerin aus der unterlassenen Urheberbenennung hinsichtlich der Pumuckl-Figur über den Abbildungen der DVD-Cover herleitet, wie von der Klägerin in erster Instanz (Protokoll vom 3.12.2008, Seite 2 (= Bl. 45) und auch in der Berufungsinstanz hervorgehoben wurde.

Das Landgericht hat die zeichnerische Figur des Pumuckl (vgl. die Darstellungen gemäß der Anlage K 1) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG München (29. Senat ZUM 2003, 964 = Juris Tz. 65 f; vgl. weiter GRUR-RR 2004, 33 = NJW-RR 2003, 1627 € Pumuckl-Illustrationen I; GRUR 2008, 38 = Juris Tz. 198 € Pumuckl-Illustrationen II) als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschütztes Werk qualifiziert. Dass die auf den DVD-Covern abgebildeten Darstellungen des Pumuckl ebenso wie der darüber befindliche Pumuckl-Darstellung als Vervielfältigungen bzw. als unfreie Bearbeitungen der "Originalfigur" anzusehen sind, wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, sodass hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.

b. Als Urheberin (§ 7 UrhG) hat die Klägerin das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG); sie kann gemäß § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Hieraus folgt, dass der Urheber nach herrschender Meinung grundsätzlich bei jeder Nutzung seines Werkes zu nennen ist (vgl. Schricker/Dietz, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 8; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 3; jeweils m. w. N.). Dies gilt auch für die Nutzung in neuen Medien (vgl. OLG München € 29. Senat € GRUR-RR 2004, 33, 34 € Pumuckl-Illustrationen I). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung greift vorliegend nicht ein.

aa. Das Landgericht hat festgestellt (LGU Seite 16 unter c.), dass die Klägerin nicht auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet hat. Es hat von der Berufung unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin, wenn auch nicht wie die "literarische Urheberin" der Figur des Pumuckl auf dem jeweiligen DVD-Cover, so doch auf der Cover-Innenseite (Klageschrift Seite 8: "Illustration: Barbara von Johnson (Originalentwurf)") genannt wird.

bb. Das Urheberbenennungsrecht der Klägerin in Bezug auf die Verwendung der "zusätzlichen" Pumuckl-Darstellung ist auch nicht dahingehend beschränkt, dass eine weitere Nennung der Klägerin als Urheberin über die Angabe auf der Cover-Innenseite hinaus nicht verlangt werden kann. Dies ergibt sich weder aus der Handhabung beim Vertrieb der Pumuckl-DVD's noch folgt dies aus dem Erschöpfungsgrundsatz.

(1) Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, dass sie bei der Verwendung von "zusätzlichen", d. h. über die Wiedergabe der DVD-Cover hinausgehenden Pumuckl-Illustrationen bei der Bewerbung der Pumuckl-DVD's nicht genannt werden muss.

(2) Der Argumentation der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es bei der Nutzung einer zusätzlichen (bearbeiteten) Pumuckl-Darstellung in der Werbung einer Nennung der Klägerin nach den Grundsätzen der Parfumflakon-Entscheidung des BGH bzw. der Rechtsprechung zum Ankündigungsrecht nicht bedurfte.

In der Entscheidung Parfumflakon (GRUR 2001, 51, 53) hat der BGH unter Bezugnahme auf kennzeichenrechtliche Entscheidungen des BGH sowie des EuGH die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen, wonach das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss. Mit Hilfe des Urheberrechts könne der zur Weiterverbreitung Berechtigte nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich herauszustellen. Dies erfasse auch Werbemaßnahmen, mit denen einen Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG verbunden sei. Die ausnahmsweise Ausdehnung der grundsätzlich auf das Verbreitungsrecht beschränkten Erschöpfung auf andere Verwertungsrechte (krit. hierzu Schricker, Festschrift Dietz, 2001, Seite 447 ff; dem BGH zustimmend dagegen die überwiegende Auffassung in der Literatur Dreier/Schulze, § 17 Rdn. 30; Fromm/Nordemann/Dustmann, UrhG, 10. Aufl., § 17 Rdn. 26; Wandtke/Bullinger/Heerma, UrhG, 3. Aufl., § 17 Rdn. 19) wird als gerechtfertigt angesehen, weil mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden ist, die auch sonst nicht als eine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum markenrechtlichen Ankündigungsrecht, wonach mit dem In-Verkehr-Bringen von mit der Marke versehenen Waren nicht nur der Weitervertrieb als solcher, sondern auch die Werbung hierfür unter Anbringung der Marke gerechtfertigt ist (BGH aaO S. 53 € Parfumflakon).

56Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre den Beklagten, die zum Weitervertrieb der Pumuckl-DVD's berechtigt sind, jedoch allenfalls gestattet, die urheberrechtlich geschützte Figur des Pumuckl auch über die bloße Wiedergabe der DVD-Cover in der Werbung hinaus zu vervielfältigen. Sie können daraus jedoch nicht herleiten, bei einer solche Nutzung auch nicht das neben dem Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) dem Urheber zustehende Nennungsrecht aus § 13 UrhG beachten zu müssen. Denn grundsätzlich hat auch der zur Verbreitung und zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Produkten oder € wie hier € auf dem Produkt befindlichen Figuren Berechtigte dem Nennungsrecht des Urhebers Rechnung zu tragen.

57Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. Nach der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung "Dior/Evora" (EuGH GRURInt. 1998, 140) ist ein Wiederverkäufer von Waren nicht nur befugt mit einer Marke versehene Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, weiterzuverkaufen, sondern er hat auch das Recht, die Marke zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen (aaO Tz. 36). Hinsichtlich des Urheberrechts in Bezug auf die Abbildung von geschützten Werken im Werbematerial des Wiederverkäufers kann der gewährte Schutz nicht weiter gehen als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter denselben Umständen gewährt (aaO Tz. 58). Hierdurch soll der Hersteller auch einen eventuell bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Produktausstattung nicht einsetzen können, um die Vertriebswege zu kontrollieren (BGH aaO S. 53 € Parfumflakon). Eine derartige Kontrolle der Vertriebswege steht jedoch bei der von der Klägerin als Urheberin geltend gemachten Verletzung ihres Urheberbenennungsrechts nicht in Rede. Denn € wie bereits ausgeführt € ist streitgegenständlich nicht die Verbreitung oder die Vervielfältigung der fraglichen Pumuckl-Darstellung, sondern allein die unterlassene Urheberbenennung. Insoweit greift der von der Beklagten geforderte Gleichlauf zwischen der Rechtsstellung des Urhebers und Markeninhabers in Bezug auf die Abbildung von geschützten Werken in Werbematerial nicht durch (zur fehlenden Identität des Rechteinhabers siehe sogleich), denn das Urheberbenennungsrecht des Urhebers besteht neben den urheberrechtlichen und markenrechtlichen Verbreitungs- bzw. Vervielfältigungsrechten.

Soweit die Beklagte auf die Bildmarke DE 1021098 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.9.2009; was Gegenstand der behaupteten weiteren Marke DE 1021098 ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht), die für die Bayerische Rundfunkwerbung für die Klassen 35 und 41 "Fernsehwerbung, Produktion von Fernseh-Werbesendungen" eingetragen ist, hinweist, ist nicht dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern dies für die streitgegenständliche Frage der Verletzung des Urheberbenennungsrechts von Bedeutung sein könnte. Dass die von der Beklagten angebotenen DVD's mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurden, ist nicht behauptet unabhängig davon, dass die Marke für Bild-/Tonträger keinen Schutz genießt. Folglich ist es ohne Bedeutung, dass diese Marke "ohne Urheberbenennungsanspruch" eingetragen ist und es sich beim Bayerischen Rundfunk um den Produzenten der elf Filme handelt.

