Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 14. Mai 2012
Aktenzeichen: L 19 AS 1992/11
(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 14.05.2012, Az.: L 19 AS 1992/11)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.10.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 verurteilt, den Klägern für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 Kosten von 423,64 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt 70 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.
Seit dem 11.09.2008 sind der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) verheiratet. Sie haben vier gemeinsame Kinder, die minderjährigen Kläger zu 3) bis zu 6). Der am 00.00.1997 geborene Kläger zu 7) ist das leibliche Kind der Klägerin zu 2). Seit dem 01.01.2006 wohnen die Kläger zusammen. Zeitweise lebten weitere Personen in Haushaltsgemeinschaft mit den Klägern in der Wohnung.
Im April 2008 beantragte die Klägerin zu 2) die Fortbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 29.04.2008 bewilligte die Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) den Klägern zu 1) bis zu 6) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2008. Dem Kläger zu 7) gewährte er wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II. In den nachfolgenden Änderungsbescheiden betreffend den Bewilligungszeitraum vom 01.06. bis 30.11.2008 wurde der Kläger zu 7) nicht in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen (Bescheide vom 20.05.2008, 29.08.2008, 04.07.2008, 04.08.2008, 28.07.2008, 06.08.2008, 12.09.2008, 08.10.2008). Durch Änderungsbescheid vom 17.10.2008 gewährte der Beklagte u. a. dem Kläger zu 7) neben den Klägern zu 1) bis zu 6) anteilig Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2008. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein und begehrten u. a. die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 650,00 EUR mtl. sowie die Übernahme weiterer Nebenkosten. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2009 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.10.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2008 wegen fehlender Beschwer als unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Köln - S 29 AS 231/09 - nahmen die Kläger am 16.08.2010 zurück.
Mit Schreiben vom 22.10.2008 beantragten die Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, die Übernahme eines Betriebs- und Heizkostennachforderung in Höhe von 3.845,80 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007. Sie legten eine entsprechende Nebenkostenabrechnung der Vermieter vom 15.09.2008 vor.
Mit Bescheid vom 03.06.2009 übernahm der Beklagte die Nachforderung von Heiz- und Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2007 in Höhe von 947,82 EUR. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein (W 2495/09). Sie führten aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid über ihren Antrag auf Zahlung der Heiz- und Nebenkosten vom 22.10.2008 nicht vollständig entschieden sei. Die tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten lägen höher als bewilligt, so dass auch die restlichen Kosten zu zahlen seien. Mit Bescheid vom 30.07.2009 übernahm der Beklagte die Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 in Höhe von 3.304,66 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 03.09.2009 übernahm der Beklagte teilweise die Nachforderung von Heiz- und Betriebskosten für das Jahr 2006. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch (W2494/09) ein. Unter dem 27.07.2009 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid.
Auf Anfrage des Beklagten, ob sich die Widersprüche in den Verfahren W 2494/09 und W 2595/09 im Hinblick auf die Änderungsbescheide vom 27.07.2009 und vom 30.07.2009 erledigt hätten, vertrat die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 05.11.2009 die Auffassung, dass sich die Widersprüche in den Verfahren W 2494/09 und W 2495/09 nicht erledigt hätten, da eine Abhilfeentscheidung zu treffen sei. Darüber hinaus liege keine Kostenentscheidung vor. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2009, dass es sich bei den Änderungsbescheiden vom 27.07.2009 und 30.07.2009 um die Abhilfeentscheidungen handele. Er bitte vor diesem Hintergrund nochmals um Mitteilung, ob sich die Widersprüche vom 30.06.2009 damit erledigt hätten. Soweit die Bevollmächtigte das Fehlen einer Kostenentscheidung moniere, könne im Falle einer vollumfänglichen Abhilfe diese erst nach Abschluss der beiden Widerspruchsverfahren getroffen werden. Insoweit möge die Bevollmächtigte im Falle der Erledigung der beiden Widersprüche entsprechende Kostenrechnungen einreichen.
Nach Erhalt der Kopien der Änderungsbescheide übersandte die Prozessbevollmächtigte dem Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2010 die Kopie einer Kostenrechnung vom 21.10.2010 betreffend die Vergütung für die Vertretung in vier Widerspruchsverfahren, u.a. in den Verfahren W 2494/09 und W 2495/09, mit der Bitte um Kostenausgleich. In der Kostenrechnung, adressiert an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2, war für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren W 2495/09 ein Betrag in Höhe von 880,60 EUR in Rechnung gestellt. Mit Bescheid vom 21.01.2011 stellte der Beklagte fest, dass die in den Widerspruchsverfahren W 2494/09, W 2495/09, W 196/09, W 2694/08 und W 2694/08 entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 setzte er u. a. Kosten in Höhe von insgesamt 309,40 EUR fest, die sich wie folgt zusammensetzen:
Geschäftsgebühr Nr. 2401 1008 VV RVG 240,00 EUR
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR.
