Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 5. Juli 2012
Aktenzeichen: 29 K 496.10
(VG Berlin: Urteil v. 05.07.2012, Az.: 29 K 496.10)
Bei der Liquidation einer GmbH ist dann, wenn die Gesellschafter Leistungen auf die Einlagen in unterschiedlicher Höhe erbracht haben, dies entsprechend § 271 Abs. 3 AktG (früher § 300 Abs. 3 HGB) auszugleichen. Dies gilt auch bei der Entschädigungsberechnung für einen Gesellschaftsanteil, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Liquidation stattgefunden hat.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin für den Anteil von 25 % der Frau H... an dem ehemaligen Unternehmen € H... GmbH€ über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 5.112,92 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zuzusprechen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den verfolgungsbedingten Verlust einer Beteiligung an der H... GmbH in Berlin-Mitte.
Das Unternehmen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Oktober 1932 von den jüdischen Eheleuten H... gegründet. Frau C...H... war mit 25 %, Herr L...H... mit 75 % an dem Stammkapital der Gesellschaft von 20.000 RM beteiligt. Am 5. Februar 1935 trat Frau H... ihren Anteil an ihren Ehemann ab, was die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid als Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG festgestellt hat. Der spätere Verlust des per 1. Januar 1935 in eine einzelkaufmännische Firma des Herrn H... umgewandelten Unternehmens wurde ebenfalls als Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG festgestellt und entschädigt, was aber nicht Gegenstand der Klage ist.
Ein Einheitswert des Unternehmens ist nicht bekannt. Der notariellen Abtretungs- und Umwandlungserklärung vom 5. Februar 1935 beigefügt waren die Abschlussbilanz der H... GmbH zum 31. Dezember 1934 und die Eröffnungsbilanz der Firma H... zum 1. Januar 1935. In ersterer ist unter Aktiva aufgeführt: €L...H... Resteinzahlungs-Cto. 10.000,--€, in letzterer findet sich keine entsprechende Position. Das unter Passiva aufgeführte Stammkapitalkonto der GmbH belief sich auf 20.000 RM, das Kapitalkonto des Inhabers der neuen Firma auf 11.113,20 RM.
Mit Schreiben vom 15. September 2000 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM 3 auf den Vermögenswert €Betriebsvermögen Firma: H..., L.€ unter Angabe der Handelsregisternummer. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen u.a. die Berechtigung der Klägerin wegen des abgetretenen Anteils von 25 % der Frau H. an dem ehemaligen Unternehmen € H... GmbH€ fest und sprach ihr insoweit eine Entschädigung i.H.v. 5.682,09 € zu. Bei der im Übrigen unstreitigen Berechnung auf der Grundlage der Abschlussbilanz zum 31. Dezember 1934 setzte die Beklagte auf der Aktivseite das €Resteinzahlungs-Cto.€ über 10.000 RM sowie auf der Passivseite das Stammkapitalkonto über 20.000 RM jeweils mit 0 RM an mit der Begründung:
Bei dem €L...H... Resteinzahlungskonto€ handelt es sich um noch nicht eingezahltes Stammkapital. Die Kapitalkonten gehören nicht zu den echten Verbindlichkeiten und bleiben daher für die Feststellung der Bemessungsgrundlage eines Unternehmens außer Betracht.
Danach ergab sich ein Reinvermögen von 11.113,20 RM, woraus sich nach Berechnung des 25%igen Anteils, Vervierfachung und Umrechnung in Euro der genannte Entschädigungsbetrag ergibt. Bei der hier nicht streitigen Entschädigungsberechnung für das einzelkaufmännische Unternehmen ist das Kapitalkonto von L...H... mit 20.000 RM angegeben und für die Reinvermögensberechnung mit ORM angesetzt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Oktober 2010 zugestellt.
Mit der am 22. November 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Forderung der GmbH gegen L...H... auf Resteinzahlung i.H.v. 10.000 RM müsse als Aktivum berücksichtigt werden. Nach den Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften werde davon ausgegangen, dass in den Fällen, in denen die Einforderung von nicht eingezahltem Stammkapital als nicht wahrscheinlich anzusehen sei, die Bewertung mit €0 RM€ erfolgen könne. Ein solcher Fall sei hier nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Eröffnungsbilanz zu entnehmen, dass diese Forderung nicht mehr bestanden habe, während das Kapitalkonto des L...H... 20.000 RM betragen habe. Sie beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 20. Oktober 2010 zu verpflichten, der Klägerin für den Anteil von 25 % der Frau H. an dem ehemaligen Unternehmen € H... GmbH€ über die bereits gewährte Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung i.H.v. 5.112,92 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 ff. NS-VEntschG zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, Stammkapital sei bei der Reinvermögensberechnung grundsätzlich außer Acht zu lassen, unabhängig davon, ob es eingezahlt und als Passivposten oder nicht eingezahlt und als Aktivposten verbucht sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht nur in der festgestellten, sondern in der beantragten Höhe.