c. Waren die Beklagten verpflichtet, die Klägerin als Urheberin zu benennen, stehen dieser die geltend gemachten Ansprüche zu. Hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Erstattung der Abmahnkosten ist auf die Rechtslage vor der Änderung des UrhG zum 1.9.2008 abzustellen, da nur Handlungen der Beklagten bis zur Abgabe der Unterlassungserklärungen am 4.4.2008 in Rede stehen.

aa. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 13 Satz 2 UrhG Ersatz des ihr entstanden Schadens verlangen, da den Beklagten Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last fällt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 16 f unter d.).

bb. Gemäß § 242 BGB, § 101 a Abs. 1 und 2 UrhG a. F. kann die Klägerin von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der Verletzungshandlungen verlangen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 17 unter 2.), ohne dass von Seiten der Beklagten hiergegen spezifische Einwendungen erhoben worden wären.

cc. Da die gegenüber den sechs Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen jeweils begründet waren, kann die Klägerin die hierdurch entstandenen Kosten erstattet verlangen (§ 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB).

(1) Ob die Klägerin die Gebührenforderungen ihrer anwaltlichen Vertreter bereits beglichen hat, ist nicht maßgeblich. Denn die Beklagten haben ihre Verpflichtung zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten im Schreiben vom 4.4.2008 (Anlage K 4, Seite 3 letzter Absatz) abgelehnt mit der Folge, dass der Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist (vgl. OLG Köln Magazindienst 2008, 513, 514 m. w. N.).

(2) Das Landgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Klägerin gegen jede der Beklagten ein Anspruch in Höhe von Euro 911,80 zusteht (LGU Seite 17 bis 20 unter 3.). Soweit die Berufung hiergegen einwendet, der Klägerin könne nicht in Bezug auf jeden der sechs Beklagten ein Erstattungsanspruch, jedenfalls nicht in der geforderten Höhe zustehen, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Abmahnung jeder der sechs rechtlich selbständigen Beklagten für erforderlich halten durfte (LGU Seite 18 unter bb.). Dass der Klägerin eine ebenso erfolgversprechende anderweitige Vorgehensweise zur Verfügung gestanden hätte, vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Soweit das Landgericht den jeweils angesetzten Gegenstandswert in Höhe von Euro 25.000,€ unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bemessungsfaktoren für angemessen angesehen hat (LGU Seite 19 unter b.), wird dies von der Berufung nicht angegriffen. Der Ansatz jeweils einer 1,3 Gebühr kann nicht als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG angesehen werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Nr. 2300 VV gibt den Rahmen für die Geschäftsgebühr mit 0,5 bis 2,5 vor, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. D. h. auch bei Fallgestaltungen, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann in der Regel der Ansatz einer 1,3 Gebühr ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht als unbillig angesehen werden. Das Landgericht hat die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf die hier einschlägige Problematik zu Recht und von der Berufung unbeanstandet als schwierig bezeichnet. Folglich kann der Ansatz einer Gebühr in Höhe von jeweils 1,3 nicht als unbillig angesehen werden. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, worauf das Landgericht bereits zutreffend abgestellt hat (LGU Seite 20 unter cc.), dass die Abmahnungen jeweils inhaltlich gleichlautend waren. Denn die Verantwortlichkeit jeder der Beklagten für die angegriffene Werbung musste vor Ausspruch der Abmahnung geprüft werden. Dass die rechtliche Einordnung des angegriffenen Verhaltens, der Gemeinschaftswerbung, nur einmal und nicht in Richtung auf jede der Beklagten gesondert vorzunehmen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

(3) Die jeweils geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gemäß § 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

5. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung der BGH nicht ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da die Nichtnennung der Klägerin als Urheberin aufgrund der Entscheidung "Parfumflakon" nicht zu rechtfertigen ist. Auch eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist nicht gegeben.

6. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz (LGU Seite 8).






OLG München:
Urteil v. 20.05.2010
Az: 6 U 2236/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8b44c4771d3e/OLG-Muenchen_Urteil_vom_20-Mai-2010_Az_6-U-2236-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share