Er führte aus, dass die Regelgebühr nach Nr. 2401 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 120,00 EUR in Verbindung mit der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG auf einen Betrag in Höhe von 240,00 EUR zu beschränken sei.
Für das Widerspruchsverfahren W2494/09 setzte der Beklagte Kosten in Höhe von 340,22 EUR fest.
Gegen die Festsetzung der Kosten für die Widerspruchsverfahren W 2494/09 und W 2495/09 legten die Kläger Widerspruch ein. Sie begehrten u. a. die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 auf 452,20 EUR, die sich wie folgt zusammensetzten:
Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG 120,00 EUR
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG: 7 Auftraggeber 240,00 EUR
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 72,20 EUR.
Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.05.2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zur Erstattung von weiteren 285,60 EUR als Kosten für die beiden Widerspruchsverfahren W 2494/09 und W 2495/09 zu verpflichten.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass sich der Gebührenrahmen bei Anwendung der Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG maximal verdreifache könne.
Durch Urteil vom 14.10.2011 hat das Sozialgericht Köln den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 verurteilt, an die Kläger weitere 285,60 EUR zu zahlen. Es hat die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 20.10.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Er trägt vor, dass sich der Gebührenrahmen bei Anwendung der Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG maximal verdoppele. Bei mehreren Auftraggebern könne allenfalls das Zweifache der Geschäftsgebühr anfallen. Er sehe sich in seiner Rechtsauffassung durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - und vom 27.09.2011 - B 14 AS 155/10 R - bestätigt, wonach sich bei mehreren Auftraggebern die Schwellengebühr entsprechend der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrags erhöhe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.10.2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, im Widerspruchsverfahren W 2494/09 einen Betrag von 437,92 EUR und im Widerspruchsverfahren W 2495/09 einen Betrag von 423,64 an die Kläger zu zahlen
Die Kläger tragen vor, dass im Fall des Anfalls von Streitwertgebühr in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr um 2,0 erhöht werden könne, was einer Anzahl von 6,6 bzw. 7 Auftraggebern entspreche. Dies müsse auch bei den Rahmengebühren der Fall sein, da bei beiden Sachverhalten zu Nr. 1008 Ziffer 3 VV RVG in nahezu gleichen Wortlaut sowohl bei den Satzgebühren als auch bei Rahmengebühren gerade explizit und übereinstimmend auf die Höhe der Erhöhungen abgestellt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
Sie ist kraft Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R = juris Rn 11 m.w.N.).
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Der Tenor des Sozialgerichts ist dahingehend auszulegen, dass das Sozialgericht den Beklagten verurteilt hat, den Klägern für das Widerspruchsverfahren W 2494/09 Kosten in Höhe von insgesamt 483,02 EUR und für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 in Höhe von 452,20 EUR zu erstatten. Im Berufungsverfahren haben die Kläger die gegen den Bescheid vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGG dahingehend beschränkt, dass sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2494/09 in Höhe von insgesamt 437,92 EUR und für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 in Höhe von 423,64 EUR begehren. Die Kläger haben insoweit die weitergehende Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 483,02 EUR bzw. von 452,20 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2494/09 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2012 einen Prozessvergleich dahingehend geschlossen, dass sich der Beklagte im Fall des Obsiegens der Kläger betreffend die Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 verpflichtet, den Klägern für das Widerspruchsverfahren W 2494/09 einen Betrag von insgesamt 437,92 EUR zu bewilligen. Mithin ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 in Höhe von insgesamt 423,64 EUR nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 SGB X.
Die Anfechtung des Bescheides vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 kann nicht auf die Höhe der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG wirksam begrenzt werden. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG stellt lediglich ein einzelner Berechnungsfaktor der Kostenfestsetzung dar, aus dem sich die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs neben anderen Faktoren, wie z. B. Geschäftsgebühr, Erledigungsgebühr, Auslagen, zusammensetzt. Die isolierte Festsetzung einer Erhöhungsgebühr sieht das Gesetz nicht vor. Die Gerichte haben eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung der Berechnungsfaktoren zu entscheiden, ob einem Kläger insgesamt eine Anspruch auf höhere Kostenerstattung zusteht als die Behörde bislang festgesetzt hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R = juris Rn 20).
Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren erfolgte teilweise Klagerücknahme ist der Tenor der stattgebenden Entscheidung des Sozialgerichts klarzustellen. Die Kläger sind insoweit beschwert, als der Beklagte in dem Bescheid vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 einen geringeren Betrag als 423,64 EUR als erstattungsfähige Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 EUR festgesetzt hat.
Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Kosten des Widerspruchsverfahren W 2495/09 in Höhe von insgesamt 423,64 EUR nach § 63 SGB X zu erstatten.
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Hinzuziehung notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X). Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 u. a. entschieden, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens W 2495/09, welches die Prozessbevollmächtigte als Bevollmächtigte der Kläger mit der Übersendung der Kostenrechnung konkludent für erledigt erklärt und damit den Widerspruch zurückgenommen hat, dem Grunde nach voll zu erstatten sind. Diese Entscheidung ist nach § 77 SGG für den Senat bindend, da die Kläger insoweit gegen den Bescheid vom 21.01.2011 keinen Widerspruch eingelegt haben. Bei der Entscheidung des Beklagten über die Tragung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 abs. 2 SGB X und die Höhe der zu erstattenden Kosten handelt es sich um drei selbständige Verfügungssätze (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rn 41 f). Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 21.01.2011 die Übernahme der notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 2495/09 dem Grunde nach nicht beschränkt, d.h. keine Kostenquotelung entsprechend dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens vorgenommen. Auch hat der Beklagte nicht beachtet, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2009 betreffend die teilweise Ablehnung der Übernahme von einmaligen Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2008 (vgl. zum Charakter der Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R = juris Rn 14 m.w.N. und vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R = juris Rn 15) nach § 86 SGG Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 08.10.2008 und vom 17.10.2008 nach § 86 SGG geworden war (vgl. zur Unmöglichkeit der Begrenzung des Streitgegenstandes auf Berechnungselemente der KdU: BSG Urteil vom 06.11.2011 - B 14 AS 131/10 R = juris Rn 18) und damit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 08.10.2008 und vom 17.10.2008 gehandelt hat (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 16.11.2011 - B 4 AS 169/11 B - m.w.N.). Daher ist der Beklagte verpflichtet, die gesamten Kosten des Widerspruchsverfahrens W 2595/09 zu übernehmen. Des Weiteren hat der Beklagte durch die Festsetzung des Erstattungsbetrags von 309,40 EUR für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 konkludent die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten in dem Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X für notwendig erklärt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R = juris Rn 18 m.w.N.).
Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. BSG Urteile vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 - B 14 AS 21/09 R = juris Rn 15). Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte sämtlichen sieben Klägern durch die Kostenrechnung 21.12.2010 Gebühren und Auslagen u. a. für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 in Rechnung gestellt. Die Kostenrechnung vom 21.12.2009 genügt noch den Anforderungen an eine Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach kann ein Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnungen einfordern. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die Kostenrechnung vom 21.12.2010 genügt diesen inhaltlichen Anforderungen. Soweit die Prozessbevollmächtigte nicht für jeden Auftraggeber einzeln eine Kostenrechnung unter Angabe der Haftungsquote nach § 7 Abs. 2 RVG erstellt hat, sondern die Kostenrechnung an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) unter Angabe des Gesamtbetrages von 880,60 EUR für das Widerspruchsverfahren adressiert hat, ist dies vorliegend unerheblich. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die gesetzlichen Vertreter der Kläger zu 3) bis zu 7). Auch kann der Kostenrechnung konkludent entnommen werden, dass die Kläger als Gesamtschuldner abweichend von der Bestimmung des § 7 Abs. 2 RVG anteilig nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften sollen.
Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 2 SGB X sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich seit dem 01.07.2004 nach dem RVG bemessen.
Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren angefallen.
In Nr. 2400 VV RVG ist bestimmt, dass die Geschäftsgebühr, die nach der Vorbemerkung u. a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstehen, 40,00 EUR bis 520,00 EUR beträgt, wobei eine Gebühr von 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt Nr. 2401 VV RVG für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach Nr. 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40,00 EUR bis 260,00 EUR beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Prozessbevollmächtigte hat in einer sozialrechtlichen Angelegenheit - Antrag auf Übernahme von einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II -, die im Gerichtsverfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei gewesen wäre, ein Widerspruchsverfahren für die Kläger betrieben. Mithin ist der Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG erfüllt, da die Prozessbevollmächtigte schon in den vorausgegangenen Verwaltungsverfahren für die Kläger in derselben Angelegenheit tätig geworden ist (vgl. zum Tätigwerden im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren: BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R - und Beschluss vom 20.07.2011 - B 13 R 69/11 B = juris Rn 12).
