Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 136/01
(BPatG: Beschluss v. 15.10.2002, Az.: 27 W (pat) 136/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Wortmarkemidihitssoll für
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe von Ton und Bild; optische, magnetische und elektrische Datenträger; CD-ROMs; Programme für die Datenverarbeitung, insbesondere Musiksoftware; Musikstücke in digitalem Format, vorzugsweise in MP3-Format; Noteninformationen in digitalem Format; Begleit- und Karaokemusikstücke in digitalem Format, vorzugsweise MP3-Format; Klingeltöne für Mobilfunktelefone in digitalem Format; Fotos und Videos in digitalem Format; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften; Vermitteln und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte über das Internet; elektronischer Handel (E-Commerce): Betreiben eines Internet- oder Web-Portals; Empfangen und Verarbeiten von elektronischen Daten sowie Versenden der verarbeiteten Daten an Dritte; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Musiksoftware"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Wortelement "Midi" sei die übliche Bezeichnung für eine international standardisierte Schnittstelle für den Austausch digitaler Musikdaten zwischen Computern und elektronischen Musikinstrumenten. Das weitere Wortelement "Hits" stelle mit seiner längst eingedeutschten Bedeutung von "besonders erfolgreicher Schlager" nicht nur ein seit langem übliches Schlagwort in der Werbesprache im Sinne von "Verkaufsschlager, Spitzenprodukt" dar, sondern sei in der populären Musik der Basisbegriff für den in der Hitparade vertretenen "Platten-Bestseller". Die Zusammenfügung beider Elemente besage daher unmittelbar, dass sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen im engsten Sach- und Funktionszusammenhang mit dem computer-, insbesondere softwaregenerierten Erstellen, der Übertragung und der Wiedergabe von Musikhits im MIDI-Format stehe. Die Wortbildung werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als schlagwortartig herausgestellte Bestimmungsangabe mit einem deutlich beschreibenden Charakter verstanden. Wegen des im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts werde sie auch für Waren und Dienstleistungen, die sie nicht unmittelbar beschreibe, nur als Sachaussage und nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden. Die Anmeldemarke sei darüber hinaus auch freihaltebedürftig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Es sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass das angemeldete Zeichen gerade in dieser Form von Wettbewerbern zur Bezeichnung irgendwelcher Waren oder Dienstleistungen benutzt werde oder eine solche Benutzung aktuell oder zukünftig notwendig sei. "MIDI" werde nur in Alleinstellung, in der sie aber nicht angemeldet sei, für elektronische Geräte verwendet. Der weitere Bestandteil "Hits" habe mehrere Bedeutungen, da er nicht nur ein erfolgreiches Musikstück, sondern auch "Treffer in einer Datenbank", "Einschuß einer Gewehrkugel", "Treffer beim Boxen" ua bezeichne. Die angemeldete Kombination "midihits" weise daher keinen eindeutigen Bedeutungsinhalt auf, der für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich beschreibend sei. Der allgemeine Verkehr könne daher kein schutzwürdiges Interesse an der ungestörten Benutzung des Zeichens haben. An der Anmeldemarke bestehe daher weder ein Freihaltebedürfnis, noch könne ihr die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Seinen Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 5. September 2002 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der Anmeldemarke die Eintragung versagt, weil ihr jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht.
"Midi" bezeichnet zwar in der Umgangssprache einen halblangen Rock (vgl DU-DEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, S 1076). In den hier wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen allein maßgeblichen technischen Zusammenhängen wird es jedoch als Abkürzung für den Begriff "Musical Instrument Digital Interface" verwandt, der eine spezielle Soundkarte zum Anschluss elektronischer Musikinstrumente an einen Computer bezeichnet, über den sie sich zentral verbinden und steuern lassen (vgl. Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl, S 541; Microsoft Press, Computer-Lexikon, Ausgabe 2002, S 467; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Band 2, S 87; Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z, Abkürzungen, S 438; Schulze, Computerkürzel, 1998, S 242). Die Verwendung des Computers gestattet es, auf den elektronischen Musikinstrumenten - insbesondere Synthesizer und Keyboards - erzeugte Töne bis hin zu ganzen mehrstimmigen Musikstücken abzuspeichern und die abgespeicherten Tonfolgen (sog Samples) bei der Wiedergabe auf Abruf einzuspielen. Abgespeicherte Musikstücke, mit deren Einspielung auch Amateure auf ihren elektronischen Musikinstrumenten bekannte Lieder der populären Musik nahezu "originalgetreu" nachspielen können, sind im Handel allgemein erhältlich; die gespeicherten (Musik-) Daten werden dabei als Midifiles bezeichnet.
Der weitere Bestandteil "Hit" wiederum ist zur Bezeichnung besonders erfolgreicher Musikstücke geläufig (vgl DUDEN, aaO, S 787). Soweit der Anmelder behauptet, dieser Begriff habe auch andere Bedeutungen, kann dies letztlich auf sich beruhen. Denn der Verkehr wird bei Wahrnehmung der Anmeldemarke dem Element "Hit" unmittelbar nur die oben genannte Bedeutung, die hier eindeutig im Vordergrund steht und an die das Publikum im übrigen auch bei Verwendung des Begriffs in Alleinstellung zwanglos denkt, beilegen, da nur diese Bedeutung in Verbindung mit dem auf abgespeicherte Musikstücke hindeutenden weiteren Bestandteil "Midi" Sinn macht.
Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nur um Fachleute, sondern um alle Durchschnittsverbraucher handelt, werden daher den Gesamtbegriff "midihits" unmittelbar nur im Sinne "bekanntes Musikstück im Midi-Format" verstehen. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 werden sie die Anmeldemarke demnach ohne weiteres allein als Sachhinweis darauf auffassen, dass die digitalen Datenträger und die Programme für die Datenverarbeitung bekannte Songs in einem zur Wiedergabe über elektronische (Musik-) Geräte und Computer geeigneten (Datei-) Format enthalten und die Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe von Ton und Bild vorrangig der Wiedergabe solcher Musikdateien dienen. Bei den Waren der Klasse 16 und den Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 wiederum werden die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke lediglich als Hinweis auf den Inhalt der Druckereierzeugnisse bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen ansehen. Für keine der angemeldeten Waren und Dienstleistungen wird der Verkehr der Anmeldemarke daher einen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft entnehmen. Ohne eine solche Funktion ist die angemeldete Marke aber nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass sie mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht schutzfähig ist.
Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) besteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen, wenngleich es geradezu auf der Hand liegt, dass der Verkehr zumindest künftig bekannte Songs, die in Midifiles erhältlich sind, als "Midihits" bezeichnen wird.
Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
BPatG:
Beschluss v. 15.10.2002
Az: 27 W (pat) 136/01
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