Dass der Klägerin einen Entschädigungsanspruch für den Beteiligungsverlust zusteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und zudem im (insoweit nicht) angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt. Ebenfalls zutreffend ist die Beklagte von einem Reinvermögen von 11.113,20 RM ausgegangen.
15Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach ist bei Vermögensgegenständen, für die € wie bei Unternehmen € ein Einheitswert festgestellt wird, die Höhe nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts zu bemessen. Da ein Einheitswert vorliegend nicht aufgefunden werden konnte, bemisst sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 und 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG nach dem Vierfachen des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen). Nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist das Reinvermögen vorrangig an Hand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu berechnen. €Letzter Stichtag€ im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 € 5 C 23.10 €, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 9 = juris Rdnr. 10 ff.), hier also der 31. Dezember 1934.
Danach ist für die Feststellung des Reinvermögens der H... GmbH das Resteinzahlungskonto des L...H... nicht als Aktivum zu berücksichtigen. Bewertungsrechtlich ist noch nicht eingezahltes Restkapital nur dann in voller Höhe zum Vermögen der Gesellschaft zu rechnen, wenn a) am Feststellungszeitpunkt das Restkapital bereits eingefordert oder b) die Einforderung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Krekeler, Reichsbewertungsgesetz, 5. Aufl. 1942, § 56 Abs. 1 Ziff. 1 Anm. II.2.). Beides ist hier nicht erkennbar; vielmehr spricht der Umstand, dass bei der Umwandlung die Forderung durch Konfusion erloschen und (anders als im angegriffenen Bescheid irrtümlich dargestellt) der entsprechende Betrag auch nicht dem Kapitalkonto des nunmehr einzelkaufmännischen Unternehmens zugeführt wurde, dagegen, dass eine Einforderung beabsichtigt war.
17Unzutreffend jedoch geht die Beklagte davon aus, an diesem Reinvermögen sei Frau H... nur mit ihrem nominellen Kapitalanteil von 25 % beteiligt gewesen. Dies entspricht zwar der Grundregel des § 72 Satz 1 GmbHG, und eine abweichende Regelung i.S.v. § 72 Satz 2 GmbHG ist nicht ersichtlich. Es ist € und war auch zum Schädigungszeitpunkt € allerdings (mit Unterschieden in der Herleitung) einhellige Auffassung, dass dann, wenn Leistungen auf die Einlagen in unterschiedlicher Höhe erbracht wurden, dies entsprechend § 271 Abs. 3 AktG (früher § 300 Abs. 3 HGB) auszugleichen ist, indem die geleisteten Einlagen erstattet und nur der weitere Überschuss entsprechend dem Verhältnis der Anteile ausgekehrt werden (vgl. Rasner in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 2002, § 72 Rdnr. 12 m.w.N.; Baumbach, GmbHG 1. Aufl. 1936 § 72 Anm. B; Scholz, GmbHG 1. Aufl. 1928 § 72 Anm. II.1.b).
Diese Situation ist hier gegeben. Aus den Umständen, dass nur für L...H... ein Resteinzahlungskonto bilanziert war, die Abtretung des Geschäftsanteils unentgeltlich erfolgte und das Kapitalkonto des einzelkaufmännischen Unternehmens abzüglich des in der Bilanz der GmbH noch gesondert ausgewiesenen Gewinns sich auf genau 10.000 RM belief, folgt, dass Frau H... ihren Anteil von 5.000 RM voll eingezahlt hatte, Herr H... hingegen von seinen 15.000 RM nur (ebenfalls) 5.000 RM. Eine Nachzahlung seines Gesellschaftsanteils, die im Zuge einer Liquidation geboten gewesen wäre, ist nicht erfolgt, so dass sein Anteil an der GmbH auch nur mit 5.000 RM zzgl. 75 % Anteil am Überschuss zu bewerten wäre.
Diese Maßstäbe sind hier unabhängig davon anzuwenden, dass tatsächlich keine Liquidation stattgefunden hat. Nach § 4 Abs. 2 EntschG ist der der Entschädigungsberechnung zu Grunde legende Unternehmenswert € unabhängig von der Frage, ob das Unternehmen fortgeführt oder eingestellt wurde € allein das Reinvermögen. Dies findet seinen Grund in der mit den Entschädigungsregeln angestrebten Pauschalierung (BT-Drs. 12/7588, S. 44). Folglich kann es auch für die Frage der Bewertung des der Frau H... entzogenen Gesellschaftsanteils keinen Unterschied machen, ob ihr dieser Anteil im Zuge einer Liquidation oder auf sonstige Weise verloren ging.
Die Entschädigung für den Anteil der Frau H... ist demnach wie folgt zu berechnen:
Reinvermögen 11.113,20RM davon stehen Frau H zu a) Einlage5.000,00RM b) 25 % von 1.113,20278,30RM Summe 5.278,30RM multipliziert mit dem Faktor 421.113,20RM/DM in Euro10.795,01€ abzüglich geleistete Entschädigung5.682,09€ weitere Entschädigung5.112,92€ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 4 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG, §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
VG Berlin:
Urteil v. 05.07.2012
Az: 29 K 496.10
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