Der sich aus Nr. 2401 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 40,00 EUR bis 260,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich aber der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG unter Berücksichtigung der Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG auf 112,00 EUR bis 728,00 EUR. Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich der Mindest - und Höchstbetrag eines Gebührenrahmens je weiterem Auftraggeber um 3/10 höchstens bis zum Dreifachen, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen gewesen sind.
Bei dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) sowie den fünf minderjährigen Kindern der Klägerin zu 2), den Klägern zu 3) bis 7), handelt es sich um sieben Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S. der Nr. 1008 VV RVG. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt auf Grund eines Auftrags für mehrere Personen im gleichen Rahmen tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen vorliegt (vgl. KG Berlin Beschluss vom 03.05.2007 -1 W 407/06). Vorliegend sind diese Voraussetzungen bei der Vertretung mehrerer Personen - zwei Erwachsenen und fünf Kindern, die eine gemeinsame Wohnung nutzen - durch die Prozessbevollmächtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach § 22 SGB II auf Übernahme von einmaligen Kosten für Unterkunft und Heizung erfüllt. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen der Kläger, die als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und 3 SGB II ihre Ansprüche im Verfahren gemeinsam verfolgt haben, ist gegeben, da sich im Fall der Übernahme der einmaligen Kosten für Unterkunft und Heizung der jeweilige Individualanspruch der einzelnen Kläger gegenüber dem Beklagten durch die Verteilung dieser Kosten nach dem Kopfteilprinzip erhöht. Des Weiteren ist jedes Rechtssubjekt ein eigener Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 RVG, auch wenn für ihn nur ein Vertreter tätig werden muss. Sind Eltern und Kinder am Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligt sind (vgl. BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R= juris Rn 21; LSG NRW Beschluss vom 04.01.2010 - L 19 B 316/09 AS). Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben der Prozessbevollmächtigten den Auftrag zur Vertretung der eigenen Person und ihrer Kinder hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Jahr 2007 erteilt.
Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte somit sieben Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S.v. Nr. 1008 VV RVG vertreten, so dass die Mindest - und Höchstgebühr jeweils um 180% (6 x 30%) zu erhöhen sind. Die Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG, wonach mehrere Erhöhungen bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen dürfen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass die Erhöhung der Mindest- und Höchstbetrags jeweils auf das Zweifache der Ausgangsbetrags - vorliegend auf 80,00 EUR bis 520,00 EUR - begrenzt ist, sondern die Regelung der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG begrenzt die Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber auf das Dreifache des Ausgangsbetrags vorliegend auf 120,00 EUR (3 x 40,00 EUR) bis 780,00 EUR (3 x 260,00 EUR) (so auch Schnapp in Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar, 4. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 46; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl., VV 1008 Rn 214 ff, 248; Hartman, Kostengesetz, 42 Aufl., VV 1008 Rn 8; a. A. LSG NRW Beschluss vom 03.12.2007 - L 20 B 66/07 AY - und vom 28.05.2008 - L 20 B 7/08 AS -; LSG Bayern Beschluss vom 23.04.2008 - L 16 AS 118/07 - ohne nähere Begründung). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 04.01.2010 - L 19 B 316/09 AS - und vom 01.06.2011 - L 19 As 878/11 B) deckelt die Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG nur den Erhöhungsbetrag, der zum Ausgangsbetrag hinzu addiert wird, auf das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach mehrere Erhöhungen, also der Betrag der dem Ausgangsbetrag hinzugerechnet wird, nicht das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags überschreiten soll, wie auch aus der Gesetzesbegründung, wonach der Erhöhungsbetrag das Doppelte des Mindest- und des Höchstbetrages nicht übersteigen soll (BT-Drs. 15/1971 S. 205). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 1008 VV RVG an den Grundgedanken des § 6 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) an. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bestimmte u. a., dass sich die Geschäftsgebühr und die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel erhöht und mehrere Erhöhungen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen dürfen. Diese Bestimmung wurde dahingehend ausgelegt, dass sich der Mindest- und Höchstbetrag eines Gebührenrahmens je weiterem Auftraggeber um 3/10 höchstens bis zum Dreifachen erhöht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz/Keller/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rn 34; Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rn 36). Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zur Auslegung der Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG. Aus den vom Beklagten herangezogenen Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 27.09.2011 (B 4 AS 155/10 R = juris Rn 15 ) und vom 21.12.2009 (B 14 AS 83/08 R), dass bei Betragsrahmengebühren die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überschreiten dürfen und sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages erhöht, hat das BSG keine Festlegung dahingehend getroffen, dass die Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG die Summe des Ausgangsbetrages und des Erhöhungsbetrages auf das Zweifache deckelt. Diese Ausführungen können sich auch auf die Obergrenze für den Erhöhungsbetrag, der dem Ausgangsbetrag hinzurechnen ist, beziehen, zumal auch nach der Rechtsprechung des BSG der Gebührentatbestand der Nr. 1008 VV RVG den Grundgedanken des § 6 Abs. 1 BRAGO übernommen hat (Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R= juris Rn 24).
Der sich aus Nrn. 2401, 1008 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt vorliegend demnach 112,00 EUR bis 728,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Prozessbevollmächtigte als im Widerspruchsverfahren - W 2495/09 - aufgetretene Bevollmächtigte nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und ihres besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz RVG). Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24).
Unter Zugrundelegung eines Rahmens von 112,00 EUR bis 728,00 EUR nach Nrn. 2401, 1008 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 420,00 EUR und die Schwellengebühr 336,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N). Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 21). Alle Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnittsfall kann von jedem anderem Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24,38,39).
Die im Berufungsverfahren von der Klägern begehrte Geschäftsgebühr von 336,00 EUR ist billig. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der unter Beachtung des Toleranzrahmens von bis zu 20% den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 336,00 EUR (ca. 80 % der Mittelgebühr) noch rechtfertigt.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris 26). Die Prozessbevollmächtigte hat im Widerspruchsverfahren einen kurzen Schriftsatz, mit dem sie Widerspruch eingelegt und diesen begründet (2 Sätze) hat, und eine Sachstandsanfrage verfasst sowie eine Kostenrechnung mit kurzen Begleitschreiben übersandt. Zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Vornahme einer Akteneinsicht - sind nach Aktenlage nicht angefallen und sind auch von den Klägern nicht vorgetragen wurden. Die Dauer des Widerspruchsverfahren ist irrelevant (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29).
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 35, wonach bei einem Routinefall eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird, noch als durchschnittlich zu bewerten. Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts wertet das BSG die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur, wobei vorliegend nicht erkennbar ist, dass eine Subsumtion seitens der Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall überhaupt erfolgt ist. Sie rügt im Widerspruchsschreiben lediglich, dass die im Bescheid vom 03.06.2009 übernommene Betriebs- und Heizkostennachforderung betragsmäßig nicht dem von den Vermietern in Rechnung gestellten Betrag entspricht. Eine Auseinandersetzung, ob und gfl. in welcher Höhe der Beklagte auch unter Beachtung des Kopfteilprinzips die Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Abrechnungsjahr 2007 zu übernehmen hat, ist nicht dokumentiert. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind weder in den Akten belegt noch werden sie von den Klägern geltend gemacht. Allein die Anzahl der Auftraggeber begründet keine überdurchschnittliche Schwierigkeit. Die Anzahl der Auftraggeber wird durch die Erhöhung des Gebührenrahmens nach Nr. 1008 VV RVG schon berücksichtigt. Der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt - Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung - ist bei den Auftraggebern, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II gebildet haben, aufgrund des anzuwendenden Kopfteilprinzips identisch gewesen, so dass aus der Vertretung mehrerer Auftraggeber keine tatsächlichen Schwierigkeiten herrührte. Es handelt es sich auch um eine übersichtliche Rechtsfrage.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Kläger als überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37). Vorliegend ist die Übernahme von weiteren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 2.897,98 EUR. d. h. von ca. 414,00 EUR pro Kläger, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen.
Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger stehen ihre unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38). Da die Kläger auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums während des Widerspruchsverfahrens angewiesen gewesen, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ein besonderes Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Auftraggebers die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen kann (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittlich Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 336,00 EUR unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von bis zu 20% noch billig ist.
Weitere Gebührentatbestände sind im Widerspruchsverfahren nicht angefallen.
Die Prozessbevollmächtigte hat zutreffend eine Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR angesetzt (Nr. 7002 VV RVG). Nach Nr. 7008 VV RVG ist eine 19%ige Mehrwertsteuer, mithin ein Betrag von 67,64 EUR (19% von 356,00 EUR), zu erstatten.
Zusammenfassen belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten nach § 63 SGB X auf insgesamt 423,64 EUR, die sich aus Gebühr nach Nr. 2401,1008 VV RVG von 336,00 EUR und Auslagen von 87,64 EUR zusammensetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 14.05.2012
Az: L 19 AS 1992/11
Link zum Urteil:
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